E-Rezept (§ 360 SGB V) – Pflicht, Einlösewege, Fristen und Zugriffsrechte 2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage E-Rezept | § 360 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Zugriffsberechtigte | § 361 SGB V (Fassung ab 01.01.2026) [dejure.org] |
| DiGA-Verordnungen: Zugriff | § 361b SGB V |
| Aktuelle Fassung §§ 360, 361 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft 01.01.2026 |
| Pflicht verschreibungspflichtige Arzneimittel | Seit 01.01.2022 [§ 360 Abs. 2 S. 1 SGB V] |
| Verbindlicher Praxisstandard | Seit 01.01.2024 [gematik] |
| Pflicht Apotheken zur Abgabe über TI | § 360 Abs. 3 S. 1 SGB V |
| Betäubungsmittel und T-Rezept (§ 3a AMVV) | Gesetzliche Frist 01.07.2025 [§ 360 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 SGB V] – technische Umsetzung noch nicht erfolgt |
| DiGA-Verordnungen elektronisch | Seit 01.01.2025 [§ 360 Abs. 4 S. 1 SGB V] |
| Häusliche Krankenpflege (§ 37) und außerklinische Intensivpflege (§ 37c) | Ab 01.07.2026 [§ 360 Abs. 5 SGB V] |
| Heilmittel elektronisch | Ab 01.01.2027 [§ 360 Abs. 7 S. 1 SGB V] |
| Hilfsmittel, Verbandmittel, Teststreifen, Medizinprodukte, bilanzierte Diäten | Ab 01.07.2027 [§ 360 Abs. 7 S. 2 SGB V] |
| Soziotherapie (§ 37a) | Ab 01.07.2027 [§ 360 Abs. 6 SGB V] |
| TI-Anschluss Pflegedienste (§§ 37, 37c) | Bis 01.07.2025 [§ 360 Abs. 8 SGB V] |
| TI-Anschluss Soziotherapie-Erbringer | Bis 01.04.2027 [§ 360 Abs. 8 SGB V] |
| Wahlrecht Papierausdruck oder elektronisch | § 360 Abs. 9 S. 1 SGB V – barrierefrei |
| Einlösung durch Vertreter | Weitergabe der Zugangsdaten über Sofortnachrichtendienst [§ 360 Abs. 9 S. 2, § 311 Abs. 6 SGB V] |
| Einlösefrist zulasten der GKV | 28 Tage ab Ausstellung [gematik] |
| Gesamtgültigkeit | 3 Monate ab Ausstellung, danach nur noch als Selbstzahlerrezept [gematik] |
| Löschung nach Einlösung | 100 Tage nach Dispensierung [§ 360 Abs. 11 SGB V] |
| Löschung nicht eingelöster E-Rezepte | Ausstellungsdatum + 92 Kalendertage + 10 Tage [gematik] |
| Zugriff auf Dispensierinformationen | Nur Versicherte selbst [§ 361 Abs. 1 S. 2 SGB V] |
| Protokollierung jedes Zugriffs | Nachprüfbar elektronisch [§ 361 Abs. 2 S. 2 SGB V] |
| Einlösung im EU-Ausland | Einwilligung + technische Freigabe bei Einlösung [§ 361 Abs. 3 SGB V] |
| Rechnungsdaten (Nicht-Sachleistung) | Speicherung max. 10 Jahre, nur mit Einwilligung [§ 360 Abs. 13 SGB V] |
| Übertragung in die ePA | Automatisiert, soweit kein Widerspruch [§ 360 Abs. 14 SGB V] |
| Systeme außerhalb der Telematikinfrastruktur | Untersagt, Ausnahmen Nr. 1–4 [§ 360 Abs. 16 SGB V] |
| Sanktion bei fehlendem E-Rezept-Nachweis | Pauschale Vergütungskürzung 1 % ab 01.05.2024 [§ 360 Abs. 17 S. 2 SGB V] |
| Ausnahme technische Unmöglichkeit | Im Einzelfall keine Pflicht [§ 360 Abs. 2 S. 3 SGB V] |
| Fristverlängerung möglich | Rechtsverordnung des BMG ohne Zustimmung des Bundesrates [§ 360 Abs. 15 SGB V] |
Geltungsbereich
§ 360 SGB V verpflichtet Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung, in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind. Für die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und für die späteren Ausbaustufen sind zusätzlich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfasst (§ 360 Abs. 4 Satz 1 SGB V).
