Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) – sachliche und persönliche Billigkeit, Ermessen, Verfahrensweg und die Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage im Festsetzungsverfahren | § 163 Abs. 1 Satz 1 AO – Steuern können niedriger festgesetzt werden und steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre [§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO] |
| Rechtsgrundlage im Erhebungsverfahren | § 227 AO – Erlass ganz oder zum Teil, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter denselben Voraussetzungen Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge [§ 227 AO] |
| Historischer Ursprung beider Normen | § 131 Reichsabgabenordnung; die Aufspaltung folgt allein der Trennung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren [BFH GrS 1/15, Rz 97] |
| Verhältnis der Begriffe | der Unbilligkeitsbegriff des § 163 AO ist mit dem des § 227 AO identisch; Unbilligkeit kann in beiden Verfahren geltend gemacht werden [BFH GrS 1/15, Rz 97] |
| Zwei Fallgruppen | sachliche und persönliche Unbilligkeit [BFH GrS 1/15, Rz 98; BFH III R 21/23 v. 05.02.2026, Rz 20] |
| Sachliche Unbilligkeit | die Steuerfestsetzung entspricht äußerlich dem Gesetz, läuft aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider, dass die Erhebung unbillig erscheint [BFH II R 1/22 v. 25.02.2026, Rz 19] |
| Maßstab der sachlichen Unbilligkeit | der Gesetzgeber hätte die Frage – hätte er sie als regelungsbedürftig erkannt – im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden [BFH II R 1/22, Rz 19; BFH IX R 18/23 v. 03.03.2026, Rz 15] |
| Grenze der Billigkeitsentscheidung | sie darf die generelle Geltungsanordnung des Gesetzes nicht unterlaufen und die gesetzliche Wertung nicht durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem sich lediglich im Einzelfall zeigenden „ungewollten Überhang“ abhelfen [BFH II R 1/22, Rz 20] |
| Keine sachliche Unbilligkeit bei | Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat [BFH IX R 18/23, Rz 17] |
| Charakter der sachlichen Billigkeitsmaßnahme | stellt immer auf den Einzelfall ab, atypischen Ausnahmefällen vorbehalten [BFH GrS 1/15, Rz 112; BFH IX R 18/23, Rz 16] |
| Persönliche Unbilligkeit | setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit kumulativ voraus; die Verneinung einer Voraussetzung genügt für die Ablehnung [BFH III R 64/18 v. 17.07.2019, Rz 16; BFH VII R 50/10 v. 26.10.2011, Rz 26] |
| Erlassbedürftigkeit | liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde – etwa wenn ohne Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann [BFH VII R 50/10, Rz 29 f.] |
| Erlassbedürftigkeit bei Eheleuten | bei nicht getrennt lebenden Eheleuten unter Einbeziehung der gemeinsamen Einkommens- und Vermögenslage zu würdigen [BFH VII R 50/10, Rz 32] |
| Erlasswürdigkeit | Verhalten, das nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt und bei dem die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht auf einem Verhalten des Steuerpflichtigen selbst beruht [BFH III R 64/18, Rz 17] |
| Beispiel fehlender Erlasswürdigkeit | Verletzung steuerlicher Mitwirkungspflichten bei Entstehung der Forderung, u. a. nach § 90 Abs. 1 AO [BFH III R 64/18, Rz 18] |
| Rechtsnatur der Entscheidung | Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung nach § 5 AO [BFH GrS 1/15, Rz 98; BFH II R 1/22, Rz 21] |
| Gerichtliche Kontrolldichte | nach § 102 FGO nur Prüfung auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch [§ 102 Satz 1 FGO; BFH X R 12/21 v. 09.04.2025, Rz 35] |
| Kontrolldichte beim Merkmal „unbillig“ | „unbillig“ ragt in den Ermessensbereich hinein, ist aber ein im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbarer Rechtsbegriff; ein dieses Merkmal einschließendes behördliches Ermessen kommt nicht in Betracht [GmS-OGB v. 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70; BFH GrS 1/15, Rz 98 ff., 106; BFH II R 1/22, Rz 21] |
