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DSGVO Art. 2 (VO 2016/679) – Sachlicher Anwendungsbereich und Haushaltsausnahme für private Verarbeitung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-31 · letzte Prüfung: 2026-10-31 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Art. 2 DSGVO legt fest, *welche* Datenverarbeitungen die Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679) überhaupt erfasst. Nach Art. 2 Abs. 1 gilt sie für jede ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für nichtautomatisierte Verarbeitung, wenn die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Art. 2 Abs. 2 nimmt vier Bereiche aus – praktisch am wichtigsten ist lit. c, die „Haushaltsausnahme": Die DSGVO gilt nicht für Verarbeitungen „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten". Der EuGH legt diese Ausnahme eng aus. Sie entfällt, sobald die Verarbeitung in den öffentlichen Raum hineinreicht (Videokamera filmt Gehweg – EuGH C-212/13 *Ryneš*) oder Daten einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden (frei abrufbares YouTube-Video – EuGH C-345/17 *Buivids*, Rn. 43). Greift die Ausnahme nicht, gelten für die Privatperson alle Pflichten eines Verantwortlichen – einschließlich Bußgeldrahmen nach Art. 83 DSGVO. Als EU-Verordnung gilt Art. 2 unmittelbar; § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG übernimmt die Haushaltsausnahme wortgleich für das deutsche Begleitgesetz.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 – EUR-Lex
Geltungseit 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (Art. 99 Abs. 2 DSGVO); kein Umsetzungsgesetz nötig
NormArt. 2 DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich, vier Absätze
Grundtatbestand (Abs. 1)ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten, „die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen"
Ausnahme lit. aTätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts (eng: im Kern nationale Sicherheit, EuGH C-439/19 Latvijas Republikas Saeima, 22.06.2021)
Ausnahme lit. bMitgliedstaaten bei Tätigkeiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Titel V Kapitel 2 EUV)
Ausnahme lit. c – Haushaltsausnahmenatürliche Personen „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten"
Ausnahme lit. dzuständige Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung von Straftaten/Strafvollstreckung → stattdessen JI-Richtlinie (EU) 2016/680, in DE umgesetzt in Teil 3 BDSG (§§ 45 ff.)
Abs. 3 – EU-OrganeVerarbeitung durch Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union: Verweis auf VO (EG) 45/2001; diese wurde durch VO (EU) 2018/1725 mit Wirkung zum 11.12.2018 aufgehoben, Verweise gelten als Verweise auf die neue VO (Art. 99 VO 2018/1725)
Abs. 4 – VermittlerhaftungE-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, insbesondere Art. 12–15, bleibt unberührt; Art. 12–15 wurden durch Art. 89 DSA (VO 2022/2065) gestrichen, Verweise gelten seither als Verweise auf Art. 4, 5, 6 und 8 DSA (review_needed: Verweisketten-Auslegung)
Erwägungsgrund 18persönlich/familiär = „ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit"; Beispiele: Schriftverkehr, Anschriftenverzeichnisse, Nutzung sozialer Netze im privaten Rahmen
Gegenausnahme (ErwGr. 18 Satz 3)DSGVO gilt für Anbieter, die die Instrumente für private Verarbeitung bereitstellen (z. B. soziale Netzwerke, Cloud-, Messenger-Dienste)
AuslegungsmaßstabAusnahmen des Anwendungsbereichs sind eng auszulegen (EuGH C-345/17 Buivids, Rn. 41; C-25/17 Jehovan todistajat, Rn. 37)
Kriterium „öffentlicher Raum"Videoüberwachung, die sich „auch nur teilweise" auf den öffentlichen Raum erstreckt, ist keine ausschließlich persönliche Tätigkeit (EuGH C-212/13 Ryneš, 11.12.2014, Rn. 33)
Kriterium „unbestimmter Personenkreis"Veröffentlichung ohne Zugangsbeschränkung im Internet → keine Haushaltsausnahme (EuGH C-101/01 Lindqvist, 06.11.2003, Rn. 47; C-345/17 Buivids, Rn. 43)
Folge bei Nichtanwendbarkeit der AusnahmePrivatperson ist Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) mit Rechtsgrundlagen-, Informations-, Lösch- und Sicherheitspflichten
Sanktionsrahmenbis 20 Mio. EUR (bei Unternehmen alternativ 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes) für Verstöße gegen Grundsätze/Rechtsgrundlagen/Betroffenenrechte (Art. 83 Abs. 5 DSGVO); daneben Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Nationale Flankierung§ 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG: BDSG gilt für nichtöffentliche Stellen, „es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" – gesetze-im-internet.de
Erstreckung im öffentlichen Sektor§ 1 Abs. 8 BDSG: DSGVO und Teile 1 und 2 BDSG gelten entsprechend für öffentliche Stellen auch außerhalb des Unionsrechts

Geltungsbereich

Wer prüft Art. 2? Jeder, der klären muss, ob die DSGVO auf eine konkrete Verarbeitung anwendbar ist – Unternehmen, Vereine, Behörden, aber vor allem Privatpersonen mit Türklingel- oder Gartenkameras, Dashcams, privaten Websites, Social-Media-Profilen, WhatsApp-Gruppen oder Familien-Clouds.