Gegenstand der Pflicht sind Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte können ein E-Rezept nur erhalten, wenn ihr Versicherungsunternehmen eine digitale Identität (GesundheitsID) und den sogenannten Online-Check-in anbietet; ansonsten bleibt es beim Privatrezept in Papierform. Für die gesetzliche Unfallversicherung gelten die Zugriffsrechte des § 361 Abs. 1 SGB V entsprechend, soweit auf Verordnungen nach § 27 Abs. 1 SGB VII zugegriffen wird (§ 361 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Ausgenommen von der Pflicht sind nach § 360 Abs. 2 SGB V:
- Fälle, in denen die elektronische Ausstellung oder Übermittlung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist (Satz 3),
- bei Betäubungsmitteln zusätzlich der Notfall im Sinne des § 8 Abs. 6 BtMVV (Satz 4),
- Verordnungen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen einer bestimmten Apotheke oder einer nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AMG benannten Stelle zugewiesen werden dürfen (Satz 5) – etwa bestimmte Zytostatika-Zubereitungen.
Zeitplan der Ausbaustufen
Die Pflicht zur elektronischen Verordnung wird in Stufen ausgeweitet. Maßgeblich sind die im Gesetz genannten Stichtage:
| Stichtag | Was wird elektronisch | Norm | |---|---|---| | 01.01.2022 | Verschreibungspflichtige Arzneimittel | § 360 Abs. 2 S. 1 | | 01.01.2025 | Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, § 33a) | § 360 Abs. 4 S. 1 | | 01.07.2025 | Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a Abs. 1 S. 1 AMVV (T-Rezept) | § 360 Abs. 2 S. 2 | | 01.07.2026 | Häusliche Krankenpflege (§ 37), außerklinische Intensivpflege (§ 37c) | § 360 Abs. 5 | | 01.01.2027 | Heilmittel | § 360 Abs. 7 S. 1 | | 01.07.2027 | Hilfsmittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte, bilanzierte Diäten | § 360 Abs. 7 S. 2 | | 01.07.2027 | Soziotherapie (§ 37a) | § 360 Abs. 6 |
Spiegelbildlich trifft die Leistungserbringer eine Pflicht, die Leistung auch auf Grundlage einer elektronischen Verordnung zu erbringen – bei häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege ab 1. Juli 2026 (§ 360 Abs. 5 Satz 3 SGB V), bei Heilmitteln ab 1. Januar 2027, bei Hilfsmitteln ab 1. Juli 2027 (§ 360 Abs. 7 Sätze 4 und 5 SGB V), bei Soziotherapie ab 1. Juli 2027 (§ 360 Abs. 6 Satz 3 SGB V). Dafür schreibt § 360 Abs. 8 SGB V einen TI-Anschluss nach § 306 SGB V vor: Pflegedienste (§§ 37, 37c) bis 1. Juli 2025, Soziotherapie-Erbringer bis 1. April 2027, Heil- und Hilfsmittelerbringer bis zu dem in Abs. 8 genannten Stichtag.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann sämtliche Fristen der Absätze 2 bis 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern (§ 360 Abs. 15 SGB V). Von dieser Möglichkeit hängt in der Praxis ab, ob die Stichtage tatsächlich greifen.
