DSGVO Art. 18 (VO 2016/679) – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: vier Tatbestände, Sperrwirkung, Fristen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), CELEX 32016R0679 |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; kein deutsches Umsetzungsgesetz erforderlich |
| Anwendbar seit | 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) |
| Tatbestand 1 | Richtigkeit bestritten – Einschränkung für die Dauer der Prüfung [Art. 18 Abs. 1 lit. a] |
| Tatbestand 2 | Verarbeitung unrechtmäßig, Einschränkung statt Löschung verlangt [Art. 18 Abs. 1 lit. b] |
| Tatbestand 3 | Daten beim Verantwortlichen nicht mehr erforderlich, aber für Rechtsansprüche der betroffenen Person nötig [Art. 18 Abs. 1 lit. c] |
| Tatbestand 4 | Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 – bis zur Abwägungsentscheidung [Art. 18 Abs. 1 lit. d] |
| Wirkung | Daten dürfen nur gespeichert, nicht anderweitig verarbeitet werden [Art. 18 Abs. 2; BfDI] |
| Ausnahmen von der Sperrwirkung | Einwilligung · Rechtsansprüche · Schutz Rechte Dritter · wichtiges öffentliches Interesse [Art. 18 Abs. 2] |
| Aufhebung | Vorherige Unterrichtung der betroffenen Person [Art. 18 Abs. 3] |
| Bearbeitungsfrist | unverzüglich, spätestens 1 Monat nach Antragseingang [Art. 12 Abs. 3 Satz 1] |
| Fristverlängerung | bis zu 2 weitere Monate; Unterrichtung mit Gründen binnen 1 Monats [Art. 12 Abs. 3 Sätze 2, 3] |
| Kosten | unentgeltlich; Entgelt/Verweigerung nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, Nachweislast beim Verantwortlichen [Art. 12 Abs. 5] |
| Untätigkeit | Unterrichtung über Gründe + Hinweis auf Beschwerde und Rechtsbehelf, binnen 1 Monats [Art. 12 Abs. 4] |
| Folgepflicht | Mitteilung der Einschränkung an alle Empfänger, Ausnahme: unmöglich oder unverhältnismäßiger Aufwand [Art. 19 Satz 1] |
| Auskunft über Empfänger | auf Verlangen der betroffenen Person [Art. 19 Satz 2] |
| Hinweis in der Auskunft | Bestehen des Rechts auf Einschränkung ist Pflichtangabe [Art. 15 Abs. 1 lit. e] |
| Bußgeldrahmen | bis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes [Art. 83 Abs. 5 lit. b] |
| Nationale Ausnahme Forschung/Statistik | keine Einschränkung, wenn dadurch der Forschungs- oder Statistikzweck ernsthaft beeinträchtigt würde [§ 27 Abs. 2 BDSG; BfDI] |
| Nationale Ausnahme Archiv | keine Einschränkung bei ernsthafter Beeinträchtigung öffentlicher Archivzwecke – nicht jedoch, soweit eigene Ansprüche verfolgt werden [§ 28 Abs. 4 BDSG; BfDI] |
| Einschränkung statt Löschung | bei nicht automatisierter Verarbeitung, wenn Löschung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig wäre [§ 35 Abs. 1 BDSG] |
| Erwägungsgrund | EG 67 DSGVO |
Geltungsbereich
Art. 18 DSGVO gilt gegenüber jedem Verantwortlichen im Anwendungsbereich der Verordnung – Unternehmen, Arbeitgeber, Vereine, Behörden, Krankenkassen, Auskunfteien, Online-Dienste. Ein Formerfordernis stellt die DSGVO nicht auf; der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder – bei anderweitig nachgewiesener Identität – mündlich gestellt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 DSGVO).
Die Einschränkung ist kein Dauerzustand mit eigenem Wert, sondern ein Sicherungsinstrument. Die BfDI ordnet sie als Zwischenlösung ein, die die Rechte der betroffenen Person mit denen des Verantwortlichen in Ausgleich bringt; sobald die Rechte des Verantwortlichen erloschen sind, werden die Daten endgültig gelöscht. Deshalb steht Art. 18 systematisch zwischen dem Berichtigungsrecht (Art. 16) und dem Löschungsrecht (Art. 17): Er überbrückt genau die Phase, in der noch nicht feststeht, ob korrigiert, gelöscht oder weiterverarbeitet werden darf.
In zwei Konstellationen entsteht die Einschränkung automatisch, ohne gesonderten Antrag: Wer nach Art. 16 DSGVO die Berichtigung unrichtiger Daten verlangt oder nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegt, löst damit nach Darstellung der BfDI die Pflicht des Verantwortlichen aus, die Verarbeitung bis zum Abschluss seiner Prüfung einzuschränken. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, die Einschränkung im selben Schreiben ausdrücklich zu verlangen – das schafft Nachweisbarkeit.
Technisch setzen Verantwortliche die Einschränkung typischerweise um durch vorübergehendes Verschieben in ein gesondertes System, Sperrung des Zugriffs für Fachanwendungen oder einen Sperrvermerk im Datensatz. Entscheidend ist nicht die Methode, sondern das Ergebnis: Jede über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung muss unterbunden sein.
Ausnahmen
- Forschung und Statistik: Nach § 27 Abs. 2 BDSG ist eine Einschränkung nicht vorzunehmen, wenn dadurch im Bereich der wissenschaftlichen oder historischen Forschung und der Statistik der ursprüngliche Zweck wenigstens ernsthaft beeinträchtigt würde und die Ausnahme für die Erfüllung des Zwecks notwendig ist (so ausdrücklich die BfDI zu Art. 18 DSGVO).
- Öffentliche Archivzwecke: Nach § 28 Abs. 4 BDSG besteht das Recht auf Einschränkung nicht, wenn dadurch im öffentlichen Interesse stehende Archivzwecke ernsthaft beeinträchtigt würden. Die BfDI weist auf die Gegenausnahme hin: Soweit die betroffene Person mit der Einschränkung eigene Ansprüche verfolgt, treten die Archivzwecke zurück.
- Offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge: Bei solchen Anträgen – insbesondere im Wiederholungsfall – kann der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf Basis der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, tätig zu werden. Den Nachweis hat der Verantwortliche zu führen.
- Nicht identifizierbare betroffene Person: Kann der Verantwortliche die Person nicht identifizieren und macht er dies glaubhaft, darf er die Rechte aus Art. 15 bis 22 DSGVO verweigern (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 DSGVO); bei begründeten Zweifeln kann er zusätzliche Informationen zur Identitätsbestätigung anfordern (Art. 12 Abs. 6 DSGVO).
- Eigenes Regime für Polizei und Strafjustiz: Für Verarbeitungen zu Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (Teil 3 BDSG, Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680) gilt nicht Art. 18 DSGVO, sondern § 58 BDSG. Dort tritt die Einschränkung der Verarbeitung an die Stelle der Berichtigung, wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit personenbezogener Daten nicht festgestellt werden kann.
Einschränkung statt Löschung: § 35 BDSG
Umgekehrt kann die Einschränkung auch gegen den Willen der betroffenen Person eintreten: § 35 Abs. 1 BDSG sieht vor, dass bei nicht automatisierter Datenverarbeitung das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO nicht besteht, wenn die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist. An die Stelle der Löschung tritt dann die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.
Diese Norm ist der praktische Grund, warum Akten in Papierform, Mikroverfilmungen oder gebundene Bestände häufig nicht vernichtet, sondern gesperrt werden. Wer eine Löschung verlangt und stattdessen eine Sperrung angeboten bekommt, sollte prüfen, ob die Voraussetzungen des § 35 BDSG tatsächlich vorliegen – bei einer gewöhnlichen Datenbank greift die Norm nicht, weil dort keine nicht automatisierte Verarbeitung vorliegt.
Häufige Fehler
- „Einschränkung kann ich jederzeit ohne Grund verlangen." Nein. Das Recht setzt einen der vier Tatbestände des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d DSGVO voraus. Ein Antrag ohne erkennbaren Anknüpfungspunkt kann zurückgewiesen werden.
- „Eingeschränkt heißt gelöscht." Nein – die Daten bleiben gespeichert. Die Löschung richtet sich nach dem eigenständigen Art. 17 DSGVO mit eigenen Voraussetzungen.
- „Nach der Einschränkung darf gar nichts mehr passieren." Art. 18 Abs. 2 DSGVO lässt vier Weiterverarbeitungen zu: mit Einwilligung, für Rechtsansprüche, zum Schutz der Rechte Dritter und bei wichtigem öffentlichem Interesse.
- „Der Verantwortliche darf die Sperre stillschweigend aufheben." Nein. Art. 18 Abs. 3 DSGVO verlangt die Unterrichtung vor der Aufhebung.
- „Die Sperrung betrifft nur das eigene System." Art. 19 Satz 1 DSGVO verpflichtet zusätzlich zur Mitteilung an alle Empfänger, denen die Daten offengelegt wurden – etwa Dienstleister, Konzerngesellschaften oder Auskunfteien –, sofern das nicht unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist.
- „Für die Sperrung darf eine Gebühr verlangt werden." Grundsätzlich nicht: Maßnahmen nach Art. 15 bis 22 DSGVO sind nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO unentgeltlich.
