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Campingplatzvertrag und Wohnmobil-Stellplatz (§§ 535, 578, 580a BGB) – Rechtsnatur, Dauerstandplatz, Kündigungsfristen, Widerruf und Haftung für eingebrachte Sachen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der Campingplatzvertrag ist **im BGB nicht eigens geregelt**. Er wird nach den Vorschriften über die **Miete** behandelt, weil sein Kern die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Parzelle auf Zeit ist (**§ 535 BGB**). Damit gilt: Die reine Überlassung eines Stellplatzes ist **keine Pauschalreise** – § 651a Abs. 2 BGB verlangt **mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen**, und wer nur eine Parzelle bucht, hat genau eine. Für den **Dauerstandplatz** ist der praktisch wichtigste Punkt die Kündigung: Weil es sich um die Miete eines **Grundstücks** handelt, greift **§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB** – die ordentliche Kündigung ist spätestens am **dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats** zulässig; ein Kündigungsgrund ist **nicht** erforderlich. Der **Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts (§§ 573 ff. BGB) gilt nicht**: § 578 Abs. 1 BGB zählt abschließend auf, welche Vorschriften auf Grundstücksmietverhältnisse entsprechend anzuwenden sind, und die §§ 573 ff. stehen nicht darin. Bei einer online oder telefonisch gebuchten Urlaubsparzelle besteht **kein Widerrufsrecht**, wenn der Vertrag einen festen Zeitraum vorsieht (**§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB**). Und beim Diebstahl aus dem Wohnwagen hilft die Gastwirtshaftung nicht: **§ 701 Abs. 4 BGB** nimmt **Fahrzeuge und Sachen, die in einem Fahrzeug belassen wurden**, ausdrücklich von der Ersatzpflicht aus.

