Nexvyra

E-Rezept (§ 360 SGB V) – Pflicht, Einlösewege, Fristen und Zugriffsrechte 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-16 · letzte Prüfung: 2026-08-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **E-Rezept** ist die gesetzlich vorgeschriebene Form der vertragsärztlichen Verordnung. Nach **§ 360 Abs. 2 Satz 1 SGB V** sind Ärztinnen, Ärzte und Zahnärzte **seit dem 1. Januar 2022** verpflichtet, Verordnungen **verschreibungspflichtiger Arzneimittel elektronisch** auszustellen und über die **Telematikinfrastruktur** zu übermitteln; verbindlicher Praxisstandard ist das E-Rezept nach Angaben der gematik **seit dem 1. Januar 2024**. Apotheken müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel auf dieser Grundlage abgeben (**§ 360 Abs. 3 SGB V**). Versicherte haben nach **§ 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V** ein **Wahlrecht**: Die Zugangsdaten zum Rezept werden ihnen **barrierefrei** entweder als **Papierausdruck** oder **elektronisch** bereitgestellt – ein Smartphone ist **nicht** erforderlich. Eingelöst wird über **eGK, gematik-App, Apotheken-App (CardLink) oder Papierausdruck**. Ein E-Rezept ist **28 Tage** zulasten der Krankenkasse und insgesamt **3 Monate** ab Ausstellung als Selbstzahlerrezept einlösbar; Verordnungsdaten und Dispensierinformationen werden **100 Tage nach Dispensierung gelöscht** (**§ 360 Abs. 11 SGB V**). Die Pflicht wird stufenweise ausgeweitet – **ab 1. Juli 2026** auf **häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)** und **außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V)**, **ab 1. Januar 2027** auf **Heilmittel**, **ab 1. Juli 2027** auf **Hilfsmittel** und **Soziotherapie**. Wer auf die Verordnungsdaten zugreifen darf, regelt abschließend **§ 361 SGB V**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage E-Rezept§ 360 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Zugriffsberechtigte§ 361 SGB V (Fassung ab 01.01.2026) [dejure.org]
DiGA-Verordnungen: Zugriff§ 361b SGB V
Aktuelle Fassung §§ 360, 361Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft 01.01.2026
Pflicht verschreibungspflichtige ArzneimittelSeit 01.01.2022 [§ 360 Abs. 2 S. 1 SGB V]
Verbindlicher PraxisstandardSeit 01.01.2024 [gematik]
Pflicht Apotheken zur Abgabe über TI§ 360 Abs. 3 S. 1 SGB V
Betäubungsmittel und T-Rezept (§ 3a AMVV)Gesetzliche Frist 01.07.2025 [§ 360 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 SGB V] – technische Umsetzung noch nicht erfolgt
DiGA-Verordnungen elektronischSeit 01.01.2025 [§ 360 Abs. 4 S. 1 SGB V]
Häusliche Krankenpflege (§ 37) und außerklinische Intensivpflege (§ 37c)Ab 01.07.2026 [§ 360 Abs. 5 SGB V]
Heilmittel elektronischAb 01.01.2027 [§ 360 Abs. 7 S. 1 SGB V]
Hilfsmittel, Verbandmittel, Teststreifen, Medizinprodukte, bilanzierte DiätenAb 01.07.2027 [§ 360 Abs. 7 S. 2 SGB V]
Soziotherapie (§ 37a)Ab 01.07.2027 [§ 360 Abs. 6 SGB V]
TI-Anschluss Pflegedienste (§§ 37, 37c)Bis 01.07.2025 [§ 360 Abs. 8 SGB V]
TI-Anschluss Soziotherapie-ErbringerBis 01.04.2027 [§ 360 Abs. 8 SGB V]
Wahlrecht Papierausdruck oder elektronisch§ 360 Abs. 9 S. 1 SGB V – barrierefrei
Einlösung durch VertreterWeitergabe der Zugangsdaten über Sofortnachrichtendienst [§ 360 Abs. 9 S. 2, § 311 Abs. 6 SGB V]
Einlösefrist zulasten der GKV28 Tage ab Ausstellung [gematik]
Gesamtgültigkeit3 Monate ab Ausstellung, danach nur noch als Selbstzahlerrezept [gematik]
Löschung nach Einlösung100 Tage nach Dispensierung [§ 360 Abs. 11 SGB V]
Löschung nicht eingelöster E-RezepteAusstellungsdatum + 92 Kalendertage + 10 Tage [gematik]
Zugriff auf DispensierinformationenNur Versicherte selbst [§ 361 Abs. 1 S. 2 SGB V]
Protokollierung jedes ZugriffsNachprüfbar elektronisch [§ 361 Abs. 2 S. 2 SGB V]
Einlösung im EU-AuslandEinwilligung + technische Freigabe bei Einlösung [§ 361 Abs. 3 SGB V]
Rechnungsdaten (Nicht-Sachleistung)Speicherung max. 10 Jahre, nur mit Einwilligung [§ 360 Abs. 13 SGB V]
Übertragung in die ePAAutomatisiert, soweit kein Widerspruch [§ 360 Abs. 14 SGB V]
Systeme außerhalb der TelematikinfrastrukturUntersagt, Ausnahmen Nr. 1–4 [§ 360 Abs. 16 SGB V]
Sanktion bei fehlendem E-Rezept-NachweisPauschale Vergütungskürzung 1 % ab 01.05.2024 [§ 360 Abs. 17 S. 2 SGB V]
Ausnahme technische UnmöglichkeitIm Einzelfall keine Pflicht [§ 360 Abs. 2 S. 3 SGB V]
Fristverlängerung möglichRechtsverordnung des BMG ohne Zustimmung des Bundesrates [§ 360 Abs. 15 SGB V]

