Wärmeplanungsgesetz (WPG) 2026 – kommunale Wärmeplanung, Fristen, Auswirkung auf GEG § 71
Wärmeplanungsgesetz (WPG) 2026 – kommunale Wärmeplanung, Fristen, Auswirkung auf GEG § 71
Kurzantwort
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20.12.2023 verpflichtet alle Länder (und über sie die Kommunen) zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans. Fristen: Großstädte über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026, kleinere Gemeinden bis 30.06.2028. Der Wärmeplan weist Wärmenetzgebiete, Wasserstoffnetzgebiete und dezentrale Versorgungsgebiete aus — er bestimmt für jede Straße, welche Heizungsoptionen künftig sinnvoll oder gesetzlich vorgesehen sind. Rechtliche Kernfolge: Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des GEG § 71 greift im Bestand erst dann, wenn im jeweiligen Gemeindegebiet eine kommunale Wärmeplanung veröffentlicht ist. Bis dahin dürfen fossile Heizungen weiter neu eingebaut werden — allerdings mit Übergangsauflagen (Beratung, Erneuerbaren-Anteil ab 2029: 15 %, ab 2035: 30 %, ab 2040: 60 %).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Wärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) |
| Inkrafttreten | 01.01.2024 |
| EU-Grundlage | Richtlinie (EU) 2023/1791 (EED-Neufassung), Art. 25 |
| Pflicht adressiert an | Länder (Umsetzung über Kommunen) |
| Frist Großstädte (> 100.000 EW) | 30.06.2026 |
| Frist kleinere Gemeinden (≤ 100.000 EW) | 30.06.2028 |
| Vereinfachtes Verfahren | Gemeinden < 10.000 EW zulässig [§ 22 WPG] |
| Umfang Wärmeplan | Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenario, Umsetzungsstrategie [§ 14 WPG] |
| Gebietsausweisung | Wärmenetz-, Wasserstoffnetz- und dezentrale Versorgungsgebiete [§§ 26-27 WPG] |
| Verpflichtung zur Fortschreibung | Alle 5 Jahre |
| Wechselwirkung mit GEG § 71 | 65-%-EE-Pflicht im Bestand greift erst nach Wärmeplan-Veröffentlichung |
| Übergangsfrist bei fossilen Neuheizungen (Bestand) | Bis 30.06.2026 (Großstädte) bzw. 30.06.2028 (Kleinere) |
| Erneuerbaren-Anteil-Stufen ab 2029 | 15 % ab 01.01.2029, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040 |
| Sanktion bei Verstoß Kommune | Ersatzvornahme durch das Land, keine direkte Bußgeldnorm |
| Kosten der Wärmeplanung | Bund fördert über KfW-„Wärmeplanung Kommunen" bis 100 % |
| Bürger-Informationsrecht | Wärmeplan ist öffentlich zugänglich [§ 20 Abs. 3 WPG] |
Geltungsbereich
Das WPG gilt bundesweit und verpflichtet die Länder, dafür zu sorgen, dass flächendeckend kommunale Wärmepläne erstellt werden (§ 4 WPG). Die Länder können die Aufgabe an Kommunen delegieren — was in allen 16 Bundesländern geschehen ist. Ausgenommen sind lediglich sehr kleine Gemeinden, die ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 WPG durchlaufen dürfen. Der Wärmeplan ist kein Bebauungsplan, sondern ein strategisches Planungsinstrument — er begründet für sich genommen keine unmittelbaren Nutzungspflichten für Immobilieneigentümer. Die konkrete Bindungswirkung entsteht erst über die Anschlussgesetzgebung (kommunale Satzungen zu Anschluss- und Benutzungszwang an Wärmenetze, Landesbauordnungen).
Ablauf der kommunalen Wärmeplanung
Phase 1 — Bestandsanalyse (§ 15 WPG). Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs pro Gebäude, der Heizungstechnologien, der Netzinfrastruktur. Grundlage: Schornsteinfegerdaten, Zensus, kommunales Wärmekataster.
Phase 2 — Potenzialanalyse (§ 16 WPG). Wie viel Wärme kann klimaneutral erzeugt werden — Geothermie, Umweltwärme, Abwärme (Rechenzentren, Industrie), Solar-Thermie, Biomasse? Der Bund fordert 100 % Klimaneutralität bis 2045.
Phase 3 — Zielszenario (§ 17 WPG). Aufteilung des Gemeindegebiets in Wärmenetzgebiete (leitungsgebunden), Wasserstoffnetzgebiete (H2-tauglich) und dezentrale Versorgungsgebiete (Einzelheizungen mit Wärmepumpe, Solar, etc.).
