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BEG-Heizungsförderung – Reform ab 21.07.2026 (neue Boni-Struktur, Familienzuschlag, Degression) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-17 · letzte Prüfung: 2026-07-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Zum **21. Juli 2026** treten reformierte Förderbedingungen der BEG-Heizungsförderung (KfW-Programme 458/459/522/422) in Kraft. Die **Grundförderung bleibt bei 30 %**, doch die Boni ändern sich deutlich: Der **Einkommensbonus** wird von einer einzigen Stufe (30 % bis 40.000 € Haushaltseinkommen) auf **drei Stufen gestaffelt** (40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €), der **Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 %**, und **Effizienzbonus (5 %) sowie Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen**. Neu ist ein **Familienzuschlag**, der das anzurechnende Haushaltseinkommen bei mindestens einem minderjährigen Kind um 10.000 € senkt. Die **maximal förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit sinken von 30.000 € auf 28.000 €**. Das amtliche KfW-Rechenbeispiel zum Familienzuschlag weist einen Fördersatz von **bis zu 80 %** aus – ob die bisherige 70-%-Obergrenze angepasst wurde, ist erst mit Veröffentlichung des KfW-Merkblatts 458 abschließend zu belegen. Ab 01.02.2027 werden förderfähige Kosten und Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich weiter abgesenkt (Degression). Anträge zu den alten Konditionen waren nur mit gültiger Bestätigung zum Antrag noch bis zum **20.07.2026** möglich.

Kernfakten

PunktWert
Grundförderung30 %
Klimageschwindigkeitsbonus (Selbstnutzende)20 %
Einkommensbonus (Selbstnutzende)30 % bei zvE ≤ 40.000 € (einstufig)
Familienzuschlag
Effizienzbonus (Wärmepumpen)+5 %
Emissionsminderungszuschlag (Biomasse)pauschal 2.500 €
Max. Fördersatz gesamt (private Selbstnutzende)70 %
Max. förderfähige Kosten 1. Wohneinheit30.000 €
Max. förderfähige Kosten 2.–6. WE / ab 7. WE15.000 € / 8.000 €
Wertschöpfungsbonus
Inkrafttreten
Rechtsgrundlage§ 89 GEG i. V. m. BEG-EM-Förderrichtlinie

Geltungsbereich

Die Reform betrifft die BEG-Einzelmaßnahmen-Förderung für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden, ausgezahlt über die KfW-Zuschussprogramme 458 (Privatpersonen, Wohngebäude), 459 (Unternehmen, Wohngebäude), 522 (Unternehmen, Nichtwohngebäude) und 422 (Kommunen). Die genannten Boni-Sätze und die 70-%-Obergrenze gelten für private selbstnutzende Eigentümer (Programm 458). Vermietende und Wohnungswirtschaft erhalten weiterhin nur die Grundförderung von 30 % (ggf. bis 20.07.2026 zzgl. der auslaufenden Effizienz-/Emissionszuschläge). Die neuen Bedingungen gelten für alle Anträge, die ab dem 21.07.2026 bei KfW und BAFA gestellt werden. Für die Sanierung ganzer Effizienzhaus-Stufen (Kreditprogramme 261/263/264) gelten eigene, ebenfalls reformierte Konditionen (u. a. Wegfall des 5-%-EE-Klasse-Bonus, einheitlicher Förderhöchstbetrag 150.000 € je Wohneinheit, Tilgungszuschüsse pauschal −10 Prozentpunkte).

Übergangs- und Vertrauensschutzregelung

Vom 9. bis 20. Juli 2026 lief eine Umstellungsphase, in der KfW und BAFA keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) bzw. TPB mehr ausstellten. Antragstellende mit einer bereits vorliegenden gültigen BzA/TPB, die den eigentlichen Antrag noch nicht gestellt hatten, konnten diesen bis 20.07.2026 noch zu den alten Konditionen einreichen. Neue Bestätigungen zum Antrag sind ab dem 21.07.2026 wieder möglich – dann ausschließlich zu den neuen Bedingungen. Bereits erteilte Förderzusagen behalten ihre Gültigkeit; die Bundesmittel dafür sind reserviert.

Rechenbeispiel (amtliches KfW-Beispiel, neue Regeln)

Die KfW rechnet den Familienzuschlag in ihrer Pressemitteilung so vor: Eine Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind und einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 € tauscht die alte Heizung gegen eine Wärmepumpe für 32.000 €. Durch den Familienzuschlag sinkt das anzurechnende Einkommen um 10.000 € auf 30.000 €, sodass statt des 30-%- der 40-%-Einkommensbonus greift. Nach dem KfW-Beispiel ergibt sich – noch vor der ersten Degression am 01.02.2027 – eine Förderung von maximal 22.400 € (80 % von 28.000 €); angerechnet werden nur die förderfähigen Höchstkosten von 28.000 €, nicht die vollen 32.000 €. Die im Beispiel genannten 80 % (Grundförderung 30 % + Einkommensbonus 40 % + Klimageschwindigkeitsbonus) liegen über der bisher geltenden 70-%-Obergrenze; ob und wie sich der Höchst-Fördersatz mit der Reform ändert, ist erst mit Veröffentlichung des KfW-Merkblatts 458 abschließend zu belegen (siehe factcheck_status).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Abgrenzung

Diese Seite behandelt die Änderungen der BEG-Heizungsförderung ab 21.07.2026. Zur Antragsmechanik, den förderfähigen Heizungsarten und dem Verfahren (Programm 458) siehe [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html). Zur zugrunde liegenden Austauschpflicht siehe [GEG § 71 – 65-%-Erneuerbare-Pflicht](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html). Zur 65-%-Regel allgemein siehe [65-Prozent-Regel beim Heizungstausch](/fakten/65-prozent-regel-erklaert.html).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-17
Letzte Prüfung:
2026-07-17
In Kraft seit:
2026-07-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0