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eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 109 SGB IV) – Pflichten und Ablauf In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **01.01.2023** ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (**eAU**) für gesetzlich Versicherte verpflichtend (§ 109 SGB IV). Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten **direkt an die Krankenkasse**. Arbeitgeber rufen die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) — der Arbeitnehmer muss die AU nicht mehr selbst weiterleiten. Die **Meldepflicht des Arbeitnehmers** bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 EFZG (unverzügliche Mitteilung von Krankheit und voraussichtlicher Dauer) **bleibt** bestehen — sie ist eine **andere** Pflicht als die Bescheinigung selbst. Privatversicherte sowie geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind vom eAU-Verfahren ausgenommen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 109 SGB IV [gesetze-im-internet.de]
Verpflichtend seit01.01.2023 (vollumfänglich)
AnwendungsbereichAlle gesetzlich Krankenversicherten Arbeitnehmer
AusnahmePrivat-Versicherte; geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) und Hausgewerbetreibende (§ 12 SGB IV) sind vom Abrufverfahren ausgenommen [§ 109 Abs. 3 SGB IV]; ebenso AU-Feststellungen durch Ärzte ohne vertragsärztliche Zulassung und Auslandsbescheinigungen [§ 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 EFZG]
Pflicht der ArztpraxisAufzeichnung und unmittelbar elektronische Übermittlung der festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse über die Telematikinfrastruktur [§ 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 10 SGB V]; eine Übermittlungsfrist („innerhalb eines Werktages") steht nicht im Gesetz, sondern in der AU-Richtlinie/dem Bundesmantelvertrag
Pflicht ArbeitnehmerAnzeige bei Arbeitgeber unverzüglich [§ 5 Abs. 1 EFZG]
Pflicht ArbeitgeberElektronischer Abruf bei der zuständigen Krankenkasse über ein nach § 95b SGB IV systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe [§ 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV]; ein beauftragter Dritter darf die Daten verarbeiten [Satz 4]
Voraussetzung Abruf durch AGArbeitnehmer hat AU angezeigt
Anzeige der AU beim Arbeitgeberunverzüglich, ohne Frist in Tagen [§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG]
Ärztliche Feststellung der AUDauert die AU länger als drei Kalendertage, ist die Feststellung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag herbeizuführen; der Arbeitgeber kann sie früher verlangen [§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG]. Für GKV-Versicherte gilt statt der Vorlagepflicht die Pflicht, die AU feststellen und sich eine Bescheinigung aushändigen zu lassen [§ 5 Abs. 1a Satz 1 und 2 EFZG]
Lohnfortzahlung DauerBis zu 6 Wochen [§ 3 EFZG]
Tarifvertraglich abweichend möglichJa, längere Dauer üblich
Papier-AU für PatientWird auf Wunsch noch ausgehändigt (Versicherten-Ausdruck)
Papier-AU bei PrivatversichertenBleibt unverändert in Papierform
Daten der eAUName des Beschäftigten, Beginn und Ende der (Teil-)Arbeitsunfähigkeit, Datum der ärztlichen Feststellung, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung sowie die Angabe, ob Anhaltspunkte für einen Arbeits- oder sonstigen Unfall vorliegen [§ 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 SGB IV]; keine Diagnose an den Arbeitgeber
Krankengeld-AnspruchAnspruch dem Grunde nach ab Beginn der AU [§ 44 SGB V]; er ruht aber, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird [§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V] — bei sechs Wochen Entgeltfortzahlung wird Krankengeld deshalb praktisch ab dem 43. Tag ausgezahlt

Geltungsbereich

Das eAU-Verfahren nach § 109 SGB IV gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten in Arbeitsverhältnissen. Die Übermittlung erfolgt über die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens. Privatversicherte sind nicht eingebunden — bei ihnen bleibt die Bescheinigung in Papierform bestehen, der Arbeitnehmer reicht sie wie bisher beim Arbeitgeber ein. Minijobs in Privathaushalten sowie geringfügig Beschäftigte ohne Anschluss an den GKV-Datenstrom sind ebenfalls ausgenommen. Bei Auslandsaufenthalt während der AU gilt das verschärfte Meldeverfahren nach § 5 Abs. 2 EFZG: Der Arbeitnehmer muss unverzüglich Auslandsaufenthalt, Adresse und voraussichtliche Dauer mitteilen — die ausländische Bescheinigung bleibt in Papierform.

Drei Pflichten – nicht verwechseln

1. Anzeige durch Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 EFZG). Bleibt unverändert — der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dies kann telefonisch, per E-Mail, SMS oder anderen Wegen erfolgen. Wichtig: Diese Pflicht erfüllt nicht die Übermittlung der Bescheinigung.

2. Bescheinigung der Krankschreibung (§ 109 SGB IV). Seit 01.01.2023 elektronisch durch die Arztpraxis an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch einen Versicherten-Ausdruck zur eigenen Information.

3. Abruf durch Arbeitgeber (§ 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Arbeitgeber muss die Daten selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen — er darf nicht mehr darauf warten, dass der Arbeitnehmer eine Bescheinigung übergibt.

Die Trennung dieser drei Pflichten ist arbeitsrechtlich wichtig: Eine fehlende eAU bei der Krankenkasse entbindet den Arbeitnehmer nicht von seiner Anzeigepflicht — und umgekehrt entbindet die Anzeige den Arbeitnehmer nicht davon, einen Arzt aufzusuchen, der die Daten übermittelt.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
2023-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0