Blitzer-App & Radarwarner am Steuer 2026 – Verbot, Bußgeld und Punkte (§ 23 Abs. 1c StVO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | § 23 Abs. 1c StVO (Verbot für Fahrzeugführende) |
| Sanktionsgrundlage | § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG; Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Nr. 246a |
| Bußgeld | 75 € |
| Punkte in Flensburg | 1 Punkt |
| Fahrverbot | nein (kein Regelfahrverbot) |
| Was ist verboten? | Betreiben oder betriebsbereites Mitführen eines Geräts, das Verkehrsüberwachung anzeigen oder stören soll (Radarwarner, Laserstörer, Blitzer-App) |
| Dual-Use-Geräte (Handy, Navi) | Warnfunktion darf während der Fahrt nicht verwendet werden |
| Wer ist Adressat? | Die fahrende Person („Wer ein Fahrzeug führt") |
| Bloßer Besitz der App | nicht verboten (nur Betrieb/betriebsbereites Mitführen durch Fahrende) |
| Ausgeschaltetes Smartphone | zulässig, solange die Warnfunktion nicht aktiv ist |
| Radio-/Verkehrsfunk-Warnungen | zulässig (keine gerätegestützte Blitzeranzeige i. S. d. § 23 Abs. 1c) |
| Seit wann eindeutig auch Apps? | StVO-Novelle 2020 (in Kraft 28.04.2020) |
Was regelt § 23 Abs. 1c StVO?
§ 23 StVO trägt die Überschrift „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden". Absatz 1c Satz 1 bestimmt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören." Satz 2 stellt klar, dass dies insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen gilt – also für klassische Radarwarn- und Laserstörgeräte. Satz 3 erweitert das Verbot auf Dual-Use-Geräte: Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden. Damit ist die aktive Nutzung einer Blitzer-App auf dem Smartphone oder einer entsprechenden Funktion im Navigationsgerät während der Fahrt eindeutig untersagt. Der Verstoß ist über § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Ordnungswidrigkeit.
Bußgeld und Punkte
Die Ahndung richtet sich nach der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog). Unter der laufenden Nr. 246a ist der Tatbestand erfasst, ein „technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, betrieben oder betriebsbereit mitgeführt" zu haben. Der Regelsatz beträgt 75 €, hinzu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Ein Regelfahrverbot ist für diesen Verstoß nicht vorgesehen. Anders als beim Handyverstoß (§ 23 Abs. 1a StVO) gibt es hier keine gestaffelten Sätze für Gefährdung oder Sachbeschädigung – der Grundtatbestand steht für sich.
Was gilt für Radio, Navi und Verkehrsfunk?
Nicht jede Warnung ist verboten. Untersagt ist nur das gerätegestützte Anzeigen oder Stören von Verkehrsüberwachung durch ein dafür bestimmtes Gerät bzw. die aktive Nutzung einer entsprechenden Funktion. Warnungen über den Verkehrsfunk im Radio oder eine allgemeine Verkehrsmeldung sind davon nicht erfasst, weil es sich nicht um ein Gerät handelt, das gerade zur Anzeige oder Störung von Messungen bestimmt ist. Auch das bloße Mitführen eines Smartphones mit installierter Blitzer-App ist als solches nicht verboten – entscheidend ist, dass die fahrende Person das Gerät betreibt oder betriebsbereit mitführt bzw. die Warnfunktion aktiv nutzt. Wer die App vor Fahrtantritt schließt und das Handy nicht als Blitzerwarner betriebsbereit hält, erfüllt den Tatbestand nicht.
Fahrende Person als Adressat – Rolle der Mitfahrenden
Der Wortlaut richtet sich an denjenigen, „wer ein Fahrzeug führt". Adressat des Verbots ist also die fahrende Person, nicht die Mitfahrenden. In der Praxis ist umstritten, wie mit Blitzer-Apps zu verfahren ist, die von Beifahrenden auf deren eigenem Gerät bedient werden. Nutzt die fahrende Person das Gerät selbst – auch wenn es der oder dem Beifahrenden gehört – oder lässt sie sich die Warnungen gezielt vorlesen bzw. das Gerät für sich betreiben, spricht viel dafür, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1c StVO erfüllt ist. Bedient hingegen eine mitfahrende Person die App ausschließlich für sich, fehlt es an einem Handeln der fahrenden Person. Wegen dieser Abgrenzungsfragen sollte auf die Blitzer-App-Nutzung im Fahrzeug generell verzichtet werden.
Abgrenzung zu anderen Verstößen
Die Blitzer-App wird häufig auf dem Smartphone betrieben – die reine Bedienung des Handys während der Fahrt unterliegt zusätzlich dem eigenständigen Verbot des § 23 Abs. 1a StVO (Handy am Steuer). Wer während der Fahrt das Handy in die Hand nimmt, um die Blitzer-App zu bedienen, kann daher sowohl wegen des Radarwarner-Verbots (§ 23 Abs. 1c StVO) als auch wegen der verbotenen Handynutzung belangt werden. Von beidem zu unterscheiden ist die eigentliche Geschwindigkeitsmessung und deren Toleranzabzug, die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen.
Siehe auch
- [Handy am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)](/fakten/handy-am-steuer-stvo.html)
- [Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
Quellen
- § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden – Abs. 1c: Verbot, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, insbesondere Radarwarn-/Laserstörgeräte; Dual-Use-Geräte dürfen für diese Funktion nicht verwendet werden): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – u. a. Verstöße gegen § 23): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- BKatV – Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Abs. 1 (Nr. 246a: technisches Gerät zur Anzeige/Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt – 75 € und 1 Punkt): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
Änderungsverlauf
- 2026-08-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Wortlaut § 23 Abs. 1c StVO und Sanktionsgrundlage gegen amtliche Stellen (gesetze-im-internet.de, amtliche BKatV/Anlage) gegengeprüft; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). Bußgeld- und Punktewert (75 € / 1 Punkt) aus der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Nr. 246a). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-04
- Gültig ab: 2020-04-28 (StVO-Novelle 2020; § 23 Abs. 1c erfasst seither ausdrücklich auch Blitzer-Apps auf Dual-Use-Geräten)