Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, § 33a SGB V) – Apps auf Rezept, Anspruch und DiGA-Verzeichnis 2026
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, § 33a SGB V) – Apps auf Rezept, Anspruch und DiGA-Verzeichnis 2026
Kurzantwort
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 33a SGB V einen Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) – die sogenannten „Apps auf Rezept". Eine DiGA ist ein Medizinprodukt niedriger Risikoklasse (I oder IIa nach der EU-Medizinprodukteverordnung MDR), dessen Hauptfunktion auf digitalen Technologien beruht und das die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterstützt. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die DiGA vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einem Fast-Track-Verfahren nach § 139e SGB V geprüft und in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde. Der Zugang erfolgt über eine ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung oder – bei Nachweis der Indikation – über eine Genehmigung der Krankenkasse. Die Kosten trägt die GKV vollständig; für Versicherte fällt keine Zuzahlung an. Eingeführt wurde der Anspruch durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das am 19. Dezember 2019 in Kraft trat.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Anspruch | § 33a SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Verzeichnis / Fast-Track | § 139e SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Vergütung | § 134 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Eingeführt durch | Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), in Kraft 19.12.2019 |
| Was ist eine DiGA | Medizinprodukt der Risikoklasse I oder IIa (MDR), Hauptfunktion digital [§ 33a Abs. 1 SGB V] |
| Anspruchsberechtigte | rund 73 Mio. GKV-Versicherte |
| Prüfende Behörde | BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) |
| Prüffrist Fast-Track | 3 Monate nach vollständigem Antrag [§ 139e Abs. 3 SGB V] |
| Prüfkriterien | Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz, Datensicherheit, Interoperabilität + positiver Versorgungseffekt |
| Aufnahmearten | dauerhaft (Versorgungseffekt belegt) oder vorläufig zur Erprobung |
| Erprobungsdauer | 12 Monate, verlängerbar auf bis zu 24 Monate [§ 139e Abs. 4 SGB V] |
| Zugang für Versicherte | ärztliche/psychotherapeutische Verordnung oder Kassengenehmigung bei Indikationsnachweis [§ 33a Abs. 2 SGB V] |
| Zuzahlung Versicherte | keine – volle Kostenübernahme durch die GKV |
| Preis 1. Jahr | vom Hersteller frei festgelegt [§ 134 Abs. 5 SGB V] |
| Preis ab 2. Jahr | verhandelter Vergütungsbetrag mit GKV-Spitzenverband [§ 134 SGB V] |
| Höchstbeträge / Schwellenwerte | durch Rahmenvereinbarung/Schiedsstelle nach § 134 SGB V geregelt |
| DiGA im Verzeichnis | 61 (50 dauerhaft, 11 vorläufig) – Stand März 2026 |
| Erfolgsabhängige Vergütung | seit Digital-Gesetz (DigiG) 2024 möglich [§ 134 SGB V] |
Geltungsbereich
§ 33a SGB V gilt für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine DiGA muss ihre positive Wirkung überwiegend durch ihre digitale Hauptfunktion erreichen – reine Fitness-, Wellness- oder Lifestyle-Apps sind ausdrücklich keine DiGA und nicht erstattungsfähig. Erfasst sind niedrigrisiko-Medizinprodukte der Risikoklassen I und IIa nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, VO (EU) 2017/745). Neben den DiGA für Versicherte der Krankenkassen gibt es seit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) auch digitale Pflegeanwendungen (DiPA, § 40a SGB XI) – diese sind rechtlich eigenständig geregelt und nicht Gegenstand des § 33a SGB V. Für die gesetzliche Unfallversicherung bestehen gesonderte Regelungen.
Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis (Fast-Track, § 139e SGB V)
Damit eine DiGA zulasten der GKV verordnet werden kann, muss sie das Fast-Track-Verfahren beim BfArM durchlaufen und in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden. Der Hersteller stellt den Antrag über das elektronische Antragsportal des BfArM. Das BfArM prüft innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Antrag die Angaben zu Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität sowie den Nachweis eines positiven Versorgungseffekts (medizinischer Nutzen oder patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung).
Es gibt zwei Wege der Aufnahme:
- Dauerhafte Aufnahme: Der positive Versorgungseffekt ist durch valide Studien bereits belegt.
- Vorläufige Aufnahme zur Erprobung: Der Hersteller macht den Versorgungseffekt plausibel und weist ihn während einer Erprobungsphase von 12 Monaten (auf Antrag verlängerbar auf bis zu 24 Monate) durch eine vergleichende Studie nach. Gelingt der Nachweis nicht, wird die DiGA aus dem Verzeichnis gestrichen.
Zum Stand März 2026 sind 61 DiGA im Verzeichnis gelistet (50 dauerhaft, 11 vorläufig); Ende 2025 waren es 58 (48 dauerhaft, 10 vorläufig). Das öffentliche Verzeichnis unter diga.bfarm.de weist zu jeder DiGA Indikation, Anwendungsdauer, Datenschutzangaben und Zugangsvoraussetzungen aus.
