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DSGVO Art. 18 (VO 2016/679) – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: vier Tatbestände, Sperrwirkung, Fristen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-20 · letzte Prüfung: 2026-09-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO) gibt der betroffenen Person das Recht, vom Verantwortlichen die **Einschränkung der Verarbeitung** ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Praktisch ist das eine **Sperrung**: Die Daten bleiben gespeichert, dürfen aber – von engen Ausnahmen abgesehen – nicht weiter genutzt werden. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) beschreibt die Einschränkung als „Zwischenlösung, die nur bis zur endgültigen Entscheidung, ob gelöscht werden muss oder nicht, Sicherheit schaffen soll"; während der Einschränkung dürfen die Daten „nur noch gespeichert, aber nicht mehr auf andere Weise verarbeitet werden". Das Recht greift **nicht voraussetzungslos**, sondern in **vier Fällen** (Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d DSGVO): 1. Die betroffene Person **bestreitet die Richtigkeit** der Daten – dann wird für die Dauer der Überprüfung durch den Verantwortlichen eingeschränkt (lit. a). 2. Die Verarbeitung ist **unrechtmäßig**, die betroffene Person lehnt die Löschung aber ab und verlangt **stattdessen die Einschränkung** (lit. b). 3. Der Verantwortliche **benötigt die Daten nicht mehr** für seine Zwecke, die betroffene Person braucht sie aber zur **Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen** (lit. c). 4. Die betroffene Person hat nach **Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch** eingelegt – bis feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen überwiegen (lit. d). Ist die Verarbeitung eingeschränkt, dürfen die Daten **außer zur Speicherung** nur noch verarbeitet werden mit **Einwilligung** der betroffenen Person, zur **Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen**, zum **Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person** oder aus Gründen eines **wichtigen öffentlichen Interesses** der Union oder eines Mitgliedstaats (Art. 18 Abs. 2 DSGVO). Vor **Aufhebung** der Einschränkung ist die betroffene Person zu **unterrichten** (Art. 18 Abs. 3 DSGVO). Für die Bearbeitung gilt die allgemeine Frist des **Art. 12 Abs. 3 DSGVO**: unverzüglich, in jedem Fall **innerhalb eines Monats** nach Eingang des Antrags, verlängerbar um **bis zu zwei weitere Monate** bei Komplexität oder hoher Antragszahl; über die Verlängerung ist **innerhalb des ersten Monats** unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Die Bearbeitung ist nach **Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich**. Verstöße gegen die Betroffenenrechte der Art. 12 bis 22 DSGVO fallen unter **Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO** – Geldbußen bis **20 Mio. Euro** oder **4 %** des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), CELEX 32016R0679
RechtsnaturEU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; kein deutsches Umsetzungsgesetz erforderlich
Anwendbar seit25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO)
Tatbestand 1Richtigkeit bestritten – Einschränkung für die Dauer der Prüfung [Art. 18 Abs. 1 lit. a]
Tatbestand 2Verarbeitung unrechtmäßig, Einschränkung statt Löschung verlangt [Art. 18 Abs. 1 lit. b]
Tatbestand 3Daten beim Verantwortlichen nicht mehr erforderlich, aber für Rechtsansprüche der betroffenen Person nötig [Art. 18 Abs. 1 lit. c]
Tatbestand 4Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 – bis zur Abwägungsentscheidung [Art. 18 Abs. 1 lit. d]
WirkungDaten dürfen nur gespeichert, nicht anderweitig verarbeitet werden [Art. 18 Abs. 2; BfDI]
Ausnahmen von der SperrwirkungEinwilligung · Rechtsansprüche · Schutz Rechte Dritter · wichtiges öffentliches Interesse [Art. 18 Abs. 2]
AufhebungVorherige Unterrichtung der betroffenen Person [Art. 18 Abs. 3]
Bearbeitungsfristunverzüglich, spätestens 1 Monat nach Antragseingang [Art. 12 Abs. 3 Satz 1]
Fristverlängerungbis zu 2 weitere Monate; Unterrichtung mit Gründen binnen 1 Monats [Art. 12 Abs. 3 Sätze 2, 3]
Kostenunentgeltlich; Entgelt/Verweigerung nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, Nachweislast beim Verantwortlichen [Art. 12 Abs. 5]
UntätigkeitUnterrichtung über Gründe + Hinweis auf Beschwerde und Rechtsbehelf, binnen 1 Monats [Art. 12 Abs. 4]
FolgepflichtMitteilung der Einschränkung an alle Empfänger, Ausnahme: unmöglich oder unverhältnismäßiger Aufwand [Art. 19 Satz 1]
Auskunft über Empfängerauf Verlangen der betroffenen Person [Art. 19 Satz 2]
Hinweis in der AuskunftBestehen des Rechts auf Einschränkung ist Pflichtangabe [Art. 15 Abs. 1 lit. e]
Bußgeldrahmenbis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes [Art. 83 Abs. 5 lit. b]
Nationale Ausnahme Forschung/Statistikkeine Einschränkung, wenn dadurch der Forschungs- oder Statistikzweck ernsthaft beeinträchtigt würde [§ 27 Abs. 2 BDSG; BfDI]
Nationale Ausnahme Archivkeine Einschränkung bei ernsthafter Beeinträchtigung öffentlicher Archivzwecke – nicht jedoch, soweit eigene Ansprüche verfolgt werden [§ 28 Abs. 4 BDSG; BfDI]
Einschränkung statt Löschungbei nicht automatisierter Verarbeitung, wenn Löschung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig wäre [§ 35 Abs. 1 BDSG]
ErwägungsgrundEG 67 DSGVO

