Behindertenparkplatz & EU-Parkausweis 2026 – Zeichen 314/315 mit Rollstuhlfahrersinnbild, berechtigter Personenkreis (aG, Bl, Amelie/Phokomelie), Parkerleichterungen und 55 Euro Bußgeld (§ 45 Abs. 1b Nr. 2, § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Normen | § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO (Anordnung der Parkmöglichkeiten), § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmigung/Parkerleichterungen), Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) und lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nr. 2 Buchst. d und e, Anlage 2 lfd. Nr. 63.3 (Zeichen 286 mit Zusatzzeichen), § 229 Abs. 3 SGB IX, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SchwbAwV |
| Fassung StVO | Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) |
| Fassung BKatV | Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14.03.2013 (BGBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) |
| Fassung VwV-StVO | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 26.01.2001, in der Fassung vom 03.04.2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) und vom 27.02.2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6) |
| Fassung SGB IX | Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) |
| Wer darf dort parken? | schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. d zu Zeichen 314; wortgleich § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO) |
| Definition „außergewöhnliche Gehbehinderung" | erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht; dauerndes Angewiesensein auf fremde Hilfe oder große Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs (§ 229 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IX) |
| Regelbeispiel des Gesetzes | dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf einen Rollstuhl angewiesen (§ 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX) |
| Merkzeichen im Ausweis | aG = außergewöhnlich gehbehindert i. S. d. § 229 Abs. 3 SGB IX (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV); Bl = blind i. S. d. § 72 Abs. 5 SGB XII (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV) |
| Nachweis | der EU-einheitliche Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt (VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e, Nummer X 1 Buchst. b, Rn. 20) – nicht der Schwerbehindertenausweis |
| Auslegepflicht | Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkausweis „gut lesbar ausgelegt oder angebracht" ist (Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. e zu Zeichen 314 und 315) |
| Anbringung | „gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe" (VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11, Rn. 127) |
| Beschilderung allgemeiner Plätze | Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersinnbild" (VwV-StVO zu § 45, Rn. 21); ausnahmsweise genügt eine Bodenmarkierung mit Rollstuhlfahrersinnbild (Anlage 2 lfd. Nr. 74, Parkflächenmarkierung; VwV Rn. 22) |
| Beschilderung personenbezogener Plätze | Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersinnbild) mit Parkausweis Nr." (VwV-StVO zu § 45, Rn. 28) |
| Zusatzzeichen-Nummern | 1044-10 „Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde", 1044-11 „Nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. …", 1044-12 dasselbe mit Angabe der Anzahl (Verkehrszeichenkatalog, amtliche Bezeichnungen der BASt) |
| Wo werden allgemeine Plätze eingerichtet? | wo der Personenkreis besonders häufig darauf angewiesen ist, z. B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, orthopädischen Kliniken (VwV-StVO zu § 45, Rn. 19) |
| Bauliche Ausgestaltung | Verweis auf DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum" (VwV-StVO zu § 45, Rn. 18) |
| Voraussetzungen des personenbezogenen Platzes | Prüfung, ob ein Parksonderrecht erforderlich ist (nein z. B. bei fehlendem Parkraummangel oder eigener Garage in zumutbarer Entfernung), ob es vertretbar ist (nein z. B. bei angeordnetem Haltverbot, Zeichen 283) und ob ein zeitlich beschränktes Sonderrecht genügt (VwV-StVO zu § 45, Rn. 23–26) |
| Parkerleichterungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) | im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290.1) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe; im Zonenhaltverbot die zugelassene Parkdauer überschreiten; an zeitlich begrenzten Plätzen (Zeichen 314, 315) über die zugelassene Zeit hinaus; in Fußgängerzonen während der Ladezeiten; an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung; auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden mit Parkscheibe; in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der markierten Flächen (VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11, Rn. 118–124) |
| Grundbedingung aller Parkerleichterungen | „sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht" (Rn. 125) |
| Höchstparkzeit bei Parkerleichterungen | 24 Stunden (Rn. 126) |
| Fahrzeugbindung | Die Parkerleichterungen dürfen „mit allen Kraftfahrzeugen" in Anspruch genommen werden (Rn. 125) – der Ausweis ist personen-, nicht fahrzeuggebunden |
