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DSGVO Art. 58 (VO 2016/679) – Befugnisse der Datenschutz-Aufsichtsbehörden: Untersuchung, Abhilfe, Anordnung, Bußgeld In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Art. 58 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)** regelt, was eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde gegenüber Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern tun darf. Die Norm gliedert sich in **drei Befugnisgruppen**: **Untersuchungsbefugnisse** (Abs. 1: Auskunft anordnen, Datenschutz-Audits, Zugang zu Daten und Geschäftsräumen), **Abhilfebefugnisse** (Abs. 2: Warnung, Verwarnung, Anweisung, Verarbeitungsverbot, Löschanordnung, Aussetzung von Drittlandtransfers, Geldbuße) sowie **Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse** (Abs. 3). Sie gilt als **EU-Verordnung unmittelbar** in Deutschland; das BDSG und die Landesdatenschutzgesetze ergänzen sie nur verfahrensrechtlich. Wer Anordnungen der Behörde nach Art. 58 Abs. 2 **nicht befolgt**, riskiert eine Geldbuße im **höchsten Rahmen: bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes** (Art. 83 Abs. 5 lit. e, Abs. 6). Das gilt auch, wenn der Zugang nach Art. 58 Abs. 1 verweigert wird. Gegen jede verbindliche Entscheidung steht der **Rechtsweg** offen (Art. 78; in Deutschland § 20 BDSG, Verwaltungsgerichte).

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 58 [EUR-Lex, CELEX:32016R0679]
RechtsnaturEU-Verordnung → unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Geltung seit25. Mai 2018
Untersuchungsbefugnisse6 (Abs. 1 lit. a–f): Auskunft anordnen, Audits, Zertifizierungen prüfen, Verstoß mitteilen, Zugang zu Daten, Zugang zu Räumen/Geräten
Abhilfebefugnisse10 (Abs. 2 lit. a–j)
Genehmigungs-/Beratungsbefugnisse10 (Abs. 3 lit. a–j), u. a. SCC festlegen, BCR genehmigen (Art. 47)
Mildestes MittelWarnung (Abs. 2 lit. a) vor beabsichtigter Verarbeitung; Verwarnung (lit. b) bei Verstoß
Schärfste MittelVerarbeitungsverbot (lit. f), Aussetzung von Drittlandtransfers (lit. j), Geldbuße (lit. i)
Geldbuße „zusätzlich oder anstelle"Bußgeld kann neben oder statt anderer Maßnahmen verhängt werden [Art. 58 Abs. 2 lit. i]
Bußgeld bei Nichtbefolgung einer Anordnungbis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes (der höhere Wert) [Art. 83 Abs. 5 lit. e, Abs. 6]
Bußgeld bei Zugangsverweigerungbis 20 Mio. € oder 4 % [Art. 83 Abs. 5 lit. e]
SchutzgarantienWirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf und ordnungsgemäßes Verfahren [Art. 58 Abs. 4]
Deutschland: ZuständigkeitLandesbehörden für Private (§ 40 BDSG), BfDI für Bund und Telekommunikation/Post
Deutschland: ZutrittBefugte Mitarbeiter dürfen Geschäftsräume betreten und auf Datenverarbeitungsanlagen zugreifen [§ 40 Abs. 5 BDSG]
Deutschland: RechtswegVerwaltungsgerichte; kein Vorverfahren (kein Widerspruch); Gericht am Behördensitz [§ 20 Abs. 1, 3, 6 BDSG]
Betroffener / BeschwerdeführerKein Anspruch auf ein bestimmtes Bußgeld; Behörde muss Beschwerde aber sorgfältig prüfen [EuGH C-768/21]
Behörden als Adressat (DE)Gegen Behörden und öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt [§ 43 Abs. 3 BDSG]
Nachweispflicht des VerantwortlichenRechenschaft über Einhaltung (Art. 5 Abs. 2, Art. 24) – Dokumentation muss auf Anforderung vorliegen

Geltungsbereich

Art. 58 richtet sich an die Aufsichtsbehörden (Art. 51 ff.) und trifft Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und ihre Vertreter (Art. 27). Über das Marktortprinzip (Art. 3 Abs. 2) können auch Unternehmen außerhalb der EU adressiert werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei grenzüberschreitender Verarbeitung nach dem One-Stop-Shop (federführende Behörde am Hauptsitz, Art. 56). In Deutschland überwachen die Landesdatenschutzbehörden die Privatwirtschaft (§ 40 BDSG), die BfDI die Bundesbehörden. Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche Befugnisse vorsehen, solange die Durchsetzung nach Kapitel VII nicht beeinträchtigt wird (Art. 58 Abs. 6).