Die vier Einlösewege
Das E-Rezept selbst liegt verschlüsselt im E-Rezept-Fachdienst der Telematikinfrastruktur. Übergeben wird nur der Zugangsschlüssel (Rezeptcode). Nach Darstellung der gematik bestehen vier Wege:
- Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Die Karte wird in der Apotheke in das Lesegerät gesteckt; die Apotheke ruft die offenen E-Rezepte ab. Ohne Smartphone, ohne PIN.
- Papierausdruck: Die Praxis druckt einen Zettel mit Rezeptcode aus. Der Ausdruck ist kein Rezept, sondern nur der Zugangsschlüssel. Ohne Smartphone, ohne PIN.
- gematik-App „Das E-Rezept": Herstellerneutral, Rezepte lassen sich verwalten und an eine frei gewählte Apotheke senden. Erforderlich sind ein NFC-fähiges Smartphone und die eGK mit PIN oder die Anmeldung über GesundheitsID bzw. die ePA-App der Kasse.
- Apotheken-App mit CardLink: Das Smartphone übernimmt die Funktion des Kartenlesegeräts; das Rezept kann orts- und zeitunabhängig bei der jeweiligen Apotheke eingelöst werden – ohne PIN, aber auf diese Apotheke bzw. deren Filialen zugeschnitten.
§ 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V garantiert das Wahlrecht zwischen Papierausdruck und elektronischer Bereitstellung und verlangt ausdrücklich Barrierefreiheit. Nach Satz 2 dürfen Versicherte die Zugangsdaten über den sicheren Sofortnachrichtendienst nach § 311 Abs. 6 SGB V an einen anderen Versicherten weitergeben, damit dieser das Rezept als Vertreter einlöst.
Fristen, Löschung und Fälschungssicherheit
Die Gültigkeit des E-Rezepts entspricht der des Papierrezepts: 28 Tage ab Ausstellung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse, danach bis zum Ablauf von drei Monaten ab Ausstellung nur noch als Selbstzahlerrezept. Nicht eingelöste E-Rezepte löscht der Fachdienst zehn Tage nach Ablauf der Gültigkeit (Ausstellungsdatum + 92 Kalendertage). Nach der Einlösung sind Verordnungsdaten und Dispensierinformationen nach § 360 Abs. 11 SGB V mit Ablauf von 100 Tagen zu löschen. Versicherte können ihr E-Rezept auch selbst löschen, ohne es einzulösen.
E-Rezepte werden von der verordnenden Ärztin oder dem Arzt qualifiziert elektronisch signiert; die Apotheke prüft die Signatur bei der Abgabe. Jedes E-Rezept ist nur einmal einlösbar. Damit entfallen die typischen Fälschungs- und Lesbarkeitsprobleme des Papierrezepts.
Nach § 360 Abs. 14 SGB V werden Verordnungs- und Dispensierinformationen automatisiert in die elektronische Patientenakte übermittelt, soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat; der Widerspruch kann über die E-Rezept-Oberfläche, die ePA-Oberfläche (§ 342 SGB V) oder die Ombudsstelle (§ 342a SGB V) erklärt und widerrufen werden.
Wer darf auf das E-Rezept zugreifen (§ 361 SGB V)
§ 361 Abs. 1 Satz 1 SGB V zählt die Zugriffsberechtigten abschließend auf:
- Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die in die Behandlung eingebunden sind, soweit für die Versorgung erforderlich (Nr. 1),
- deren berufsmäßige Gehilfen und Personen in der Berufsausbildung, nur unter Aufsicht (Nr. 2),
- Apotheker, soweit für die Versorgung mit verordneten Arzneimitteln erforderlich und ihnen die Zugangsdaten nach § 360 Abs. 9 SGB V vorliegen (Nr. 3),
- pharmazeutisches Personal der Apotheke im Rahmen der zulässigen Tätigkeiten und unter Aufsicht eines Apothekers, soweit apothekenrechtlich eine Beaufsichtigung vorgeschrieben ist (Nr. 4),
- sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen, soweit erforderlich und die Zugangsdaten vorliegen (Nr. 5).
