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Behindertenparkplatz & EU-Parkausweis 2026 – Zeichen 314/315 mit Rollstuhlfahrersinnbild, berechtigter Personenkreis (aG, Bl, Amelie/Phokomelie), Parkerleichterungen und 55 Euro Bußgeld (§ 45 Abs. 1b Nr. 2, § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der „Behindertenparkplatz" ist kein einheitliches Rechtsinstitut. Die Straßenverkehrs-Ordnung kennt **drei getrennte Konstruktionen**, die unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Sanktionen haben: 1. **Der allgemeine Behindertenparkplatz** – Zeichen 314 (Parken) oder 315 (Parken auf Gehwegen) mit einem **Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild** (im Verkehrszeichenkatalog: Zusatzzeichen 1044-10). Er steht dem gesamten berechtigten Personenkreis offen. Rechtsgrundlage der Beschilderung ist § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO. 2. **Der personenbezogene Stellplatz** – dieselben Zeichen, aber mit dem Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersinnbild) mit Parkausweis Nr. …" (Zusatzzeichen 1044-11). Er ist einer einzelnen Person zugeordnet, etwa vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte. 3. **Die Parkerleichterungen** – eine **Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO**, die gerade *keinen* Stellplatz reserviert, sondern erlaubt, an Stellen zu parken, an denen andere nicht parken dürfen (eingeschränktes Haltverbot bis zu drei Stunden, an Parkuhren ohne Gebühr, auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden und mehr). Berechtigt sind nach dem Wortlaut der Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. d zu Zeichen 314 StVO ausschließlich **schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen** – im Ausweisrecht die Merkzeichen **aG** und **Bl**. Die außergewöhnliche Gehbehinderung ist seit 2018 gesetzlich definiert: § 229 Abs. 3 SGB IX verlangt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem **Grad der Behinderung von mindestens 80** entspricht. Der wichtigste Praxispunkt: **Der Schwerbehindertenausweis selbst berechtigt nicht.** Zur Benutzung der gekennzeichneten Parkplätze berechtigt nach der VwV-StVO allein der **EU-einheitliche Parkausweis** (die blaue Karte), und die Parkerlaubnis gilt nach Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. e nur, „wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis **gut lesbar ausgelegt oder angebracht** ist". Unberechtigtes Parken kostet nach **Nr. 55 des Bußgeldkatalogs 55 Euro** – ohne Punkt in Flensburg, weil die Anlage 13 FeV diesen Tatbestand nicht aufführt und der Regelsatz unter der 60-Euro-Eintragungsschwelle des § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG liegt. Abgeschleppt werden darf trotzdem: Die Abschleppmaßnahme ist Gefahrenabwehr und hängt nicht von der Höhe des Verwarnungsgeldes ab.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Normen§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO (Anordnung der Parkmöglichkeiten), § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmigung/Parkerleichterungen), Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) und lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nr. 2 Buchst. d und e, Anlage 2 lfd. Nr. 63.3 (Zeichen 286 mit Zusatzzeichen), § 229 Abs. 3 SGB IX, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SchwbAwV
Fassung StVOStraßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32)
Fassung BKatVBußgeldkatalog-Verordnung vom 14.03.2013 (BGBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)
Fassung VwV-StVOAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 26.01.2001, in der Fassung vom 03.04.2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) und vom 27.02.2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6)
Fassung SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)
Wer darf dort parken?schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. d zu Zeichen 314; wortgleich § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO)
Definition „außergewöhnliche Gehbehinderung"erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht; dauerndes Angewiesensein auf fremde Hilfe oder große Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs (§ 229 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IX)
Regelbeispiel des Gesetzesdauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf einen Rollstuhl angewiesen (§ 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX)
Merkzeichen im AusweisaG = außergewöhnlich gehbehindert i. S. d. § 229 Abs. 3 SGB IX (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV); Bl = blind i. S. d. § 72 Abs. 5 SGB XII (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV)
Nachweisder EU-einheitliche Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt (VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e, Nummer X 1 Buchst. b, Rn. 20) – nicht der Schwerbehindertenausweis
AuslegepflichtParkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkausweis „gut lesbar ausgelegt oder angebracht" ist (Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. e zu Zeichen 314 und 315)
Anbringung„gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe" (VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11, Rn. 127)
Beschilderung allgemeiner PlätzeZeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersinnbild" (VwV-StVO zu § 45, Rn. 21); ausnahmsweise genügt eine Bodenmarkierung mit Rollstuhlfahrersinnbild (Anlage 2 lfd. Nr. 74, Parkflächenmarkierung; VwV Rn. 22)
Beschilderung personenbezogener PlätzeZeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersinnbild) mit Parkausweis Nr." (VwV-StVO zu § 45, Rn. 28)
Zusatzzeichen-Nummern1044-10 „Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde", 1044-11 „Nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. …", 1044-12 dasselbe mit Angabe der Anzahl (Verkehrszeichenkatalog, amtliche Bezeichnungen der BASt)
Wo werden allgemeine Plätze eingerichtet?wo der Personenkreis besonders häufig darauf angewiesen ist, z. B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, orthopädischen Kliniken (VwV-StVO zu § 45, Rn. 19)
Bauliche AusgestaltungVerweis auf DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum" (VwV-StVO zu § 45, Rn. 18)
Voraussetzungen des personenbezogenen PlatzesPrüfung, ob ein Parksonderrecht erforderlich ist (nein z. B. bei fehlendem Parkraummangel oder eigener Garage in zumutbarer Entfernung), ob es vertretbar ist (nein z. B. bei angeordnetem Haltverbot, Zeichen 283) und ob ein zeitlich beschränktes Sonderrecht genügt (VwV-StVO zu § 45, Rn. 23–26)
Parkerleichterungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO)im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290.1) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe; im Zonenhaltverbot die zugelassene Parkdauer überschreiten; an zeitlich begrenzten Plätzen (Zeichen 314, 315) über die zugelassene Zeit hinaus; in Fußgängerzonen während der Ladezeiten; an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung; auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden mit Parkscheibe; in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der markierten Flächen (VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11, Rn. 118–124)
Grundbedingung aller Parkerleichterungen„sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht" (Rn. 125)
Höchstparkzeit bei Parkerleichterungen24 Stunden (Rn. 126)
FahrzeugbindungDie Parkerleichterungen dürfen „mit allen Kraftfahrzeugen" in Anspruch genommen werden (Rn. 125) – der Ausweis ist personen-, nicht fahrzeuggebunden
Berechtigte ohne Fahrerlaubnismöglich: Die Ausnahmegenehmigung befreit dann den jeweils befördernden Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften (Rn. 129, 130)
Erweiterter Kreis nur für ParkerleichterungenMerkzeichen G und B mit GdB ≥ 70 allein für die unteren Gliedmaßen und zugleich GdB ≥ 50 für Herz oder Atmungsorgane; Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit GdB ≥ 60; künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung mit GdB ≥ 70; sowie gleichzustellende Fälle (Rn. 134–137)
Wichtige AbgrenzungDieser erweiterte Kreis (Rn. 134–137, „oranger Parkausweis") berechtigt nicht zum Parken auf dem gekennzeichneten Behindertenparkplatz: Die VwV zu § 45 verweist für den begünstigten Personenkreis ausdrücklich nur auf die Randnummern 129, 130, 132 und 133 (Rn. 17)
Geltungsdauer der GenehmigungDauerausnahmegenehmigung maximal fünf Jahre, stets widerruflich (Rn. 139)
Gebühren„Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden" (Rn. 140)
Formbundeseinheitliches Formblatt, vom zuständigen Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gemacht (Rn. 141)
Zuständigkeitörtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (Rn. 138); Anordnung der Beschilderung ebenfalls Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO)
MitführpflichtBescheide sind mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 46 Abs. 3 Satz 3 StVO)
Räumliche GeltungAusnahmegenehmigungen sind „für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen" (§ 46 Abs. 4 StVO) – also bundesweit
Bußgeld unberechtigtes Parken55 €, kein Punkt (Nr. 55 BKat: „Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt")
Rechtsgrundlage des Tatbestands§ 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nr. 1, 2d und lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2d, § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO
Warum kein Punkt?Anlage 13 FeV führt unter Nr. 3.2 („Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung") die Nr. 55 BKat nicht auf; zusätzlich liegt der Regelsatz unter der Eintragungsschwelle von 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG)
Verwarnungsgeld statt Bußgeld55 Euro ist exakt der Höchstbetrag des Verwarnungsgeldes (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG: fünf bis fünfundfünfzig Euro) – der Fall wird deshalb regelmäßig ohne Bußgeldbescheid erledigt
BußgeldrahmenOrdnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, Geldbuße bis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)
Personenbezogener Platz per Zeichen 286Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 „nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus" (Anlage 2 lfd. Nr. 63.3) – Verstöße laufen dann über die Haltverbots-Tatbestände (Nr. 51 ff., 52 ff. BKat), nicht über Nr. 55
Parken im eingeschränkten HaltverbotNr. 52 BKat 25 €, mit Behinderung anderer (Nr. 52.1) 40 €, länger als eine Stunde (Nr. 52.2) 40 €, länger als eine Stunde mit Behinderung (Nr. 52.2.1) 50 €
EU-HintergrundEmpfehlung 98/376/EG des Rates vom 04.06.1998 betreffend einen Parkausweis für behinderte Menschen (ABl. L 167 vom 12.06.1998, S. 25) – Grundlage des einheitlichen hellblauen Musters und der gegenseitigen Anerkennung