Detail: Untersuchungsbefugnisse (Abs. 1)

Die Behörde kann (a) vom Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter alle erforderlichen Informationen anfordern, (b) Datenschutzüberprüfungen (Audits) durchführen, (c) erteilte Zertifizierungen überprüfen, (d) einen angeblichen Verstoß mitteilen, (e) Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen verlangen und (f) Zugang zu Geschäftsräumen samt Datenverarbeitungsanlagen erhalten – nach Maßgabe des Verfahrensrechts. In Deutschland dürfen Mitarbeiter der Behörde dazu Grundstücke und Geschäftsräume betreten und auf die Systeme zugreifen; Auskunftspflichtige können Antworten verweigern, die sie selbst oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden (§ 40 Abs. 4 BDSG).

Detail: Abhilfebefugnisse (Abs. 2)

Die zehn Abhilfebefugnisse in aufsteigender Schärfe: (a) Warnung vor beabsichtigter, voraussichtlich rechtswidriger Verarbeitung; (b) Verwarnung bei erfolgtem Verstoß; (c) Anweisung, Betroffenenanträge zu erfüllen; (d) Anweisung, Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit der DSGVO zu bringen – auf bestimmte Weise und innerhalb einer Frist; (e) Anweisung, Betroffene über eine Datenpanne zu benachrichtigen (vgl. Art. 34); (f) vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich Verbot; (g) Anordnung der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung samt Mitteilung an Empfänger; (h) Widerruf von Zertifizierungen; (i) Geldbuße nach Art. 83; (j) Aussetzung von Datenübermittlungen in Drittländer. Die Auswahl der Maßnahme muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Der EuGH hat in C-768/21 (Urteil vom 26.09.2024, vgl. die Seite [EuGH C-768/21](eugh-c-768-21-land-hessen-handlungspflicht-datenschutzbehoerde.md)) klargestellt, dass die Behörde bei festgestelltem Verstoß nicht zwingend eine Abhilfemaßnahme ergreifen oder ein Bußgeld verhängen muss, wenn dies im Einzelfall nicht erforderlich ist.

Detail: Bußgeld und Bemessung (Art. 83)

Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 83 Abs. 1). Bei der Bemessung sind elf Faktoren zu berücksichtigen (Art. 83 Abs. 2 lit. a–k), darunter Art, Schwere und Dauer, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Schadensminderung, getroffene technisch-organisatorische Maßnahmen (Art. 25, 32), frühere Verstöße, Kooperation mit der Behörde und die Art der Kenntniserlangung (etwa durch Selbstmeldung). Der Rahmen beträgt bis 10 Mio. € / 2 % (Abs. 4) bzw. bis 20 Mio. € / 4 % (Abs. 5 und 6). Bei Unternehmen zählt der konzernweite Umsatz (vgl. [EuGH C-383/23 ILVA](eugh-c-383-23-ilva-dsgvo-bussgeld-konzernumsatz.md)); die Verantwortlichkeit juristischer Personen ohne Nachweis eines Handelns einer Leitungsperson bestätigt [EuGH C-807/21 Deutsche Wohnen](eugh-c-807-21-deutsche-wohnen-dsgvo-bussgeld-unternehmen.md). Das Verfahren folgt in Deutschland dem OWiG (§ 41 BDSG); bei Geldbußen über 100.000 € entscheidet das Landgericht über den Einspruch (§ 41 Abs. 1 BDSG i. V. m. § 68 OWiG).

Detail: Rechtsschutz

Gegen rechtsverbindliche Beschlüsse der Behörde besteht ein gerichtlicher Rechtsbehelf (Art. 78 Abs. 1). In Deutschland ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt; örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Behörde (§ 20 Abs. 1, 3, 6 BDSG). Für Bußgeldbescheide gilt stattdessen der Einspruch nach OWiG (§ 41 BDSG). Beschwerdeführer können die Untätigkeit der Behörde gerichtlich überprüfen lassen (Art. 78 Abs. 2; siehe [Art. 77–79 DSGVO](dsgvo-beschwerde-aufsichtsbehoerde-art-77-79.md)).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
2018-05-25
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0