| Ermessensreduzierung auf null | ist nur der Erlass ermessensgerecht, kann das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen [BFH X R 12/21, Rz 35] |
| Maßgeblicher Zeitpunkt der Kontrolle | Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung [BFH III R 64/18, Rz 19; BFH VII R 50/10, Rz 27] |
| Bindungswirkung von Billigkeitsrichtlinien | norminterpretierende Verwaltungsvorschriften konkretisieren „Unbilligkeit“ nur, haben im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung und begründen keine Selbstbindung, wenn Unbilligkeit fehlt [BFH GrS 1/15, Rz 107 f.] |
| Verhältnis zum Steuerbescheid | die Billigkeitsmaßnahme ändert den Steuerbescheid nicht, sondern korrigiert den Steuerbetrag; sie ist Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung [§ 163 Abs. 3 AO; BFH II R 1/22, Rz 18] |
| Widerrufsvorbehalt | eine mit der Steuerfestsetzung verbundene Billigkeitsmaßnahme steht in den Fällen des § 163 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO stets unter Vorbehalt des Widerrufs [§ 163 Abs. 3 AO] |
| Rechtswidrige Billigkeitsmaßnahme unter Widerrufsvorbehalt | ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen; § 130 Abs. 3 Satz 1 AO gilt nicht [§ 163 Abs. 4 AO] |
| Erfasste Ansprüche beim Erlass | alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einschließlich steuerlicher Nebenleistungen (§ 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4 AO), also auch Zinsen nach §§ 233 bis 237 AO [BFH X R 12/21, Rz 34] |
| Kernaussage BFH II R 1/22 (Erbschaftsteuer) | die Festsetzung kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe den Nachlasswert am Stichtag versteuern muss, ihn aber kein Verschulden daran trifft, dass er letztlich nicht bereichert ist [BFH II R 1/22, Leitsatz 1] |
| Darlegungslast des Erben | er muss darlegen und ggf. nachweisen, alles in seiner Macht Stehende zur Sicherung des Nachlasses getan und etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht zu haben – oder dass deren Geltendmachung wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos war [BFH II R 1/22, Leitsatz 2, Rz 25] |
| Kollision der erbschaftsteuerlichen Prinzipien | Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG) gegen Bereicherungsprinzip (§ 10 Abs. 1 ErbStG); das Stichtagsprinzip schließt eine Billigkeitsmaßnahme nicht generell aus [BFH II R 1/22, Rz 22 f.] |
| Eigenständige Stundungsregel im ErbStG | § 28 ErbStG – bis zu sieben Jahre für begünstigtes Betriebsvermögen (Abs. 1), bis zu zehn Jahre für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz, soweit die Steuer nur durch Veräußerung aufgebracht werden kann (Abs. 3); § 222 AO bleibt unberührt [§ 28 Abs. 1, Abs. 3 ErbStG] |
| Abgrenzung zur Stundung | § 222 AO verschiebt nur die Fälligkeit bei erheblicher Härte, § 234 Abs. 2 AO erlaubt den Verzicht auf Stundungszinsen bei Unbilligkeit [§ 222, § 234 Abs. 2 AO] |
Geltungsbereich
Die §§ 163, 227 AO gelten für alle Steuern, die durch Bundes- oder EU-Recht geregelt sind und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sowie über die Verweisungen des Kommunalabgabenrechts sinngemäß für Realsteuern. Sie greifen unabhängig davon, ob die Steuer richtig festgesetzt wurde – im Erlassverfahren ist gerade davon auszugehen, dass die Forderung zu Recht festgesetzt worden ist.
Beide Vorschriften setzen an unterschiedlichen Verfahrensstufen an:
- § 163 AO – Festsetzungsverfahren. Die Steuer wird von vornherein niedriger festgesetzt oder einzelne steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen bleiben unberücksichtigt. Die Maßnahme kann nach § 163 Abs. 2 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist; sie ist dann Grundlagenbescheid für diese Festsetzung. § 163 Abs. 1 Satz 2 AO erlaubt zusätzlich – nur bei Steuern vom Einkommen und nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen – eine zeitliche Verschiebung einzelner Besteuerungsgrundlagen.
