Campingplatzvertrag und Wohnmobil-Stellplatz (§§ 535, 578, 580a BGB) – Rechtsnatur, Dauerstandplatz, Kündigungsfristen, Widerruf und Haftung für eingebrachte Sachen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliche Regelung des Campingvertrags | Kein eigener Vertragstyp im BGB – Einordnung über das Mietrecht |
| Maßgebliche Grundnorm | § 535 BGB – Gebrauchsüberlassung gegen Miete [gesetze-im-internet.de] |
| Hauptpflicht des Platzbetreibers | Überlassung in vertragsgemäßem Zustand und Erhaltung während der Mietzeit [§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Lastentragung | Die auf der Mietsache ruhenden Lasten trägt der Vermieter [§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB] |
| Mietgegenstand | Grundstück (Parzelle), nicht Wohnraum und nicht Geschäftsraum |
| Anwendbare Wohnraumvorschriften | Abschließende Aufzählung in § 578 Abs. 1 BGB: §§ 554, 562–562d, 566–567b, 570 BGB [§ 578 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Kündigungsschutz §§ 573 ff. BGB | Nicht anwendbar – in § 578 Abs. 1 BGB nicht genannt |
| Form bei Laufzeit über einem Jahr | Textform genügt bei Grundstücken; sonst gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen [§ 578 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Abweichung von § 550 BGB | § 550 Satz 1 BGB verlangt für Wohnraum schriftliche Form; § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzt dies für Grundstücke durch Textform |
| Ordentliche Kündigung Dauerstandplatz | Spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats [§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB] |
| Kündigungsgrund erforderlich? | Nein – bei Grundstücksmiete genügt die Einhaltung der Frist |
| Kündigung bei wochenweiser Miete | Spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends [§ 580a Abs. 1 Nr. 2 BGB] |
| Kündigung bei tageweiser Miete | An jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages [§ 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB] |
| Sonderfall gewerblich genutztes unbebautes Grundstück | Kündigung nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs [§ 580a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB] |
| Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund | Möglich für beide Seiten [§ 543 Abs. 1 BGB] |
| Zahlungsverzug als wichtiger Grund | Verzug mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder Rückstand in Höhe zweier Monatsmieten [§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB] |
| Abmahnung vor fristloser Kündigung | Grundsätzlich erforderlich bei Pflichtverletzung [§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Mangel der Parzelle | Mietminderung kraft Gesetzes; unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht [§ 536 Abs. 1 BGB] |
| Abweichende Minderungsvereinbarung | Unwirksamkeit nur bei Wohnraum angeordnet [§ 536 Abs. 4 BGB] – beim Stellplatz greift stattdessen die AGB-Kontrolle |
| Pauschalreise bei reiner Stellplatzbuchung | Nein – § 651a Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen |
| Beherbergung als Reiseleistung | Reiseleistung nur, wenn sie nicht Wohnzwecken dient [§ 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB] |
| Wann Campingurlaub doch Pauschalreise ist | Bündelung von Stellplatz mit Beförderung oder Mietwagen bzw. mit erheblichen touristischen Leistungen [§ 651a Abs. 2, 3 BGB] |
| Bagatellgrenze für touristische Zusatzleistungen | Unter 25 Prozent des Gesamtwerts = kein erheblicher Anteil [§ 651a Abs. 4 Satz 2 BGB] |
| Widerrufsrecht bei Fernabsatzbuchung | Ausgeschlossen bei Beherbergung zu anderen als Wohnzwecken und bei Freizeitdienstleistungen mit spezifischem Termin oder Zeitraum [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB] |
| Voraussetzung des Ausschlusses | Der Vertrag muss einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB] |
| Haftung für eingebrachte Sachen | Gastwirtshaftung setzt gewerbsmäßige Aufnahme zur Beherbergung voraus [§ 701 Abs. 1 BGB] |
| Ausschluss Fahrzeuge | Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen wurden, und auf lebende Tiere [§ 701 Abs. 4 BGB] |
| Haftungshöchstbetrag (falls § 701 greift) | Hundertfacher Tagespreis, mindestens 600 €, höchstens 3.500 € [§ 702 Abs. 1 BGB] |
| Höchstbetrag für Geld und Kostbarkeiten | 800 € [§ 702 Abs. 1 Halbs. 2 BGB] |
| Unbeschränkte Haftung | Bei Verschulden des Wirts oder seiner Leute sowie bei zur Aufbewahrung übernommenen Sachen [§ 702 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB] |
| Vermieterpfandrecht am Campingzubehör | §§ 562 bis 562d BGB sind auf Grundstücksmietverhältnisse entsprechend anzuwenden [§ 578 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Verkauf des Platzes | „Kauf bricht nicht Miete" gilt entsprechend [§§ 566–567b BGB i. V. m. § 578 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Betriebskostenrecht (§ 556 BGB) | In § 578 Abs. 1 BGB nicht genannt – Nebenkosten sind frei vereinbar, Grenze ist die AGB-Kontrolle |
Warum Mietrecht und nicht Reiserecht
Der Campingplatzvertrag ist ein gemischter Vertrag: Im Vordergrund steht die Überlassung einer abgegrenzten Fläche auf Zeit, daneben treten Nebenleistungen wie Sanitäranlagen, Strom- und Wasseranschluss, Müllentsorgung oder Schrankenanlage. Weil die Gebrauchsüberlassung den Schwerpunkt bildet, ist der Vertrag nach Mietrecht zu beurteilen (§ 535 BGB). Die Nebenleistungen ändern daran nichts, solange sie den Charakter der Flächenüberlassung nicht verdrängen.
Die Abgrenzung zum Pauschalreiserecht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 651a Abs. 2 Satz 1 BGB definiert die Pauschalreise als „eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise". Wer ausschließlich eine Parzelle bucht, erhält eine Leistung. Die §§ 651a bis 651y BGB – und damit Reisepreisminderung, Insolvenzsicherung, Beistandspflicht und die reiserechtlichen Rücktrittsregeln – sind dann nicht anwendbar.
Anders liegt es, sobald der Platzbetreiber oder ein Vermittler bündelt: Parzelle plus Anreise, Parzelle plus Mietwagen oder Parzelle plus eine erhebliche touristische Zusatzleistung. § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB zählt die Reiseleistungsarten auf – Personenbeförderung (Nr. 1), Beherbergung außer zu Wohnzwecken (Nr. 2), Vermietung bestimmter Kraftfahrzeuge und Krafträder (Nr. 3) und jede sonstige touristische Leistung (Nr. 4). Für Nr. 4 gilt die Bagatellgrenze des § 651a Abs. 4: Machen die touristischen Leistungen weniger als 25 Prozent des Gesamtwerts aus und sind sie weder wesentliches Merkmal noch als solches beworben, entsteht keine Pauschalreise.
Ob die Überlassung eines Mietwohnwagens oder Mobilheims samt Stellplatz bereits „Beherbergung" im Sinne des § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB ist, hängt vom Zuschnitt des Angebots ab und ist eine Subsumtionsfrage des Einzelfalls; der Wortlaut des Gesetzes entscheidet sie nicht.
Der Dauerstandplatz: die praktisch wichtigste Konstellation
Beim Dauercamping steht der Wohnwagen oder das Mobilheim ganzjährig auf einer festen Parzelle, häufig über viele Jahre. Genau hier entsteht die häufigste Fehlvorstellung: Weil dort gewohnt wird, werde auch Wohnraummietrecht gelten. Das trifft nicht zu.
§ 578 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, welche Vorschriften des Wohnraummietrechts auf Mietverhältnisse über Grundstücke entsprechend anzuwenden sind. Die Aufzählung ist abschließend und umfasst:
- § 554 BGB (bauliche Veränderungen zur Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchsschutz),
- §§ 562 bis 562d BGB (Vermieterpfandrecht),
- §§ 566 bis 567b BGB („Kauf bricht nicht Miete"),
- § 570 BGB (Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts).
Ergänzend ordnet § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Sonderregel zur Form an: § 550 BGB ist „mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt". Für Grundstücke genügt also Textform, während § 550 Satz 1 BGB für Wohnraum schriftliche Form verlangt. Rechtsfolge eines Formmangels ist nicht die Unwirksamkeit, sondern die Umdeutung in ein unbefristetes Mietverhältnis – das dann nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB ordentlich gekündigt werden kann.
Was nicht in § 578 Abs. 1 BGB steht, gilt nicht. Insbesondere fehlen:
- §§ 573 bis 573d BGB – der Kündigungsschutz des Wohnraummieters. Der Platzbetreiber braucht kein berechtigtes Interesse, um zu kündigen.