Kernfakten

PunktWert
Gesetzliche Regelung des CampingvertragsKein eigener Vertragstyp im BGB – Einordnung über das Mietrecht
Maßgebliche Grundnorm§ 535 BGB – Gebrauchsüberlassung gegen Miete [gesetze-im-internet.de]
Hauptpflicht des PlatzbetreibersÜberlassung in vertragsgemäßem Zustand und Erhaltung während der Mietzeit [§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB]
LastentragungDie auf der Mietsache ruhenden Lasten trägt der Vermieter [§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB]
MietgegenstandGrundstück (Parzelle), nicht Wohnraum und nicht Geschäftsraum
Anwendbare WohnraumvorschriftenAbschließende Aufzählung in § 578 Abs. 1 BGB: §§ 554, 562–562d, 566–567b, 570 BGB [§ 578 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Kündigungsschutz §§ 573 ff. BGBNicht anwendbar – in § 578 Abs. 1 BGB nicht genannt
Form bei Laufzeit über einem JahrTextform genügt bei Grundstücken; sonst gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen [§ 578 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Abweichung von § 550 BGB§ 550 Satz 1 BGB verlangt für Wohnraum schriftliche Form; § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzt dies für Grundstücke durch Textform
Ordentliche Kündigung DauerstandplatzSpätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats [§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB]
Kündigungsgrund erforderlich?Nein – bei Grundstücksmiete genügt die Einhaltung der Frist
Kündigung bei wochenweiser MieteSpätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends [§ 580a Abs. 1 Nr. 2 BGB]
Kündigung bei tageweiser MieteAn jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages [§ 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB]
Sonderfall gewerblich genutztes unbebautes GrundstückKündigung nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs [§ 580a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB]
Fristlose Kündigung aus wichtigem GrundMöglich für beide Seiten [§ 543 Abs. 1 BGB]
Zahlungsverzug als wichtiger GrundVerzug mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder Rückstand in Höhe zweier Monatsmieten [§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB]
Abmahnung vor fristloser KündigungGrundsätzlich erforderlich bei Pflichtverletzung [§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB]
Mangel der ParzelleMietminderung kraft Gesetzes; unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht [§ 536 Abs. 1 BGB]
Abweichende MinderungsvereinbarungUnwirksamkeit nur bei Wohnraum angeordnet [§ 536 Abs. 4 BGB] – beim Stellplatz greift stattdessen die AGB-Kontrolle
Pauschalreise bei reiner StellplatzbuchungNein – § 651a Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen
Beherbergung als ReiseleistungReiseleistung nur, wenn sie nicht Wohnzwecken dient [§ 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB]
Wann Campingurlaub doch Pauschalreise istBündelung von Stellplatz mit Beförderung oder Mietwagen bzw. mit erheblichen touristischen Leistungen [§ 651a Abs. 2, 3 BGB]
Bagatellgrenze für touristische ZusatzleistungenUnter 25 Prozent des Gesamtwerts = kein erheblicher Anteil [§ 651a Abs. 4 Satz 2 BGB]
Widerrufsrecht bei FernabsatzbuchungAusgeschlossen bei Beherbergung zu anderen als Wohnzwecken und bei Freizeitdienstleistungen mit spezifischem Termin oder Zeitraum [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]
Voraussetzung des AusschlussesDer Vertrag muss einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]
Haftung für eingebrachte SachenGastwirtshaftung setzt gewerbsmäßige Aufnahme zur Beherbergung voraus [§ 701 Abs. 1 BGB]
Ausschluss FahrzeugeErsatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen wurden, und auf lebende Tiere [§ 701 Abs. 4 BGB]
Haftungshöchstbetrag (falls § 701 greift)Hundertfacher Tagespreis, mindestens 600 €, höchstens 3.500 € [§ 702 Abs. 1 BGB]
Höchstbetrag für Geld und Kostbarkeiten800 € [§ 702 Abs. 1 Halbs. 2 BGB]
Unbeschränkte HaftungBei Verschulden des Wirts oder seiner Leute sowie bei zur Aufbewahrung übernommenen Sachen [§ 702 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB]
Vermieterpfandrecht am Campingzubehör§§ 562 bis 562d BGB sind auf Grundstücksmietverhältnisse entsprechend anzuwenden [§ 578 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Verkauf des Platzes„Kauf bricht nicht Miete" gilt entsprechend [§§ 566–567b BGB i. V. m. § 578 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Betriebskostenrecht (§ 556 BGB)In § 578 Abs. 1 BGB nicht genannt – Nebenkosten sind frei vereinbar, Grenze ist die AGB-Kontrolle

Warum Mietrecht und nicht Reiserecht

Der Campingplatzvertrag ist ein gemischter Vertrag: Im Vordergrund steht die Überlassung einer abgegrenzten Fläche auf Zeit, daneben treten Nebenleistungen wie Sanitäranlagen, Strom- und Wasseranschluss, Müllentsorgung oder Schrankenanlage. Weil die Gebrauchsüberlassung den Schwerpunkt bildet, ist der Vertrag nach Mietrecht zu beurteilen (§ 535 BGB). Die Nebenleistungen ändern daran nichts, solange sie den Charakter der Flächenüberlassung nicht verdrängen.

Die Abgrenzung zum Pauschalreiserecht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 651a Abs. 2 Satz 1 BGB definiert die Pauschalreise als „eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise". Wer ausschließlich eine Parzelle bucht, erhält eine Leistung. Die §§ 651a bis 651y BGB – und damit Reisepreisminderung, Insolvenzsicherung, Beistandspflicht und die reiserechtlichen Rücktrittsregeln – sind dann nicht anwendbar.

Anders liegt es, sobald der Platzbetreiber oder ein Vermittler bündelt: Parzelle plus Anreise, Parzelle plus Mietwagen oder Parzelle plus eine erhebliche touristische Zusatzleistung. § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB zählt die Reiseleistungsarten auf – Personenbeförderung (Nr. 1), Beherbergung außer zu Wohnzwecken (Nr. 2), Vermietung bestimmter Kraftfahrzeuge und Krafträder (Nr. 3) und jede sonstige touristische Leistung (Nr. 4). Für Nr. 4 gilt die Bagatellgrenze des § 651a Abs. 4: Machen die touristischen Leistungen weniger als 25 Prozent des Gesamtwerts aus und sind sie weder wesentliches Merkmal noch als solches beworben, entsteht keine Pauschalreise.