- § 227 AO – Erhebungsverfahren. Der bereits festgesetzte Anspruch wird ganz oder teilweise erlassen; bereits gezahlte Beträge können erstattet oder angerechnet werden. Erfasst sind auch steuerliche Nebenleistungen, insbesondere Zinsen nach §§ 233 bis 237 AO und Säumniszuschläge.
Verfahrensweg. Die Billigkeitsentscheidung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der getrennt vom Steuerbescheid angefochten wird. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO statthaft, anschließend die Verpflichtungsklage. Wird eine Verpflichtungsklage erhoben, ohne dass die Finanzbehörde über den außergerichtlichen Rechtsbehelf entschieden hat, kann das Finanzgericht die Klage nach § 45 Abs. 3 FGO als außergerichtlichen Rechtsbehelf behandeln – so ausdrücklich der Verfahrensgang in BFH II R 1/22 (Rz 9), wo das Finanzamt die Einspruchsentscheidung erst im laufenden Klageverfahren nachholte. Gerichtlicher Prüfungsmaßstab ist § 102 FGO; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Erbschaftsteuer als Hauptanwendungsfeld der sachlichen Billigkeit. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers; für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG dieser Zeitpunkt maßgebend. Diese Momentaufnahme kann mit dem in § 10 Abs. 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip kollidieren, wenn der Erbe nach dem Stichtag nichts von dem erhält, was er versteuern soll. Der BFH lässt für diesen Konflikt eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO zu – aber nur ausnahmsweise und nur bei fehlendem Verschulden des Erben.
Ausnahmen
- Bewusst in Kauf genommene Härten. Typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen entsprechende Folgen begründen keine sachliche Unbilligkeit. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst hingenommen hat, sind gegebenenfalls durch eine Korrektur des Gesetzes zu beheben, nicht durch Billigkeit (BFH IX R 18/23, Rz 17).
- Ersatz für versäumte Rechtsbehelfe. Der Erlass dient nicht dazu, die Folgen schuldhaft versäumter Rechtsbehelfe auszugleichen. Einwände gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Festsetzung tragen einen Billigkeitserlass nur, wenn die Festsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich rechtzeitig dagegen zu wenden (BFH III R 64/18, Rz 13).
- Fehlende Erlasswürdigkeit trotz Erlassbedürftigkeit. Selbst bei Erlassbedürftigkeit ist die Verwaltung nicht zum Erlass verpflichtet, wenn es an der Erlasswürdigkeit fehlt; die Verneinung einer der beiden Voraussetzungen genügt für die Ablehnung.
- Verlustverrechnungsverbote. Der BFH hat mit Urteil vom 03.03.2026 – IX R 18/23 entschieden, dass vom Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen zu machen ist, wenn das reale Einkommen im Verlustentstehungsjahr nicht ausreicht, um die festzusetzende Einkommensteuer zu zahlen. Auch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verpflichtet nicht dazu, Geldabflüsse aus Stillhalter- und Optionsgeschäften bereits im Verlustentstehungsjahr freizustellen.
- Typisierende Gruppenregelungen. Eine Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle kann zwar zusammenfassend beurteilt werden, doch müssen für jeden dieser Einzelfälle die Voraussetzungen der sachlichen Unbilligkeit vorliegen. Typisierende Billigkeitsregelungen in Gestalt subsumierbarer Tatbestände kommen nicht in Betracht (BFH GrS 1/15, Rz 112).
- Stundung statt Erlass. Reicht eine Verschiebung der Fälligkeit, ist § 222 AO – bei der Erbschaftsteuer zusätzlich § 28 ErbStG – die vorrangige Reaktion; ein Erlass setzt voraus, dass die Einziehung selbst unbillig ist.
Häufige Fehler
- „Billigkeit ist ein Gnadenakt der Behörde.“ Nein. Fehlt die Unbilligkeit, dürfen die Finanzbehörden von Festsetzung und Erhebung entstandener Steueransprüche gerade nicht absehen – sonst verstoßen sie gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 Satz 1 AO) und gegen Art. 20 Abs. 3 GG (BFH GrS 1/15, Rz 93).