| Berechtigte ohne Fahrerlaubnis | möglich: Die Ausnahmegenehmigung befreit dann den jeweils befördernden Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften (Rn. 129, 130) |
| Erweiterter Kreis nur für Parkerleichterungen | Merkzeichen G und B mit GdB ≥ 70 allein für die unteren Gliedmaßen und zugleich GdB ≥ 50 für Herz oder Atmungsorgane; Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit GdB ≥ 60; künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung mit GdB ≥ 70; sowie gleichzustellende Fälle (Rn. 134–137) |
| Wichtige Abgrenzung | Dieser erweiterte Kreis (Rn. 134–137, „oranger Parkausweis") berechtigt nicht zum Parken auf dem gekennzeichneten Behindertenparkplatz: Die VwV zu § 45 verweist für den begünstigten Personenkreis ausdrücklich nur auf die Randnummern 129, 130, 132 und 133 (Rn. 17) |
| Geltungsdauer der Genehmigung | Dauerausnahmegenehmigung maximal fünf Jahre, stets widerruflich (Rn. 139) |
| Gebühren | „Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden" (Rn. 140) |
| Form | bundeseinheitliches Formblatt, vom zuständigen Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gemacht (Rn. 141) |
| Zuständigkeit | örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (Rn. 138); Anordnung der Beschilderung ebenfalls Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO) |
| Mitführpflicht | Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 46 Abs. 3 Satz 3 StVO) |
| Räumliche Geltung | Ausnahmegenehmigungen sind „für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen" (§ 46 Abs. 4 StVO) – also bundesweit |
| Bußgeld unberechtigtes Parken | 55 €, kein Punkt (Nr. 55 BKat: „Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt") |
| Rechtsgrundlage des Tatbestands | § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nr. 1, 2d und lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2d, § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO |
| Warum kein Punkt? | Anlage 13 FeV führt unter Nr. 3.2 („Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung") die Nr. 55 BKat nicht auf; zusätzlich liegt der Regelsatz unter der Eintragungsschwelle von 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG) |
| Verwarnungsgeld statt Bußgeld | 55 Euro ist exakt der Höchstbetrag des Verwarnungsgeldes (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG: fünf bis fünfundfünfzig Euro) – der Fall wird deshalb regelmäßig ohne Bußgeldbescheid erledigt |
| Bußgeldrahmen | Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, Geldbuße bis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG) |
| Personenbezogener Platz per Zeichen 286 | Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 „nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus" (Anlage 2 lfd. Nr. 63.3) – Verstöße laufen dann über die Haltverbots-Tatbestände (Nr. 51 ff., 52 ff. BKat), nicht über Nr. 55 |
| Parken im eingeschränkten Haltverbot | Nr. 52 BKat 25 €, mit Behinderung anderer (Nr. 52.1) 40 €, länger als eine Stunde (Nr. 52.2) 40 €, länger als eine Stunde mit Behinderung (Nr. 52.2.1) 50 € |
| EU-Hintergrund | Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 04.06.1998 betreffend einen Parkausweis für behinderte Menschen (ABl. L 167 vom 12.06.1998, S. 25) – Grundlage des einheitlichen hellblauen Musters und der gegenseitigen Anerkennung |
Drei Konstruktionen, die regelmäßig verwechselt werden
Wer „Behindertenparkplatz" sagt, meint fast immer das gleiche Schild – rechtlich stehen dahinter aber drei verschiedene Vorgänge.
Der allgemeine Behindertenparkplatz entsteht durch eine verkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO. Die Norm ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden zu Anordnungen „im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen". Umgesetzt wird sie durch Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersinnbild". Die Wirkung gegenüber dem Verkehrsteilnehmer folgt dann aus Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. d, weil § 42 Abs. 2 StVO verlangt, die durch Richtzeichen angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
Der personenbezogene Stellplatz beruht auf derselben Ermächtigung, setzt aber nach der VwV-StVO eine dreistufige Prüfung voraus: ob ein Parksonderrecht *erforderlich* ist – nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder in zumutbarer Entfernung eine Garage oder ein Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums vorhanden ist –, ob es *vertretbar* ist – nicht der Fall, wenn dort ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde – und ob ein *zeitlich beschränktes* Sonderrecht genügt. Gekennzeichnet wird er mit dem Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersinnbild) mit Parkausweis Nr.".
Die Parkerleichterungen sind etwas anderes: eine individuelle Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO von den Ge- und Verboten, die durch Vorschrift- oder Richtzeichen erlassen sind. Sie reserviert keinen einzigen Quadratmeter. Sie erlaubt nur, dort zu stehen, wo das Parken für andere untersagt oder befristet ist.
