Nexvyra

CBAM (VO 2023/956) – CO2-Grenzausgleich EU 2026, Sektoren, Zertifikate

CBAM (VO 2023/956) – CO2-Grenzausgleich EU 2026, Sektoren, Zertifikate

Kurzantwort

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, Verordnung (EU) 2023/956) ist der CO2-Grenzausgleich der EU: Importeure bestimmter emissionsintensiver Waren müssen künftig CBAM-Zertifikate kaufen, deren Preis dem EU-Emissionshandelspreis (EU-ETS) entspricht — abzüglich einer im Herkunftsland bereits gezahlten CO2-Bepreisung. Die Übergangsphase (nur quartalsweise Berichtspflicht, keine Zertifikatspflicht) läuft seit 01.10.2023 und endet am 31.12.2025. Die definitive Phase startet am 01.01.2026 — ab dann müssen Importeure für jede importierte Tonne CO2-Emission Zertifikate erwerben. Betroffene Sektoren: Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff. Ausdehnung auf weitere Sektoren (Polymere, organische Chemikalien) für 2030 angekündigt. Anmelder ist der zugelassene CBAM-Anmelder (früher: EORI-Halter, jetzt zwingend akkreditiert). Sanktionen bei Nicht-Abgabe: 100 €/nicht-abgegebenes Zertifikat (analog EU-ETS).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2023/956 vom 10.05.2023
Übergangsphase01.10.2023 – 31.12.2025 (Berichte, keine Zertifikate)
Definitive PhaseSeit 01.01.2026 – volle Zertifikatspflicht
Betroffene Sektoren aktuellEisen/Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff
Ausdehnung geplant für 2030Polymere, organische Chemikalien, ggf. Downstream-Produkte
AnmelderZugelassener CBAM-Anmelder (Akkreditierung durch nationale zuständige Behörde)
DE zuständige BehördeDeutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
CBAM-ZertifikatspreisWöchentlicher Durchschnittspreis EU-ETS-Auktionen [Art. 21]
Anrechnung ausländischer CO2-PreisJa – tatsächlich gezahlter CO2-Preis wird abgezogen [Art. 9]
Meldeintervall ÜbergangsphaseQuartalsweise, spätestens Monatsende + 1 Monat nach Quartalsende
Melde-/Abgabeintervall definitive PhaseJährliche CBAM-Erklärung bis 31.05. für Vorjahr [Art. 6]
Freimenge Erleichterungen50 t CO2/Jahr pro Anmelder (unter Prüfung)
Kostenlose ETS-ZuteilungWird für CBAM-Sektoren stufenweise abgebaut (bis 2034 vollständig weg)
Sanktion Nicht-Abgabe Zertifikat100 €/t CO2 (analog EU-ETS Art. 16 EHS-RL)
Sanktion falsche/verspätete ErklärungBis 50 €/t nicht-gemeldete Emission (nationalgesetzlich)
Transit-WareNicht CBAM-pflichtig
Kleinsendungen (< 150 € Zollwert)Ausgenommen [Art. 2 Abs. 3]

Geltungsbereich

Der CBAM erfasst den Import in die EU ausgewählter Waren aus Drittstaaten (außer Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz — wegen ETS-Kopplung). Die Zolltarifnummern (KN-Codes) sind in Anhang I der VO aufgeführt. Betroffen sind:

Übergangs- vs. definitive Phase

Übergangsphase (01.10.2023 – 31.12.2025): Importeure müssen quartalsweise CBAM-Berichte einreichen — mit eingebetteten Emissionen je importierter Ware, angewandter Herstellungsmethode und ggf. gezahltem ausländischen CO2-Preis. Keine finanzielle Belastung, nur Reporting-Pflicht. Berichte gehen über das CBAM-Übergangsregister der EU-Kommission.

Definitive Phase (ab 01.01.2026):

  1. Importeure müssen sich als zugelassene CBAM-Anmelder akkreditieren (in DE bei DEHSt)
  2. CBAM-Zertifikate kaufen in Höhe der eingebetteten Emissionen
  3. Jährliche CBAM-Erklärung bis 31.05. des Folgejahres einreichen
  4. Zertifikate abgeben – Verrechnung erfolgt jährlich

Der ausländische CO2-Preis wird verrechnet: Hat der Exporteur im Herkunftsland (z. B. UK, Kanada, China-Provinz mit Pilot-ETS) bereits einen CO2-Preis gezahlt, wird dieser vom CBAM-Preis abgezogen. Nachweispflicht liegt beim Importeur.

Wer ist praktisch betroffen?

Direkte Importeure:

Indirekt betroffen:

Preiseffekt für Endkunden 2026

Der CBAM verteuert emissionsintensive Importe. Beispielhafte Berechnung Stahl:

Das erhöht die Konkurrenzfähigkeit von EU-Stahl (ETS-belastet, aber mit noch kostenloser Restzuteilung) und EFTA-Stahl (Norwegen, Island — ohne CBAM).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand