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Wärmeplanungsgesetz (WPG) 2026 – kommunale Wärmeplanung, Fristen, Auswirkung auf GEG § 71

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Wärmeplanungsgesetz (WPG) 2026 – kommunale Wärmeplanung, Fristen, Auswirkung auf GEG § 71

Kurzantwort

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20.12.2023 verpflichtet alle Länder (und über sie die Kommunen) zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans. Fristen: Großstädte über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026, kleinere Gemeinden bis 30.06.2028. Der Wärmeplan weist Wärmenetzgebiete, Wasserstoffnetzgebiete und dezentrale Versorgungsgebiete aus — er bestimmt für jede Straße, welche Heizungsoptionen künftig sinnvoll oder gesetzlich vorgesehen sind. Rechtliche Kernfolge: Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des GEG § 71 greift im Bestand erst dann, wenn im jeweiligen Gemeindegebiet eine kommunale Wärmeplanung veröffentlicht ist. Bis dahin dürfen fossile Heizungen weiter neu eingebaut werden — allerdings mit Übergangsauflagen (Beratung, Erneuerbaren-Anteil ab 2029: 15 %, ab 2035: 30 %, ab 2040: 60 %).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageWärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)
Inkrafttreten01.01.2024
EU-GrundlageRichtlinie (EU) 2023/1791 (EED-Neufassung), Art. 25
Pflicht adressiert anLänder (Umsetzung über Kommunen)
Frist Großstädte (> 100.000 EW)30.06.2026
Frist kleinere Gemeinden (≤ 100.000 EW)30.06.2028
Vereinfachtes VerfahrenGemeinden < 10.000 EW zulässig [§ 22 WPG]
Umfang WärmeplanBestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenario, Umsetzungsstrategie [§ 14 WPG]
GebietsausweisungWärmenetz-, Wasserstoffnetz- und dezentrale Versorgungsgebiete [§§ 26-27 WPG]
Verpflichtung zur FortschreibungAlle 5 Jahre
Wechselwirkung mit GEG § 7165-%-EE-Pflicht im Bestand greift erst nach Wärmeplan-Veröffentlichung
Übergangsfrist bei fossilen Neuheizungen (Bestand)Bis 30.06.2026 (Großstädte) bzw. 30.06.2028 (Kleinere)
Erneuerbaren-Anteil-Stufen ab 202915 % ab 01.01.2029, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040
Sanktion bei Verstoß KommuneErsatzvornahme durch das Land, keine direkte Bußgeldnorm
Kosten der WärmeplanungBund fördert über KfW-„Wärmeplanung Kommunen" bis 100 %
Bürger-InformationsrechtWärmeplan ist öffentlich zugänglich [§ 20 Abs. 3 WPG]

Geltungsbereich

Das WPG gilt bundesweit und verpflichtet die Länder, dafür zu sorgen, dass flächendeckend kommunale Wärmepläne erstellt werden (§ 4 WPG). Die Länder können die Aufgabe an Kommunen delegieren — was in allen 16 Bundesländern geschehen ist. Ausgenommen sind lediglich sehr kleine Gemeinden, die ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 WPG durchlaufen dürfen. Der Wärmeplan ist kein Bebauungsplan, sondern ein strategisches Planungsinstrument — er begründet für sich genommen keine unmittelbaren Nutzungspflichten für Immobilieneigentümer. Die konkrete Bindungswirkung entsteht erst über die Anschlussgesetzgebung (kommunale Satzungen zu Anschluss- und Benutzungszwang an Wärmenetze, Landesbauordnungen).

Ablauf der kommunalen Wärmeplanung

Phase 1 — Bestandsanalyse (§ 15 WPG). Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs pro Gebäude, der Heizungstechnologien, der Netzinfrastruktur. Grundlage: Schornsteinfegerdaten, Zensus, kommunales Wärmekataster.

Phase 2 — Potenzialanalyse (§ 16 WPG). Wie viel Wärme kann klimaneutral erzeugt werden — Geothermie, Umweltwärme, Abwärme (Rechenzentren, Industrie), Solar-Thermie, Biomasse? Der Bund fordert 100 % Klimaneutralität bis 2045.

Phase 3 — Zielszenario (§ 17 WPG). Aufteilung des Gemeindegebiets in Wärmenetzgebiete (leitungsgebunden), Wasserstoffnetzgebiete (H2-tauglich) und dezentrale Versorgungsgebiete (Einzelheizungen mit Wärmepumpe, Solar, etc.).

Phase 4 — Umsetzungsstrategie (§ 18 WPG). Zeitplan, Priorisierung, Kostenschätzung. Formale Beschlussfassung durch die Kommune, Veröffentlichung.

Phase 5 — Fortschreibung. Alle 5 Jahre ist der Plan zu überprüfen und ggf. anzupassen (§ 25 WPG).

Was das für Immobilieneigentümer bedeutet

Wenn du in einem als Wärmenetzgebiet ausgewiesenen Bereich wohnst:

Wenn du in einem dezentralen Versorgungsgebiet wohnst:

Wenn du in einem Wasserstoffnetzgebiet wohnst:

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

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