Ob die Überlassung eines Mietwohnwagens oder Mobilheims samt Stellplatz bereits „Beherbergung" im Sinne des § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB ist, hängt vom Zuschnitt des Angebots ab und ist eine Subsumtionsfrage des Einzelfalls; der Wortlaut des Gesetzes entscheidet sie nicht.

Der Dauerstandplatz: die praktisch wichtigste Konstellation

Beim Dauercamping steht der Wohnwagen oder das Mobilheim ganzjährig auf einer festen Parzelle, häufig über viele Jahre. Genau hier entsteht die häufigste Fehlvorstellung: Weil dort gewohnt wird, werde auch Wohnraummietrecht gelten. Das trifft nicht zu.

§ 578 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, welche Vorschriften des Wohnraummietrechts auf Mietverhältnisse über Grundstücke entsprechend anzuwenden sind. Die Aufzählung ist abschließend und umfasst:

Ergänzend ordnet § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Sonderregel zur Form an: § 550 BGB ist „mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt". Für Grundstücke genügt also Textform, während § 550 Satz 1 BGB für Wohnraum schriftliche Form verlangt. Rechtsfolge eines Formmangels ist nicht die Unwirksamkeit, sondern die Umdeutung in ein unbefristetes Mietverhältnis – das dann nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB ordentlich gekündigt werden kann.

Was nicht in § 578 Abs. 1 BGB steht, gilt nicht. Insbesondere fehlen:

Kündigungsfristen im Überblick

§ 580a Abs. 1 BGB knüpft die Frist an die Bemessung der Miete, nicht an die Dauer des Vertrags:

| Miete bemessen nach | Kündigung zulässig | |---|---| | Tagen | An jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages [Nr. 1] | | Wochen | Spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends [Nr. 2] | | Monaten oder längeren Zeitabschnitten | Spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats [Nr. 3] | | Monaten, aber gewerblich genutztes unbebautes Grundstück | Nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs [Nr. 3 Halbs. 2] |

Beim typischen Dauerstandplatz mit Jahresentgelt ist die Miete „nach längeren Zeitabschnitten" bemessen – es gilt Nr. 3, also die Frist von rund drei Monaten zum Monatsende. Die Halbsatz-2-Ausnahme für gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke greift beim privaten Feriencamping nicht; sie betrifft die gewerbliche Nutzung durch den Mieter.

Nach § 580a Abs. 4 BGB gilt Absatz 1 Nr. 3 auch dann, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

Fristlose Kündigung

§ 543 Abs. 1 BGB gibt beiden Seiten das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Praktisch bedeutsam sind zwei Regelbeispiele des Absatzes 2:

Beruht der wichtige Grund auf einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolgloser Fristsetzung oder Abmahnung zulässig – mit den drei Ausnahmen des Satzes 2, darunter der Zahlungsverzug nach Absatz 2 Nr. 3.

Kein Widerrufsrecht bei der gebuchten Urlaubsparzelle

Wer online oder telefonisch bucht, schließt einen Fernabsatzvertrag und hat nach § 312g Abs. 1 BGB im Ausgangspunkt ein Widerrufsrecht. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nimmt davon aus:

> „Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht".

Die Urlaubsbuchung einer Parzelle vom 12. bis 26. Juli sieht einen spezifischen Zeitraum vor und betrifft die Beherbergung zu Urlaubszwecken beziehungsweise eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung. Das Widerrufsrecht ist dann ausgeschlossen. Diese Einordnung ist eine Subsumtion unter den Normwortlaut, keine ausdrückliche gesetzliche Nennung des Campingplatzes.

Zwei Einschränkungen sind wichtig:

  1. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren. § 312g Abs. 2 BGB gilt ausdrücklich nur, „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben". Ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht oder eine kulante Stornoregelung bleibt möglich – und viele Plätze bieten sie an.
  2. Beim Dauerstandplatz ohne festen Zeitraum fehlt das Tatbestandsmerkmal „spezifischer Termin oder Zeitraum". Ob der Ausschluss dann greift, ist zweifelhaft; ein im Fernabsatz geschlossener unbefristeter Dauerstellplatzvertrag kann daher widerruflich sein. Auch das ist eine Auslegungsfrage, die der Wortlaut nicht abschließend beantwortet.

Stornoklauseln unterliegen im Übrigen der AGB-Kontrolle, insbesondere § 308 Nr. 7 BGB (unangemessen hohe Vergütung oder unangemessen hoher Aufwendungsersatz bei Rücktritt oder Kündigung).

Diebstahl und Beschädigung: warum die Gastwirtshaftung meist nicht hilft

Die §§ 701 bis 704 BGB begründen eine verschuldensunabhängige Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen. Voraussetzung ist nach § 701 Abs. 1 BGB ein „Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt". Ob ein Campingplatzbetreiber, der lediglich eine Fläche überlässt, darunter fällt, ist nicht eindeutig – die Norm ist auf die Aufnahme in die Gastwirtschaft zugeschnitten.

Die Frage kann in den meisten Fällen aber offenbleiben, weil § 701 Abs. 4 BGB den praktisch entscheidenden Ausschluss enthält:

> „Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere."

Wohnwagen und Wohnmobil sind Fahrzeuge. Das Fahrzeug selbst und alles, was darin belassen wurde, fallen damit aus der Gastwirtshaftung heraus – und zwar auch dann, wenn man den Platzbetreiber als Gastwirt einordnet. Ebenso ausgenommen sind mitreisende Tiere.

Greift die Haftung ausnahmsweise doch, ist sie nach § 702 Abs. 1 BGB begrenzt auf das Hundertfache des Beherbergungspreises für einen Tag, mindestens 600 € und höchstens 3.500 €; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 € der Betrag von 800 €. Unbeschränkt haftet der Wirt nach § 702 Abs. 2 BGB, wenn der Schaden von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist oder wenn er die Sachen zur Aufbewahrung übernommen hat.

Unberührt bleibt in jedem Fall die allgemeine Haftung aus Vertrag (Verletzung einer Schutz- oder Obhutspflicht) und aus Delikt – etwa bei einer verletzten Verkehrssicherungspflicht auf dem Platz. Diese Ansprüche setzen jedoch Verschulden voraus.

Prüfschema

  1. Was ist gebucht? Nur eine Parzelle → Mietrecht. Parzelle plus Beförderung, Mietwagen oder erhebliche touristische Leistung → Prüfung des § 651a Abs. 2 bis 4 BGB.
  2. Welcher Mietgegenstand? Fläche → Grundstücksmiete, § 578 Abs. 1 BGB. Vermieteter Wohnwagen oder Mobilheim ohne Grundstücksbezug → gegebenenfalls Miete beweglicher Sachen, § 580a Abs. 3 BGB.
  3. Befristet oder unbefristet? Befristung endet mit Zeitablauf; unbefristet → ordentliche Kündigung nach § 580a Abs. 1 BGB nach Maßgabe der Mietbemessung.
  4. Formmangel bei Laufzeit über einem Jahr? Keine Textform → Vertrag gilt als unbefristet (§ 578 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  5. Mangel der Parzelle? Minderung kraft Gesetzes (§ 536 Abs. 1 BGB); bei Gebrauchsentzug zusätzlich § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.
  6. Fernabsatz und Widerruf? Spezifischer Zeitraum vereinbart → Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB; sonst offen.
  7. Sachschaden? § 701 Abs. 4 BGB prüfen – Fahrzeug und Fahrzeuginhalt sind ausgenommen; dann bleiben nur Vertrags- und Deliktshaftung.

Häufige Fehler

Abgrenzung und Siehe auch

Quellen

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Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
2002-01-02
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