- „Ob etwas unbillig ist, entscheidet das Finanzamt nach Ermessen; dagegen kommt man nicht an.“ Die Rechtsfolge steht im Ermessen, das Tatbestandsmerkmal „unbillig“ ist dagegen ein voll überprüfbarer Rechtsbegriff. Ein dieses Merkmal einschließendes behördliches Ermessen kommt nach dem Großen Senat nicht in Betracht.
- „§ 163 und § 227 AO haben unterschiedliche Voraussetzungen.“ Der Unbilligkeitsbegriff ist identisch; unterschiedlich ist nur die Verfahrensstufe – niedrigere Festsetzung gegenüber Erlass des bereits festgesetzten Anspruchs.
- „Wer keine Steuern zahlen kann, bekommt Erlass.“ Zahlungsunfähigkeit allein reicht nicht. Zur Erlassbedürftigkeit muss die Erlasswürdigkeit treten; und wer bei Entstehung der Forderung seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, ist regelmäßig nicht erlasswürdig.
- „Ein BMF-Schreiben, das Billigkeit zusagt, bindet die Gerichte.“ Solche Richtlinien sind norminterpretierende Verwaltungsvorschriften ohne Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren; Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (BFH GrS 1/15, Rz 107 f.).
- „Der Erbe, der nichts bekommen hat, zahlt automatisch keine Erbschaftsteuer.“ Die Billigkeitsmaßnahme ist die Ausnahme. Der Erbe trägt die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass er den Nachlass zu sichern versucht und Ersatzansprüche verfolgt hat oder deren Verfolgung von vornherein aussichtslos war.
- „Weil die Billigkeitsentscheidung mit dem Steuerbescheid zusammenhängt, genügt der Einspruch gegen den Steuerbescheid.“ Es handelt sich um eigenständige Verwaltungsakte; die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme ist gesondert anzufechten. In BFH II R 1/22 liefen Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid und Einspruch gegen die Ablehnung der abweichenden Festsetzung nebeneinander.
- „Die Billigkeitsmaßnahme bleibt bestehen, wenn sie einmal ausgesprochen ist.“ In den Fällen des § 163 Abs. 3 AO steht sie stets unter Vorbehalt des Widerrufs; ist sie rechtswidrig, ist sie nach § 163 Abs. 4 AO mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Beispiel
Der leer ausgegangene Erbe – BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22. Ein 2006 verstorbener Erblasser hatte 2005 handschriftlich drei Personen zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Weil das Testament dem Nachlassgericht zunächst unbekannt war, erhielten 2006 zwei gesetzliche Erbinnen einen Erbschein. Erst 2016 wurde dieser Erbschein rechtskräftig eingezogen und ein neuer Erbschein zugunsten der testamentarischen Erben erteilt – rund 9½ Jahre nach dem Erbfall. Zwischenzeitlich hatten die Erbscheinserbinnen den Nachlass an sich gebracht und verbraucht; eine von ihnen war ins Ausland verzogen und bezog Grundsicherung. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger 2018 gleichwohl 28.221 € Erbschaftsteuer fest, ausgehend von einem Erwerb von 127.943 € (Bankguthaben 195.074 € zuzüglich eines Pflichtteilsanspruchs des Erblassers von 250.000 €). Der Kläger beantragte, die Steuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO auf 0 € festzusetzen.
Das FG Düsseldorf gab dem statt, weil der Kläger nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bereichert sei. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück: Zwar kann eine festgesetzte Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen auf 0 € herabgesetzt werden, wenn der Erbe ohne Verschulden weder Nachlassgegenstände noch Surrogate noch Wertersatz erhalten hat – etwa wenn sich ein Erbschaftsbesitzer den Nachlass angeeignet, vollständig verbraucht und sich erfolgreich auf Entreicherung nach § 2021 i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB beruft, oder wenn die Durchsetzung der Ersatzansprüche nach §§ 2018 ff. BGB von vornherein aussichtslos erscheint. Das FG hatte jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kläger werthaltige Ersatzansprüche zustanden und ob deren Durchsetzung zumutbar war – und dieser Punkt war entgegen der Annahme des FG zwischen den Beteiligten streitig. Über die Zumutbarkeit muss das FG im zweiten Rechtsgang entscheiden.