Auf Dispensierinformationen dürfen nach § 361 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur die Versicherten selbst zugreifen. Der Zugriff der Leistungserbringer ist nur mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B) oder einer digitalen Identität nach § 340 Abs. 7 SGB V zulässig und nachprüfbar elektronisch zu protokollieren (§ 361 Abs. 2 SGB V). Die grenzüberschreitende Einlösung in einem anderen EU-Mitgliedstaat setzt eine vorherige Einwilligung in das Übermittlungsverfahren und eine eindeutige bestätigende Handlung im Zeitpunkt der Einlösung voraus (§ 361 Abs. 3 SGB V).
§ 360 Abs. 16 Satz 1 SGB V untersagt grundsätzlich den Betrieb von IT-Systemen außerhalb der Telematikinfrastruktur, die E-Rezepte oder deren Zugangsdaten übermitteln. Ausgenommen sind unter anderem Abrechnungs- und Genehmigungsprozesse (Nr. 1), Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken (Nr. 2), apothekeneigene Systeme für die eigene Haupt- und Filialapotheke (Nr. 3) sowie diskriminierungsfreie Anbieterlösungen unter BSI-konformen Sicherheitsanforderungen mit Antrag bei der gematik (Nr. 4) – die Rechtsgrundlage der CardLink-Verfahren. § 11 Abs. 1 und 1a ApoG (Verbot des Rezeptmakelns und der Zuweisung) bleibt daneben zu beachten; hierzu hat der BGH am 20.02.2025 – I ZR 46/24 entschieden.
Häufige Fehler
- „Ohne Smartphone bekomme ich kein E-Rezept." Falsch – § 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V gibt ein Wahlrecht; eGK und Papierausdruck funktionieren ohne Smartphone und ohne PIN.
- „Der Papierausdruck ist das Rezept." Falsch – der Ausdruck enthält nur den Rezeptcode. Das eigentliche E-Rezept liegt im Fachdienst und wird von der Apotheke dort abgerufen.
- „Ein E-Rezept gilt unbegrenzt, weil es digital ist." Falsch – 28 Tage zulasten der Kasse, insgesamt 3 Monate ab Ausstellung; danach ist es nicht mehr einlösbar.
- „Betäubungsmittel gibt es seit Juli 2025 nur noch als E-Rezept." Differenziert – die gesetzliche Frist in § 360 Abs. 2 Satz 2 SGB V lautet 1. Juli 2025, die technische Umsetzung des E-BtM- und E-T-Rezepts steht jedoch weiterhin aus; BtM- und T-Rezepte werden praktisch weiter in Papierform ausgestellt. § 360 Abs. 15 SGB V erlaubt dem BMG eine Fristverlängerung per Rechtsverordnung.
- „Das DiGA-E-Rezept löse ich in der Apotheke ein." Falsch – die DiGA-Verordnung geht an die Krankenkasse, die den Freischaltcode ausstellt. Zugriffsrechte hierfür regelt § 361b SGB V.
- „Meine Apotheke sieht meine gesamte Medikationshistorie." Falsch – der Zugriff setzt nach § 361 Abs. 1 Nr. 3 SGB V voraus, dass der Apotheke die Zugangsdaten vorliegen, und ist auf die konkrete Versorgung begrenzt; Dispensierinformationen sind nach § 361 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausschließlich den Versicherten zugänglich.
- „Meine E-Rezept-Daten landen automatisch und ohne Einfluss in meiner ePA." Differenziert – die Übermittlung erfolgt nach § 360 Abs. 14 SGB V automatisiert, soweit kein Widerspruch vorliegt; der Widerspruch ist über die E-Rezept-App, die ePA-App oder die Ombudsstelle (§ 342a SGB V) möglich.
