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BEG-Heizungsförderung – Reform ab 21.07.2026 (neue Boni-Struktur, Familienzuschlag, Degression) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-19 · letzte Prüfung: 2026-09-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Zum **21. Juli 2026** treten reformierte Förderbedingungen der BEG-Heizungsförderung (KfW-Programme 458/459/522/422) in Kraft. Die **Grundförderung bleibt bei 30 %**, doch die Boni ändern sich deutlich: Der **Einkommensbonus** wird von einer einzigen Stufe (30 % bis 40.000 € Haushaltseinkommen) auf **drei Stufen gestaffelt** (40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €), der **Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 %**, und **Effizienzbonus (5 %) sowie Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen**. Neu ist ein **Familienzuschlag**, der das anzurechnende Haushaltseinkommen bei mindestens einem minderjährigen Kind um 10.000 € senkt. Die **maximal förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit sinken von 30.000 € auf 28.000 €**. Die Obergrenze ist mitgewachsen: Die KfW nennt auf ihrer Produktseite zum Zuschuss 458 (Abruf 15.09.2026) ausdrücklich „von 30 % bis zu **80 %** der förderfähigen Kosten". Die 80 % erreichen allerdings nicht alle – nach der Fachberichterstattung gilt der 80-%-Deckel für die 40-%-Einkommensstufe (bis 30.000 €) und, mit Familienzuschlag, für die 30-%-Stufe (bis 40.000 €); in allen übrigen Fällen bleibt es beim bisherigen 70-%-Deckel. Ab 01.02.2027 werden förderfähige Kosten und Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich weiter abgesenkt (Degression). Anträge zu den alten Konditionen waren nur mit gültiger Bestätigung zum Antrag noch bis zum **20.07.2026** möglich.

Kernfakten

PunktWert
Grundförderung30 %
Klimageschwindigkeitsbonus (Selbstnutzende)20 %
Einkommensbonus (Selbstnutzende)30 % bei zvE ≤ 40.000 € (einstufig)
Familienzuschlag–
Effizienzbonus (Wärmepumpen)+5 %
Emissionsminderungszuschlag (Biomasse)pauschal 2.500 €
Max. Fördersatz gesamt (private Selbstnutzende)70 %
Max. förderfähige Kosten 1. Wohneinheit30.000 €
Max. förderfähige Kosten 2.–6. WE / ab 7. WE15.000 € / 8.000 €
Wertschöpfungsbonus–
Inkrafttreten–
Rechtsgrundlage§ 89 GEG i. V. m. BEG-EM-Förderrichtlinie vom 21.12.2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1)
Besonderheit der Verkündung–

Geltungsbereich

Die Reform betrifft die BEG-Einzelmaßnahmen-Förderung für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden, ausgezahlt über die KfW-Zuschussprogramme 458 (Privatpersonen, Wohngebäude), 459 (Unternehmen, Wohngebäude), 522 (Unternehmen, Nichtwohngebäude) und 422 (Kommunen). Die genannten Boni-Sätze und die 70-%-Obergrenze gelten für private selbstnutzende Eigentümer (Programm 458). Vermietende und Wohnungswirtschaft erhalten weiterhin nur die Grundförderung von 30 % (ggf. bis 20.07.2026 zzgl. der auslaufenden Effizienz-/Emissionszuschläge). Die neuen Bedingungen gelten für alle Anträge, die ab dem 21.07.2026 bei KfW und BAFA gestellt werden. Für die Sanierung ganzer Effizienzhaus-Stufen (Kreditprogramme 261/263/264) gelten eigene, ebenfalls reformierte Konditionen (u. a. Wegfall des 5-%-EE-Klasse-Bonus, einheitlicher Förderhöchstbetrag 150.000 € je Wohneinheit, Tilgungszuschüsse pauschal −10 Prozentpunkte).

Übergangs- und Vertrauensschutzregelung

Vom 9. bis 20. Juli 2026 lief eine Umstellungsphase, in der KfW und BAFA keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) bzw. TPB mehr ausstellten. Antragstellende mit einer bereits vorliegenden gültigen BzA/TPB, die den eigentlichen Antrag noch nicht gestellt hatten, konnten diesen bis 20.07.2026 noch zu den alten Konditionen einreichen. Neue Bestätigungen zum Antrag sind ab dem 21.07.2026 wieder möglich – dann ausschließlich zu den neuen Bedingungen. Bereits erteilte Förderzusagen behalten ihre Gültigkeit; die Bundesmittel dafür sind reserviert.

Rechenbeispiel (amtliches KfW-Beispiel, neue Regeln)

Die KfW rechnet den Familienzuschlag in ihrer Pressemitteilung so vor: Eine Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind und einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 € tauscht die alte Heizung gegen eine Wärmepumpe für 32.000 €. Durch den Familienzuschlag sinkt das anzurechnende Einkommen um 10.000 € auf 30.000 €, sodass statt des 30-%- der 40-%-Einkommensbonus greift. Nach dem KfW-Beispiel ergibt sich – noch vor der ersten Degression am 01.02.2027 – eine Förderung von maximal 22.400 € (80 % von 28.000 €); angerechnet werden nur die förderfähigen Höchstkosten von 28.000 €, nicht die vollen 32.000 €. Die im Beispiel genannten 80 % (Grundförderung 30 % + Einkommensbonus 40 % + Klimageschwindigkeitsbonus) liegen über der früheren 70-%-Obergrenze – und das ist kein Rechenfehler: Die KfW weist den Zuschuss 458 auf ihrer Produktseite (Abruf 15.09.2026) mit „von 30 % bis zu 80 % der förderfähigen Kosten" aus. Der 80-%-Deckel ist aber nicht allgemein: Er gilt für die 40-%-Einkommensstufe (zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000 €) und – über den Familienzuschlag – für die 30-%-Stufe (bis 40.000 €). In allen anderen Konstellationen bleibt es bei 70 %. Diese Abstufung ruht auf der Fachberichterstattung, nicht auf dem KfW-Merkblatt selbst (Autoritätsniveau B).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Abgrenzung

Diese Seite behandelt die Änderungen der BEG-Heizungsförderung ab 21.07.2026. Zur Antragsmechanik, den förderfähigen Heizungsarten und dem Verfahren (Programm 458) siehe [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html). Zur früher zugrunde liegenden Austauschpflicht siehe [GEG § 71 – 65-%-Erneuerbare-Pflicht](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html) – zu beachten: § 71 GEG ist mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) weggefallen; seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und an die Stelle der 65-%-Pflicht tritt der Optionskatalog der §§ 42 bis 46 GModG, der erst beim Ersatz einer Heizungsanlage greift. Die BEG-Reform vom 21. Juli 2026 ist also acht Tage vor dem Wegfall der Austauschpflicht in Kraft getreten; die Förderung besteht unabhängig davon fort. Zur 65-%-Regel und ihrem Ende siehe [65-Prozent-Regel beim Heizungstausch](/fakten/65-prozent-regel-erklaert.html).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-19
Letzte Prüfung:
2026-09-19
In Kraft seit:
2026-07-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0