Gegenprobe – BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 18/23. Eine Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 519.482 € im Streitjahr verlangte eine abweichende Festsetzung nach § 163 Abs. 1 AO, weil ihr wegen des Verlustverrechnungsverbots des § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG nach Steuerzahlung real nicht einmal der Grundfreibetrag verblieben sei. Der BFH wies die Klage ab: Das Verlustverrechnungsverbot ist verfassungskonform ausgestaltet, das aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitete Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verpflichtet nicht dazu, Geldabflüsse aus Stillhalter- und Optionsgeschäften schon im Verlustentstehungsjahr freizustellen. Beide Entscheidungen zusammen zeigen die Linie: Billigkeit korrigiert den atypischen Einzelfall, nicht die vom Gesetzgeber gewollte Systementscheidung.
Änderungsverlauf
- 2026-09-08: Erstveröffentlichung. §§ 5, 85, 163, 218, 222, 227, 234, 237, 347 AO, §§ 45, 101, 102 FGO, §§ 9, 10, 11, 28 ErbStG sowie §§ 2018, 2021 BGB am 08.09.2026 im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200, Browser-User-Agent, Body verifiziert). BFH-Volltexte II R 1/22, IX R 18/23, GrS 1/15, X R 12/21, III R 64/18, III R 21/23 und VII R 50/10 als PDF von bundesfinanzhof.de abgerufen und mit pdftotext ausgewertet; sämtliche Randziffernangaben stammen aus diesen amtlichen Fassungen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-08
- Gültig ab: 1977-01-01 (Inkrafttreten der Abgabenordnung 1977; wiedergegeben ist der am 08.09.2026 geltende Normtext einschließlich der durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016, BGBl. I 2016, 1679, eingefügten Absätze 2 bis 4 des § 163 AO, sowie der bis zum 08.09.2026 veröffentlichte Rechtsprechungsstand.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 163 AO (Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__163.html
- § 227 AO (Erlass): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html
- § 5 AO (Ermessen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__5.html
- § 85 AO (Besteuerungsgrundsätze): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__85.html
- § 222 AO (Stundung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__222.html
- § 234 AO (Stundungszinsen, Abs. 2 Verzicht bei Unbilligkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__234.html
- § 237 AO (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__237.html
- § 218 AO (Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__218.html
- § 347 AO (Statthaftigkeit des Einspruchs): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__347.html
- § 102 FGO (Umfang der gerichtlichen Ermessenskontrolle): https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__102.html
- § 45 FGO (Sprungklage, Abs. 3 Behandlung als außergerichtlicher Rechtsbehelf): https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__45.html
- § 101 FGO (Verpflichtungsurteil): https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__101.html
- § 9 ErbStG (Entstehung der Steuer): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- § 10 ErbStG (Steuerpflichtiger Erwerb, Bereicherungsprinzip): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- § 11 ErbStG (Bewertungsstichtag): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__11.html
- § 28 ErbStG (Stundung, sieben bzw. zehn Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28.html
- § 2018 BGB (Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2018.html
- § 2021 BGB (Herausgabepflicht nach Bereicherungsrecht): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2021.html
- BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22 (Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer, ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.IIR1.22.0): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610112
- BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 18/23 (Abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen, ECLI:DE:BFH:2026:U.030326.IXR18.23.0): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610101
- BFH, Beschluss des Großen Senats vom 28.11.2016 – GrS 1/15 (Steuererlass aus Billigkeitsgründen, sog. Sanierungserlass): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710030
- BFH, Urteil vom 09.04.2025 – X R 12/21 (Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen wegen langjähriger Dauer eines Erbscheinverfahrens): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510127
- BFH, Urteil vom 17.07.2019 – III R 64/18 (Erlassunwürdigkeit bei Mitwirkungspflichtverletzung): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201950244
- BFH, Urteil vom 05.02.2026 – III R 21/23 (Erlass einer Kindergeldrückforderung, sachliche und persönliche Billigkeitsgründe): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610094
- BFH, Urteil vom 26.10.2011 – VII R 50/10 (persönliche Erlassbedürftigkeit, Ehegatten): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201250026