Vermögensfreibeträge in der Neuen Grundsicherung – altersgestaffelt seit 01.07.2026 (vormals Bürgergeld-Vermögensgrenze) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 12 SGB II i. d. F. des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) |
| In Kraft seit | 1. Juli 2026 |
| Karenzzeit für Vermögen | entfallen – Vermögensprüfung ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs |
| Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 € [§ 12 Abs. 2 SGB II] |
| Freibetrag ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 € [§ 12 Abs. 2 SGB II] |
| Freibetrag ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 € [§ 12 Abs. 2 SGB II] |
| Freibetrag ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 € [§ 12 Abs. 2 SGB II] |
| Wirksamwerden der höheren Stufe | ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird [§ 12 Abs. 2 SGB II] |
| Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge | innerhalb der Bedarfsgemeinschaft möglich [§ 12 Abs. 2 SGB II] |
| Selbst genutztes Haus (Wohnfläche) | bis 140 m² nicht zu berücksichtigen [§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II] |
| Selbst genutzte Eigentumswohnung (Wohnfläche) | bis 130 m² nicht zu berücksichtigen [§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II] |
| Aufschlag bei mehr als 4 Personen | + 20 m² je weiterer Person [§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II] |
| Angemessenes Kraftfahrzeug | je erwerbsfähiger Person; Angemessenheit wird bei Erklärung im Antrag vermutet [§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II] |
| Altersvorsorge | geförderte Altersvorsorge-Verträge anrechnungsfrei; Zusatzfreibetrag für Selbstständige ohne GRV-Beiträge [§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 SGB II] |
| Bewertungsmaßstab | Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des späteren Erwerbs [§ 12 Abs. 3 SGB II] |
| Übergangsregelung | Bewilligungszeiträume mit Beginn vor dem 01.07.2026 – § 12 a. F. gilt bis zu deren Ende fort [§ 65a Abs. 1 SGB II] |
| Begriff „Bürgergeld" | darf von Behörden übergangsweise bis 31.12.2026 weiterverwendet werden [§ 65a Abs. 4 SGB II] |
Rechtsstand: Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) ist das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 auf die Neue Grundsicherung umgestellt worden; die Leistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld (Behörden dürfen den Begriff „Bürgergeld" übergangsweise noch bis 31.12.2026 verwenden, § 65a Abs. 4 SGB II). § 12 SGB II wurde vollständig neu gefasst: Die Karenzzeit für Vermögen ist ersatzlos entfallen, an die Stelle der bisherigen Grenzen von 40.000 €/15.000 € tritt ein altersgestaffelter Freibetrag von 5.000 € bis 20.000 € je Person. Die bis zum 30.06.2026 geltende Rechtslage ist unten im Abschnitt „Alte Rechtslage bis 30.06.2026" dokumentiert.
Die altersgestaffelten Freibeträge im Detail
Vom zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen (§ 12 Abs. 2 SGB II):
| Alter | Freibetrag | |---|---| | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 € | | ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 € | | ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 € | | ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 € |
Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Übersteigt das Vermögen einer Person ihren Freibetrag, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen – im Ergebnis zählt das Gesamtvermögen der Bedarfsgemeinschaft gegen die Summe der Einzel-Freibeträge.
Beispiel: Ein Paar (35 und 42 Jahre) mit zwei minderjährigen Kindern hat 35.000 € Bankguthaben. Summe der Freibeträge: 10.000 € + 12.500 € + 5.000 € + 5.000 € = 32.500 €. Das Vermögen übersteigt die Freibetragssumme um 2.500 € – dieser Teil ist vor dem Leistungsbezug einzusetzen.
Was unabhängig vom Freibetrag geschützt ist
§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt – wie schon unter dem Bürgergeld – bestimmte Vermögensgegenstände von der Anrechnung aus:
- Angemessener Hausrat; für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Grundsicherungsgeld maßgebend (Nr. 1).
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft; die Angemessenheit wird vermutet, wenn dies im Antrag erklärt wird (Nr. 2).
- Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie andere bundesrechtlich ausdrücklich geförderte Altersvorsorgeformen (z. B. Riester, Rürup, betriebliche Altersversorgung) (Nr. 3).
- Weitere als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände bei hauptberuflich Selbstständigen ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; der jährliche Höchstbetrag wird aus Beitragssatz × Durchschnittsentgelt berechnet und auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet (Nr. 4).
- Selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 m² oder selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 m²; bei mehr als vier Bewohnern + 20 m² je weiterer Person; größere Wohnflächen sind anzuerkennen, wenn die Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 5).
- Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung einer behindertengerechten oder pflegegerechten Immobilie (Nr. 6).
- Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefallklausel, Nr. 7).
Während der (fortbestehenden) Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung abweichend von Nr. 5 generell nicht als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB II) – also auch bei größerer Wohnfläche.
Wie das Vermögen bewertet wird
Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung oder erneute Bewilligung, bei späterem Erwerb der Zeitpunkt des Erwerbs (§ 12 Abs. 3 SGB II). Die frühere Sonderregel des § 12 Abs. 6 SGB II a. F. (Nichtberücksichtigungs-Vermutung bei nur einmonatigem Bezug) ist mit der Neufassung entfallen.
Übergangsregelung
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 SGB II in der bis zum 30.06.2026 geltenden Fassung bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums weiter anzuwenden (§ 65a Abs. 1 SGB II). Erst mit dem folgenden Bewilligungsabschnitt greifen die neuen altersgestaffelten Freibeträge.
Alte Rechtslage bis 30.06.2026 (Bürgergeld)
Bis einschließlich 30.06.2026 galt beim Bürgergeld die Karenzzeit: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wurde Vermögen nur berücksichtigt, wenn es „erheblich" war – über 40.000 € für die leistungsberechtigte Person plus 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 3, 4 SGB II a. F.). Nach Ablauf der Karenzzeit galt ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft, unabhängig vom Alter (§ 12 Abs. 2 SGB II a. F.). Eine neue Karenzzeit begann erst nach mindestens drei Jahren ohne SGB-II-/SGB-XII-Leistungsbezug. Diese Regelungen sind zum 01.07.2026 ersatzlos entfallen und gelten nur noch für Alt-Bewilligungszeiträume nach § 65a Abs. 1 SGB II fort.
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Vollständige Neufassung auf die Rechtslage der Neuen Grundsicherung. Karenzzeit für Vermögen entfallen, altersgestaffelte Freibeträge 5.000/10.000/12.500/20.000 € (§ 12 Abs. 2 SGB II n. F.), Übergangsregelung § 65a SGB II und Umbenennung in „Grundsicherungsgeld" ergänzt; alte Rechtslage als historischer Abschnitt erhalten. Alle Werte gegen den konsolidierten Volltext des § 12 und § 65a SGB II (Fassung des 13. SGB-II-ÄndG v. 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107, in Kraft 01.07.2026; Fassungsnachweis dejure.org, Volltext-Gegenprüfung über lxgesetze.de, da gesetze-im-internet.de per Abruf leer liefert) verifiziert. Nicht mehr belegbare Detailangaben der Altfassung (u. a. 15.000-€-Mindestzeitwert je Kfz aus den BA-Weisungen zum Bürgergeld) entfernt. | change_type=rewrite field="Seiteninhalt / valid_from / factcheck_status" old="Karenzzeit 40.000/15.000, Freibetrag 15.000 je Person (Rechtslage bis 30.06.2026)" new="altersgestaffelte Freibeträge 5.000–20.000 € ohne Karenzzeit (Rechtslage seit 01.07.2026)" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent (Freigabe-Chunk 3)"
- 2026-09-05: Freigabe geprüft und verweigert – Seite bleibt bewusst verborgen. Die hier beschriebene Rechtslage ist überholt: Mit der Umstellung des Bürgergeldes auf die Neue Grundsicherung ist die Karenzzeit für Vermögen zum 30.06.2026 ersatzlos entfallen; seit dem 01.07.2026 wird Vermögen ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs geprüft, und an die Stelle der Karenzzeitgrenzen von 40.000 Euro / 15.000 Euro tritt ein altersabhängiger Freibetrag (nach übereinstimmenden Fachdarstellungen 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren je Person). Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.07.2026 begonnen haben, gilt § 12 SGB II a. F. bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums fort. Die Seite braucht eine vollständige Neufassung gegen den amtlichen Volltext des § 12 SGB II und das Änderungsgesetz; eine Freigabe allein über das Frontmatter wäre falsch. Die konkreten Freibetragsstufen und die Fundstelle des Änderungsgesetzes sind noch nicht an einer Primärquelle verifiziert. `factcheck_status` bleibt `stale`. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="stale" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-05-27: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2026-07-01 (13. SGB-II-Änderungsgesetz, Neue Grundsicherung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB II, Bundesgesetzblatt)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen (Fassung des 13. SGB-II-ÄndG, in Kraft seit 01.07.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
- § 65a SGB II – Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__65a.html
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Karenzzeit Wohnkosten): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
- Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/VO.html