Geltungsbereich

§ 360 SGB V verpflichtet Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung, in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind. Für die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und für die späteren Ausbaustufen sind zusätzlich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfasst (§ 360 Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Gegenstand der Pflicht sind Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte können ein E-Rezept nur erhalten, wenn ihr Versicherungsunternehmen eine digitale Identität (GesundheitsID) und den sogenannten Online-Check-in anbietet; ansonsten bleibt es beim Privatrezept in Papierform. Für die gesetzliche Unfallversicherung gelten die Zugriffsrechte des § 361 Abs. 1 SGB V entsprechend, soweit auf Verordnungen nach § 27 Abs. 1 SGB VII zugegriffen wird (§ 361 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Ausgenommen von der Pflicht sind nach § 360 Abs. 2 SGB V:

Zeitplan der Ausbaustufen

Die Pflicht zur elektronischen Verordnung wird in Stufen ausgeweitet. Maßgeblich sind die im Gesetz genannten Stichtage:

| Stichtag | Was wird elektronisch | Norm | |---|---|---| | 01.01.2022 | Verschreibungspflichtige Arzneimittel | § 360 Abs. 2 S. 1 | | 01.01.2025 | Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, § 33a) | § 360 Abs. 4 S. 1 | | 01.07.2025 | Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a Abs. 1 S. 1 AMVV (T-Rezept) | § 360 Abs. 2 S. 2 | | 01.07.2026 | Häusliche Krankenpflege (§ 37), außerklinische Intensivpflege (§ 37c) | § 360 Abs. 5 | | 01.01.2027 | Heilmittel | § 360 Abs. 7 S. 1 | | 01.07.2027 | Hilfsmittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte, bilanzierte Diäten | § 360 Abs. 7 S. 2 | | 01.07.2027 | Soziotherapie (§ 37a) | § 360 Abs. 6 |

Spiegelbildlich trifft die Leistungserbringer eine Pflicht, die Leistung auch auf Grundlage einer elektronischen Verordnung zu erbringen – bei häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege ab 1. Juli 2026 (§ 360 Abs. 5 Satz 3 SGB V), bei Heilmitteln ab 1. Januar 2027, bei Hilfsmitteln ab 1. Juli 2027 (§ 360 Abs. 7 Sätze 4 und 5 SGB V), bei Soziotherapie ab 1. Juli 2027 (§ 360 Abs. 6 Satz 3 SGB V). Dafür schreibt § 360 Abs. 8 SGB V einen TI-Anschluss nach § 306 SGB V vor: Pflegedienste (§§ 37, 37c) bis 1. Juli 2025, Soziotherapie-Erbringer bis 1. April 2027, Heil- und Hilfsmittelerbringer bis zu dem in Abs. 8 genannten Stichtag.

Das Bundesministerium für Gesundheit kann sämtliche Fristen der Absätze 2 bis 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern (§ 360 Abs. 15 SGB V). Von dieser Möglichkeit hängt in der Praxis ab, ob die Stichtage tatsächlich greifen.

