eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 109 SGB IV) – Pflichten und Ablauf In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 109 SGB IV [gesetze-im-internet.de] |
| Verpflichtend seit | 01.01.2023 (vollumfänglich) |
| Anwendungsbereich | Alle gesetzlich Krankenversicherten Arbeitnehmer |
| Ausnahme | Privat-Versicherte; geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) und Hausgewerbetreibende (§ 12 SGB IV) sind vom Abrufverfahren ausgenommen [§ 109 Abs. 3 SGB IV]; ebenso AU-Feststellungen durch Ärzte ohne vertragsärztliche Zulassung und Auslandsbescheinigungen [§ 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 EFZG] |
| Pflicht der Arztpraxis | Aufzeichnung und unmittelbar elektronische Übermittlung der festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse über die Telematikinfrastruktur [§ 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 10 SGB V]; eine Übermittlungsfrist („innerhalb eines Werktages") steht nicht im Gesetz, sondern in der AU-Richtlinie/dem Bundesmantelvertrag |
| Pflicht Arbeitnehmer | Anzeige bei Arbeitgeber unverzüglich [§ 5 Abs. 1 EFZG] |
| Pflicht Arbeitgeber | Elektronischer Abruf bei der zuständigen Krankenkasse über ein nach § 95b SGB IV systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe [§ 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV]; ein beauftragter Dritter darf die Daten verarbeiten [Satz 4] |
| Voraussetzung Abruf durch AG | Arbeitnehmer hat AU angezeigt |
| Anzeige der AU beim Arbeitgeber | unverzüglich, ohne Frist in Tagen [§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG] |
| Ärztliche Feststellung der AU | Dauert die AU länger als drei Kalendertage, ist die Feststellung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag herbeizuführen; der Arbeitgeber kann sie früher verlangen [§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG]. Für GKV-Versicherte gilt statt der Vorlagepflicht die Pflicht, die AU feststellen und sich eine Bescheinigung aushändigen zu lassen [§ 5 Abs. 1a Satz 1 und 2 EFZG] |
| Lohnfortzahlung Dauer | Bis zu 6 Wochen [§ 3 EFZG] |
| Tarifvertraglich abweichend möglich | Ja, längere Dauer üblich |
| Papier-AU für Patient | Wird auf Wunsch noch ausgehändigt (Versicherten-Ausdruck) |
| Papier-AU bei Privatversicherten | Bleibt unverändert in Papierform |
| Daten der eAU | Name des Beschäftigten, Beginn und Ende der (Teil-)Arbeitsunfähigkeit, Datum der ärztlichen Feststellung, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung sowie die Angabe, ob Anhaltspunkte für einen Arbeits- oder sonstigen Unfall vorliegen [§ 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 SGB IV]; keine Diagnose an den Arbeitgeber |
| Krankengeld-Anspruch | Anspruch dem Grunde nach ab Beginn der AU [§ 44 SGB V]; er ruht aber, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird [§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V] — bei sechs Wochen Entgeltfortzahlung wird Krankengeld deshalb praktisch ab dem 43. Tag ausgezahlt |
Geltungsbereich
Das eAU-Verfahren nach § 109 SGB IV gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten in Arbeitsverhältnissen. Die Übermittlung erfolgt über die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens. Privatversicherte sind nicht eingebunden — bei ihnen bleibt die Bescheinigung in Papierform bestehen, der Arbeitnehmer reicht sie wie bisher beim Arbeitgeber ein. Minijobs in Privathaushalten sowie geringfügig Beschäftigte ohne Anschluss an den GKV-Datenstrom sind ebenfalls ausgenommen. Bei Auslandsaufenthalt während der AU gilt das verschärfte Meldeverfahren nach § 5 Abs. 2 EFZG: Der Arbeitnehmer muss unverzüglich Auslandsaufenthalt, Adresse und voraussichtliche Dauer mitteilen — die ausländische Bescheinigung bleibt in Papierform.
Drei Pflichten – nicht verwechseln
1. Anzeige durch Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 EFZG). Bleibt unverändert — der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dies kann telefonisch, per E-Mail, SMS oder anderen Wegen erfolgen. Wichtig: Diese Pflicht erfüllt nicht die Übermittlung der Bescheinigung.
2. Bescheinigung der Krankschreibung (§ 109 SGB IV). Seit 01.01.2023 elektronisch durch die Arztpraxis an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch einen Versicherten-Ausdruck zur eigenen Information.
3. Abruf durch Arbeitgeber (§ 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Arbeitgeber muss die Daten selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen — er darf nicht mehr darauf warten, dass der Arbeitnehmer eine Bescheinigung übergibt.
Die Trennung dieser drei Pflichten ist arbeitsrechtlich wichtig: Eine fehlende eAU bei der Krankenkasse entbindet den Arbeitnehmer nicht von seiner Anzeigepflicht — und umgekehrt entbindet die Anzeige den Arbeitnehmer nicht davon, einen Arzt aufzusuchen, der die Daten übermittelt.
