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Deliktsrecht — Außervertraglicher Schadensersatz nach § 823 BGB

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Deliktsrecht — Außervertraglicher Schadensersatz nach § 823 BGB

Kurzantwort

§ 823 BGB ist die zentrale Grundnorm des deutschen Deliktsrechts und begründet eine Schadensersatzpflicht ohne dass ein Vertrag zwischen den Beteiligten bestehen muss. § 823 Abs. 1 BGB haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig eines der ausdrücklich genannten Rechtsgüter — Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum — oder ein „sonstiges Recht" eines anderen widerrechtlich verletzt. § 823 Abs. 2 BGB knüpft die gleiche Haftung an den Verstoß gegen ein Schutzgesetz, also eine Norm, die zumindest auch dem Schutz einzelner Personen dient (z. B. Strafvorschriften wie § 223 StGB). Praktisch besonders wichtig ist die aus § 823 Abs. 1 BGB entwickelte Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder einen Verkehr eröffnet, haftet auch für pflichtwidriges Unterlassen der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Rechtsfolge ist Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB, bei Körper- oder Gesundheitsverletzung zusätzlich Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB.

Kernfakten

PunktWert
Anspruchsgrundlage§ 823 Abs. 1 BGB (Rechtsgutverletzung) und § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung)
Geschützte Rechtsgüter (Abs. 1)Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und „sonstiges Recht" [§ 823 Abs. 1 BGB]
„Sonstige Rechte"absolut geschützte Rechte, z. B. Besitz, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Schutzgesetz (Abs. 2)Norm, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient (z. B. § 223, § 263 StGB) [§ 823 Abs. 2 BGB]
VerschuldenVorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich (§ 276 BGB); Deliktsfähigkeit §§ 827, 828 BGB
Rechtswidrigkeitbei unmittelbarer Rechtsgutverletzung indiziert; entfällt bei Rechtfertigungsgründen (z. B. Notwehr § 227 BGB, Einwilligung)
VerkehrssicherungspflichtHaftung auch für Unterlassen zumutbarer Sicherungsmaßnahmen bei eröffnetem Verkehr / geschaffener Gefahrenquelle
RechtsfolgeSchadensersatz nach §§ 249 ff. BGB; Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB bei Körper-/Gesundheitsverletzung
VerjährungRegelverjährung 3 Jahre ab Kenntnis (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), Höchstfrist 10/30 Jahre (§ 199 Abs. 2, 3 BGB)
BeweislastGrundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist § 823 BGB, die Grundnorm der unerlaubten Handlungen (§§ 823–853 BGB). Sie ordnet die deliktische Haftung in zwei selbstständigen Tatbeständen:

§ 823 Abs. 1 BGB lautet: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Geschützt sind damit abschließend aufgezählte Rechtsgüter sowie — als offener Auffangtatbestand — „sonstige Rechte", worunter die Rechtsprechung absolut geschützte Rechtspositionen wie den Besitz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fasst. Reine Vermögensschäden ohne Verletzung eines dieser Rechtsgüter sind über § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht ersatzfähig.

§ 823 Abs. 2 BGB erweitert die Haftung: „Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt." Über diesen Weg werden auch reine Vermögensschäden ersatzfähig, sofern die verletzte Norm (Schutzgesetz) gerade den Geschädigten und die Art des eingetretenen Schadens schützen soll. Satz 2 stellt klar, dass bei Schutzgesetzen, die auch ohne Verschulden verletzt werden können, die Ersatzpflicht nur bei Verschulden eintritt.

Anspruchsvoraussetzungen

Prüfung des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB:

  1. Rechtsgut- oder Rechtsverletzung. Verletzt sein muss eines der in Abs. 1 genannten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) oder ein „sonstiges Recht".
  2. Verletzungshandlung. Ein menschliches Verhalten in Form eines aktiven Tuns oder eines pflichtwidrigen Unterlassens. Ein Unterlassen begründet nur bei einer Rechtspflicht zum Handeln Haftung — insbesondere bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
  3. Haftungsbegründende Kausalität. Die Handlung muss die Rechtsgutverletzung verursacht haben. Erforderlich sind Äquivalenz (conditio sine qua non), Adäquanz und ein Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Norm.
  4. Rechtswidrigkeit. Bei der unmittelbaren Verletzung eines der genannten Rechtsgüter ist die Rechtswidrigkeit indiziert. Sie entfällt bei Rechtfertigungsgründen (z. B. Notwehr § 227 BGB, Notstand §§ 228, 904 BGB, Einwilligung).
  5. Verschulden. Der Schädiger muss die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben (Maßstab § 276 BGB). Voraussetzung ist die Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB).
  6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität. Aus der Rechtsgutverletzung muss ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein, dessen Umfang sich nach §§ 249 ff. BGB bestimmt.

Prüfung des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung):

  1. Verstoß gegen ein Schutzgesetz. Verletzt sein muss eine Rechtsnorm, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient (Schutzgesetzcharakter).
  2. Schutzbereich. Der Geschädigte muss zum geschützten Personenkreis gehören und der Schaden von der Art sein, deren Verhütung das Gesetz bezweckt.
  3. Rechtswidrigkeit und Verschulden. Der Verstoß muss rechtswidrig und — bezogen auf die Schutzgesetzverletzung — schuldhaft sein (§ 823 Abs. 2 S. 2 BGB).

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Schädiger zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Umfang richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB: Vorrangig ist die Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) — Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Bei Körperverletzung oder Sachbeschädigung kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB); ist die Herstellung unmöglich oder ungenügend, tritt Geldentschädigung an ihre Stelle (§ 251 BGB).

Bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung kann zusätzlich eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) nach § 253 Abs. 2 BGB verlangt werden. Ein Mitverschulden des Geschädigten führt nach § 254 BGB zur Kürzung oder zum Ausschluss des Anspruchs. Der deliktische Anspruch verjährt in der Regelverjährung von drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB); kenntnisunabhängig gelten Höchstfristen von 10 bzw. 30 Jahren (§ 199 Abs. 2, 3 BGB).

Praxisbeispiel

Ein anschauliches Beispiel für die Verkehrssicherungspflicht als Fallgruppe des § 823 Abs. 1 BGB liefert der Beschluss BGH VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025 (Streupflicht): Eine 85-jährige Frau war auf einem ungestreuten, vereisten Gehweg gestürzt und hatte den Hauseigentümer auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der VI. Zivilsenat stellte klar, dass die winterliche Räum- und Streupflicht eine konkrete Gefahrenlage — eine „allgemeine Glätte" und nicht nur einzelne Glättestellen — voraussetzt und der Geschädigte diese Umstände darlegen und beweisen muss. Zugleich betonte der BGH, dass die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags nicht überspannt werden dürfen. Zum Mitverschulden (§ 254 BGB) führte der Senat aus, dass ein die Haftung vollständig ausschließender Verursachungsbeitrag des Geschädigten nur bei einer „ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit" angenommen werden kann; die bloße Erkennbarkeit der Eisglätte genügt dafür nicht.

Die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht zeigt das Urteil BGH VI ZR 184/18 vom 2. Juli 2019: Die Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt für jede Fläche. Für die Verkehrsflächen eines Supermarkt-Parkplatzes verlangt der BGH die Sicherung der Fahrgassen und Zugänge, während nicht jede einzelne Parkbucht geräumt und gestreut werden muss. Maßstab ist stets, welche Vorkehrungen nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind, um die Gefahr abzuwenden.

Verwandte Normen

Quellen

Stand