- „Während der Richtigkeitsprüfung darf normal weiterverarbeitet werden." Gerade nicht – lit. a deckt genau diese Phase ab, und die BfDI stellt klar, dass nach einem Berichtigungsverlangen oder einem Widerspruch bis zum Abschluss der Prüfung einzuschränken ist.
Beispiel
Ein Kunde bestreitet am 05.10.2026 gegenüber einer Auskunftei, dass ein dort gespeicherter Zahlungsausfall zutrifft, verlangt Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und zugleich die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO.
- Die Auskunftei muss den Eintrag für die Dauer der Richtigkeitsprüfung sperren; ein Score darf daraus in dieser Zeit nicht weiter gebildet oder an Dritte übermittelt werden (Art. 18 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 DSGVO).
- Antwort und Umsetzung: unverzüglich, spätestens bis zum 05.11.2026 (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Bei komplexem Sachverhalt ist eine Verlängerung bis zum 05.01.2027 möglich – die Unterrichtung darüber muss aber bis zum 05.11.2026 vorliegen (Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 DSGVO).
- Wurde der Eintrag bereits an Vertragspartner übermittelt, ist diesen die Einschränkung nach Art. 19 Satz 1 DSGVO mitzuteilen; auf Verlangen nennt die Auskunftei dem Kunden die Empfänger (Art. 19 Satz 2 DSGVO).
- Ergibt die Prüfung, dass der Eintrag zutrifft, darf die Sperre aufgehoben werden – aber erst, nachdem der Kunde darüber unterrichtet wurde (Art. 18 Abs. 3 DSGVO).
- Bleibt die Auskunftei untätig, muss sie bis zum 05.11.2026 die Gründe nennen und auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde sowie gerichtlichen Rechtsbehelf hinweisen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).
Siehe auch
- [Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)](/fakten/dsgvo-berichtigung-art-16.html)
- [Löschungsrecht (Art. 17 DSGVO)](/fakten/dsgvo-loeschungsrecht-art-17.html)
- [Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)](/fakten/dsgvo-widerspruchsrecht-art-21.html)
- [Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)](/fakten/dsgvo-auskunftsrecht-art-15.html)
- [Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)](/fakten/dsgvo-datenuebertragbarkeit-art-20.html)
- [Automatisierte Entscheidung und Scoring (Art. 22 DSGVO)](/fakten/dsgvo-art-22-automatisierte-entscheidung-schufa.html)
- [Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77–79 DSGVO)](/fakten/dsgvo-beschwerde-aufsichtsbehoerde-art-77-79.html)
- [Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO](/fakten/dsgvo-schadensersatz-art-82-eugh.html)
- [DSGVO-Bußgelder](/fakten/dsgvo-bussgelder.html)
- [Speicherbegrenzung und Löschfristen](/fakten/dsgvo-speicherbegrenzung.html)
Änderungsverlauf
- 2026-09-20: Seite erstellt. Tatbestände des Art. 18 Abs. 1 lit. a–d, Sperrwirkung nach Abs. 2 und Unterrichtungspflicht nach Abs. 3 dargestellt; nationale Ausnahmen § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 4 BDSG nach Darstellung der BfDI; § 35 BDSG als Fall der Einschränkung an Stelle der Löschung ergänzt. EUR-Lex und gesetze-im-internet.de waren beim automatisierten Abruf nicht erreichbar (leerer Antwortkörper) – daher factcheck_status=review_needed. | change_type=other reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-20
- Gültig ab: 2018-05-25
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
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- Hinweis: Diese Seite gibt geltende Normen, Rechtsprechung und die veröffentlichte Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden wieder. Sie ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, amtlicher Verordnungstext auf EUR-Lex, CELEX 32016R0679 (Autorität A): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), konsolidierte Fassung auf EUR-Lex (Autorität A): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
- BfDI, Betroffenenrechte der DSGVO – Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), mit den Ausnahmen des § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 4 BDSG (Autorität B): https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Einschr%C3%A4nkungBearbeitung.html
- BfDI, Basiswissen – Übersicht der Betroffenenrechte (Autorität B): https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Basiswissen/Betroffenenrechte/BetroffenenRechte_node.html
- BfDI, „Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz. Texte und Erläuterungen" (INFO 1), amtliche Textausgabe mit DSGVO- und BDSG-Volltext, Stand März 2026 (Autorität B): https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/INFO1.html
- § 27 BDSG – Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken, Abs. 2 zur Ausnahme vom Einschränkungsrecht (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__27.html
- § 28 BDSG – Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, Abs. 4 zur Ausnahme vom Einschränkungsrecht (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__28.html
- § 35 BDSG – Recht auf Löschung; Einschränkung der Verarbeitung an Stelle der Löschung bei nicht automatisierter Verarbeitung (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__35.html
- BDSG – Inhaltsverzeichnis und Gesamtausgabe (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/index.html