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Vermögensfreibeträge in der Neuen Grundsicherung – altersgestaffelt seit 01.07.2026 (vormals Bürgergeld-Vermögensgrenze) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-05 · letzte Prüfung: 2026-09-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Beim Grundsicherungsgeld (Neue Grundsicherung, SGB II) wird Vermögen seit dem **1. Juli 2026 vom ersten Tag des Leistungsbezugs an** geprüft – die einjährige Karenzzeit des Bürgergeldes gibt es nicht mehr. Vom verwertbaren Vermögen wird für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein **altersabhängiger Freibetrag** abgesetzt (§ 12 Abs. 2 SGB II): **5.000 €** bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, **10.000 €** ab dem 31., **12.500 €** ab dem 41. und **20.000 €** ab dem 51. Lebensjahr. Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird; nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft sind übertragbar. Daneben bleiben wie bisher angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person, die selbst genutzte Immobilie bis 140 m² (Haus) bzw. 130 m² (Eigentumswohnung) sowie geförderte Altersvorsorge anrechnungsfrei (§ 12 Abs. 1 SGB II).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 12 SGB II i. d. F. des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107)
In Kraft seit1. Juli 2026
Karenzzeit für Vermögenentfallen – Vermögensprüfung ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs
Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 € [§ 12 Abs. 2 SGB II]
Freibetrag ab dem 31. Lebensjahr10.000 € [§ 12 Abs. 2 SGB II]
Freibetrag ab dem 41. Lebensjahr12.500 € [§ 12 Abs. 2 SGB II]
Freibetrag ab dem 51. Lebensjahr20.000 € [§ 12 Abs. 2 SGB II]
Wirksamwerden der höheren Stufeab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird [§ 12 Abs. 2 SGB II]
Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträgeinnerhalb der Bedarfsgemeinschaft möglich [§ 12 Abs. 2 SGB II]
Selbst genutztes Haus (Wohnfläche)bis 140 m² nicht zu berücksichtigen [§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II]
Selbst genutzte Eigentumswohnung (Wohnfläche)bis 130 m² nicht zu berücksichtigen [§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II]
Aufschlag bei mehr als 4 Personen+ 20 m² je weiterer Person [§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II]
Angemessenes Kraftfahrzeugje erwerbsfähiger Person; Angemessenheit wird bei Erklärung im Antrag vermutet [§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II]
Altersvorsorgegeförderte Altersvorsorge-Verträge anrechnungsfrei; Zusatzfreibetrag für Selbstständige ohne GRV-Beiträge [§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 SGB II]
BewertungsmaßstabVerkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des späteren Erwerbs [§ 12 Abs. 3 SGB II]
ÜbergangsregelungBewilligungszeiträume mit Beginn vor dem 01.07.2026 – § 12 a. F. gilt bis zu deren Ende fort [§ 65a Abs. 1 SGB II]
Begriff „Bürgergeld"darf von Behörden übergangsweise bis 31.12.2026 weiterverwendet werden [§ 65a Abs. 4 SGB II]

Rechtsstand: Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) ist das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 auf die Neue Grundsicherung umgestellt worden; die Leistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld (Behörden dürfen den Begriff „Bürgergeld" übergangsweise noch bis 31.12.2026 verwenden, § 65a Abs. 4 SGB II). § 12 SGB II wurde vollständig neu gefasst: Die Karenzzeit für Vermögen ist ersatzlos entfallen, an die Stelle der bisherigen Grenzen von 40.000 €/15.000 € tritt ein altersgestaffelter Freibetrag von 5.000 € bis 20.000 € je Person. Die bis zum 30.06.2026 geltende Rechtslage ist unten im Abschnitt „Alte Rechtslage bis 30.06.2026" dokumentiert.

Die altersgestaffelten Freibeträge im Detail

Vom zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen (§ 12 Abs. 2 SGB II):

| Alter | Freibetrag | |---|---| | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 € | | ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 € | | ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 € | | ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 € |

Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Übersteigt das Vermögen einer Person ihren Freibetrag, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen – im Ergebnis zählt das Gesamtvermögen der Bedarfsgemeinschaft gegen die Summe der Einzel-Freibeträge.

Beispiel: Ein Paar (35 und 42 Jahre) mit zwei minderjährigen Kindern hat 35.000 € Bankguthaben. Summe der Freibeträge: 10.000 € + 12.500 € + 5.000 € + 5.000 € = 32.500 €. Das Vermögen übersteigt die Freibetragssumme um 2.500 € – dieser Teil ist vor dem Leistungsbezug einzusetzen.

Was unabhängig vom Freibetrag geschützt ist

§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt – wie schon unter dem Bürgergeld – bestimmte Vermögensgegenstände von der Anrechnung aus:

Während der (fortbestehenden) Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung abweichend von Nr. 5 generell nicht als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB II) – also auch bei größerer Wohnfläche.

Wie das Vermögen bewertet wird

Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung oder erneute Bewilligung, bei späterem Erwerb der Zeitpunkt des Erwerbs (§ 12 Abs. 3 SGB II). Die frühere Sonderregel des § 12 Abs. 6 SGB II a. F. (Nichtberücksichtigungs-Vermutung bei nur einmonatigem Bezug) ist mit der Neufassung entfallen.

Übergangsregelung

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 SGB II in der bis zum 30.06.2026 geltenden Fassung bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums weiter anzuwenden (§ 65a Abs. 1 SGB II). Erst mit dem folgenden Bewilligungsabschnitt greifen die neuen altersgestaffelten Freibeträge.

Alte Rechtslage bis 30.06.2026 (Bürgergeld)

Bis einschließlich 30.06.2026 galt beim Bürgergeld die Karenzzeit: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wurde Vermögen nur berücksichtigt, wenn es „erheblich" war – über 40.000 € für die leistungsberechtigte Person plus 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 3, 4 SGB II a. F.). Nach Ablauf der Karenzzeit galt ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft, unabhängig vom Alter (§ 12 Abs. 2 SGB II a. F.). Eine neue Karenzzeit begann erst nach mindestens drei Jahren ohne SGB-II-/SGB-XII-Leistungsbezug. Diese Regelungen sind zum 01.07.2026 ersatzlos entfallen und gelten nur noch für Alt-Bewilligungszeiträume nach § 65a Abs. 1 SGB II fort.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-05
Letzte Prüfung:
2026-09-05
In Kraft seit:
2026-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0