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Blitzer-App & Radarwarner am Steuer 2026 – Verbot, Bußgeld und Punkte (§ 23 Abs. 1c StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-04 · letzte Prüfung: 2026-08-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Nutzung von **Radarwarngeräten, Laserstörgeräten und Blitzer-Apps** durch die **fahrende Person** ist in Deutschland **verboten**. Rechtsgrundlage ist **§ 23 Abs. 1c StVO**: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät **nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen**, das dafür bestimmt ist, **Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören**. Das gilt ausdrücklich für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- und Laserstörgeräte). Bei **anderen technischen Geräten** – etwa dem **Smartphone oder Navigationsgerät**, die neben anderen Zwecken auch zur Anzeige oder Störung genutzt werden können – dürfen die **entsprechenden Funktionen nicht verwendet** werden; damit ist die aktive **Blitzer-App-Nutzung während der Fahrt** erfasst. Der Verstoß ist über § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine **Ordnungswidrigkeit** und kostet nach der amtlichen **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Nr. 246a)** **75 € und einen Punkt** im Fahreignungsregister. Nicht verboten ist der **bloße Besitz** einer solchen App oder das reine **Mitführen des ausgeschalteten** Smartphones – erst das **betriebsbereite Mitführen bzw. Betreiben** der Warnfunktion durch die fahrende Person löst die Sanktion aus. Seit der **StVO-Novelle 2020** (in Kraft seit 28.04.2020) erfasst der Wortlaut Blitzer-Apps auf dem Smartphone eindeutig.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 23 Abs. 1c StVO (Verbot für Fahrzeugführende)
Sanktionsgrundlage§ 49 StVO i. V. m. § 24 StVG; Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Nr. 246a
Bußgeld75 €
Punkte in Flensburg1 Punkt
Fahrverbotnein (kein Regelfahrverbot)
Was ist verboten?Betreiben oder betriebsbereites Mitführen eines Geräts, das Verkehrsüberwachung anzeigen oder stören soll (Radarwarner, Laserstörer, Blitzer-App)
Dual-Use-Geräte (Handy, Navi)Warnfunktion darf während der Fahrt nicht verwendet werden
Wer ist Adressat?Die fahrende Person („Wer ein Fahrzeug führt")
Bloßer Besitz der Appnicht verboten (nur Betrieb/betriebsbereites Mitführen durch Fahrende)
Ausgeschaltetes Smartphonezulässig, solange die Warnfunktion nicht aktiv ist
Radio-/Verkehrsfunk-Warnungenzulässig (keine gerätegestützte Blitzeranzeige i. S. d. § 23 Abs. 1c)
Seit wann eindeutig auch Apps?StVO-Novelle 2020 (in Kraft 28.04.2020)

Was regelt § 23 Abs. 1c StVO?

§ 23 StVO trägt die Überschrift „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden". Absatz 1c Satz 1 bestimmt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören." Satz 2 stellt klar, dass dies insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen gilt – also für klassische Radarwarn- und Laserstörgeräte. Satz 3 erweitert das Verbot auf Dual-Use-Geräte: Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden. Damit ist die aktive Nutzung einer Blitzer-App auf dem Smartphone oder einer entsprechenden Funktion im Navigationsgerät während der Fahrt eindeutig untersagt. Der Verstoß ist über § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Ordnungswidrigkeit.

Bußgeld und Punkte

Die Ahndung richtet sich nach der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog). Unter der laufenden Nr. 246a ist der Tatbestand erfasst, ein „technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, betrieben oder betriebsbereit mitgeführt" zu haben. Der Regelsatz beträgt 75 €, hinzu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Ein Regelfahrverbot ist für diesen Verstoß nicht vorgesehen. Anders als beim Handyverstoß (§ 23 Abs. 1a StVO) gibt es hier keine gestaffelten Sätze für Gefährdung oder Sachbeschädigung – der Grundtatbestand steht für sich.

Was gilt für Radio, Navi und Verkehrsfunk?

Nicht jede Warnung ist verboten. Untersagt ist nur das gerätegestützte Anzeigen oder Stören von Verkehrsüberwachung durch ein dafür bestimmtes Gerät bzw. die aktive Nutzung einer entsprechenden Funktion. Warnungen über den Verkehrsfunk im Radio oder eine allgemeine Verkehrsmeldung sind davon nicht erfasst, weil es sich nicht um ein Gerät handelt, das gerade zur Anzeige oder Störung von Messungen bestimmt ist. Auch das bloße Mitführen eines Smartphones mit installierter Blitzer-App ist als solches nicht verboten – entscheidend ist, dass die fahrende Person das Gerät betreibt oder betriebsbereit mitführt bzw. die Warnfunktion aktiv nutzt. Wer die App vor Fahrtantritt schließt und das Handy nicht als Blitzerwarner betriebsbereit hält, erfüllt den Tatbestand nicht.

Fahrende Person als Adressat – Rolle der Mitfahrenden

Der Wortlaut richtet sich an denjenigen, „wer ein Fahrzeug führt". Adressat des Verbots ist also die fahrende Person, nicht die Mitfahrenden. In der Praxis ist umstritten, wie mit Blitzer-Apps zu verfahren ist, die von Beifahrenden auf deren eigenem Gerät bedient werden. Nutzt die fahrende Person das Gerät selbst – auch wenn es der oder dem Beifahrenden gehört – oder lässt sie sich die Warnungen gezielt vorlesen bzw. das Gerät für sich betreiben, spricht viel dafür, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1c StVO erfüllt ist. Bedient hingegen eine mitfahrende Person die App ausschließlich für sich, fehlt es an einem Handeln der fahrenden Person. Wegen dieser Abgrenzungsfragen sollte auf die Blitzer-App-Nutzung im Fahrzeug generell verzichtet werden.

Abgrenzung zu anderen Verstößen

Die Blitzer-App wird häufig auf dem Smartphone betrieben – die reine Bedienung des Handys während der Fahrt unterliegt zusätzlich dem eigenständigen Verbot des § 23 Abs. 1a StVO (Handy am Steuer). Wer während der Fahrt das Handy in die Hand nimmt, um die Blitzer-App zu bedienen, kann daher sowohl wegen des Radarwarner-Verbots (§ 23 Abs. 1c StVO) als auch wegen der verbotenen Handynutzung belangt werden. Von beidem zu unterscheiden ist die eigentliche Geschwindigkeitsmessung und deren Toleranzabzug, die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-04
Letzte Prüfung:
2026-08-04
In Kraft seit:
2020-04-28
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0