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Einreise-/Ausreisesystem (EES) der EU – VO (EU) 2017/2226 – Vollbetrieb seit 10.04.2026, Biometrie statt Passstempel, Speicherfristen, Auskunfts- und Löschungsrecht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-18 · letzte Prüfung: 2026-09-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Einreise-/Ausreisesystem (EES) der EU erfasst seit dem 12. Oktober 2025 die Grenzübertritte von **Drittstaatsangehörigen** an den Schengen-Außengrenzen digital; seit dem **10. April 2026** ist es vollständig in Betrieb. Rechtsgrundlage ist die **Verordnung (EU) 2017/2226**. Erfasst werden Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Reisedokument sowie **Gesichtsbild und – bei visumfreien Reisenden – vier Fingerabdrücke** (Art. 15 bis 17 VO (EU) 2017/2226). Der Passstempel entfällt. Für **deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger ändert sich nichts**: Art. 2 der Verordnung knüpft ausschließlich an Drittstaatsangehörige an. Betroffen sind Reisende aus Drittstaaten – und, mit deutlich kürzerer Speicherfrist, drittstaatsangehörige **Familienangehörige von Unionsbürgern**, die keine Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG besitzen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, Art. 34 Abs. 4). Drei Punkte sind praktisch wichtig. Erstens: Wer die geforderten biometrischen Daten **verweigert, wird zurückgewiesen** – die Verordnung nennt das ausdrücklich als Folge (Art. 50 Abs. 1 Buchst. e). Zweitens: Die Daten werden **drei Jahre** nach der Ausreise gespeichert, bei **Aufenthaltsüberziehung fünf Jahre** (Art. 34). Drittens: Betroffene haben ein Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht nach den Art. 15 bis 18 DSGVO, das bei **jeder** zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats geltend gemacht werden kann und **binnen 45 Tagen** zu beantworten ist (Art. 52 Abs. 1). Das **ETIAS** ist davon zu unterscheiden: Es ist eine kostenpflichtige Reisegenehmigung und war am 18. September 2026 **noch nicht in Betrieb**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage EESVerordnung (EU) 2017/2226 vom 30.11.2017 [ABl. L 327 vom 09.12.2017, S. 20]
ZweckErfassung von Ein- und Ausreise, Berechnung des zulässigen Aufenthalts, Warnung bei Überziehung, Erfassung von Einreiseverweigerungen [Art. 1 Abs. 1]
Erfasster PersonenkreisDrittstaatsangehörige im Kurzaufenthalt an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird [Art. 2 Abs. 1 Buchst. a]
Ebenfalls erfasstDrittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern ohne Aufenthaltskarte nach RL 2004/38/EG [Art. 2 Abs. 1 Buchst. b]
Nicht erfasstFamilienangehörige mit Aufenthaltskarte nach RL 2004/38/EG, Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für längerfristigen Aufenthalt [Art. 2 Abs. 3]
UnionsbürgerVom Anwendungsbereich nicht erfasst – Art. 2 knüpft an Drittstaatsangehörige an
EinreiseverweigerungenWerden ebenfalls im EES erfasst [Art. 2 Abs. 2, Art. 18]
Daten bei VisumpflichtName, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments; Ablaufdatum; Gesichtsbild [Art. 16 Abs. 1]
Daten bei VisumfreiheitZusätzlich Fingerabdruckdaten der rechten Hand, ersatzweise der linken [Art. 17 Abs. 1 Buchst. c]
GesichtsbildWird grundsätzlich vor Ort aufgenommen [Art. 15 Abs. 1]
Ausnahme KinderKinder unter zwölf Jahren sind von der Fingerabdruckpflicht befreit [Art. 17 Abs. 3]
Ausnahme physische GründeBefreiung, wenn Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können [Art. 17 Abs. 4]
Folge der VerweigerungEinreiseverweigerung, wenn die geforderten biometrischen Daten nicht bereitgestellt werden [Art. 50 Abs. 1 Buchst. e]
Speicherfrist Regelfall3 Jahre ab dem Datum des Ausreise- oder Einreiseverweigerungsdatensatzes [Art. 34 Abs. 1]
Speicherfrist persönliches Dossier3 Jahre und einen Tag nach dem letzten Ausreise-/Einreiseverweigerungsdatensatz, wenn keine neue Einreise erfasst wurde [Art. 34 Abs. 2]
Speicherfrist Aufenthaltsüberzieher5 Jahre ab dem Ende des zulässigen Aufenthalts; Vorwarnung an die Mitgliedstaaten 3 Monate vor Löschung [Art. 34 Abs. 3]
Speicherfrist FamilienangehörigeHöchstens 1 Jahr nach der Ausreise; ohne Ausreisedatensatz 5 Jahre ab der letzten Einreise [Art. 34 Abs. 4]
LöschungNach Fristablauf automatisch aus Zentralsystem und CIR [Art. 34 Abs. 5]
Auskunfts- und LöschungsrechtAntrag nach Art. 15–18 DSGVO an die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats [Art. 52 Abs. 1 UAbs. 1]
Antwortfrist45 Tage nach Antragseingang [Art. 52 Abs. 1 UAbs. 2]
Prüffrist bei anderem Mitgliedstaat30 Tage; ist Konsultation nötig, Kontaktaufnahme binnen 7 Tagen [Art. 52 Abs. 2]
RechtsbehelfKlage oder Beschwerde in jedem Mitgliedstaat, auch bei Fristversäumnis der Behörde [Art. 54 Abs. 1]
Selbstauskunft zum RestaufenthaltSicherer Web-Dienst mit Antwort „OK“/„NOT OK“ und verbleibendem Aufenthalt [Art. 13 Abs. 1]
KurzaufenthaltHöchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen [Art. 13 Abs. 2 UAbs. 2; Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/399]
Automatische AufenthaltsberechnungGilt nicht für Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2]
Überzieher-ListeAutomatische Anzeige bei fehlendem Ausreisedatum; Liste geht an die benannten nationalen Behörden [Art. 12 Abs. 1 und 3]
Gebühr für ReisendeDie Verordnung sieht keine vor; die Kosten des Zentralsystems trägt der Unionshaushalt [Art. 64 Abs. 1]
StartterminVon der Kommission bestimmt [Art. 66 Abs. 1]; festgelegt auf den 12.10.2025
Schrittweise Inbetriebnahme180 Tage ab dem Starttermin [Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2025/1534]
Ende der Abweichungen180 Tage nach dem Starttermin, also 10.04.2026 [Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2025/1534]
VollbetriebSeit 10.04.2026 [Auswärtiges Amt; Europäische Kommission]
Anwendende StaatenAlle EU-Mitgliedstaaten außer Irland und Zypern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz [Auswärtiges Amt]
PassstempelEntfällt; Ein- und Ausreise werden digital gespeichert [Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2025/1534 nur für die Übergangszeit; Auswärtiges Amt]
ETIAS – RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2018/1240 vom 12.09.2018
ETIAS – Gebühr20 EUR [Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 2018/1240 i. d. F. der Del. VO (EU) 2025/1411]
ETIAS – GebührenbefreiungAntragsteller unter 18 oder über 70 Jahren [Art. 18 Abs. 2]
ETIAS – Gültigkeit3 Jahre oder bis zum Ablauf des registrierten Reisedokuments, je nachdem, was zuerst eintritt [Art. 36 Abs. 5]
ETIAS – kein EinreiserechtDie Genehmigung verleiht kein automatisches Recht auf Einreise oder Aufenthalt [Art. 36 Abs. 6]
ETIAS – BetriebsstandAm 18.09.2026 nicht in Betrieb; kein Startdatum festgelegt

