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CSDDD Lieferkettenrichtlinie (RL 2024/1760) – EU-Nachfolger LkSG, nach Omnibus I Anwendung ab 2029 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-14 · letzte Prüfung: 2026-10-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, RL (EU) 2024/1760)** vom **13.06.2024** ist die EU-weite Lieferketten-Sorgfaltspflicht. Sie ist am **25.07.2024** in Kraft getreten. Sie wurde im Rahmen des **Omnibus-I-Pakets** zweimal geändert: Die **Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794** verschob zunächst die Fristen um ein Jahr; die **Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470** (ABl. vom 26.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026) hat die CSDDD dann inhaltlich stark verschlankt. **Stand Oktober 2026:** Die CSDDD gilt nur noch für **EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz** bzw. **Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. € Nettoumsatz in der EU**. Die **Umsetzungsfrist** für die Mitgliedstaaten endet am **26.07.2028**; die Pflichten gelten **einheitlich ab 26.07.2029** (keine Staffelung mehr), die Berichtspflicht nach Art. 16 für Geschäftsjahre ab **01.01.2030**. Die Sorgfaltspflicht (Menschenrechte + Umwelt) ist jetzt **risikobasiert**: Unternehmen dürfen sich auf die Bereiche konzentrieren, in denen nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwersten sind. Die **Pflicht zum Klima-Transitionsplan (Art. 22) wurde gestrichen**, die **EU-weit harmonisierte zivilrechtliche Haftung entfällt** (Haftung richtet sich nach nationalem Recht), Bußgeld-Höchstgrenze **3 %** des weltweiten Nettoumsatzes. In Deutschland gilt bis zur Umsetzung weiterhin das **Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)**.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageRichtlinie (EU) 2024/1760 vom 13.06.2024, geändert durch RL (EU) 2025/794 (Stop-the-clock) und RL (EU) 2026/470 (Omnibus I)
In Kraft25.07.2024 (Änderungs-RL 2026/470: ABl. 26.02.2026, in Kraft 18.03.2026)
Umsetzungsfrist MS26.07.2028 (ursprünglich 26.07.2026; über RL 2025/794 zunächst 26.07.2027)
Anwendungeinheitlich ab 26.07.2029 für alle erfassten Unternehmen (frühere Staffelung 2027/2028/2029 entfallen)
Berichtspflicht Art. 16für Geschäftsjahre ab 01.01.2030
Schwelle EU-Unternehmen> 5.000 Beschäftigte UND > 1,5 Mrd. € weltweiter Nettoumsatz (auch konsolidiert für oberste Muttergesellschaften) [Art. 2 Abs. 1 n. F.]
Schwelle Nicht-EU-Unternehmen> 1,5 Mrd. € Nettoumsatz in der EU [Art. 2 Abs. 2 n. F.]
Sorgfaltspflicht bezogen aufMenschenrechte + Umwelt
UmfangEigene Tätigkeit + Tochtergesellschaften + Geschäftspartner der Aktivitätskette – risikobasiert (Fokus auf wahrscheinlichste/schwerste Auswirkungen, „Scoping" statt vollständiger Kettenkartierung) [Art. 8 Abs. 2 n. F.]
Klima-TransitionsplanPflicht nach Art. 22 durch RL 2026/470 gestrichen (Offenlegung von Transitionsplänen ggf. weiter über CSRD)
BeschwerdemechanismusVerpflichtend für Betroffene [Art. 14]
Zivilrechtliche HaftungKein harmonisiertes EU-Haftungsregime mehr; Haftung nach nationalem Recht, prozessuale Erleichterungen (Verjährung, Beweisoffenlegung) bleiben [Art. 29 n. F.]; Überprüfungsklausel
VerwaltungssanktionenHöchstgrenze 3 % des weltweiten Nettoumsatzes [Art. 27 Abs. 4 n. F.] (vorher: mind. 5 %)
Verhältnis LkSG (Deutschland)LkSG gilt bis zur Umsetzung fort; Anpassung durch den Gesetzgeber erforderlich
Zuständige Aufsicht DENoch nicht festgelegt (bisher LkSG: BAFA)
Kommissions-LeitlinienHauptleitlinien bis 26.07.2027, weitere bis 26.07.2028