Der berechtigte Personenkreis – und wo die Grenze verläuft
Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. d zu Zeichen 314 lautet:
> „Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen."
Der Kreis ist damit abschließend. Was „außergewöhnliche Gehbehinderung" bedeutet, steht seit dem Bundesteilhabegesetz nicht mehr nur in Verwaltungsvorschriften, sondern im Gesetz: § 229 Abs. 3 SGB IX definiert sie als „erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht", und konkretisiert sie dahin, dass sich die betroffene Person „wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen" kann. Satz 3 nennt als Regelfall die dauerhafte Rollstuhlnutzung, Satz 4 und 5 öffnen den Begriff ausdrücklich für Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems, wenn deren Auswirkung auf die Gehfähigkeit nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichkommt.
Im Schwerbehindertenausweis schlägt sich das im Merkzeichen aG nieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV verweist direkt auf § 229 Abs. 3 SGB IX), bei blinden Menschen im Merkzeichen Bl (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV, blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII).
Der orange Parkausweis berechtigt nicht zum Behindertenparkplatz
Die VwV-StVO kennt neben aG und Bl weitere Gruppen, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann: schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen bei gleichzeitigem GdB von wenigstens 50 für Herz oder Atmungsorgane; Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa ab einem GdB von 60; Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung ab einem GdB von 70; sowie versorgungsärztlich gleichgestellte Fälle.
Diese Gruppen erhalten Parkerleichterungen, aber kein Recht auf den gekennzeichneten Behindertenparkplatz. Der Beleg steht im Text selbst: Die VwV zu § 45 Abs. 1 bis 1e verweist in Randnummer 17 für den begünstigten Personenkreis der Parkmöglichkeiten auf § 229 Abs. 3 SGB IX und „zu dem übrigen genannten Personenkreis" ausdrücklich auf die Randnummern 129, 130, 132 und 133 der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 – also auf blinde Menschen (Rn. 132) und auf Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie (Rn. 133). Die Randnummern 134 bis 137, die den erweiterten Kreis aufzählen, sind dort nicht genannt.
Praktisch heißt das: Wer den orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen besitzt, darf nach den Regeln der Randnummern 118 bis 126 an Parkuhren gebührenfrei und im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden stehen – aber nicht auf dem Stellplatz mit dem Rollstuhlfahrersinnbild.
Der Ausweis ist der Schlüssel, nicht die Behinderung
Zwei Fehlvorstellungen kosten regelmäßig Geld.
Erstens: Der Schwerbehindertenausweis genügt nicht. Die VwV-StVO formuliert es eindeutig: „Zur Benutzung von speziell durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen berechtigt der EU-einheitliche Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt." Der Parkausweis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt, für höchstens fünf Jahre und stets widerruflich; gebührenfrei soll er in der Regel sein.
Zweitens: Der Ausweis muss sichtbar sein. Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. e zu Zeichen 314 und Zeichen 315 macht die Parkerlaubnis davon abhängig, dass „der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist". Die VwV konkretisiert: „gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe". Ein im Handschuhfach liegender Ausweis erfüllt den Tatbestand des unberechtigten Parkens – die Berechtigung besteht materiell, aber die Parkerlaubnis des Verkehrszeichens greift nicht.
Der Ausweis ist personen-, nicht fahrzeuggebunden. Die VwV stellt klar, dass die Parkerleichterungen „mit allen Kraftfahrzeugen" in Anspruch genommen werden dürfen. Und wer keine Fahrerlaubnis besitzt, geht nicht leer aus: Die Genehmigung wird dann des Inhalts ausgestellt, dass der die berechtigte Person jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften befreit ist.