Geltungsbereich

Das EES gilt an den Außengrenzen der Staaten, die es nach Art. 66 Abs. 2 VO (EU) 2017/2226 betreiben. Das sind die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, sowie unter den Bedingungen des Art. 66 Abs. 2 Buchst. b diejenigen, die ihn noch nicht vollständig anwenden. Nach der Darstellung des Auswärtigen Amts setzen es alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Irland und Zypern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz ein.

Erfasst wird der Kurzaufenthalt: höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen (Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/399, Schengener Grenzkodex). Wer mit einem nationalen Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder mit einem Aufenthaltstitel reist, fällt nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. d VO (EU) 2017/2226 nicht unter die Verordnung.

Das EES ändert nichts an den Einreisevoraussetzungen. Ob jemand einreisen darf, richtet sich unverändert nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex. Das EES ist ein Erfassungs- und Berechnungssystem, kein Genehmigungssystem – anders als das ETIAS.

Welche Daten erfasst werden

Bei der ersten Einreise legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier an. Es enthält nach Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2017/2226 für visumpflichtige Drittstaatsangehörige:

Für visumfreie Drittstaatsangehörige kommen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Fingerabdruckdaten der rechten Hand hinzu, ersatzweise der linken. Die Verordnung verlangt, dass Gesichtsbild und Fingerabdrücke „eine ausreichende Auflösung und Qualität aufweisen, um beim automatisierten biometrischen Abgleich verwendet werden zu können“.