- § 556 BGB – das Betriebskostenrecht. Umlagefähigkeit und Abrechnung sind frei vereinbar; Grenze sind die §§ 305 ff. BGB.
- §§ 558 ff. BGB – die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine Entgelterhöhung braucht daher eine vertragliche Grundlage, die ihrerseits der AGB-Kontrolle unterliegt.
Kündigungsfristen im Überblick
§ 580a Abs. 1 BGB knüpft die Frist an die Bemessung der Miete, nicht an die Dauer des Vertrags:
| Miete bemessen nach | Kündigung zulässig | |---|---| | Tagen | An jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages [Nr. 1] | | Wochen | Spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends [Nr. 2] | | Monaten oder längeren Zeitabschnitten | Spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats [Nr. 3] | | Monaten, aber gewerblich genutztes unbebautes Grundstück | Nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs [Nr. 3 Halbs. 2] |
Beim typischen Dauerstandplatz mit Jahresentgelt ist die Miete „nach längeren Zeitabschnitten" bemessen – es gilt Nr. 3, also die Frist von rund drei Monaten zum Monatsende. Die Halbsatz-2-Ausnahme für gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke greift beim privaten Feriencamping nicht; sie betrifft die gewerbliche Nutzung durch den Mieter.
Nach § 580a Abs. 4 BGB gilt Absatz 1 Nr. 3 auch dann, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Fristlose Kündigung
§ 543 Abs. 1 BGB gibt beiden Seiten das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Praktisch bedeutsam sind zwei Regelbeispiele des Absatzes 2:
- Nr. 1 – dem Mieter wird der vertragsgemäße Gebrauch nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen (etwa: die Parzelle ist dauerhaft unbenutzbar, die Sanitäranlagen sind über längere Zeit geschlossen).
- Nr. 3 – der Mieter ist mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder mit einem Betrag in Höhe zweier Monatsmieten in Verzug. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Beruht der wichtige Grund auf einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolgloser Fristsetzung oder Abmahnung zulässig – mit den drei Ausnahmen des Satzes 2, darunter der Zahlungsverzug nach Absatz 2 Nr. 3.
Kein Widerrufsrecht bei der gebuchten Urlaubsparzelle
Wer online oder telefonisch bucht, schließt einen Fernabsatzvertrag und hat nach § 312g Abs. 1 BGB im Ausgangspunkt ein Widerrufsrecht. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nimmt davon aus:
> „Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht".
Die Urlaubsbuchung einer Parzelle vom 12. bis 26. Juli sieht einen spezifischen Zeitraum vor und betrifft die Beherbergung zu Urlaubszwecken beziehungsweise eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung. Das Widerrufsrecht ist dann ausgeschlossen. Diese Einordnung ist eine Subsumtion unter den Normwortlaut, keine ausdrückliche gesetzliche Nennung des Campingplatzes.
Zwei Einschränkungen sind wichtig:
- Die Parteien können etwas anderes vereinbaren. § 312g Abs. 2 BGB gilt ausdrücklich nur, „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben". Ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht oder eine kulante Stornoregelung bleibt möglich – und viele Plätze bieten sie an.
- Beim Dauerstandplatz ohne festen Zeitraum fehlt das Tatbestandsmerkmal „spezifischer Termin oder Zeitraum". Ob der Ausschluss dann greift, ist zweifelhaft; ein im Fernabsatz geschlossener unbefristeter Dauerstellplatzvertrag kann daher widerruflich sein. Auch das ist eine Auslegungsfrage, die der Wortlaut nicht abschließend beantwortet.
Stornoklauseln unterliegen im Übrigen der AGB-Kontrolle, insbesondere § 308 Nr. 7 BGB (unangemessen hohe Vergütung oder unangemessen hoher Aufwendungsersatz bei Rücktritt oder Kündigung).
Diebstahl und Beschädigung: warum die Gastwirtshaftung meist nicht hilft
Die §§ 701 bis 704 BGB begründen eine verschuldensunabhängige Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen. Voraussetzung ist nach § 701 Abs. 1 BGB ein „Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt". Ob ein Campingplatzbetreiber, der lediglich eine Fläche überlässt, darunter fällt, ist nicht eindeutig – die Norm ist auf die Aufnahme in die Gastwirtschaft zugeschnitten.
Die Frage kann in den meisten Fällen aber offenbleiben, weil § 701 Abs. 4 BGB den praktisch entscheidenden Ausschluss enthält:
> „Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere."
Wohnwagen und Wohnmobil sind Fahrzeuge. Das Fahrzeug selbst und alles, was darin belassen wurde, fallen damit aus der Gastwirtshaftung heraus – und zwar auch dann, wenn man den Platzbetreiber als Gastwirt einordnet. Ebenso ausgenommen sind mitreisende Tiere.
Greift die Haftung ausnahmsweise doch, ist sie nach § 702 Abs. 1 BGB begrenzt auf das Hundertfache des Beherbergungspreises für einen Tag, mindestens 600 € und höchstens 3.500 €; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 € der Betrag von 800 €. Unbeschränkt haftet der Wirt nach § 702 Abs. 2 BGB, wenn der Schaden von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist oder wenn er die Sachen zur Aufbewahrung übernommen hat.
Unberührt bleibt in jedem Fall die allgemeine Haftung aus Vertrag (Verletzung einer Schutz- oder Obhutspflicht) und aus Delikt – etwa bei einer verletzten Verkehrssicherungspflicht auf dem Platz. Diese Ansprüche setzen jedoch Verschulden voraus.
Prüfschema
- Was ist gebucht? Nur eine Parzelle → Mietrecht. Parzelle plus Beförderung, Mietwagen oder erhebliche touristische Leistung → Prüfung des § 651a Abs. 2 bis 4 BGB.
- Welcher Mietgegenstand? Fläche → Grundstücksmiete, § 578 Abs. 1 BGB. Vermieteter Wohnwagen oder Mobilheim ohne Grundstücksbezug → gegebenenfalls Miete beweglicher Sachen, § 580a Abs. 3 BGB.
- Befristet oder unbefristet? Befristung endet mit Zeitablauf; unbefristet → ordentliche Kündigung nach § 580a Abs. 1 BGB nach Maßgabe der Mietbemessung.
- Formmangel bei Laufzeit über einem Jahr? Keine Textform → Vertrag gilt als unbefristet (§ 578 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Mangel der Parzelle? Minderung kraft Gesetzes (§ 536 Abs. 1 BGB); bei Gebrauchsentzug zusätzlich § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.
- Fernabsatz und Widerruf? Spezifischer Zeitraum vereinbart → Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB; sonst offen.
- Sachschaden? § 701 Abs. 4 BGB prüfen – Fahrzeug und Fahrzeuginhalt sind ausgenommen; dann bleiben nur Vertrags- und Deliktshaftung.
Häufige Fehler
- „Beim Dauercamping gilt Mieterschutz wie bei einer Wohnung." Falsch. Die §§ 573 ff. BGB stehen nicht in der abschließenden Verweisung des § 578 Abs. 1 BGB. Die ordentliche Kündigung braucht keinen Grund.
- „Ein Campingurlaub ist eine Pauschalreise." Nur bei mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (§ 651a Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Buchung einer Parzelle allein genügt nicht.
- „Online gebucht heißt 14 Tage Widerrufsrecht." Nicht bei einem festen Zeitraum – § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB schließt das Widerrufsrecht aus.
- „Der Platz haftet für den Einbruch in meinen Wohnwagen." Nicht aus § 701 BGB: Absatz 4 nimmt Fahrzeuge und darin belassene Sachen ausdrücklich aus. Es bleibt die verschuldensabhängige Haftung.