Parkerleichterungen: der vollständige Katalog
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erlaubt Ausnahmen „von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind". Die VwV-StVO füllt das mit sieben Positionen:
| Position | Inhalt | Nebenbedingung | |---|---|---| | a) | im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290.1) parken | bis zu drei Stunden, Ankunftszeit über Parkscheibe; für bestimmte Strecken kann eine längere Zeit genehmigt werden | | b) | im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1) die zugelassene Parkdauer überschreiten | – | | c) | an Stellen mit Zeichen 314/315 und zeitlicher Begrenzung über die zugelassene Zeit hinaus parken | – | | d) | in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeiten parken | nur wo Be-/Entladen zeitweise freigegeben ist | | e) | an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken | ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung | | f) | auf Bewohnerparkplätzen parken | bis zu drei Stunden, Ankunftszeit über Parkscheibe | | g) | in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken | ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern |
Zwei Klammern gelten für alle sieben: Sie greifen nur, „sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht", und die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Bußgeld: 55 Euro, kein Punkt – und trotzdem abschleppbar
Der Bußgeldkatalog führt den Tatbestand unter laufender Nummer 55:
> „Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)" – 55 €
Als Rechtsgrundlage nennt die Anlage § 42 Abs. 2 StVO in Verbindung mit Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nr. 1, 2d und lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2d sowie § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO. „Parken" ist dabei nach § 12 Abs. 2 StVO, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält – kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen erfüllt den Tatbestand also nicht.
Kein Punkt in Flensburg, und zwar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen. Anlage 13 FeV listet in Abschnitt 3 Nr. 3.2 die punktebewehrten StVO-Verstöße auf; für Park- und Halteverstöße nennt sie ausschließlich die Nummern 51b.3 und 53.1 (Behinderung von Rettungsfahrzeugen), 51a.1 bis 51a.3, 52a.1 bis 52a.4, 54a.1 bis 54a.3 und 58.1 bis 58.2.1. Die Nr. 55 kommt dort nicht vor. Unabhängig davon speichert das Fahreignungsregister eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG erst ab einer festgesetzten Geldbuße von mindestens sechzig Euro.
Weil 55 Euro exakt die Obergrenze des Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist („ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro"), wird der Vorgang in aller Regel als Verwarnung erledigt – kostenfrei, ohne Gebühren und Auslagen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG), und mit der Sperrwirkung des § 56 Abs. 4 OWiG, sobald die Verwarnung wirksam ist.
Der niedrige Regelsatz sagt allerdings nichts über die Abschleppmaßnahme. Sie ist keine Sanktion, sondern Gefahrenabwehr nach dem jeweiligen Landesrecht, und sie trifft den Betroffenen ungleich härter: Abschleppkosten und Verwaltungsgebühr liegen regelmäßig um ein Vielfaches über dem Verwarnungsgeld. Eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts speziell zum Behindertenparkplatz gibt es nicht; die Grundsatzentscheidung zum Abschleppen von reservierten Sonderflächen ohne vorherige Wartezeit betrifft den Taxenstand (BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13). Die Einzelheiten der Kostenhaftung behandelt die Seite zu Falschparken und Abschleppen.
Wenn der Platz mit Zeichen 286 eingerichtet ist
Nicht jeder personenbezogene Stellplatz nutzt Zeichen 314. Anlage 2 lfd. Nr. 63.3 sieht für Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) ein Zusatzzeichen vor, das „schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot" ausnimmt. Auch hier gilt die Ausnahme nur, „soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist".
Der Unterschied liegt in der Sanktion: Wer dort unberechtigt steht, verstößt nicht gegen ein Richtzeichen der Anlage 3, sondern gegen ein Vorschriftzeichen der Anlage 2. Einschlägig sind dann die allgemeinen Halt- und Parkverbotsnummern – Nr. 51 BKat (unzulässig gehalten, 20 €), Nr. 52 BKat (unzulässig geparkt, wo das Halten verboten ist, 25 €), mit Behinderung 40 €, länger als eine Stunde 40 €, länger als eine Stunde mit Behinderung 50 €. Nr. 55 BKat greift hier nicht.
Privatparkplätze: gleiches Schild, anderes Recht
Auf dem Parkplatz eines Supermarkts oder einer Klinik stehen dieselben Symbole – aber sie sind dort in aller Regel keine verkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 StVO, sondern eine Festlegung des Grundstückseigentümers. § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO knüpft die Ordnungswidrigkeit ausdrücklich daran, dass ein „durch Richtzeichen angeordnetes" Ge- oder Verbot der Anlage 3 nicht befolgt wird. Fehlt die behördliche Anordnung, fehlt der Tatbestand: Es gibt kein Verwarnungsgeld nach Nr. 55 BKat.
Rechtsfolgen ergeben sich dann aus dem Nutzungsvertrag, den der Fahrer mit dem Einfahren auf das Gelände schließt, und aus dem Besitzrecht des Eigentümers. Das ist keine schwächere, sondern eine andere Rechtslage – und praktisch oft die teurere, weil Vertragsstrafen und privat beauftragtes Abschleppen nicht an die Regelsätze des Bußgeldkatalogs gebunden sind.