Zugang: Verordnung oder Kassengenehmigung
Versicherte kommen auf zwei Wegen an eine DiGA (§ 33a Abs. 2 SGB V):
- Ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung: Die behandelnde Ärztin oder der Psychotherapeut verordnet die DiGA (Muster 16 / eRezept mit DiGA-Kennzeichnung). Die Verordnung ist genehmigungsfrei; die Krankenkasse stellt anschließend einen Freischaltcode aus.
- Genehmigung direkt durch die Krankenkasse: Versicherte können die DiGA auch ohne vorherige ärztliche Verordnung direkt bei ihrer Krankenkasse beantragen, wenn sie die entsprechende Indikation nachweisen (z. B. durch ärztliche Unterlagen).
Nach Erhalt des Freischaltcodes lädt die versicherte Person die App herunter und aktiviert sie. Die Anwendungsdauer richtet sich nach der jeweiligen DiGA (typisch 90 Tage je Verordnung, oft verlängerbar). Für Versicherte entsteht keine Zuzahlung – anders als bei Arznei- oder Heilmitteln.
Vergütung und Preisregulierung (§ 134 SGB V)
Die Erstattung der DiGA-Kosten ist in § 134 SGB V geregelt. Im ersten Jahr nach der Aufnahme in das Verzeichnis darf der Hersteller den Preis frei festlegen; die GKV zahlt diesen Herstellerpreis. Ab dem zweiten Jahr gilt ein zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller verhandelter Vergütungsbetrag. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle.
Um die Ausgaben zu begrenzen, sieht die Rahmenvereinbarung nach § 134 SGB V Höchstbeträge und Schwellenwerte vor: Erreicht eine DiGA im ersten Jahr mehr als eine festgelegte Zahl eingelöster Freischaltcodes, greifen bereits reduzierte Höchstbeträge. Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) von 2024 wurden zudem erfolgsabhängige Preisbestandteile ermöglicht, mit denen ein Teil der Vergütung an den tatsächlichen Versorgungserfolg gekoppelt wird. Hersteller dauerhaft gelisteter DiGA müssen ab Q3/Q4 2026 Daten für eine anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM) erheben und dem BfArM ab 15. April 2027 halbjährlich berichten.
Häufige Fehler
- „Jede Gesundheits-App ist eine DiGA und wird von der Kasse bezahlt." Falsch – erstattungsfähig sind nur die im BfArM-DiGA-Verzeichnis gelisteten Anwendungen. Fitness- und Wellness-Apps sind keine DiGA.
- „Ich brauche zwingend ein ärztliches Rezept." Differenziert – neben der ärztlichen/psychotherapeutischen Verordnung ist auch die direkte Genehmigung durch die Krankenkasse bei Indikationsnachweis möglich (§ 33a Abs. 2 SGB V).
- „Für DiGA muss ich wie bei Medikamenten zuzahlen." Falsch – die GKV übernimmt die Kosten vollständig, eine gesetzliche Zuzahlung fällt nicht an.
- „Vorläufig aufgenommene DiGA sind minderwertig." Differenziert – die vorläufige Aufnahme dient der Erprobung; der positive Versorgungseffekt muss innerhalb von 12 (max. 24) Monaten belegt werden, sonst folgt die Streichung.
- „Der Hersteller darf den Preis dauerhaft frei bestimmen." Falsch – nur im ersten Jahr; danach gilt ein verhandelter Vergütungsbetrag mit dem GKV-Spitzenverband, begrenzt durch Höchstbeträge (§ 134 SGB V).
Quellen
- § 33a SGB V – Digitale Gesundheitsanwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33a.html
- § 139e SGB V – Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen (Fast-Track): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__139e.html
- § 134 SGB V – Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__134.html
- BfArM – Wissenswertes zu DiGA: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/DiGA-und-DiPA/DiGA/Wissenswertes/_artikel.html
- BfArM – DiGA-Verzeichnis: https://diga.bfarm.de/de
- GKV-Spitzenverband – Höchstbeträge und Schwellenwerte (DiGA): https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/digitalisierung/kv_diga/hoechstbetraege_und_schwellenwerte/hb_sw.jsp
- GKV-Spitzenverband – Fokus: Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_diga.jsp
Änderungsverlauf
- 2026-07-05: Erstveröffentlichung. Quellen § 33a, § 139e, § 134 SGB V (gesetze-im-internet.de), BfArM DiGA-Verzeichnis (Stand März 2026: 61 DiGA, 50 dauerhaft/11 vorläufig) und GKV-Spitzenverband (Höchstbeträge/Schwellenwerte) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-05
- Gültig ab: 2019-12-19 (Digitale-Versorgung-Gesetz, § 33a SGB V)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, BfArM, GKV-Spitzenverband)
- Lizenz: CC BY 4.0