Phase 4 — Umsetzungsstrategie (§ 18 WPG). Zeitplan, Priorisierung, Kostenschätzung. Formale Beschlussfassung durch die Kommune, Veröffentlichung.
Phase 5 — Fortschreibung. Alle 5 Jahre ist der Plan zu überprüfen und ggf. anzupassen (§ 25 WPG).
Was das für Immobilieneigentümer bedeutet
Wenn du in einem als Wärmenetzgebiet ausgewiesenen Bereich wohnst:
- Deine Kommune plant den Anschluss an ein Fern-/Nahwärmenetz — meist mit 60-100 % Erneuerbaren-Anteil ab 2030
- Beim Heizungstausch ist der Wärmenetzanschluss dann eine erneuerbare Option nach GEG § 71
- Achtung: Manche Kommunen erlassen Anschlusszwang über die Kommunalabgabengesetze der Länder — dann sind eigene Heizungen unzulässig
Wenn du in einem dezentralen Versorgungsgebiet wohnst:
- Wärmepumpe, Solar-Thermie, Pellet-Kessel oder Biomasse-Anlage sind vorgesehen
- Fossile Neu-Heizungen (Gas, Öl) sind nach Wärmeplan-Veröffentlichung nicht mehr GEG-konform bei Neueinbau
- Ausnahmen für Härtefälle nach § 71c GEG bleiben bestehen
Wenn du in einem Wasserstoffnetzgebiet wohnst:
- Zukünftige H2-Versorgung durch umgerüstete Gasnetze wird geprüft
- H2-Ready-Gasheizungen sind übergangsweise zulässig
- Vorsicht: die tatsächliche Verfügbarkeit von Wasserstoff für private Heizzwecke ist wissenschaftlich umstritten (BMWK-Position: Priorität für Industrie)
Häufige Fehler
- „Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht gilt schon jetzt für alle." Falsch — im Bestand greift die Pflicht erst nach kommunaler Wärmeplan-Veröffentlichung (bis 30.06.2026 Großstädte / 30.06.2028 kleinere). Für Neubauten in Neubaugebieten gilt sie bereits seit 01.01.2024.
- „Das WPG zwingt mich zum Anschluss an ein Wärmenetz." Differenziert — das WPG selbst begründet keinen Anschlusszwang. Kommunale Satzungen nach Landesrecht können das anordnen — dann aber im Rahmen des kommunalen Wärmeplans.
- „Wenn kein Wärmeplan existiert, muss ich nichts tun." Falsch — die stufenweisen Erneuerbaren-Anteile ab 2029/2035/2040 gelten unabhängig vom Wärmeplan; nur die 65-%-Sofortpflicht bei Neuheizungen wird durch den Plan aktiviert.
- „Der Wärmeplan ist bindend wie ein Bebauungsplan." Falsch — er ist strategisches Planungsinstrument, konkrete Bindungswirkung entsteht nur über Anschlusssatzungen oder Landesbauordnungen.
- „Kleine Gemeinden haben keine Pflicht." Falsch — auch < 10.000 EW müssen ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 WPG durchlaufen. Nur der Detailgrad ist reduziert.
Quellen
- Wärmeplanungsgesetz (WPG): https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/
- § 4 WPG – Verpflichtete: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__4.html
- § 14 WPG – Inhalt des Wärmeplans: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__14.html
- § 71 GEG – 65-%-Erneuerbare-Pflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- Richtlinie (EU) 2023/1791 (EED-Neufassung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023L1791
- BMWK – Kommunale Wärmeplanung: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/kommunale-waermeplanung.html
- KfW – Wärmeplanung Kommunen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Energie-Versorgung-und-Netze/Wärme-und-Kälte/Wärme-und-Kälte-Netze/
- Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW Halle): https://www.kww-halle.de/
Änderungsverlauf
- 2026-07-02: Erstveröffentlichung durch Bau-Bot. Fristen nach WPG § 4 (30.06.2026 Großstädte, 30.06.2028 kleinere). Wechselwirkung mit GEG § 71 (65-%-EE-Pflicht Bestand erst nach Wärmeplan-Veröffentlichung) dokumentiert. Stufenweise EE-Anteile 2029/2035/2040. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Bot"
Siehe auch
Stand
- Stand: 2026-07-02
- Gültig ab: 2024-01-01 (WPG-Inkrafttreten)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WPG, GEG, EU-EED, BMWK, KfW)
- Lizenz: CC BY 4.0
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