- „Der Vertrag muss schriftlich sein, sonst ist er unwirksam." Bei Grundstücken genügt Textform, und der Formmangel führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur unbefristeten Laufzeit (§ 578 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- „Nebenkosten dürfen nur wie im Mietrecht abgerechnet werden." § 556 BGB gilt hier nicht; Grenze ist die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Abgrenzung und Siehe auch
- „Beherbergungsvertrag" – Hotel und Pension, §§ 701–704 BGB
- „Ferienwohnung mieten" – Abgrenzung Miete/Beherbergung
- „Teilzeit-Wohnrechte (Timesharing, § 481 BGB)" – langfristige Nutzungsrechte an Unterkünften
- „Pauschalreise (§ 651a BGB)" und „Pauschalreise – Bereichsausnahmen (§ 651a Abs. 5 BGB)"
- „Widerrufsrecht bei Reise- und Freizeitleistungen (§ 312g BGB)"
- „AGB-Klauselverbote § 308 BGB" – Maßstab für Stornostaffeln
- „Meldeschein im Hotel (§§ 29, 30 BMG)" – § 29 Abs. 4 BMG erfasst Zelte, Wohnmobile, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge auf gewerblich überlassenen Plätzen
- „Mietwagen und Autovermietung"
Quellen
- § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html (Autorität A)
- § 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html (Autorität A)
- § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html (Autorität A)
- § 550 BGB – Form des Mietvertrags – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__550.html (Autorität A)
- § 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html (Autorität A)
- § 580a BGB – Kündigungsfristen – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__580a.html (Autorität A)
- § 651a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html (Autorität A)
- § 312g BGB – Widerrufsrecht – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html (Autorität A)
- § 701 BGB – Haftung des Gastwirts – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__701.html (Autorität A)
- § 702 BGB – Beschränkung der Haftung; Wertsachen – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__702.html (Autorität A)
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Änderungsverlauf
- 2026-09-16: Erstveröffentlichung der Faktenseite. PROVENANZ: Die Wortlaute der §§ 535, 536, 543, 550, 578, 580a, 651a, 312g, 701 und 702 BGB wurden im laufenden Durchgang im Volltext auf gesetze-im-internet.de über den In-App-Browser gelesen und wörtlich abgeglichen; `web_fetch` war in diesem Lauf nicht nutzbar (Provenance-Sperre für nicht vorab referenzierte URLs). ABGRENZUNG ZUR BESTEHENDEN ABDECKUNG: Der Campingplatz- und Stellplatzvertrag war im Bestand nicht abgedeckt – der einzige Treffer für „Campingplatz" stand in `hotel-meldeschein-29-30-bmg` und betraf ausschließlich § 29 Abs. 4 BMG; „Dauercamping", „Zeltplatz" und „Caravan" hatten null Treffer. NEGATIVBEFUNDE: Die Aussagen, dass die §§ 573 ff. BGB und § 556 BGB auf Grundstücksmietverhältnisse nicht anwendbar sind, sind Umkehrschlüsse aus der abschließenden Aufzählung des § 578 Abs. 1 BGB und als solche gekennzeichnet. KEINE AKTENZEICHEN: Es wird keine einzige Gerichtsentscheidung zitiert – dejure.org war im unbeaufsichtigten Lauf nicht freigegeben, und ungeprüfte Aktenzeichen werden nicht übernommen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-16
- Gültig ab: 2002-01-02
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Offener Punkt (`review_needed`): Für die Einordnung des Campingplatzvertrags als Mietvertrag und für die Behandlung des Dauerstandplatzes konnte keine Rechtsprechung verifiziert werden; `dejure.org` erfordert eine Browser-Freigabe, die im unbeaufsichtigten Lauf nicht erteilbar war. Die Seite stützt sich deshalb ausschließlich auf Gesetzeswortlaut und Systematik. Vor einer Höherstufung auf `ok` sollte die einschlägige BGH-Rechtsprechung zur Grundstücksmiete beim Dauercamping ergänzt werden.
- Offener Punkt: Der Zeitpunkt, zu dem § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB von „schriftlicher Form" auf Textform umgestellt wurde, wurde nicht verifiziert – die Einzelnorm-Seite auf gesetze-im-internet.de weist dazu keine Fußnote aus. Die Seite gibt deshalb nur die geltende Fassung wieder und nennt kein Änderungsdatum. `valid_from` ist konservativ auf die Neubekanntmachung des BGB (02.01.2002) gesetzt, auf die die Fußnote zu § 580a BGB verweist.
- Offener Punkt: Ob ein Campingplatzbetreiber „Gastwirt" im Sinne des § 701 Abs. 1 BGB ist, ist im Gesetz nicht entschieden und wird hier ausdrücklich offengelassen; die Seite stützt das Ergebnis stattdessen auf den verifizierten Ausschluss des § 701 Abs. 4 BGB.
- Offener Punkt: Die Anwendung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB auf die Campingparzelle ist eine Subsumtion unter den Normwortlaut („Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken" bzw. „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen") und im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.