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Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 61 SGB V) – Höhe 2026 für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus und Fahrkosten

Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 61 SGB V) – Höhe 2026 für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus und Fahrkosten

Kurzantwort

Gesetzlich Krankenversicherte müssen zu vielen Leistungen eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung leisten. Die Grundregel steht in § 61 SGB V: Bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro – in keinem Fall aber mehr als die Kosten des Mittels selbst. Für stationäre Krankenhausbehandlung und stationäre Reha werden 10 Euro je Kalendertag fällig; bei der Krankenhausbehandlung ist die Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V auf längstens 28 Tage im Kalenderjahr (also höchstens 280 Euro) begrenzt. Für Heilmittel (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie) und häusliche Krankenpflege gilt: 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung. Fahrkosten (§ 60 SGB V) kosten 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Fahrt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind – mit Ausnahme der Fahrkosten – von allen Zuzahlungen befreit. Die jährliche Gesamtbelastung ist durch die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V gedeckelt: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, 1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke. Die maßgebliche Fassung des § 61 SGB V gilt seit dem 1. Januar 2025 (Medizinforschungsgesetz).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 61 SGB V (Zuzahlungen) [gesetze-im-internet.de, dejure.org]
FassungMedizinforschungsgesetz vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 324), in Kraft seit 01.01.2025
Arznei-, Verband-, Hilfsmittel (§ 61 Satz 1)10 % des Abgabepreises, mind. 5 €, höchstens 10 €; nie mehr als die Kosten des Mittels
Stationär (Krankenhaus, Reha) (§ 61 Satz 2)10 € je Kalendertag
Krankenhaus-Höchstdauer (§ 39 Abs. 4 SGB V)längstens 28 Tage/Kalenderjahr → max. 280 €
Heilmittel & häusliche Krankenpflege (§ 61 Satz 3)10 % der Kosten + 10 € je Verordnung
Häusliche Krankenpflege – BegrenzungZuzahlung auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt (§ 37 Abs. 5 SGB V)
Fahrkosten (§ 60 Abs. 2 SGB V)10 % der Kosten, mind. 5 €, höchstens 10 € je Fahrt; nie mehr als die tatsächlichen Kosten
Hilfsmittel zum Verbrauch (§ 33 Abs. 8 SGB V)höchstens 10 € für den Monatsbedarf je Indikation
Befreiung unter 18 JahrenZuzahlungsfrei – Ausnahme: Fahrkosten
Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Belastungsgrenze chronisch Kranke1 % (schwerwiegend chronisch krank, Chroniker-Richtlinie)
Quittungspflicht (§ 61 Satz 4)Einzugsverpflichteter muss geleistete Zuzahlung quittieren; kein Vergütungsanspruch dafür
Austausch bei Nichtverfügbarkeit (§ 61 Satz 5/6)nur einmalige Zuzahlung auf Basis der verordneten Menge
ZahnersatzKein § 61-Fall – eigenes Festzuschusssystem nach § 55 SGB V

Was ist eine Zuzahlung – und wofür?

Zuzahlungen sind gesetzlich vorgeschriebene Eigenbeteiligungen der Versicherten an den Kosten bestimmter Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie sind nicht mit den Beiträgen (allgemeiner Beitragssatz plus kassenindividueller Zusatzbeitrag) und nicht mit den Kosten nicht erstattungsfähiger Leistungen (z. B. IGeL) zu verwechseln. Die zentrale Höhenregelung findet sich in § 61 SGB V; die einzelnen Leistungsnormen (etwa § 31 für Arzneimittel, § 32 für Heilmittel, § 33 für Hilfsmittel, § 37 für häusliche Krankenpflege, § 39 für Krankenhausbehandlung, § 40 für Reha, § 60 für Fahrkosten) verweisen jeweils auf diese Beträge.

Nach § 61 Satz 1 SGB V beträgt die Zuzahlung zu Arznei- und Verbandmitteln sowie zu Hilfsmitteln 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Ein Medikament, das 4 Euro kostet, kostet den Versicherten also nur 4 Euro; bei einem Preis zwischen 50 und 100 Euro liegt die Zuzahlung am Höchstbetrag von 10 Euro. Für preisgünstige oder rabattierte Arzneimittel können Krankenkassen die Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V zudem halbieren oder ganz erlassen (Zuzahlungsbefreiungsliste).

Höhe je Leistungsart 2026

Arznei-, Verband- und Hilfsmittel: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als die Kosten (§ 61 Satz 1). Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Inkontinenz- oder Stoma-Material, Teststreifen) ist die Zuzahlung nach § 33 Abs. 8 SGB V auf höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf je Indikation gedeckelt.

Stationäre Behandlung: Für vollstationäre Krankenhausbehandlung und für stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für außerklinische Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden 10 Euro je Kalendertag erhoben (§ 61 Satz 2). Bei der Krankenhausbehandlung begrenzt § 39 Abs. 4 SGB V die Zuzahlung auf längstens 28 Tage im Kalenderjahr, also höchstens 280 Euro; bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu einer stationären Reha werden angerechnet.

Heilmittel und häusliche Krankenpflege: Hier gilt der Doppelbetrag nach § 61 Satz 3: 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung. Bei der häuslichen Krankenpflege ist die 10-Prozent-Zuzahlung nach § 37 Abs. 5 SGB V auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt; die 10 Euro je Verordnung fallen daneben an.

Fahrkosten: Werden Fahrten von der Kasse übernommen (§ 60 SGB V, insbesondere Rettungsfahrten, stationäre Aufnahme, genehmigte Krankentransporte), trägt der Versicherte 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Fahrkosten-Zuzahlung ist der einzige Betrag, den auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren leisten müssen.

Befreiung, Belastungsgrenze und Nachweis

Grundsätzlich sind Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von Zuzahlungen befreit – ausgenommen sind lediglich die Fahrkosten. Für Erwachsene greift keine generelle Befreiung, wohl aber eine jährliche Obergrenze: Nach § 62 SGB V müssen Versicherte Zuzahlungen nur bis zur Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt leisten; für schwerwiegend chronisch Kranke sinkt die Grenze auf 1 Prozent. Wer die Grenze im Laufe des Jahres erreicht, erhält von seiner Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres einen Befreiungsausweis. Voraussetzung ist, dass die geleisteten Zuzahlungen belegt werden – deshalb müssen Apotheken, Krankenhäuser und andere Einzugsverpflichtete nach § 61 Satz 4 SGB V jede Zuzahlung quittieren; ein gesondertes Entgelt dürfen sie dafür nicht verlangen. Für die Berechnung der Belastungsgrenze bei Familien und bei Bezug von Bürgergeld gelten die besonderen Regeln des § 62 SGB V (eigene Themenseite).

Zwei Sonderregeln des § 61 SGB V betreffen Lieferengpässe: Tauscht die Apotheke ein verordnetes Arzneimittel wegen Nichtverfügbarkeit gegen mehrere kleinere Packungen aus, ist die Zuzahlung nur einmalig auf Basis der verordneten Menge zu leisten (Satz 5); Entsprechendes gilt bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung (Satz 6).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Rechtsstand: 13. Juli 2026. § 61 SGB V gilt in der Fassung des Medizinforschungsgesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 324), in Kraft seit 1. Januar 2025. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V (2 % bzw. 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen) wird auf einer eigenen Themenseite behandelt.