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Digital Services Act (DSA, VO 2022/2065) – Plattform-Pflichten und Nutzerrechte 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-06 · letzte Prüfung: 2026-10-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065)** ist am **17.02.2024** vollständig anwendbar geworden und schafft einheitliche EU-Regeln für **Vermittlungsdienste** — Hosting-Anbieter, Online-Plattformen und Suchmaschinen. Kernpflichten: **Notice-and-Action-Mechanismus** (Meldung rechtswidriger Inhalte, Art. 16), **transparente AGB und Empfehlungsalgorithmen** (Art. 14, 27), **Beschwerderecht der Nutzer** (Art. 20), **außergerichtliche Streitbeilegung** (Art. 21). **Very Large Online Platforms (VLOPs)** und **Very Large Online Search Engines (VLOSEs)** mit **≥ 45 Mio EU-Nutzern** haben Zusatzpflichten: **Systemische Risikobewertung** (Art. 34), **unabhängige Audits** (Art. 37), **Krisenreaktionsmechanismen** (Art. 36). **Sanktionen**: bis **6 % des weltweiten Jahresumsatzes** (Art. 52). In Deutschland umgesetzt durch das **Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)** vom 06.05.2024 — Aufsicht bei der **Bundesnetzagentur** (Koordinator für digitale Dienste).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2022/2065 vom 19.10.2022
Vollständig anwendbar seit17.02.2024 [Art. 93]
Pflichten für VLOPs/VLOSEsVier Monate nach der Benennung durch die Kommission [Art. 33 Abs. 6]; für die ersten Benennungen vom 25.04.2023 also ab 25.08.2023
DE-UmsetzungDigitale-Dienste-Gesetz (DDG) vom 06.05.2024
DE-Koordinator digitale DiensteBundesnetzagentur (BNetzA)
AnwendungsbereichVermittlungsdienste mit Nutzern in EU
ExtraterritorialJa – Anbieter außerhalb EU müssen Vertreter benennen [Art. 13]
Notice-and-Action-MechanismusVerpflichtend für Hosting-Anbieter [Art. 16]
Reaktionsfrist BehördenanordnungenOhne unangemessene Verzögerung [Art. 9, 10]
Beschwerderecht Nutzer gegen Content-ModerationMindestens 6 Monate ab Entscheidung [Art. 20]
Außergerichtliche StreitbeilegungFür Nutzer kostenfrei oder gegen nominale Gebühr; unterliegt die Plattform, trägt sie die Kosten, unterliegt der Nutzer, muss er sie nur bei offenkundiger Bösgläubigkeit erstatten [Art. 21 Abs. 5]
Kennzeichnung bezahlter InhalteVerpflichtend [Art. 26]
Werbetransparenz-RegisterVLOPs müssen führen [Art. 39]
Empfehlungssystem-TransparenzVerpflichtend [Art. 27]
VLOP/VLOSE-Schwelle≥ 45 Mio durchschnittliche EU-Nutzer/Monat [Art. 33]
Systemische Risikobewertung VLOPsJährlich [Art. 34]
Unabhängige Audits VLOPsJährlich [Art. 37]
Sanktion HöchstsatzBis 6 % Weltjahresumsatz [Art. 52 Abs. 3]
ZwangsgeldBis 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes je Tag [Art. 52 Abs. 4]
Falschangaben ggü. BehördenBis 1 % des Jahreseinkommens/Weltumsatzes [Art. 52 Abs. 3]

Geltungsbereich

Der DSA gilt für Vermittlungsdienste in vier Kategorien:

Kleinst- und Kleinunternehmen (nach Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanz) sind von den zusätzlichen Pflichten für Online-Plattformen befreit (Art. 19), müssen aber die Grundpflichten einhalten; die Ausnahme gilt nicht, wenn sie als VLOP benannt sind.

VLOP/VLOSE-Liste

Die EU-Kommission benennt Very Large Online Platforms (VLOPs) und Very Large Online Search Engines (VLOSEs) ab 45 Mio. durchschnittlichen monatlichen EU-Nutzern (Art. 33 Abs. 1) und führt dazu eine laufend aktualisierte Liste. Mit den ersten Benennungen vom 25.04.2023 wurden u. a. AliExpress, Amazon Store, Apple App Store, Booking.com, Facebook, Google Maps, Google Play, Google Shopping, Instagram, LinkedIn, Pinterest, Snapchat, TikTok, Wikipedia, X, YouTube und Zalando als VLOPs sowie Bing und Google Search als VLOSEs benannt; später kamen u. a. Shein und Temu (2024) sowie weitere Dienste hinzu, einzelne Benennungen (z. B. Stripchat, 2025) wurden beendet. Die aktuelle Zahl und Zusammensetzung der Liste ändert sich laufend und ist hier nicht abschließend wiedergegeben – maßgeblich ist die Liste der Kommission (siehe Quellen). Ein VLOP/VLOSE muss jährlich Risikobewertungen, Audits und Transparenzberichte erstellen.

Nutzerrechte gegenüber Plattformen

Recht 1 — Melden rechtswidriger Inhalte (Art. 16) Jeder Nutzer kann rechtswidrige Inhalte (Hassrede, Urheberrechtsverstoß, illegale Produkte) melden. Die Plattform muss zeitnah entscheiden und begründen.

Recht 2 — Beschwerde gegen Moderationsentscheidungen (Art. 20) Wird ein Inhalt entfernt oder ein Account gesperrt, kann der Betroffene binnen 6 Monaten Beschwerde einlegen. Die Plattform muss ein internes Beschwerdesystem betreiben.

Recht 3 — Außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 21) Wenn die Beschwerde erfolglos ist, kann der Nutzer eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle anrufen. Für den Nutzer kostenfrei oder gegen nominale Gebühr (Art. 21 Abs. 5).

Recht 4 — Klage Immer möglich, unabhängig vom Beschwerdeverfahren.

Recht 5 — Wahlfreiheit bei Empfehlungssystemen (Art. 27, 38 für VLOPs) VLOPs müssen eine nicht-profilbasierte Alternative anbieten (z. B. chronologische Timeline statt algorithmische).

Recht 6 — Werbetransparenz (Art. 26) Nutzer sehen bei jeder Anzeige: wer beauftragt hat, warum sie ausgespielt wird, welche Kriterien. Bei VLOPs zusätzlich öffentliches Werbetransparenz-Register.

Rechtswidrige Inhalte melden — praktisch

  1. Auf der Plattform den Notice-and-Action-Button suchen (idR „Melden" bei Beiträgen). Nach Art. 16 verpflichtend leicht auffindbar.
  2. Meldegrund angeben (Kategorie, Begründung, Fundstelle).
  3. Bestätigung erhalten — die Plattform muss den Eingang bestätigen.
  4. Entscheidung abwarten — binnen angemessener Frist (Praxis: 24-72 Stunden).
  5. Bei Nicht-Handeln oder Fehlentscheidung: Beschwerde intern (Art. 20), dann außergerichtlich (Art. 21).
  6. Behördliche Meldung an Bundesnetzagentur bei systematischem Nichthandeln.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-06
Letzte Prüfung:
2026-10-06
In Kraft seit:
2024-02-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0