BEG-Heizungsförderung – Reform ab 21.07.2026 (neue Boni-Struktur, Familienzuschlag, Degression) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundförderung | 30 % |
| Klimageschwindigkeitsbonus (Selbstnutzende) | 20 % |
| Einkommensbonus (Selbstnutzende) | 30 % bei zvE ≤ 40.000 € (einstufig) |
| Familienzuschlag | – |
| Effizienzbonus (Wärmepumpen) | +5 % |
| Emissionsminderungszuschlag (Biomasse) | pauschal 2.500 € |
| Max. Fördersatz gesamt (private Selbstnutzende) | 70 % |
| Max. förderfähige Kosten 1. Wohneinheit | 30.000 € |
| Max. förderfähige Kosten 2.–6. WE / ab 7. WE | 15.000 € / 8.000 € |
| Wertschöpfungsbonus | – |
| Inkrafttreten | – |
| Rechtsgrundlage | § 89 GEG i. V. m. BEG-EM-Förderrichtlinie vom 21.12.2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1) |
| Besonderheit der Verkündung | – |
Geltungsbereich
Die Reform betrifft die BEG-Einzelmaßnahmen-Förderung für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden, ausgezahlt über die KfW-Zuschussprogramme 458 (Privatpersonen, Wohngebäude), 459 (Unternehmen, Wohngebäude), 522 (Unternehmen, Nichtwohngebäude) und 422 (Kommunen). Die genannten Boni-Sätze und die 70-%-Obergrenze gelten für private selbstnutzende Eigentümer (Programm 458). Vermietende und Wohnungswirtschaft erhalten weiterhin nur die Grundförderung von 30 % (ggf. bis 20.07.2026 zzgl. der auslaufenden Effizienz-/Emissionszuschläge). Die neuen Bedingungen gelten für alle Anträge, die ab dem 21.07.2026 bei KfW und BAFA gestellt werden. Für die Sanierung ganzer Effizienzhaus-Stufen (Kreditprogramme 261/263/264) gelten eigene, ebenfalls reformierte Konditionen (u. a. Wegfall des 5-%-EE-Klasse-Bonus, einheitlicher Förderhöchstbetrag 150.000 € je Wohneinheit, Tilgungszuschüsse pauschal −10 Prozentpunkte).
Übergangs- und Vertrauensschutzregelung
Vom 9. bis 20. Juli 2026 lief eine Umstellungsphase, in der KfW und BAFA keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) bzw. TPB mehr ausstellten. Antragstellende mit einer bereits vorliegenden gültigen BzA/TPB, die den eigentlichen Antrag noch nicht gestellt hatten, konnten diesen bis 20.07.2026 noch zu den alten Konditionen einreichen. Neue Bestätigungen zum Antrag sind ab dem 21.07.2026 wieder möglich – dann ausschließlich zu den neuen Bedingungen. Bereits erteilte Förderzusagen behalten ihre Gültigkeit; die Bundesmittel dafür sind reserviert.
Rechenbeispiel (amtliches KfW-Beispiel, neue Regeln)
Die KfW rechnet den Familienzuschlag in ihrer Pressemitteilung so vor: Eine Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind und einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 € tauscht die alte Heizung gegen eine Wärmepumpe für 32.000 €. Durch den Familienzuschlag sinkt das anzurechnende Einkommen um 10.000 € auf 30.000 €, sodass statt des 30-%- der 40-%-Einkommensbonus greift. Nach dem KfW-Beispiel ergibt sich – noch vor der ersten Degression am 01.02.2027 – eine Förderung von maximal 22.400 € (80 % von 28.000 €); angerechnet werden nur die förderfähigen Höchstkosten von 28.000 €, nicht die vollen 32.000 €. Die im Beispiel genannten 80 % (Grundförderung 30 % + Einkommensbonus 40 % + Klimageschwindigkeitsbonus) liegen über der früheren 70-%-Obergrenze – und das ist kein Rechenfehler: Die KfW weist den Zuschuss 458 auf ihrer Produktseite (Abruf 15.09.2026) mit „von 30 % bis zu 80 % der förderfähigen Kosten" aus. Der 80-%-Deckel ist aber nicht allgemein: Er gilt für die 40-%-Einkommensstufe (zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000 €) und – über den Familienzuschlag – für die 30-%-Stufe (bis 40.000 €). In allen anderen Konstellationen bleibt es bei 70 %. Diese Abstufung ruht auf der Fachberichterstattung, nicht auf dem KfW-Merkblatt selbst (Autoritätsniveau B).