Die vier Einlösewege

Das E-Rezept selbst liegt verschlüsselt im E-Rezept-Fachdienst der Telematikinfrastruktur. Übergeben wird nur der Zugangsschlüssel (Rezeptcode). Nach Darstellung der gematik bestehen vier Wege:

  1. Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Die Karte wird in der Apotheke in das Lesegerät gesteckt; die Apotheke ruft die offenen E-Rezepte ab. Ohne Smartphone, ohne PIN.
  2. Papierausdruck: Die Praxis druckt einen Zettel mit Rezeptcode aus. Der Ausdruck ist kein Rezept, sondern nur der Zugangsschlüssel. Ohne Smartphone, ohne PIN.
  3. gematik-App „Das E-Rezept": Herstellerneutral, Rezepte lassen sich verwalten und an eine frei gewählte Apotheke senden. Erforderlich sind ein NFC-fähiges Smartphone und die eGK mit PIN oder die Anmeldung über GesundheitsID bzw. die ePA-App der Kasse.
  4. Apotheken-App mit CardLink: Das Smartphone übernimmt die Funktion des Kartenlesegeräts; das Rezept kann orts- und zeitunabhängig bei der jeweiligen Apotheke eingelöst werden – ohne PIN, aber auf diese Apotheke bzw. deren Filialen zugeschnitten.

§ 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V garantiert das Wahlrecht zwischen Papierausdruck und elektronischer Bereitstellung und verlangt ausdrücklich Barrierefreiheit. Nach Satz 2 dürfen Versicherte die Zugangsdaten über den sicheren Sofortnachrichtendienst nach § 311 Abs. 6 SGB V an einen anderen Versicherten weitergeben, damit dieser das Rezept als Vertreter einlöst.

Fristen, Löschung und Fälschungssicherheit

Die Gültigkeit des E-Rezepts entspricht der des Papierrezepts: 28 Tage ab Ausstellung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse, danach bis zum Ablauf von drei Monaten ab Ausstellung nur noch als Selbstzahlerrezept. Nicht eingelöste E-Rezepte löscht der Fachdienst zehn Tage nach Ablauf der Gültigkeit (Ausstellungsdatum + 92 Kalendertage). Nach der Einlösung sind Verordnungsdaten und Dispensierinformationen nach § 360 Abs. 11 SGB V mit Ablauf von 100 Tagen zu löschen. Versicherte können ihr E-Rezept auch selbst löschen, ohne es einzulösen.

E-Rezepte werden von der verordnenden Ärztin oder dem Arzt qualifiziert elektronisch signiert; die Apotheke prüft die Signatur bei der Abgabe. Jedes E-Rezept ist nur einmal einlösbar. Damit entfallen die typischen Fälschungs- und Lesbarkeitsprobleme des Papierrezepts.

Nach § 360 Abs. 14 SGB V werden Verordnungs- und Dispensierinformationen automatisiert in die elektronische Patientenakte übermittelt, soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat; der Widerspruch kann über die E-Rezept-Oberfläche, die ePA-Oberfläche (§ 342 SGB V) oder die Ombudsstelle (§ 342a SGB V) erklärt und widerrufen werden.

Wer darf auf das E-Rezept zugreifen (§ 361 SGB V)

§ 361 Abs. 1 Satz 1 SGB V zählt die Zugriffsberechtigten abschließend auf:

Auf Dispensierinformationen dürfen nach § 361 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur die Versicherten selbst zugreifen. Der Zugriff der Leistungserbringer ist nur mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B) oder einer digitalen Identität nach § 340 Abs. 7 SGB V zulässig und nachprüfbar elektronisch zu protokollieren (§ 361 Abs. 2 SGB V). Die grenzüberschreitende Einlösung in einem anderen EU-Mitgliedstaat setzt eine vorherige Einwilligung in das Übermittlungsverfahren und eine eindeutige bestätigende Handlung im Zeitpunkt der Einlösung voraus (§ 361 Abs. 3 SGB V).

§ 360 Abs. 16 Satz 1 SGB V untersagt grundsätzlich den Betrieb von IT-Systemen außerhalb der Telematikinfrastruktur, die E-Rezepte oder deren Zugangsdaten übermitteln. Ausgenommen sind unter anderem Abrechnungs- und Genehmigungsprozesse (Nr. 1), Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken (Nr. 2), apothekeneigene Systeme für die eigene Haupt- und Filialapotheke (Nr. 3) sowie diskriminierungsfreie Anbieterlösungen unter BSI-konformen Sicherheitsanforderungen mit Antrag bei der gematik (Nr. 4) – die Rechtsgrundlage der CardLink-Verfahren. § 11 Abs. 1 und 1a ApoG (Verbot des Rezeptmakelns und der Zuweisung) bleibt daneben zu beachten; hierzu hat der BGH am 20.02.2025 – I ZR 46/24 entschieden.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-16
Letzte Prüfung:
2026-08-16
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0