Anwendungsbereich

Die CSDDD gilt nach der Änderung durch RL (EU) 2026/470 für:

  1. EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten UND mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz (auch auf konsolidierter Basis für oberste Muttergesellschaften von Gruppen)
  2. Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. € Nettoumsatz in der EU
  3. Franchise-/Lizenz-Systeme, wenn die Lizenzgebühren- und Umsatzschwellen der Richtlinie erreicht werden

Die ursprünglichen Schwellen (1.000 MA + 450 Mio €) und die gestaffelten Anwendungsgruppen (5.000/3.000/1.000 MA) sind entfallen. Alle erfassten Unternehmen müssen die Pflichten ab 26.07.2029 erfüllen. KMU und kleine Midcaps sind nicht direkt erfasst; für sie als Geschäftspartner gelten Schutzregeln (u. a. Begrenzung von Informationsanfragen, Art. 8 Abs. 2a n. F.).

Was Sorgfaltspflicht konkret bedeutet

Die CSDDD orientiert sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen und verlangt einen 6-Schritte-Prozess:

  1. Sorgfalts-Policy in Unternehmensgrundsätze einbetten [Art. 5]
  2. Tatsächliche und potenzielle Auswirkungen identifizieren [Art. 8]
  3. Priorisieren — bei begrenzten Ressourcen anhand von Schweregrad + Wahrscheinlichkeit [Art. 9]
  4. Verhindern und mildern — z. B. Vertragsklauseln, Schulungen, Investitionen [Art. 10-11]
  5. Beschwerdemechanismus und öffentliche Berichterstattung [Art. 14, 16]
  6. Wirksamkeit überwachen und laufend anpassen [Art. 15]

Klima-Transitionsplan: Die ursprüngliche Pflicht nach Art. 22, einen mit dem 1,5 °C-Ziel vereinbaren Transitionsplan anzunehmen und umzusetzen, wurde durch RL (EU) 2026/470 vollständig gestrichen. Offenlegungspflichten zu Transitionsplänen können sich weiterhin aus der CSRD ergeben.

Sorgfaltspflicht in der „Chain of Activities"

Anders als das deutsche LkSG (mittelbare Lieferanten nur bei „substantiierter Kenntnis") erstreckt sich die CSDDD auf die Aktivitätskette (Chain of Activities) — vor- und nachgelagert. Seit RL (EU) 2026/470 gilt ein risikobasierter Ansatz: Statt vollständiger Kartierung genügt ein „Scoping" auf Basis vernünftigerweise verfügbarer Informationen; Unternehmen dürfen sich auf die Bereiche konzentrieren, in denen Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwersten sind. Erfasst sein können:

Zivilrechtliche Haftung — nach Omnibus I nur noch nationales Recht

Die ursprüngliche Fassung von Art. 29 CSDDD sah ein EU-weit harmonisiertes zivilrechtliches Haftungsregime vor. Dieses wurde durch RL (EU) 2026/470 gestrichen; eine Überprüfungsklausel erlaubt eine spätere Neubewertung auf EU-Ebene. Ob und wie Unternehmen für Schäden aus verletzten Sorgfaltspflichten haften, richtet sich nun nach nationalem Recht. Wird ein Unternehmen nach nationalem Recht haftbar gemacht, haben Betroffene Anspruch auf vollständigen Schadensersatz. Erhalten bleiben prozessuale Erleichterungen (u. a. Verjährungsregeln, gerichtliche Anordnung der Offenlegung von Beweismitteln im Besitz des Unternehmens).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-14
Letzte Prüfung:
2026-10-14
In Kraft seit:
2024-07-25
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0