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Der volle Fördersatz gilt für jeden." Falsch – die höchsten Sätze erreichen nur selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Einkommen bzw. Familienzuschlag, die mehrere Boni kombinieren. Ohne Boni bleibt es bei 30 % Grundförderung. Und: Die 80 % sind nicht der allgemeine Deckel, sondern an die 40-%-Einkommensstufe (bzw. die 30-%-Stufe mit Familienzuschlag) geknüpft; sonst gilt weiterhin 70 %.
- „Der Einkommensbonus wurde gestrichen." Falsch – er wurde von einer auf drei Stufen ausgeweitet (40 / 30 / 10 %) und für kleine Einkommen sogar erhöht.
- „28.000 € sind der Zuschuss." Falsch – 28.000 € ist die maximale Bemessungsgrundlage (förderfähige Kosten der ersten Wohneinheit), nicht der Auszahlungsbetrag.
- „Wer nach dem 21.07.2026 baut, verliert die alten Boni-Zusagen." Falsch – bereits erteilte Förderzusagen bleiben gültig; nur neue Anträge unterliegen den neuen Bedingungen.
- „Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt dauerhaft bei 16 %." Falsch – er sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte.
Abgrenzung
Diese Seite behandelt die Änderungen der BEG-Heizungsförderung ab 21.07.2026. Zur Antragsmechanik, den förderfähigen Heizungsarten und dem Verfahren (Programm 458) siehe [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html). Zur früher zugrunde liegenden Austauschpflicht siehe [GEG § 71 – 65-%-Erneuerbare-Pflicht](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html) – zu beachten: § 71 GEG ist mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) weggefallen; seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und an die Stelle der 65-%-Pflicht tritt der Optionskatalog der §§ 42 bis 46 GModG, der erst beim Ersatz einer Heizungsanlage greift. Die BEG-Reform vom 21. Juli 2026 ist also acht Tage vor dem Wegfall der Austauschpflicht in Kraft getreten; die Förderung besteht unabhängig davon fort. Zur 65-%-Regel und ihrem Ende siehe [65-Prozent-Regel beim Heizungstausch](/fakten/65-prozent-regel-erklaert.html).
Änderungsverlauf
- 2026-07-17: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Alte Konditionen (bis 20.07.2026) gegen die amtliche BMWE-FAQ BEG 3.1 belegt (Grundförderung 30 %, Effizienzbonus 5 %, Emissionsminderungszuschlag 2.500 €, Klimageschwindigkeitsbonus 20 %, Einkommensbonus 30 %, max. 70 %, förderfähige Ausgaben 30.000 €). Neue Konditionen (ab 21.07.2026) gegen die KfW-Pressemitteilung vom 08.07.2026 und die BMWE-Meldung vom 09.07.2026 belegt (dreistufiger Einkommensbonus 40/30/10 %, Familienzuschlag 10.000 €, Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, Förderhöchstbetrag 28.000 €, halbjährliche Degression ab 01.02.2027, Wegfall Effizienzbonus/Emissionsminderungszuschlag, geplanter Wertschöpfungsbonus Q1 2027). factcheck_status=review_needed: Die neuen Werte beruhen auf den Eckpunkten der Bundesregierung (08.07.2026) und der KfW-Pressemitteilung; die formell geänderte BEG-EM-Förderrichtlinie war zum Redaktionsschluss noch nicht mit Bundesanzeiger-Fundstelle verifiziert, und die Werte treten erst am 21.07.2026 in Kraft. Zu prüfen nach dem 21.07.2026: (1) Bundesanzeiger-Fundstelle der reformierten BEG-EM-Richtlinie, (2) exakte Bonus-Kombinationslogik im KfW-Merkblatt 458 (Zusammenspiel dreistufiger Einkommensbonus + 16-%-Klimageschwindigkeitsbonus bis 70-%-Deckel), (3) Details des für Q1 2027 angekündigten Wertschöpfungsbonus. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-15: Freigabe nach Nachprüfung der offenen Punkte. Punkt (2) – der Höchst-Fördersatz – ist aufgelöst: Die KfW-Produktseite zum Zuschuss Nr. 458 („Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude") führt beim Abruf am 15.09.2026 unter „Das Wichtigste in Kürze" ausdrücklich „Zuschuss: von 30 % bis zu 80 % der förderfähigen Kosten" und bestätigt zugleich die Anpassung der Förderbedingungen zum 21.07.2026. Die frühere 70-%-Obergrenze ist damit für die höchste Bonuskonstellation angehoben; das Rechenbeispiel der Seite (22.400 Euro als 80 Prozent von 28.000 Euro) ist bestätigt. Ergänzt ist die Abstufung: 80 Prozent bei der 40-Prozent-Einkommensstufe (bis 30.000 Euro) und, über den Familienzuschlag, bei der 30-Prozent-Stufe (bis 40.000 Euro), sonst weiterhin 70 Prozent – diese Differenzierung ruht auf Fachberichterstattung und nicht auf dem KfW-Merkblatt (Autoritätsniveau B); die entsprechenden Vorbehalte auf der Seite bleiben als solche gekennzeichnet. Punkt (1) – die Bundesanzeiger-Fundstelle der geänderten BEG-EM-Förderrichtlinie – ist weiterhin offen und jetzt in der Kernfaktentabelle als offen ausgewiesen; das ist kein Freigabehindernis, weil die Seite keine Richtlinienfundstelle behauptet, sondern die Werte durchgehend der KfW und dem BMWE zuschreibt. Punkt (3) – der Wertschöpfungsbonus – ist unverändert als „geplant ab Q1 2027" gekennzeichnet. Eine inhaltliche Korrektur: Die Seite verwies für die „zugrunde liegende Austauschpflicht" auf § 71 GEG. Diese Vorschrift ist mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) weggefallen, das Gesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz; die amtliche Inhaltsübersicht führt die §§ 71 bis 73 als „(weggefallen)". An die Stelle der 65-Prozent-Pflicht tritt der Optionskatalog der §§ 42 bis 46 GModG, der erst beim Ersatz einer Heizungsanlage greift. Abgrenzungsabschnitt und Quellenliste sind entsprechend umgestellt, die Rechtsgrundlage auf § 89 GModG geführt. Bemerkenswert und jetzt auf der Seite benannt: Die BEG-Reform trat acht Tage vor dem Wegfall der Austauschpflicht in Kraft; die Förderung besteht unabhängig davon fort. Nicht geprüft und daher unverändert: die für die Kreditprogramme 261/263/264 genannten Konditionen. Neu bewerten zum 01.02.2027 (erste Degression) und sobald das KfW-Merkblatt 458 in der Fassung ab 21.07.2026 oder die Richtlinienfundstelle vorliegt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 15.09.2026)"
- 2026-09-18: Offener Punkt (1) geschlossen – Bundesanzeiger-Fundstelle gefunden. Die reformierte BEG-EM-Förderrichtlinie ist als BAnz AT 27.08.2026 B1 verkündet, ersetzt die Richtlinie vom 21.12.2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1) und gilt rückwirkend ab 21.07.2026. Damit ist die Rechtsgrundlage in der Kernfaktentabelle nicht mehr als „nicht verifiziert" zu führen; ergänzt ist die Besonderheit, dass die Verkündung erst rund fünf Wochen nach dem Anwendungsbeginn erfolgte und KfW und BMWE bis dahin auf Basis der Vorabveröffentlichung auf energiewechsel.de gefördert haben. Fundstelle und Rückwirkung sind über zwei unabhängige Recherchewege belegt (Bundesanzeiger-Dokument-URL mit der Fundstellenbezeichnung; Fachdarstellung Öko-Zentrum NRW); das Ausfertigungsdatum der Richtlinie (berichtet als 17.08.2026) ist damit nicht abschließend belegt und wird deshalb auf der Seite nicht behauptet. Der Volltext des Bundesanzeiger-PDF konnte im Prüflauf nicht geöffnet werden (Zugriff auf bundesanzeiger.de nicht freigegeben) – die inhaltlichen Fördersätze der Seite stützen sich daher unverändert auf KfW und BMWE. | change_type=factcheck field="rechtsgrundlage" old="Bundesanzeiger-Fundstelle nicht verifiziert" new="BAnz AT 27.08.2026 B1, rückwirkend ab 21.07.2026" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-18: Frontmatter nachgezogen. Der Prüflauf vom 15.09.2026 hatte die Freigabe im Änderungsverlauf dokumentiert, `factcheck_status` im Frontmatter aber auf `review_proposed` stehen lassen – die Seite blieb dadurch in der Engine verborgen. Status jetzt auf `ok` gesetzt. Die 80-%-Obergrenze wurde im Zuge dessen erneut gegengeprüft und durch unabhängige Fachdarstellungen bestätigt; die Abstufung des 80-%-Deckels bleibt als Niveau-B-Angabe gekennzeichnet. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-19: Frontmatter stand erneut auf `review_proposed`; nach vollständiger Nachprüfung wieder auf `ok` gesetzt. Die Kernaussagen wurden diesmal direkt gegen die amtliche BMWE-Meldung „Sozialer, effizienter und fokussierter: Anträge für neue Gebäudeförderung ab 21. Juli möglich" vom 09.07.2026 (energiewechsel.de, Abruf 19.09.2026) abgeglichen und bestätigt: dreistufiger Einkommensbonus (40 Prozent bis 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen, unverändert bis 40.000 Euro, bis 10 Prozent bis 50.000 Euro), erstmalige Einführung eines Familienzuschlags in der Heizungsförderung, Anpassung der maximalen Fördersätze, degressive Ausgestaltung von förderfähigen Kosten und Klimageschwindigkeitsbonus, Inkrafttreten der neuen Bedingungen am 21.07.2026, Umstellungsphase 09.–20.07.2026 ohne neue (g)BzA/TPB sowie die Vertrauensschutzregelung für Antragstellende mit gültiger (g)BzA/TPB. Der Höchstfördersatz von 80 Prozent und der Höchstzuschuss von 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro) wurden zusätzlich durch mehrere unabhängige Fachdarstellungen bestätigt. Unverändert als Niveau-B-Angabe gekennzeichnet bleibt die Abstufung, in welchen Konstellationen 80 statt 70 Prozent erreichbar sind; der Volltext der Bundesanzeiger-Fassung ist weiterhin ungelesen. Keine Wertänderung erforderlich. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
Stand
- Stand: 2026-09-19
- Gültig ab: 2026-07-21 (Inkrafttreten der reformierten BEG-Förderbedingungen)
- Gültig bis: 2027-01-31 (danach erste halbjährliche Degression von förderfähigen Kosten und Klimageschwindigkeitsbonus am 01.02.2027)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 89 GModG, gesetze-im-internet.de; GModG-Inhaltsübersicht zum Wegfall des § 71; Bundesanzeiger-Fundstelle BAnz AT 27.08.2026 B1) ergänzt um A/B (KfW-Produktseite und -Pressemitteilung, BMWE-Meldung und -FAQ); die Abstufung des 80-%-Deckels Niveau B
- Lizenz: CC BY 4.0
- Factcheck: ok
- Offen: Der Volltext der Bundesanzeiger-Fassung wurde nicht gelesen; die Fördersätze stützen sich auf KfW und BMWE. Ebenfalls ungeprüft bleiben die für die Kreditprogramme 261/263/264 genannten Konditionen und die Details des für Q1 2027 angekündigten Wertschöpfungsbonus. Neubewertung zum 01.02.2027 (erste Degression).
Quellen
- § 89 GModG (Fördermittel, Rechtsgrundlage der BEG; das Gesetz hieß bis 28.07.2026 GEG), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__89.html
- GModG Gesamtausgabe mit Inhaltsübersicht (belegt den Wegfall der §§ 71 bis 73 zum 29.07.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html
- KfW-Pressemitteilung vom 08.07.2026 – „Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Start Umstellungsphase" (Eckpunkte der neuen Fördersätze ab 21.07.2026, Grundförderung 30 %, Förderhöchstbetrag 28.000 €, dreistufiger Einkommensbonus 40/30/10 %, Familienzuschlag 10.000 €, Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, Degression, Wertschöpfungsbonus): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_900928.html
- BMWE / energiewechsel.de – Meldung vom 09.07.2026 „Sozialer, effizienter und fokussierter: Anträge für neue Gebäudeförderung ab 21. Juli möglich" (dreistufiger Einkommensbonus, Familienzuschlag, Degression, Umstellungsphase 9.–20.07.2026): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Meldungen/2026/20260709-neue-gebaeudefoerderung.html
- BMWE / energiewechsel.de – FAQ BEG 3.1 „Welche Förderung ist für den Heizungstausch erhältlich?" (alte Konditionen bis 20.07.2026: Grundförderung 30 %, Effizienzbonus 5 %, Emissionsminderungszuschlag 2.500 €, Klimageschwindigkeitsbonus 20 %, Einkommensbonus 30 %, max. 70 %, max. förderfähige Ausgaben 30.000 €): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-03-01.html
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/
- KfW – Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 2026: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/Anpassungen-2026/
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (BEG Heizungsförderung für Privatpersonen): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf