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EuGH C-768/21 (Land Hessen, VO 2016/679) – Handlungspflicht der Datenschutzbehörde: kein Anspruch auf Bußgeld nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom **26.09.2024** in der Rechtssache **C-768/21 – TR ./. Land Hessen („Handlungspflicht der Datenschutzbehörde")** hat der **Gerichtshof der Europäischen Union** entschieden: Eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist **auch dann, wenn sie einen Verstoß feststellt, nicht verpflichtet, eine Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu ergreifen** — insbesondere **keine Geldbuße zu verhängen** —, wenn ein solches Einschreiten nicht **geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig** ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten. Damit ist klargestellt: **Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, dass die Behörde ein Bußgeld gegen das Unternehmen verhängt.** Die Kehrseite: Der Gerichtshof lässt das Absehen von Abhilfemaßnahmen nur **ausnahmsweise** zu — nämlich nur dann, wenn der rechtswidrige Zustand **bereits abgestellt** ist, der Verantwortliche die künftige DSGVO-Konformität **gewährleistet** und das Nichteinschreiten das Erfordernis eines **klar durchsetzbaren Rechtsrahmens** nicht beeinträchtigt (Rn. 43, 46). Deutsche Obergerichte lesen Art. 58 Abs. 2 DSGVO seither als **intendiertes Ermessen**: Im Regelfall muss die Behörde einschreiten, das Unterlassen ist begründungsbedürftig. Betroffene behalten den Anspruch auf **sorgfältige Bearbeitung** ihrer Beschwerde und auf **vollständige gerichtliche Überprüfung** der Behördenentscheidung (Rn. 32, 49).

Kernfakten

PunktWert
AktenzeichenC-768/21 (TR ./. Land Hessen)
Amtliche Kurzbezeichnung„Land Hessen (Handlungspflicht der Datenschutzbehörde)"
Entscheidungsdatum26.09.2024
ECLIECLI:EU:C:2024:785
CELEX62021CJ0768
SpruchkörperGerichtshof der Europäischen Union, Erste Kammer
VerfahrensartVorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV)
Vorlegendes GerichtVerwaltungsgericht Wiesbaden (Vorlagebeschluss vom 10.12.2021 – 6 K 1107/20)
SchlussanträgeGeneralanwalt Priit Pikamäe, 11.04.2024 (im Ergebnis abweichend: Einschreitenspflicht bejaht)
Ausgelegte NormenArt. 57 Abs. 1 lit. a und f, Art. 58 Abs. 2 DSGVO (VO (EU) 2016/679)
KernaussageKeine Pflicht zur Abhilfemaßnahme/Geldbuße, wenn nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig (Rn. 50)
Anspruch auf BußgeldNein – Betroffene haben keinen subjektiven Anspruch auf eine bestimmte Abhilfemaßnahme
Pflicht der BehördeBeschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Rn. 32); bei Verstoß tätig werden (Auswahl-, nicht Entschließungsfreiheit)
Grenze des ErmessensGleichmäßiges und hohes Schutzniveau durch klar durchsetzbaren Rechtsrahmen (Rn. 38, 40)
Absehen zulässig, wenn (kumulativ)(1) Verstoßsituation bereits abgeholfen, (2) künftige DSGVO-Konformität durch Verantwortlichen gewährleistet, (3) Nichteinschreiten beeinträchtigt den durchsetzbaren Rechtsrahmen nicht (Rn. 43, 46)
Auswahl des MittelsBehörde wählt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das geeignete und erforderliche Mittel (Rn. 37)
Verwarnung statt BußgeldNach ErwGr. 148 zulässig bei geringfügigem Verstoß oder unverhältnismäßiger Belastung einer natürlichen Person
Gerichtliche KontrolleBeschwerdeentscheidungen unterliegen vollständiger inhaltlicher Überprüfung durch ein Gericht (Rn. 49, Art. 78 DSGVO)
SachverhaltMitarbeiterin einer Sparkasse rief mehrfach unbefugt Kundendaten ab; Sparkasse meldete den Vorfall dem HBDI, ergriff arbeitsrechtliche Maßnahmen, ließ sich schriftlich bestätigen, dass keine Kopie/Weitergabe erfolgte; Kunde wurde zunächst nicht benachrichtigt
VerfahrensausgangBeschwerde beim HBDI; HBDI sah von Abhilfemaßnahmen ab; Klage vor dem VG Wiesbaden auf Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten
Nationale FolgerechtsprechungBVerwG, 29.01.2025 – 6 C 3.23; BVerwG, 06.03.2026 – 6 C 7.24; OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 – 12 B 14.23 (intendiertes Ermessen)
PapierfundstellenNJW 2024, 3427; NVwZ 2024, 1657; EuZW 2024, 1159; ZIP 2024, 2904; NZA 2024, 1412; WM 2024, 2141; K&R 2024, 733
BindungswirkungVorabentscheidung bindet alle nationalen Gerichte bei vergleichbaren Auslegungsfragen

Geltungsbereich

Das Urteil legt die Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679) aus. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Die Auslegung des Gerichtshofs ist damit für alle Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie für alle Verwaltungsgerichte verbindlich.

