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Carsharing 2026 – Parkbevorrechtigung, Carsharing-Plakette, reservierte Stellplätze und Bußgeld (CsgG, § 45 Abs. 1h StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-25 · letzte Prüfung: 2026-10-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Carsharinggesetz (CsgG)** vom 5. Juli 2017, in Kraft seit dem **1. September 2017**, erlaubt es, Carsharingfahrzeuge im Straßenverkehr zu **bevorrechtigen** – und zwar beim **Parken** auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie bei den **Parkgebühren** (§ 3 Abs. 2 CsgG). Voraussetzung ist eine **deutlich sichtbare Kennzeichnung** als Carsharingfahrzeug (§ 4 Abs. 1 CsgG); nach § 39 Abs. 11 StVO ist dafür eine **Plakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe** anzubringen. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet reservierte Flächen mit **Zeichen 314, 314.1 oder 315** und einem **Zusatzzeichen mit dem Carsharing-Sinnbild** an (§ 45 Abs. 1h StVO); per weiterem Zusatzzeichen kann die Fläche einem **bestimmten Anbieter** vorbehalten werden. Wer **unberechtigt** auf einem Carsharing-Parkplatz parkt, zahlt nach der amtlichen BKatV **55 Euro** (Nr. 55b BKat) – **ohne Punkt** in Flensburg.

Kernfakten

PunktWert
MerkmalRegelung
GesetzCarsharinggesetz (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.07.2021 (BGBl. I S. 3091)
Inkrafttreten1. September 2017; Verordnungsermächtigungen am Tag nach der Verkündung (§ 7 CsgG)
CarsharingfahrzeugKfz, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit einem die Energiekosten einschließenden Zeit- oder Kilometertarif (oder Mischform) angeboten und selbstständig reserviert und genutzt werden kann (§ 2 Nr. 1 CsgG)
Angebotsmodellestationsunabhängig („Free Floating", § 2 Nr. 3) und stationsbasiert (feste Abhol-/Rückgabestellen, § 2 Nr. 4); Mischformen möglich (§ 2 Nr. 2)
Mögliche BevorrechtigungenParken auf öffentlichen Straßen oder Wegen; Parkgebühren – Ermäßigung oder Befreiung (§ 3 Abs. 2, 4 CsgG)
Grenzenur soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 1 CsgG)
KennzeichnungPflicht für jede Bevorrechtigung (§ 4 Abs. 1 CsgG); Plakette deutlich sichtbar innen an der Windschutzscheibe (§ 39 Abs. 11 Satz 2 StVO)
VerkehrszeichenZeichen 314 (Parken), 314.1 (Parkraumbewirtschaftungszone), 315 (Parken auf Gehwegen) + Zusatzzeichen mit Carsharing-Sinnbild (§ 39 Abs. 11, § 45 Abs. 1h StVO)
Anbieterbindungweiteres Zusatzzeichen mit der Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund (§ 45 Abs. 1h Satz 2 StVO)
Parkschein/ParkscheibeFreistellung möglich, wenn durch bevorrechtigendes Zusatzzeichen angeordnet (§ 13 Abs. 5 StVO; Anlage 3 zu Zeichen 314)
Stationsbasierte Stellflächen an Bundesstraßen-OrtsdurchfahrtenSondernutzungserlaubnis nach Auswahlverfahren, längstens acht Jahre (§ 5 Abs. 2 CsgG)
Bußgeld unberechtigtes Parken55 Euro (Nr. 55b BKat), kein Punkt
Bußgeldnorm§ 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO i. V. m. § 42 Abs. 2 StVO, § 24 StVG

Was ist ein „Carsharingfahrzeug" im Rechtssinn?

Das CsgG definiert den Begriff eng. Ein Carsharingfahrzeug ist nach § 2 Nr. 1 CsgG ein Kraftfahrzeug, das

  1. einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern angeboten wird,
  2. auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung (typischerweise die Registrierung beim Anbieter),
  3. mit einem Zeit- oder Kilometertarif oder einer Mischform, der die Energiekosten mit einschließt, und
  4. selbstständig reserviert und genutzt werden kann.