Sachlich vs. räumlich. Art. 2 beantwortet die Frage *„Welche Verarbeitung?"*, Art. 3 DSGVO die Frage *„Wo?"* (Niederlassungs- und Marktortprinzip, siehe [Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 3)](/fakten/dsgvo-raeumlicher-anwendungsbereich-art-3.html)). Beide Prüfungen sind kumulativ.

Automatisiert vs. manuell. Jede digitale Verarbeitung ist erfasst – schon eine einmalige Aufnahme mit einer Digitalkamera ist automatisierte Verarbeitung; dass die Aufnahme nur einmal erfolgt, ist unerheblich (EuGH *Buivids*, Rn. 35–36). Papierakten sind nur erfasst, wenn sie ein Dateisystem bilden, also eine nach bestimmten Kriterien zugängliche strukturierte Sammlung (Art. 4 Nr. 6 DSGVO). Eine lose, unsortierte Zettelsammlung fällt nicht darunter; eine nach Namen sortierte Kartei schon.

Die Haushaltsausnahme im Detail (Art. 2 Abs. 2 lit. c)

Drei Merkmale müssen kumulativ vorliegen:

  1. Natürliche Person. Vereine, GbR, GmbH oder Hausverwaltungen können sich nie auf lit. c berufen.
  2. Persönliche oder familiäre Tätigkeit – ohne Bezug zu beruflicher oder wirtschaftlicher Tätigkeit (ErwGr. 18 Satz 1). Bereits ein Nebengewerbe, ein Influencer-Account mit Werbeeinnahmen oder ein privat vermietetes Ferienhaus kann den Bezug herstellen.
  3. „Ausschließlich". Schon ein *Teil* der Verarbeitung, der aus der Privatsphäre herausreicht, lässt die Ausnahme für diese Verarbeitung entfallen.

Leitentscheidungen des EuGH

Alle drei frühen Leitentscheidungen ergingen noch zur Vorgängernorm Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG, deren Wortlaut („ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten") Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO übernimmt; sie werden deshalb auf die DSGVO übertragen.

Die Ausnahme lit. a nach der DSGVO

Typische Alltagsfälle (Einordnung)

| Situation | Haushaltsausnahme? | Begründung | |---|---|---| | Privates Adressbuch / Kontakte im Smartphone | ja | rein persönlicher Schriftverkehr (ErwGr. 18) | | Familienfotos im privaten Album oder geschlossenen Familienchat | in der Regel ja | kein Bezug nach außen, begrenzter Empfängerkreis | | Öffentliches Social-Media-Profil, Fotos Dritter für alle sichtbar | nein | unbestimmter Personenkreis (*Lindqvist*, *Buivids*) | | Kamera erfasst nur das eigene Grundstück | grundsätzlich ja | keine Erstreckung in den öffentlichen Raum *(Nachbar-/Persönlichkeitsrecht bleibt anwendbar)* | | Kamera / Türklingelkamera erfasst Gehweg, Straße oder Nachbargrundstück | nein | *Ryneš*, Rn. 33 | | Dashcam mit permanenter Aufzeichnung im Straßenverkehr | nein | öffentlicher Raum; vgl. [Dashcam-Beweisverwertung](/fakten/dashcam-beweisverwertung-bgh.html) | | Vereinsmitgliederliste, Elternbeirats-Verteiler | nein | keine natürliche Person bzw. kein rein familiärer Zweck | | Betreiber von WhatsApp, Instagram, Cloud-Speicher | nein | Gegenausnahme ErwGr. 18 Satz 3 |

Ausnahmen und Abgrenzungen

Häufige Fehler

Beispiel

Fall: Herr M. installiert nach zwei Einbrüchen eine WLAN-Türklingelkamera mit Bewegungsaufzeichnung. Der Erfassungswinkel umfasst seinen Vorgarten, aber auch drei Meter des öffentlichen Gehwegs. Die Clips speichert der Hersteller 30 Tage in seiner Cloud.

Lösung: Wegen der Erfassung des Gehwegs reicht die Verarbeitung in den öffentlichen Raum – die Haushaltsausnahme entfällt (*Ryneš*, Rn. 33). Herr M. ist Verantwortlicher: Er braucht eine Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; das Schutzinteresse nach Einbrüchen ist anzuerkennen, aber gegen das Interesse der Passanten abzuwägen), muss über ein Hinweisschild informieren (Art. 13 DSGVO), die Speicherdauer begrenzen und Auskunftsanfragen beantworten. Der Cloud-Anbieter ist unabhängig davon nach ErwGr. 18 Satz 3 an die DSGVO gebunden und für Herrn M. Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Datenschutzfreundliche Lösung: Kamerawinkel bzw. Privatzonen-Maskierung so einstellen, dass nur das eigene Grundstück erfasst wird – dann greift lit. c regelmäßig wieder.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-31
Letzte Prüfung:
2026-10-31
In Kraft seit:
2018-05-25
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0