Drei Konstruktionen, die regelmäßig verwechselt werden

Wer „Behindertenparkplatz" sagt, meint fast immer das gleiche Schild – rechtlich stehen dahinter aber drei verschiedene Vorgänge.

Der allgemeine Behindertenparkplatz entsteht durch eine verkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO. Die Norm ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden zu Anordnungen „im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen". Umgesetzt wird sie durch Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersinnbild". Die Wirkung gegenüber dem Verkehrsteilnehmer folgt dann aus Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. d, weil § 42 Abs. 2 StVO verlangt, die durch Richtzeichen angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

Der personenbezogene Stellplatz beruht auf derselben Ermächtigung, setzt aber nach der VwV-StVO eine dreistufige Prüfung voraus: ob ein Parksonderrecht *erforderlich* ist – nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder in zumutbarer Entfernung eine Garage oder ein Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums vorhanden ist –, ob es *vertretbar* ist – nicht der Fall, wenn dort ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde – und ob ein *zeitlich beschränktes* Sonderrecht genügt. Gekennzeichnet wird er mit dem Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersinnbild) mit Parkausweis Nr.".

Die Parkerleichterungen sind etwas anderes: eine individuelle Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO von den Ge- und Verboten, die durch Vorschrift- oder Richtzeichen erlassen sind. Sie reserviert keinen einzigen Quadratmeter. Sie erlaubt nur, dort zu stehen, wo das Parken für andere untersagt oder befristet ist.

Der berechtigte Personenkreis – und wo die Grenze verläuft

Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. d zu Zeichen 314 lautet:

> „Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen."

Der Kreis ist damit abschließend. Was „außergewöhnliche Gehbehinderung" bedeutet, steht seit dem Bundesteilhabegesetz nicht mehr nur in Verwaltungsvorschriften, sondern im Gesetz: § 229 Abs. 3 SGB IX definiert sie als „erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht", und konkretisiert sie dahin, dass sich die betroffene Person „wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen" kann. Satz 3 nennt als Regelfall die dauerhafte Rollstuhlnutzung, Satz 4 und 5 öffnen den Begriff ausdrücklich für Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems, wenn deren Auswirkung auf die Gehfähigkeit nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichkommt.

Im Schwerbehindertenausweis schlägt sich das im Merkzeichen aG nieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV verweist direkt auf § 229 Abs. 3 SGB IX), bei blinden Menschen im Merkzeichen Bl (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV, blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII).

Der orange Parkausweis berechtigt nicht zum Behindertenparkplatz

Die VwV-StVO kennt neben aG und Bl weitere Gruppen, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann: schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen bei gleichzeitigem GdB von wenigstens 50 für Herz oder Atmungsorgane; Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa ab einem GdB von 60; Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung ab einem GdB von 70; sowie versorgungsärztlich gleichgestellte Fälle.

Diese Gruppen erhalten Parkerleichterungen, aber kein Recht auf den gekennzeichneten Behindertenparkplatz. Der Beleg steht im Text selbst: Die VwV zu § 45 Abs. 1 bis 1e verweist in Randnummer 17 für den begünstigten Personenkreis der Parkmöglichkeiten auf § 229 Abs. 3 SGB IX und „zu dem übrigen genannten Personenkreis" ausdrücklich auf die Randnummern 129, 130, 132 und 133 der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 – also auf blinde Menschen (Rn. 132) und auf Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie (Rn. 133). Die Randnummern 134 bis 137, die den erweiterten Kreis aufzählen, sind dort nicht genannt.

Praktisch heißt das: Wer den orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen besitzt, darf nach den Regeln der Randnummern 118 bis 126 an Parkuhren gebührenfrei und im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden stehen – aber nicht auf dem Stellplatz mit dem Rollstuhlfahrersinnbild.

Der Ausweis ist der Schlüssel, nicht die Behinderung

Zwei Fehlvorstellungen kosten regelmäßig Geld.

Erstens: Der Schwerbehindertenausweis genügt nicht. Die VwV-StVO formuliert es eindeutig: „Zur Benutzung von speziell durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen berechtigt der EU-einheitliche Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt." Der Parkausweis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt, für höchstens fünf Jahre und stets widerruflich; gebührenfrei soll er in der Regel sein.

Zweitens: Der Ausweis muss sichtbar sein. Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. e zu Zeichen 314 und Zeichen 315 macht die Parkerlaubnis davon abhängig, dass „der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist". Die VwV konkretisiert: „gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe". Ein im Handschuhfach liegender Ausweis erfüllt den Tatbestand des unberechtigten Parkens – die Berechtigung besteht materiell, aber die Parkerlaubnis des Verkehrszeichens greift nicht.

Der Ausweis ist personen-, nicht fahrzeuggebunden. Die VwV stellt klar, dass die Parkerleichterungen „mit allen Kraftfahrzeugen" in Anspruch genommen werden dürfen. Und wer keine Fahrerlaubnis besitzt, geht nicht leer aus: Die Genehmigung wird dann des Inhalts ausgestellt, dass der die berechtigte Person jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften befreit ist.

Parkerleichterungen: der vollständige Katalog

§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erlaubt Ausnahmen „von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind". Die VwV-StVO füllt das mit sieben Positionen:

| Position | Inhalt | Nebenbedingung | |---|---|---| | a) | im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290.1) parken | bis zu drei Stunden, Ankunftszeit über Parkscheibe; für bestimmte Strecken kann eine längere Zeit genehmigt werden | | b) | im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1) die zugelassene Parkdauer überschreiten | – | | c) | an Stellen mit Zeichen 314/315 und zeitlicher Begrenzung über die zugelassene Zeit hinaus parken | – | | d) | in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeiten parken | nur wo Be-/Entladen zeitweise freigegeben ist | | e) | an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken | ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung | | f) | auf Bewohnerparkplätzen parken | bis zu drei Stunden, Ankunftszeit über Parkscheibe | | g) | in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken | ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern |

Zwei Klammern gelten für alle sieben: Sie greifen nur, „sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht", und die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Bußgeld: 55 Euro, kein Punkt – und trotzdem abschleppbar

Der Bußgeldkatalog führt den Tatbestand unter laufender Nummer 55:

> „Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)" – 55 €

Als Rechtsgrundlage nennt die Anlage § 42 Abs. 2 StVO in Verbindung mit Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nr. 1, 2d und lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2d sowie § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO. „Parken" ist dabei nach § 12 Abs. 2 StVO, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält – kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen erfüllt den Tatbestand also nicht.