Damit grenzt sich Carsharing vom klassischen Mietwagen (Übergabe am Schalter, Tankregelung separat) und vom privaten Verleih ab. Carsharinganbieter ist jedes Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform –, das solche Fahrzeuge einer unbestimmten Zahl von Kunden nach allgemeinen Kriterien anbietet (§ 2 Nr. 2 CsgG).

Das Gesetz unterscheidet zwei Modelle: Beim stationsunabhängigen Carsharing kann die Fahrt ohne vorab festgelegte Abhol- und Rückgabestellen begonnen und beendet werden (§ 2 Nr. 3), beim stationsbasierten Carsharing sind die Fahrzeuge vorab reservierbar und an örtlich festgelegte Stellen gebunden (§ 2 Nr. 4). Das ist für die Stellplätze wichtig: Nur stationsbasierte Anbieter können über das Sondernutzungsverfahren nach § 5 CsgG exklusive Flächen erhalten.

Welche Vorrechte sind möglich?

§ 3 Abs. 2 CsgG nennt abschließend zwei Bereiche:

Eine Freigabe von Busspuren oder ein Vorrang im fließenden Verkehr sieht das CsgG nicht vor. Auch die Halt- und Parkverbote bleiben ausdrücklich unberührt (§ 13 Abs. 5 Satz 3 StVO): Ein Carsharingauto darf also nicht im absoluten Haltverbot oder in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt werden.

Alle Bevorrechtigungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 1 CsgG).

Kennzeichnung: die Carsharing-Plakette

Ohne Kennzeichnung keine Vorrechte: Bevorrechtigungen dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die deutlich sichtbar als Carsharingfahrzeug gekennzeichnet sind (§ 4 Abs. 1 CsgG). Art, erforderliche Angaben und Verfahren der Kennzeichnung können per Rechtsverordnung näher bestimmt werden (§ 4 Abs. 2 CsgG); für die Erteilung werden Gebühren und Auslagen erhoben (§ 4 Abs. 3 CsgG).

Die StVO greift das in § 39 Abs. 11 Satz 2 auf: Carsharingfahrzeuge im Sinne der StVO sind Fahrzeuge nach § 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 CsgG, in denen die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. In den Erläuterungen zu Zeichen 314 und 315 (Anlage 3 StVO) heißt der Nachweis „Carsharingausweis": Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn er im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Verkehrszeichen: Zeichen 314/315 mit Carsharing-Zusatzzeichen

Die Anordnung ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde. Nach § 45 Abs. 1h StVO ordnet sie zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen – unter Beachtung der §§ 2 und 3 CsgG – die erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 mit dem Zusatzzeichen mit Carsharing-Sinnbild (§ 39 Abs. 11 Satz 1 StVO) an.

Die amtliche Anlage 3 StVO beschreibt die Wirkung:

Auch in Haltverbotszonen (Zeichen 290.1) und Bewohnerparkbereichen (Zeichen 286) kann das Parken für Carsharingfahrzeuge durch Zusatzzeichen erlaubt werden (Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 63.6 und 64.2).

Verkehrszeichen zur Förderung des Carsharing sind von der allgemeinen Beschränkungsregel des § 45 Abs. 9 StVO (Verkehrszeichen nur bei zwingender Erforderlichkeit) ausgenommen (§ 45 Abs. 10 Nr. 1 StVO). Allgemeines zur Anordnung von Verkehrszeichen: [Anordnung von Verkehrszeichen (§ 45 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-anordnung-45-stvo.html).

Exklusive Stationen: Sondernutzung nach § 5 CsgG

Für stationsbasiertes Carsharing regelt § 5 CsgG ein eigenes Vergabeverfahren – allerdings unmittelbar nur für Ortsdurchfahrten im Zuge einer Bundesstraße:

| Schritt | Regelung | |---|---| | Flächenbestimmung | die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt geeignete Flächen; Funktion der Bundesstraße, ÖPNV-Belange und Verkehrssicherheit dürfen nicht beeinträchtigt werden (§ 5 Abs. 1) | | Vergabe | diskriminierungsfreies, transparentes Auswahlverfahren; Sondernutzungserlaubnis für längstens acht Jahre; danach nur neues Auswahlverfahren (§ 5 Abs. 2) | | Auswahl | geeigneter und zuverlässiger Anbieter; bei mehreren geeigneten Bewerbern Losentscheid (§ 5 Abs. 3) | | Eignungskriterien | Anlage zum CsgG, bis eine Rechtsverordnung sie ersetzt (§ 5 Abs. 4 Satz 3) | | Bekanntmachung | kostenfrei, ohne Registrierung, auf www.bund.de und ggf. im EU-Amtsblatt (§ 5 Abs. 5) | | Entscheidungsfrist | drei Monate ab Ende der Einreichungsfrist, einmal verlängerbar (§ 5 Abs. 6) | | Sperrvorrichtungen | Erlaubnis kann das Anbringen baulicher Sperren gegen Nichtbevorrechtigte gestatten (§ 5 Abs. 8) |