Bei jeder Ein- und Ausreise wird zusätzlich ein Ein-/Ausreisedatensatz angelegt: Datum und Uhrzeit, Grenzübergangsstelle, genehmigende Behörde (Art. 16 Abs. 2).

Das Gesichtsbild wird vor Ort aufgenommen (Art. 15 Abs. 1). Nur ausnahmsweise – wenn Qualitäts- und Auflösungsvorgaben vor Ort nicht einzuhalten sind – darf es aus dem Chip des elektronischen Reisedokuments ausgelesen werden, und auch dann erst nach elektronischem Abgleich mit dem vor Ort aufgenommenen Bild (Art. 15 Abs. 2). Jeder Mitgliedstaat muss der Kommission jährlich berichten, wie oft er von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat (Art. 15 Abs. 3).

Zwei Befreiungen von der Fingerabdruckpflicht sieht die Verordnung vor: Kinder unter zwölf Jahren (Art. 17 Abs. 3) und Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können (Art. 17 Abs. 4). Ist der Hinderungsgrund nur vorübergehend, wird das im EES vermerkt.

Was passiert, wenn man die Biometrie verweigert

Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 2017/2226 verpflichtet den verantwortlichen Mitgliedstaat, Betroffene über eine Reihe von Punkten zu unterrichten – darunter ausdrücklich:

> „die Tatsache, dass die Einreise verweigert wird, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich weigert, die geforderten biometrischen Daten zur Registrierung, Verifizierung oder Identifizierung im EES bereitzustellen“.

Die Bereitstellung der Biometrie ist also keine freiwillige Serviceleistung, sondern eine Einreisevoraussetzung in der Umsetzung. Wer sie verweigert, wird zurückgewiesen; die Zurückweisung wird ihrerseits nach Art. 18 im EES erfasst. Weiter nennt Art. 50 Abs. 1 die Informationspflicht über den Zugriff von Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken sowie das Recht, die verbleibende Aufenthaltsdauer zu erfahren.

Speicherfristen – die vier Fälle des Art. 34

Art. 34 VO (EU) 2017/2226 staffelt die Speicherdauer nach Konstellationen. Die Unterschiede sind erheblich:

| Konstellation | Frist | Fundstelle | |---|---|---| | Ein-/Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz | 3 Jahre ab dem Datum des Ausreise- bzw. Verweigerungsdatensatzes | Art. 34 Abs. 1 | | Persönliches Dossier samt verknüpfter Datensätze, wenn binnen 3 Jahren keine neue Einreise erfasst wurde | 3 Jahre und ein Tag ab dem letzten Ausreise- bzw. Verweigerungsdatensatz | Art. 34 Abs. 2 | | Kein Ausreisedatensatz nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts (Aufenthaltsüberziehung) | 5 Jahre ab dem Ende des zulässigen Aufenthalts | Art. 34 Abs. 3 | | Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b | höchstens 1 Jahr nach der Ausreise; ohne Ausreisedatensatz 5 Jahre ab der letzten Einreise | Art. 34 Abs. 4 |

Der Tag „plus eins“ in Absatz 2 ist kein Schreibfehler: Er sorgt dafür, dass das Dossier erst nach dem letzten damit verknüpften Datensatz verfällt. Nach Fristablauf werden die Daten automatisch aus dem Zentralsystem des EES und aus dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gelöscht (Art. 34 Abs. 5).

Bei Aufenthaltsüberziehern informiert das EES die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus über die bevorstehende Löschung, damit sie noch Maßnahmen treffen können (Art. 34 Abs. 3 S. 2).

Aufenthaltsberechnung, Überzieher-Liste und der Web-Dienst

Das EES enthält ein automatisiertes Berechnungssystem, das die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts angibt und die Behörden bei Einreise, bei Kontrollen im Inland, bei der Ausreise und bei der Visumbearbeitung informiert (Art. 11 Abs. 1 und 2). Für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern ohne Aufenthaltskarte gilt dieses Berechnungssystem ausdrücklich nicht (Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2) – ihr Aufenthaltsrecht folgt aus der Freizügigkeitsrichtlinie, nicht aus der 90/180-Regel.