Praktisch betroffen sind drei Gruppen:

Eine Vorabentscheidung wirkt ex tunc: Sie erklärt, wie die Norm seit ihrem Inkrafttreten (25.05.2018) zu verstehen war. Der Ausgangsrechtsstreit wurde an das VG Wiesbaden zurückverwiesen.

Der Fall

Eine Mitarbeiterin einer Sparkasse rief mehrfach unbefugt die personenbezogenen Daten eines Kunden ab. Die Sparkasse stufte den Vorfall als nicht meldepflichtig gegenüber dem Kunden ein, weil sie nach eigener Risikobewertung kein hohes Risiko für dessen Rechte und Freiheiten annahm. Sie meldete den Vorfall gleichwohl dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI), ergriff arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen die Mitarbeiterin und ließ sich von ihr schriftlich bestätigen, dass sie die Daten weder kopiert noch gespeichert noch an Dritte weitergegeben hatte und dies auch künftig nicht tun werde.

Als der Kunde auf anderem Weg von dem Vorfall erfuhr, legte er beim HBDI Beschwerde nach Art. 77 DSGVO ein und verlangte ein Einschreiten gegen die Sparkasse. Der HBDI teilte mit, ein Verstoß liege vor, sah aber von einer Abhilfemaßnahme ab.

Der Kunde erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Ziel, den HBDI zum Einschreiten gegen die Sparkasse zu verpflichten. Das VG Wiesbaden legte dem Gerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2021 (6 K 1107/20) die Frage vor, ob die Aufsichtsbehörde bei festgestelltem Verstoß verpflichtet ist, nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO tätig zu werden — und ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch darauf zusteht.

Generalanwalt Pikamäe hatte in seinen Schlussanträgen vom 11.04.2024 eine Einschreitenspflicht bejaht. Der Gerichtshof ist dem nicht gefolgt.

Was der Gerichtshof entschieden hat

1. Die Behörde muss die Beschwerde sorgfältig bearbeiten. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO hat die Aufsichtsbehörde sich mit Beschwerden zu befassen und den Gegenstand in angemessenem Umfang zu untersuchen. Das Beschwerdeverfahren ist ein Mechanismus zur wirksamen Wahrung der Rechte und Interessen betroffener Personen (Rn. 32, 35).

2. Bei festgestelltem Verstoß besteht Auswahl-, nicht Entschließungsfreiheit — im Grundsatz. Art. 58 Abs. 2 DSGVO zählt die Abhilfebefugnisse auf (Verwarnung, Anweisung, Verarbeitungsbeschränkung, Geldbuße u. a.). Der Behörde obliegt es, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (Rn. 37).

3. Das Ermessen ist zweckgebunden begrenzt. Die Behörde hat dabei das Erfordernis zu berücksichtigen, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau zu gewährleisten (Rn. 38, 40).

4. Kein Automatismus zur Geldbuße. Der Unionsgesetzgeber hat ein Sanktionssystem geschaffen, das es erlaubt, die nach den Umständen am besten geeignete und gerechtfertigte Sanktion zu wählen. ErwGr. 148 DSGVO erlaubt ausdrücklich, bei einem geringfügigeren Verstoß oder bei unverhältnismäßiger Belastung einer natürlichen Person statt einer Geldbuße eine Verwarnung zu erteilen (Rn. 40).

5. Absehen von jeder Abhilfemaßnahme nur ausnahmsweise — drei kumulative Bedingungen. Die Behörde kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ganz von einer Abhilfemaßnahme absehen, sofern

6. Der Tenor. Art. 57 Abs. 1 lit. a und f sowie Art. 58 Abs. 2 DSGVO sind dahin auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet ist, eine Abhilfemaßnahme — insbesondere eine Geldbuße — zu ergreifen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten (Rn. 50).

7. Volle gerichtliche Kontrolle bleibt. Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde unterliegen einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht. Das nationale Gericht prüft, ob die Behörde die Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeitet und die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat (Rn. 49).

Was das für Betroffene bedeutet

Was das für Verantwortliche bedeutet

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
2024-09-26
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0