Was das praktisch bedeutet
- Berechtigt ist nur, wer aG oder Bl (oder beidseitige Amelie/Phokomelie bzw. vergleichbare Funktionseinschränkungen) hat – nicht jeder Schwerbehindertenausweis, und nicht der erweiterte Kreis mit dem orangefarbenen Parkausweis.
- Der blaue EU-Parkausweis muss hinter der Windschutzscheibe liegen. Ohne sichtbaren Ausweis greift die Parkerlaubnis des Verkehrszeichens nicht, auch wenn die Berechtigung besteht.
- Die Genehmigung gilt bundesweit (§ 46 Abs. 4 StVO) und fahrzeugunabhängig – sie zieht mit der Person um, nicht mit dem Auto.
- Wer keine Fahrerlaubnis hat, kann die Genehmigung trotzdem bekommen; befreit wird dann der jeweils befördernde Fahrer.
- Der personenbezogene Stellplatz vor der Wohnung ist kein Automatismus: Er scheitert schon daran, dass eine Garage oder ein Stellplatz in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.
- Parkerleichterungen sind kein Dauerparkrecht. 24 Stunden sind die Obergrenze, drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot der Regelfall – und nur, wenn in zumutbarer Entfernung nichts anderes frei ist.
- Für Falschparker: 55 Euro sind das kleinere Problem. Die Abschleppkosten sind es nicht, und sie hängen nicht davon ab, wie hoch das Verwarnungsgeld ausfällt.
- Auf Supermarktparkplätzen gibt es kein Verwarnungsgeld – dafür Vertragsstrafen und privates Abschleppen ohne behördliche Gebührenordnung.
Siehe auch
- [Falschparken & Abschleppen – Kosten und Rechtsgrundlage](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html) – Abschleppvoraussetzungen, Kostenhaftung und Verhältnismäßigkeit im Einzelnen
- [Halten & Parken (§ 12 StVO)](/fakten/halten-parken-12-stvo.html) – Abgrenzung Halten/Parken, Parkverbote, Bewohnerparken und Parkscheibe
- [Verkehrszeichen (§§ 39–43 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-39-43-stvo.html) – Systematik von Vorschrift-, Richt- und Zusatzzeichen, Sichtbarkeitsgrundsatz
- [Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1/325.2)](/fakten/verkehrsberuhigter-bereich-42-stvo.html) – die Parkregel, von der Position g) der Parkerleichterungen befreit
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – Systematik von Regelsatz, Verwarnungsgeld und Bußgeldbescheid
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – die 60-Euro-Eintragungsschwelle
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) – wenn statt der Verwarnung ein Bescheid kommt
- [Anhörungsbogen & Zeugenfragebogen im Bußgeldverfahren](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html) – Pflichtangaben und Schweigerecht
- [Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX)](/fakten/ergaenzende-unabhaengige-teilhabeberatung-32-sgb-ix.html) – Beratungsangebot rund um Feststellungsverfahren und Nachteilsausgleiche
Quellen
- § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen – Abs. 1b Satz 1 Nr. 2: notwendige Anordnungen „im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen"; Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a Bewohnerparken zur Abgrenzung) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html [A]
- § 46 StVO (Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise – Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Ausnahmen „von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind"; Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4a, 4b, 12 als benachbarte Parkausnahmen; Abs. 3 Satz 1 Nebenbestimmungen und Widerrufsvorbehalt, Satz 3 „Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen"; Abs. 4 bundesweiter Geltungsbereich; Abs. 5 vollautomatisierte Erteilung von Parkausweisen) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html [A]
- Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) StVO – lfd. Nr. 7, Zeichen 314 „Parken", Spalte 3 Nr. 1 („Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken"), Nr. 2 Buchst. d (Beschränkung durch Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild auf „schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen") und Nr. 2 Buchst. e („Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist"); lfd. Nr. 10, Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen", Spalte 3 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Buchst. d und e (wortgleich, Formulierung „für … Menschen"); lfd. Nr. 8 und 9 (Zeichen 314.1, 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html [A]
- Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) StVO – lfd. Nr. 63.3 (Zeichen 286 mit Zusatzzeichen): „Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus. … Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist."; lfd. Nr. 63 (Zeichen 286, Grundtatbestand drei Minuten), lfd. Nr. 63.4 (Bewohner mit Parkausweis), lfd. Nr. 74 (Parkflächenmarkierung) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html [A]