Häufige Fehler
- „Mit der eAU brauche ich meinen Arbeitgeber nicht mehr zu informieren." Falsch — die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 EFZG besteht zusätzlich zur eAU. Der Arbeitgeber darf die eAU erst abrufen, wenn er informiert ist.
- „Der Arbeitgeber sieht die Diagnose." Falsch — die eAU enthält keine Diagnose. Übermittelt werden nur Beginn, voraussichtliche Dauer und Hinweis auf Folge-AU.
- „Auch bei Privatversicherten läuft alles elektronisch." Falsch — Privatversicherte bleiben in Papierform; sie müssen die AU weiter selbst beim Arbeitgeber einreichen.
- „Beim Arzt im Ausland gilt das eAU-Verfahren auch." Falsch — die ausländische Bescheinigung kommt nicht in das deutsche TI-Netz. § 5 Abs. 2 EFZG verlangt zusätzliche Anzeige des Auslandsaufenthalts.
- „Auf Krankengeld muss ich extra Anspruch stellen." Differenziert — der Krankengeldanspruch entsteht dem Grunde nach mit der AU (§ 44 SGB V), ruht aber nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird; ausgezahlt wird daher regelmäßig erst ab dem 43. Tag; die Krankenkasse berechnet es typischerweise automatisch auf Basis der eAU-Daten plus Lohnnachweis. In Einzelfällen ist eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers erforderlich.
Änderungsverlauf
- 2026-09-16: Turnusmäßiger Faktencheck abgeschlossen und freigegeben (Status war `stale`). § 109 SGB IV, § 5 EntgFG, § 49 SGB V und § 295 SGB V wurden am 16.09.2026 im Volltext am amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de gegengelesen (Quellenautorität A, Abruf über den Browser-Pane). Korrigiert wurden fünf Punkte. (1) Der elektronische Abruf durch den Arbeitgeber steht in § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, nicht in Satz 4 (Satz 4 betrifft den beauftragten Dritten); die Norm ist seit der Fassung, auf der die Seite beruhte, umgegliedert worden. Drei Fundstellenangaben entsprechend berichtigt. (2) Der Datenkatalog der eAU-Meldung ist jetzt nach § 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 SGB IV vollständig wiedergegeben (Name, Beginn und Ende der (Teil-)Arbeitsunfähigkeit, Datum der ärztlichen Feststellung, Erst-/Folgemeldung, Unfall-Anhaltspunkte); die bisherige Angabe „voraussichtliche Dauer" gibt den Normtext nicht wieder. (3) Die Zeile zur Arztpraxis nannte eine Übermittlung „innerhalb eines Werktages"; eine solche Frist steht nicht im Gesetz. § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 10 SGB V verlangt die unmittelbar elektronische Übermittlung über die Telematikinfrastruktur – die Zeile gibt nun den Normtext wieder und weist die Werktagsfrist als untergesetzliche Regelung aus. (4) Die Zeile „Frist Krankschreibung Anzeige" vermischte die unverzügliche Anzeige nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit der Nachweispflicht; sie ist in zwei Zeilen getrennt. Der Normtext knüpft an „länger als drei Kalendertage" und den darauffolgenden Arbeitstag an, nicht pauschal an den „4. Tag"; für GKV-Versicherte gilt nach § 5 Abs. 1a EFZG die Feststellungs- statt der Vorlagepflicht. (5) Der Krankengeldanspruch entsteht nach § 44 SGB V bereits mit der Arbeitsunfähigkeit und ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird; die Auszahlung ab dem 43. Tag ist die Folge daraus und nicht der Anspruchsbeginn. Der Ausnahmekatalog nennt jetzt zusätzlich die Hausgewerbetreibenden nach § 12 SGB IV (§ 109 Abs. 3 SGB IV). Unverändert bestätigt: eAU-Pflicht seit 01.01.2023, Fortbestand der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG, keine Diagnoseübermittlung an den Arbeitgeber, sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Hinweis für die nächste Runde: § 109 Abs. 2 SGB IV sieht ab dem 1. Juli 2028 den Abruf von Daten zur Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c SGB V vor – noch nicht anwendbar, daher hier nicht als geltende Pflicht dargestellt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reason="Normtext vollständig gegengelesen; Fundstellen, Datenkatalog, Fristen und Krankengeld-Systematik korrigiert" source=https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__109.html reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen § 109 SGB IV, § 5 EFZG verifiziert. Vollumfängliche Pflicht seit 01.01.2023 dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-16
- Gültig ab: 2023-01-01 (vollumfängliche eAU-Pflicht)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB IV, EFZG, GKV-Spitzenverband)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 109 SGB IV – Elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__109.html
- § 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
- § 3 EFZG – Lohnfortzahlung 6 Wochen: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
- § 44 SGB V – Krankengeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
- § 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes (Abs. 1 Nr. 1: Ruhen, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html
- § 295 SGB V – Übermittlungspflichten bei ärztlichen Leistungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 10: unmittelbar elektronische Übermittlung der AU-Daten über die Telematikinfrastruktur): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__295.html
- GKV-Spitzenverband – eAU-Verfahren: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenversicherung.jsp
- BMG – Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/