Geltungsbereich

Art. 18 DSGVO gilt gegenüber jedem Verantwortlichen im Anwendungsbereich der Verordnung – Unternehmen, Arbeitgeber, Vereine, Behörden, Krankenkassen, Auskunfteien, Online-Dienste. Ein Formerfordernis stellt die DSGVO nicht auf; der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder – bei anderweitig nachgewiesener Identität – mündlich gestellt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 DSGVO).

Die Einschränkung ist kein Dauerzustand mit eigenem Wert, sondern ein Sicherungsinstrument. Die BfDI ordnet sie als Zwischenlösung ein, die die Rechte der betroffenen Person mit denen des Verantwortlichen in Ausgleich bringt; sobald die Rechte des Verantwortlichen erloschen sind, werden die Daten endgültig gelöscht. Deshalb steht Art. 18 systematisch zwischen dem Berichtigungsrecht (Art. 16) und dem Löschungsrecht (Art. 17): Er überbrückt genau die Phase, in der noch nicht feststeht, ob korrigiert, gelöscht oder weiterverarbeitet werden darf.

In zwei Konstellationen entsteht die Einschränkung automatisch, ohne gesonderten Antrag: Wer nach Art. 16 DSGVO die Berichtigung unrichtiger Daten verlangt oder nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegt, löst damit nach Darstellung der BfDI die Pflicht des Verantwortlichen aus, die Verarbeitung bis zum Abschluss seiner Prüfung einzuschränken. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, die Einschränkung im selben Schreiben ausdrücklich zu verlangen – das schafft Nachweisbarkeit.

Technisch setzen Verantwortliche die Einschränkung typischerweise um durch vorübergehendes Verschieben in ein gesondertes System, Sperrung des Zugriffs für Fachanwendungen oder einen Sperrvermerk im Datensatz. Entscheidend ist nicht die Methode, sondern das Ergebnis: Jede über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung muss unterbunden sein.

Ausnahmen

Einschränkung statt Löschung: § 35 BDSG

Umgekehrt kann die Einschränkung auch gegen den Willen der betroffenen Person eintreten: § 35 Abs. 1 BDSG sieht vor, dass bei nicht automatisierter Datenverarbeitung das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO nicht besteht, wenn die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist. An die Stelle der Löschung tritt dann die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.

Diese Norm ist der praktische Grund, warum Akten in Papierform, Mikroverfilmungen oder gebundene Bestände häufig nicht vernichtet, sondern gesperrt werden. Wer eine Löschung verlangt und stattdessen eine Sperrung angeboten bekommt, sollte prüfen, ob die Voraussetzungen des § 35 BDSG tatsächlich vorliegen – bei einer gewöhnlichen Datenbank greift die Norm nicht, weil dort keine nicht automatisierte Verarbeitung vorliegt.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Kunde bestreitet am 05.10.2026 gegenüber einer Auskunftei, dass ein dort gespeicherter Zahlungsausfall zutrifft, verlangt Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und zugleich die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-20
Letzte Prüfung:
2026-09-20
In Kraft seit:
2018-05-25
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0