- § 42 StVO (Richtzeichen – Abs. 1 Satz 2 „Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten"; Abs. 2 „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen") – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__42.html [A]
- § 39 StVO (Verkehrszeichen – Abs. 1 Zurückhaltungsgebot bei örtlichen Anordnungen, Abs. 2 Satz 1 „Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor") – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__39.html [A]
- § 12 StVO (Halten und Parken – Abs. 2 „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt"; Abs. 3 Nr. 2 Verbot, die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen zu verhindern; Abs. 3 Nr. 5 Bordsteinabsenkungen) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 3 Nr. 5: „entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt"; Abs. 3 Nr. 4 für Vorschriftzeichen der Anlage 2) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- Straßenverkehrs-Ordnung, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist"; Ausfertigungsdatum 06.03.2013, Textnachweis ab 01.04.2013 – am 17.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog: lfd. Nr. 55 „Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)", Rechtsgrundlagenspalte „§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nummer 1, 2d, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2d § 49 Absatz 3 Nummer 5", Regelsatz 55 €; zum Vergleich lfd. Nr. 55a (Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge, 55 €), Nr. 55b (Carsharing, 55 €), Nr. 51 (unzulässig gehalten, 20 €), Nr. 52 (unzulässig geparkt, wo das Halten verboten ist, 25 €), Nr. 52.1 (mit Behinderung, 40 €), Nr. 52.2 (länger als 1 Stunde, 40 €), Nr. 52.2.1 (länger als 1 Stunde mit Behinderung, 50 €) – Tabellentext am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen (406.905 Byte Quelltext, vollständig auswertbar): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden ist" – am 17.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html [A]
- Anlage 13 (zu § 40) FeV – Abschnitt 3 („mit einem Punkt"), Nr. 3.2 „folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung": Für Park- und Halteverstöße sind ausschließlich Nr. 3.2.7 (BKat 51b.3, 53.1), 3.2.7a (51a.1–51a.3), 3.2.7b (52a.1–52a.4), 3.2.7c (54a.1–54a.3) und 3.2.7d (58.1–58.2.1) aufgeführt; die lfd. Nr. 55 BKat kommt dort nicht vor – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- § 28 StVG (Fahreignungsregister – Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb: Speicherung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG erst, wenn „eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist") – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__28.html [A]
- § 24 StVG (Bußgeldvorschriften – Abs. 1 Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen; Abs. 3 Nr. 5 Geldbuße bis zu zweitausend Euro) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- § 56 OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde – Abs. 1 Satz 1: „Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben"; Abs. 2 Einverständnis und Zahlungsfrist; Abs. 3 Satz 2 „Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben"; Abs. 4 Sperrwirkung der wirksamen Verwarnung) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__56.html [A]
- § 229 SGB IX (Persönliche Voraussetzungen – Abs. 1 erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, Merkzeichen G; Abs. 2 Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson; Abs. 3 Satz 1 „Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht", Satz 2 „dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges", Satz 3 Rollstuhl-Regelbeispiel, Satz 4 und 5 Gleichstellung bei kardiovaskulären und Atmungsstörungen nach versorgungsärztlicher Feststellung) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html [A]
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist" – am 17.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/BJNR323410016.html [A]
- § 3 SchwbAwV (Weitere Merkzeichen – Abs. 1 Nr. 1 „aG, wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist"; Abs. 1 Nr. 3 „Bl, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch … ist"; Abs. 1 Nr. 7 Merkzeichen G; Abs. 2 Merkzeichen B) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html [A]
