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Bus-Fahrgastrechte (EU-VO 181/2011) – Verspätung, Annullierung, Entschädigung, Betreuung

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Bus-Fahrgastrechte (EU-VO 181/2011) – Verspätung, Annullierung, Entschädigung, Betreuung

Kurzantwort

Seit dem 1. März 2013 gilt die EU-Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (Busverkehr). Sie gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat, ohne dass es einer besonderen Umsetzung bedarf. Die weitreichenden Rechte – insbesondere Entschädigung und Betreuungsleistungen – greifen in erster Linie im Linienfernverkehr ab 250 km planmäßiger Strecke. Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten muss der Beförderer entweder die Fahrpreiserstattung oder die Fortsetzung der Fahrt (ggf. mit geänderter Streckenführung) anbieten; unterlässt er dieses Angebot, hat der Fahrgast zusätzlich zur Erstattung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. Bei längeren Störungen ab einem Busbahnhof bestehen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, ggf. Hotel bis zu 2 Nächte, max. 80 € je Nacht). Durchsetzungsstelle in Deutschland ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVO (EU) Nr. 181/2011 [eur-lex.europa.eu]
Anwendbar seit1. März 2013
Deutsches DurchführungsrechtEU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG) + -Verordnung (EU-FahrgRBusV)
Volle Rechte (Entschädigung/Betreuung) abLinienfernverkehr 250 km planmäßige Strecke
Entschädigung bei Annullierung/Überbuchung/Verspätung > 120 Min50 % des Fahrpreises, wenn Beförderer weder Erstattung noch Weiterbeförderung anbietet [Art. 19]
Wahlrecht des FahrgastsFahrpreiserstattung oder Fortsetzung/geänderte Streckenführung [Art. 19]
Frist Fahrpreiserstattungbinnen 14 Tagen [Art. 19]
Betreuung ab Busbahnhof bei Annullierung/Verspätung > 90 MinImbisse, Mahlzeiten, Erfrischungen [Art. 21]
Hotelunterbringungerforderlichenfalls bis zu 2 Nächte, max. 80 € je Nacht [Art. 21]
Ausnahme Hotelkostenkeine Erstattung bei widrigen Wetterbedingungen oder schweren Naturkatastrophen [Art. 21 Abs. 2]
Keine Betreuungspflichtbei Fahrten mit planmäßiger Dauer bis zu 3 Stunden
Informationspflicht bei Störungspätestens 30 Minuten nach fahrplanmäßiger Abfahrt [Art. 20]
Rechte behinderter/mobilitätseingeschränkter PersonenBeförderung ohne Aufpreis, kostenlose Begleitperson, kostenlose Hilfeleistung [Art. 9 ff.]
Voranmeldung Hilfeleistung36 Stunden vor der Fahrt
Personen-/Gepäckschäden bei UnfallEntschädigung bei Tod, Körperverletzung, Verlust/Beschädigung von Gepäck [Art. 7]
Durchsetzungsstelle DeutschlandEisenbahn-Bundesamt (EBA)
Schlichtungsstellensöp, SNUB, snv (Voraussetzung: Unternehmen ist Mitglied)

Geltungsbereich

Die VO 181/2011 unterscheidet nach der Streckenlänge:

Linienfernverkehr ab 250 km. Für Linienverkehre mit einer planmäßigen Wegstrecke von 250 km oder mehr gilt der volle Rechtekatalog – einschließlich Entschädigung bei Annullierung/Verspätung, Betreuungsleistungen und Fahrpreiserstattung. Betroffen sind vor allem Fernbusse (z. B. Flixbus) sowie grenzüberschreitende Linien.

Kürzere Strecken (unter 250 km). Für den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr sowie kürzere Linien gelten nur bestimmte Basisrechte: das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Beförderungsbedingungen, Grundrechte für Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität sowie Mindestanforderungen an Reiseinformationen. Einen Anspruch auf die 50-%-Entschädigung oder Betreuungsleistungen gibt es hier grundsätzlich nicht.

Abgrenzung zu anderen Verkehrsträgern. Der Bahnverkehr unterliegt der VO (EU) 2021/782, der Flugverkehr der VO (EG) 261/2004, der Schiffs- und Fährverkehr der VO (EU) 1177/2010. Für Pauschalreisen mit Busbeförderung gelten zusätzlich die §§ 651a ff. BGB; die fahrgastrechtlichen Ausgleichszahlungen werden nach § 651p Abs. 3 BGB auf reisevertragliche Ansprüche angerechnet.

Verfahren — wie kommt man an Entschädigung und Betreuung?

Beschwerde zuerst beim Beförderer. Der Fahrgast muss seine Ansprüche zunächst beim Busunternehmen geltend machen. Fahrschein und Belege (Buchungsbestätigung, Nachweis der Verspätung/Annullierung) aufbewahren.

Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Bleibt die Beschwerde beim Beförderer erfolglos, wacht das EBA als nationale Durchsetzungsstelle über die Einhaltung der Fahrgastrechte im Busverkehr und nimmt Beschwerden entgegen.

Schlichtung. Unabhängig davon steht der Weg zu einer anerkannten Schlichtungsstelle offen – etwa der söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, der Nahverkehr-Schlichtungsstelle (SNUB) oder der Schlichtungsstelle Nahverkehr (snv). Voraussetzung ist, dass das Unternehmen Mitglied der jeweiligen Stelle ist.

Klage. Als letztes Mittel bleibt die zivilrechtliche Durchsetzung vor dem zuständigen Gericht.

Häufige Fehler

Quellen