Kein Punkt in Flensburg, und zwar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen. Anlage 13 FeV listet in Abschnitt 3 Nr. 3.2 die punktebewehrten StVO-Verstöße auf; für Park- und Halteverstöße nennt sie ausschließlich die Nummern 51b.3 und 53.1 (Behinderung von Rettungsfahrzeugen), 51a.1 bis 51a.3, 52a.1 bis 52a.4, 54a.1 bis 54a.3 und 58.1 bis 58.2.1. Die Nr. 55 kommt dort nicht vor. Unabhängig davon speichert das Fahreignungsregister eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG erst ab einer festgesetzten Geldbuße von mindestens sechzig Euro.

Weil 55 Euro exakt die Obergrenze des Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist („ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro"), wird der Vorgang in aller Regel als Verwarnung erledigt – kostenfrei, ohne Gebühren und Auslagen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG), und mit der Sperrwirkung des § 56 Abs. 4 OWiG, sobald die Verwarnung wirksam ist.

Der niedrige Regelsatz sagt allerdings nichts über die Abschleppmaßnahme. Sie ist keine Sanktion, sondern Gefahrenabwehr nach dem jeweiligen Landesrecht, und sie trifft den Betroffenen ungleich härter: Abschleppkosten und Verwaltungsgebühr liegen regelmäßig um ein Vielfaches über dem Verwarnungsgeld. Eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts speziell zum Behindertenparkplatz gibt es nicht; die Grundsatzentscheidung zum Abschleppen von reservierten Sonderflächen ohne vorherige Wartezeit betrifft den Taxenstand (BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13). Die Einzelheiten der Kostenhaftung behandelt die Seite zu Falschparken und Abschleppen.

Wenn der Platz mit Zeichen 286 eingerichtet ist

Nicht jeder personenbezogene Stellplatz nutzt Zeichen 314. Anlage 2 lfd. Nr. 63.3 sieht für Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) ein Zusatzzeichen vor, das „schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot" ausnimmt. Auch hier gilt die Ausnahme nur, „soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist".

Der Unterschied liegt in der Sanktion: Wer dort unberechtigt steht, verstößt nicht gegen ein Richtzeichen der Anlage 3, sondern gegen ein Vorschriftzeichen der Anlage 2. Einschlägig sind dann die allgemeinen Halt- und Parkverbotsnummern – Nr. 51 BKat (unzulässig gehalten, 20 €), Nr. 52 BKat (unzulässig geparkt, wo das Halten verboten ist, 25 €), mit Behinderung 40 €, länger als eine Stunde 40 €, länger als eine Stunde mit Behinderung 50 €. Nr. 55 BKat greift hier nicht.

Privatparkplätze: gleiches Schild, anderes Recht

Auf dem Parkplatz eines Supermarkts oder einer Klinik stehen dieselben Symbole – aber sie sind dort in aller Regel keine verkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 StVO, sondern eine Festlegung des Grundstückseigentümers. § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO knüpft die Ordnungswidrigkeit ausdrücklich daran, dass ein „durch Richtzeichen angeordnetes" Ge- oder Verbot der Anlage 3 nicht befolgt wird. Fehlt die behördliche Anordnung, fehlt der Tatbestand: Es gibt kein Verwarnungsgeld nach Nr. 55 BKat.

Rechtsfolgen ergeben sich dann aus dem Nutzungsvertrag, den der Fahrer mit dem Einfahren auf das Gelände schließt, und aus dem Besitzrecht des Eigentümers. Das ist keine schwächere, sondern eine andere Rechtslage – und praktisch oft die teurere, weil Vertragsstrafen und privat beauftragtes Abschleppen nicht an die Regelsätze des Bußgeldkatalogs gebunden sind.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2026-09-17
Status:
In Kraft
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CC BY 4.0