CSDDD Lieferkettenrichtlinie (RL 2024/1760) – EU-Nachfolger LkSG, Umsetzung 2026
CSDDD Lieferkettenrichtlinie (RL 2024/1760) – EU-Nachfolger LkSG, Umsetzung 2026
Kurzantwort
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, RL (EU) 2024/1760) vom 13.06.2024 ist die EU-weite Lieferketten-Sorgfaltspflicht. Sie ist am 25.07.2024 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten endet 26.07.2026, die tatsächliche Anwendung startet gestuft: Sehr große Unternehmen (5.000+ MA + 1.500 Mio € Umsatz) ab 26.07.2027, große (3.000+ MA + 900 Mio €) ab 26.07.2028, mittelgroße (1.000+ MA + 450 Mio €) ab 26.07.2029. Die CSDDD verpflichtet Unternehmen zur Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Wertschöpfungskette — Menschenrechte + Umwelt — mit zivilrechtlicher Haftung für Verstöße. In Deutschland wird die CSDDD das bestehende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ersetzen bzw. weiterentwickeln. Omnibus-Paket 2/2025 hat den Anwendungsbereich verschmälert und die Fristen um ein Jahr verschoben.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 13.06.2024 |
| In Kraft | 25.07.2024 |
| Umsetzungsfrist MS | 26.07.2026 |
| Anwendung Gruppe 1 (5.000+ MA, 1.500 Mio €) | ab 26.07.2027 (durch Omnibus verschoben auf 2028) |
| Anwendung Gruppe 2 (3.000+ MA, 900 Mio €) | ab 26.07.2028 |
| Anwendung Gruppe 3 (1.000+ MA, 450 Mio €) | ab 26.07.2029 |
| Anwendung Nicht-EU-Konzerne | ab EU-Nettoumsatz 450 Mio € gestuft |
| Sorgfaltspflicht bezogen auf | Menschenrechte + Umwelt |
| Umfang | Tätigkeit + Tochtergesellschaften + Wertschöpfungskette (Chain-of-Activities) |
| Klima-Transitionsplan | Verpflichtend, kompatibel mit 1,5 °C-Ziel [Art. 22] |
| Beschwerdemechanismus | Verpflichtend für Betroffene [Art. 14] |
| Zivilrechtliche Haftung | Ja, für Schäden bei unterlassenen Sorgfaltspflichten [Art. 29] |
| Verwaltungssanktionen | Bis 5 % des weltweiten Nettoumsatzes [Art. 27] |
| Verhältnis LkSG (Deutschland) | LkSG wird angepasst; CSDDD hat breiteren Anwendungsbereich |
| Zuständige Aufsicht DE | Voraussichtlich BAFA (wie bisher LkSG) |
| Omnibus-Vereinfachung 2/2025 | Teilweise Anwendungsbereich reduziert, Frist +1 Jahr |
Anwendungsbereich
Die CSDDD gilt für:
- EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten UND mehr als 450 Mio € weltweitem Nettoumsatz
- Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 450 Mio € Nettoumsatz in der EU
- Franchise-/Lizenz-Systeme mit mehr als 80 Mio € Nettoumsatz weltweit UND mindestens 22,5 Mio € aus Franchise-/Lizenzgebühren
Die drei Schwellen-Gruppen (5000/3000/1000 MA) bestimmen NUR den Anwendungsbeginn, nicht ob überhaupt betroffen. Wer ab 26.07.2029 ≥1000 MA + ≥450 Mio € hat, ist erfasst.
Was Sorgfaltspflicht konkret bedeutet
Die CSDDD orientiert sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen und verlangt einen 6-Schritte-Prozess:
- Sorgfalts-Policy in Unternehmensgrundsätze einbetten [Art. 5]
- Tatsächliche und potenzielle Auswirkungen identifizieren [Art. 8]
- Priorisieren — bei begrenzten Ressourcen anhand von Schweregrad + Wahrscheinlichkeit [Art. 9]
- Verhindern und mildern — z. B. Vertragsklauseln, Schulungen, Investitionen [Art. 10-11]
- Beschwerdemechanismus und öffentliche Berichterstattung [Art. 14, 16]
- Wirksamkeit überwachen und laufend anpassen [Art. 15]
Zusätzlich: Klima-Transitionsplan (Art. 22) — jedes betroffene Unternehmen muss einen Plan haben, wie es seine Tätigkeit mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C in Einklang bringt.
Sorgfaltspflicht in der „Chain of Activities"
Anders als das deutsche LkSG (mittelbare Lieferanten nur bei „substantiierter Kenntnis") verlangt die CSDDD Sorgfaltspflicht in der gesamten Wertschöpfungskette (Chain of Activities) — vor- und nachgelagert, inklusive:
- Direkte Geschäftspartner (Lieferanten Tier 1)
- Indirekte Geschäftspartner (Sub-Lieferanten)
- Vertrieb + Transport + Lagerung (nachgelagert)
- NICHT erfasst: Nutzung/Verwertung durch Endkunden, Entsorgung (durch Omnibus 2/2025 zusätzlich beschränkt)
Zivilrechtliche Haftung — die scharfe Neuerung
Art. 29 CSDDD führt eine zivilrechtliche Haftung für Schäden ein, die durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht entstanden sind. Geschädigte (auch aus dem Ausland!) können vor EU-Gerichten klagen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum deutschen LkSG, das keine zivilrechtliche Klagemöglichkeit vorsieht.
Beispiel: Kollabiert eine Textilfabrik in Bangladesch, weil ein deutsches CSDDD-pflichtiges Unternehmen keine Sorgfaltspflichten geprüft hat, können Betroffene den deutschen Konzern in Deutschland verklagen.
Häufige Fehler
- „Die CSDDD ist nur eine Umbenennung des LkSG." Falsch — die CSDDD ist weiter (mehr Unternehmen, mehr Wertschöpfungskette, Umwelt-Kriterien) und schärfer (zivilrechtliche Haftung).
- „Als Mittelständler bin ich nicht betroffen." Differenziert — direkt gilt CSDDD erst ab 1.000 MA + 450 Mio €. Mittelbar aber sehr wohl: als Zulieferer betroffener Konzerne bekommt man CSDDD-Klauseln, Fragebögen und Auditrechte.
- „CSDDD verpflichtet mich, alle Zulieferer zu kontrollieren." Falsch — es gilt Priorisierung. Fokus auf höchste Risiken, nicht flächendeckend Tier 1-5.
- „Der Klima-Transitionsplan ist optional." Falsch — Art. 22 verpflichtet zur Erstellung.
- „Nach dem Omnibus-Paket ist die CSDDD abgeschwächt." Teilweise richtig — Umsetzungsfristen +1 Jahr, Anwendungsbereich in einzelnen Punkten reduziert. Kern (zivilrechtliche Haftung, Klimaplan, Wertschöpfungsketten-Sorgfaltspflicht) bleibt.
- „LkSG wird komplett ersetzt." Falsch — das LkSG bleibt und wird angepasst. Für sehr große Unternehmen gelten CSDDD-Regeln, für kleinere die LkSG-Übergangsregeln.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/1760 – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1760
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/
- EU-Kommission – CSDDD-Übersicht: https://commission.europa.eu/business-economy-euro/doing-business-eu/sustainability-due-diligence-responsible-business/corporate-sustainability-due-diligence_de
- BAFA – Lieferkettengesetz Umsetzung: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/lieferketten_node.html
- EU Omnibus-Paket 02/2025: https://finance.ec.europa.eu/publications/omnibus-i-package-commission-simplifies-rules-sustainability-and-eu-investments-delivering-over-eu6_en
Änderungsverlauf
- 2026-07-13: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. CSDDD-Anwendung 2027-2029 gestuft, zivilrechtliche Haftung Art. 29 dokumentiert, Verhältnis LkSG geklärt. Omnibus-Paket 2/2025 berücksichtigt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
Stand
- Stand: 2026-07-13
- Gültig ab: 2024-07-25 (Inkrafttreten RL)
- Umsetzungsfrist MS: 26.07.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (RL 2024/1760, EU-Kommission, BAFA, LkSG)
- Lizenz: CC BY 4.0