Für Gemeinde- und Landesstraßen gilt das jeweilige Landesstraßenrecht; § 13 Abs. 5 StVO verweist deshalb ausdrücklich auf das CsgG „und die entsprechenden Länderregelungen". Einzelheiten unterscheiden sich je Bundesland und werden hier nicht dargestellt.

Die Eignungskriterien der Anlage zum CsgG verlangen u. a.: diskriminierungsfreie Teilnahme jeder volljährigen Person mit gültiger Fahrerlaubnis (Einschränkungen bei Führerscheindauer, Mindestalter und Bonität möglich), Buchung, Abholung und Rückgabe rund um die Uhr, Kurzzeitnutzung ab einer Stunde mit einem Stundentarif von höchstens 20 % des Tagespreises, grundsätzlich keine Freikilometer, und mindestens 10 (Flotten bis fünf Fahrzeuge) bzw. 15 registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug (Nr. 1.1–1.3 der Anlage).

Bußgeld: unberechtigt auf dem Carsharing-Parkplatz

| Tatbestand | Norm | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---| | Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt (Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen 1010-70) | § 12 Abs. 2, § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3, § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO – Nr. 55b BKat | 55 Euro | – | | Zum Vergleich: unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt (Zusatzzeichen 1010-66) | Nr. 55a BKat | 55 Euro | – |

Keine Punkte: Im Fahreignungsregister werden Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur gespeichert, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG); Nr. 55b BKat ist in Anlage 13 FeV nicht aufgeführt. Bei Regelsätzen bis 55 Euro ist ein Verwarnungsgeld in gleicher Höhe zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV; § 56 OWiG).

Ob ein falsch geparktes Fahrzeug zusätzlich abgeschleppt werden darf, richtet sich nach Landespolizei- und Verwaltungsvollstreckungsrecht – dazu [Falschparken und Abschleppen](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html).

Wer haftet beim Carsharing für Knöllchen und Unfälle?

Die Ausführungen zur Haftung beschreiben die gesetzliche Grundstruktur; Selbstbehalte, Vertragsstrafen und Bearbeitungsgebühren regeln die Anbieter-AGB und sind nicht Gegenstand dieser Seite.

Praxisfragen kurz beantwortet

Darf ich mit meinem Privatwagen kurz auf einem Carsharing-Stellplatz halten? Das Zusatzzeichen beschränkt die Parkerlaubnis. Wer dort parkt, ohne berechtigt zu sein, begeht den Tatbestand Nr. 55b BKat (55 €).

Darf jedes Carsharingauto auf jeden Carsharing-Parkplatz? Nur, wenn kein weiteres Zusatzzeichen die Fläche einem bestimmten Unternehmen vorbehält (§ 45 Abs. 1h Satz 2 StVO) und der Carsharingausweis gut lesbar ausliegt (Anlage 3 StVO).

Parken Carsharingfahrzeuge überall kostenlos? Nein. Eine Gebührenbefreiung gibt es nur, wo die örtliche Gebührenordnung sie vorsieht (§ 3 Abs. 4 CsgG, § 6a Abs. 6 StVG) oder ein Zusatzzeichen bzw. der Parkscheinautomat sie anordnet (§ 13 Abs. 5 StVO).

Gilt das CsgG auch für E-Scooter oder Leihräder? Nein. Das CsgG erfasst nur Kraftfahrzeuge im Carsharing (§ 2 Nr. 1 CsgG). Für E-Scooter siehe [E-Scooter-Recht (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html).

Gibt es Punkte für Parken auf dem Carsharing-Platz? Nein – 55 Euro liegen unter der 60-Euro-Schwelle des Fahreignungsregisters.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-25
Letzte Prüfung:
2026-10-25
In Kraft seit:
2017-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0