- „Für Privatversicherte gibt es kein E-Rezept." Differenziert – möglich ist es, sofern die private Krankenversicherung GesundheitsID und Online-Check-in anbietet.
Änderungsverlauf
- 2026-08-16: Erstveröffentlichung. Rechtsstand §§ 360, 361 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026. Stichtage der Ausbaustufen (Abs. 2, 4 bis 8), Wahlrecht Papier/elektronisch (Abs. 9), Löschfrist 100 Tage (Abs. 11), ePA-Übermittlung (Abs. 14), TI-Verbot mit Ausnahmen (Abs. 16) und 1-Prozent-Sanktion (Abs. 17) sowie die Zugriffsrechte des § 361 gegen gesetze-im-internet.de und dejure.org verifiziert; Einlösewege, 28-Tage- und 3-Monats-Frist sowie Löschregeln gegen gematik belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-08-16: factcheck_status auf `review_needed` gesetzt. Grund: (1) Zum Abrufzeitpunkt wiesen gesetze-im-internet.de und dejure.org bei § 360 Abs. 8 SGB V (TI-Anschlussfrist der Heil- und Hilfsmittelerbringer) und bei § 360 Abs. 14 SGB V (Einwilligungs- statt Widerspruchslösung für die ePA-Übermittlung) abweichende Fassungen aus; die Seite folgt der bei dejure.org als geltend ausgewiesenen Fassung ab 01.01.2026 und nennt die Anschlussfrist der Heil- und Hilfsmittelerbringer bewusst ohne Datum. (2) Die gesetzliche Frist für E-BtM- und E-T-Rezept (01.07.2025) ist technisch nicht umgesetzt; eine förmliche Fristverlängerung nach § 360 Abs. 15 SGB V ist amtlich nicht belegt. (3) Ob der Stichtag 01.07.2026 für die elektronische Verordnung häuslicher Krankenpflege flächendeckend wirksam wurde, ist amtlich nicht bestätigt. Beide Punkte sind gegen BMG/BfArM/gematik nachzuverifizieren. | change_type=verification_flag field="factcheck_status" new="review_needed" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-16
- Gültig ab: 2026-01-01 (§§ 360, 361 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, BGBl., BGH, gematik, BMG, BfArM)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 360 SGB V – Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__360.html
- § 361 SGB V – Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__361.html
- § 361a SGB V – Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__361a.html
- § 361b SGB V – Zugriff auf ärztliche Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__361b.html
- § 33a SGB V – Digitale Gesundheitsanwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33a.html
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html
- § 37a SGB V – Soziotherapie: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37a.html
- § 37c SGB V – Außerklinische Intensivpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37c.html
- § 306 SGB V – Telematikinfrastruktur: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__306.html
- § 341 SGB V – Elektronische Patientenakte: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__341.html
- § 342a SGB V – Ombudsstelle der Krankenkassen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__342a.html
- § 360 SGB V – aktuelle Fassung und Änderungsübersicht (Stand 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/360.html
- § 361 SGB V – aktuelle Fassung und Änderungsübersicht (Stand 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/361.html
- BGH, Urteil vom 20.02.2025 – I ZR 46/24 (Partnervertrag; Rezeptmakeln, § 11 ApoG): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.02.2025&Aktenzeichen=I+ZR+46/24
- gematik – E-Rezept: Standard für verschreibungspflichtige Medikamente (Einlösewege, Gültigkeit, Löschfristen): https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept
- gematik – FAQ zum E-Rezept: https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/faq-e-rezept
- gematik – E-Rezept für Apotheken: https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/apotheken
- BMG – Elektronisches Rezept (E-Rezept): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/e-rezept
- BMG – Fragen und Antworten zum E-Rezept mit der eGK: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/e-rezept/faq-e-rezept-egk
- BfArM – BtM-Rezepte/Verschreibung (Stand E-BtM-Rezept): https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/BtM-Rezepte-Verschreibung/_node.html