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001, in der Fassung vom 03.04.2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) und in der Fassung vom 27.02.2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6) – Zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Abschnitt X „Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen …": Rn. 17 (Personenkreis aus § 229 Abs. 3 SGB IX, im Übrigen Verweis ausschließlich auf die Randnummern 129, 130, 132 und 133 der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11), Rn. 18 (DIN 18040-3), Rn. 19 (Standorte), Rn. 20 („Zur Benutzung … berechtigt der EU-einheitliche Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt"), Rn. 21 (Kennzeichnung mit Zeichen 314 oder 315 und Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol), Rn. 22 (ausnahmsweise Bodenmarkierung, lfd. Nr. 74 der Anlage 2), Rn. 23–26 (Prüfprogramm für personenbezogene Plätze), Rn. 28 (Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr."); Zu § 46 Absatz 1 Nummer 11: Rn. 117–124 (Katalog der Parkerleichterungen), Rn. 125 („sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht", „mit allen Kraftfahrzeugen"), Rn. 126 (24 Stunden), Rn. 127 (Nachweis durch EU-einheitlichen oder besonderen Parkausweis, „gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe"), Rn. 128–130 (Personen ohne Fahrerlaubnis), Rn. 131–137 (erweiterte Personengruppen), Rn. 138–141 (Verfahren, fünf Jahre, Gebührenfreiheit, bundeseinheitliches Formblatt) – am 17.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm [A]
- Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), „Liste der amtlichen Bezeichnungen" der Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog – Zusatzzeichen 1044 „Personengruppen", 1044-10 „Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde", 1044-11 „Nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. …", 1044-12 (mit Angabe der Anzahl), 1044-30 „Nur Bewohner mit Parkausweis Nr. …" – PDF am 17.09.2026 abgerufen und im Volltext ausgewertet (37 Seiten): https://www.bast.de/DE/Themen/Sicherheit/HF_2/Massnahmen/verkehrszeichen/unterseiten/bezeichnung-der-vz.pdf [A]
- BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13: Die Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229) abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit verhältnismäßig; nach den Umständen kann es geboten sein, von der Maßnahme abzusehen oder zu warten. Die Entscheidung betrifft nicht den Behindertenparkplatz und wird hier nur als Grundsatzentscheidung zum Abschleppen von reservierten Sonderflächen angeführt – am 17.09.2026 über die Entscheidungsdatenbank des Gerichts identifiziert: https://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=090414U3C5.13.0 [B]
- Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 04.06.1998 betreffend einen Parkausweis für behinderte Menschen, ABl. L 167 vom 12.06.1998, S. 25–28 – einheitliches hellblaues Gemeinschaftsmuster und gegenseitige Anerkennung durch die Mitgliedstaaten, Umsetzungsziel 01.01.2000. Einschränkung: Der EUR-Lex-Volltext war am 17.09.2026 weder per `curl` (HTTP 202, leerer Körper) noch per `web_fetch` abrufbar; die Fundstellenangaben stammen aus den EUR-Lex-Metadaten und sind im Topic nur als Hintergrund, nicht als Rechtsgrundlage verwendet: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A31998H0376 [C]
- Wikidata-Item „Behindertenparkplatz" / en. „disabled parking permit", Q814499 – am 17.09.2026 über die Wikidata-API (`action=wbgetentities&props=info|labels|descriptions|sitelinks`) verifiziert, keine Weiterleitung, dewiki-Sitelink „Behindertenparkplatz", enwiki-Sitelink „Disabled parking permit"; als neue Zeile in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt. Das konkurrierende Item Q11945119 („accessible parking spot") wurde verworfen, weil es keine Sitelinks und keine deutsche Beschreibung trägt: https://www.wikidata.org/wiki/Q814499 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung", Q3455842 – im AGENT_GUIDE geführte Q-ID, am 17.09.2026 über die Wikidata-API erneut bestätigt (dewiki-Sitelink „Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)"): https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata-Item „Schwerbehindertenausweis", Q984978 – am 17.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert (de-Beschreibung „staatliches Dokument", dewiki-Sitelink „Schwerbehindertenausweis"); als neue Zeile in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt: https://www.wikidata.org/wiki/Q984978 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Normtexte der §§ 12, 39, 42, 45, 46 und 49 StVO, der Anlagen 2 und 3 StVO, der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, der Anlage 13 FeV, der §§ 24 und 28 StVG, des § 56 OWiG, des § 229 SGB IX und des § 3 SchwbAwV sowie die VwV-StVO wurden am 17.09.2026 wörtlich von den amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de und verwaltungsvorschriften-im-internet.de abgeglichen. Methodischer Hinweis: Der Linux-Workspace war in diesem Lauf verfügbar; sämtliche Quellen wurden per `curl` mit HTTP 200 und ausgewertetem Antwortkörper geholt (nicht nur Statuscode). Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV war vollständig auswertbar. Keine Geldbetragsangabe stammt aus bussgeldkatalog.org oder adac.de. Kernbefunde: (1) Der berechtigte Personenkreis ist im Verordnungstext selbst abschließend geregelt – Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. d zu Zeichen 314 und wortgleich § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO nennen außergewöhnliche Gehbehinderung, beidseitige Amelie oder Phokomelie, vergleichbare Funktionseinschränkungen und Blindheit. (2) Der erweiterte Kreis des orangefarbenen Parkausweises ist vom Behindertenparkplatz ausgeschlossen – Beleg ist der Verweis in VwV-StVO zu § 45, Rn. 17, der ausdrücklich nur die Randnummern 129, 130, 132 und 133 der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 in Bezug nimmt, nicht die Randnummern 134 bis 137 (Merkzeichen G+B mit GdB-Kombination, Morbus Crohn/Colitis ulcerosa, künstlicher Darmausgang mit künstlicher Harnableitung). Diese für die Praxis zentrale Abgrenzung wird in Sekundärdarstellungen regelmäßig verwischt. (3) Nicht der Schwerbehindertenausweis, sondern der EU-einheitliche Parkausweis berechtigt (VwV-StVO zu § 45, Rn. 20), und die Parkerlaubnis des Verkehrszeichens greift nur bei gut lesbarer Auslegung (Anlage 3 Spalte 3 Nr. 2 Buchst. e). (4) Punktefreiheit doppelt belegt: Anlage 13 FeV führt unter Nr. 3.2 für Park- und Halteverstöße ausschließlich die BKat-Nummern 51b.3, 53.1, 51a.1–51a.3, 52a.1–52a.4, 54a.1–54a.3 und 58.1–58.2.1 auf – die Nr. 55 fehlt dort; unabhängig davon liegt der Regelsatz von 55 € unter der 60-Euro-Schwelle des § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG. (5) 55 Euro ist exakt die Verwarnungsgeld-Obergrenze des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG – der Fall wird deshalb regelmäßig ohne Bußgeldbescheid und ohne Gebühren erledigt. (6) Zwei getrennte Sanktionsregime: Ein personenbezogener Stellplatz kann auch über Zeichen 286 mit Zusatzzeichen eingerichtet werden (Anlage 2 lfd. Nr. 63.3); dann greift nicht Nr. 55 BKat, sondern die allgemeinen Halt- und Parkverbotsnummern (51, 52, 52.1, 52.2, 52.2.1). (7) Die Zusatzzeichen-Nummern 1044-10 und 1044-11 stehen nicht in der StVO – die Verordnung spricht nur von einem „Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild"; die Nummerierung stammt aus dem Verkehrszeichenkatalog und wurde über die amtliche Bezeichnungsliste der BASt verifiziert. (8) Keine BVerwG-Leitentscheidung speziell zum Behindertenparkplatz: Die Prüfung ergab, dass BVerwG 3 C 5.13 (09.04.2014) den Taxenstand und BVerwG 3 C 25.16 (24.05.2018) die Vorlaufzeit bei mobilen Haltverbotsschildern betrifft; beide wurden nicht als Behindertenparkplatz-Entscheidungen dargestellt. Die Abschleppthematik bleibt der Seite falschparken-abschleppen-kosten vorbehalten und wird hier nur querverlinkt. Wikidata-Q-IDs: Q814499 (Behindertenparkplatz / disabled parking permit) und Q984978 (Schwerbehindertenausweis) am 17.09.2026 über die Wikidata-API `wbgetentities` verifiziert (keine Weiterleitungen, Sitelinks vorhanden) und als neue Zeilen in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt; Q3455842 (StVO) aus dem AGENT_GUIDE erneut bestätigt. Kein en_version-Feld (Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch). Keine Dublette: Abschleppen und Kostenhaftung bleiben in falschparken-abschleppen-kosten, die allgemeine Park-Systematik in halten-parken-12-stvo, die Zeichen-Systematik in verkehrszeichen-39-43-stvo – hier nur querverlinkt; alle Linkziele wurden vor der Verlinkung auf Existenz geprüft. Offen für einen künftigen Lauf: Der EUR-Lex-Volltext der Empfehlung 98/376/EG war nicht abrufbar (HTTP 202 mit leerem Körper); er sollte in einem beaufsichtigten Lauf nachgezogen werden, falls das Muster des EU-Parkausweises im Detail beschrieben werden soll. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 2026-09-17
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO mit Anlagen 2 und 3, BKatV mit Anlage, Anlage 13 FeV, StVG, OWiG, SGB IX, SchwbAwV auf gesetze-im-internet.de; VwV-StVO auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de; Verkehrszeichenkatalog-Bezeichnungen der BASt)
- Lizenz: CC BY 4.0