Art. 12 Abs. 1 ergänzt einen Informationsmechanismus: Fehlt im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum und ist die Höchstdauer überschritten, zeigt das System das unmittelbar nach Fristablauf automatisch an. Aus den so identifizierten Fällen wird eine Liste der Aufenthaltsüberzieher erzeugt und den benannten nationalen Behörden zur Verfügung gestellt (Art. 12 Abs. 3).

Für Reisende selbst gibt es nach Art. 13 Abs. 1 einen sicheren Web-Dienst bei eu-LISA. Wer dort Reisedokumentdaten und das beabsichtigte Ein- oder Ausreisedatum eingibt, erhält die Antwort „OK“ oder „NOT OK“ und die Angabe des verbleibenden zulässigen Aufenthalts. Für Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, ist die Auskunft nach Art. 13 Abs. 2 eingeschränkt: Dort lässt sich nur die Einhaltung der Höchstdauer von 90 Tagen je 180 Tage prüfen, nicht die visumbezogene Aufenthaltsdauer.

Auskunft, Berichtigung, Löschung – und der Weg dorthin

Art. 52 VO (EU) 2017/2226 schaltet die Betroffenenrechte der DSGVO für das EES scharf und ergänzt sie um Fristen:

Unabhängig davon darf der verantwortliche Mitgliedstaat Daten von sich aus berichtigen oder löschen; hat er Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder eine verordnungswidrige Verarbeitung, muss er das unverzüglich tun (Art. 35 Abs. 1 und 2).

Der gestaffelte Start und was davon noch nachwirkt

Die Kommission bestimmt nach Art. 66 Abs. 1 VO (EU) 2017/2226 den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nachdem eu-LISA den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests festgestellt hat und die Mitgliedstaaten ihre technischen und rechtlichen Vorkehrungen validiert und mitgeteilt haben. Dieser Zeitpunkt wurde per Durchführungsbeschluss auf den 12. Oktober 2025 gelegt.

Weil ein Start an allen Grenzübergangsstellen gleichzeitig nicht leistbar war, hat der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2025/1534 vom 18. Juli 2025 befristete Abweichungen geschaffen. Sie definiert die „schrittweise Inbetriebnahme“ als Zeitraum von 180 Tagen ab dem Starttermin (Art. 2 Nr. 1) und schreibt eine Rampe vor (Art. 4):

| Ab Tag | Vorgabe | |---|---| | Tag 1 | Nutzung an mindestens einer Grenzübergangsstelle, möglichst an Luft-, Land- und Seegrenzen | | Tag 1–60 | Einsatz ohne biometrische Funktionen zulässig; Dossiers ohne biometrische Daten möglich | | Tag 30 | mindestens 10 % der geschätzten Grenzübertritte im EES | | Tag 90 | biometrische Funktionen an mindestens der Hälfte der Grenzübergangsstellen; mindestens 35 % | | Tag 150 | biometrische Funktionen an allen Grenzübergangsstellen; mindestens 50 % | | Tag 170 | Erfassung aller erfassungspflichtigen Drittstaatsangehörigen |

Während der Übergangszeit wurden die Reisedokumente nach Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2025/1534 weiterhin systematisch abgestempelt, und Art. 5 Abs. 3 regelte, ob im Konfliktfall der Stempel oder der EES-Datensatz maßgebend ist: Bei einem Dossier mit biometrischen Daten gehen die EES-Daten vor; bei einem Dossier ohne Biometrie entscheidet die Behörde im Einzelfall. Ausdrücklich verboten war es, allein aus dem Fehlen einer EES-Erfassung nachteilige Entscheidungen abzuleiten.

Art. 7 erlaubte den Mitgliedstaaten außerdem, den EES-Betrieb an einzelnen Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise auszusetzen, wenn Systeme ausfielen oder das Verkehrsaufkommen zu unzumutbaren Wartezeiten führte.

Nach Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2025/1534 endete die Geltung dieser Abweichungen 180 Tage nach dem Starttermin – gerechnet vom 12. Oktober 2025 also am 10. April 2026. Genau dieses Datum nennt auch das Auswärtige Amt als Beginn des Vollbetriebs. Seither entfällt der analoge Passstempel; Ein- und Ausreisen werden ausschließlich digital gespeichert. Einzelne Bestimmungen laufen länger nach: Art. 5 Abs. 13 und Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 gelten noch fünf Jahre und 180 Tage nach dem Starttermin (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a).

Abgrenzung zum ETIAS

EES und ETIAS werden regelmäßig verwechselt. Sie lösen unterschiedliche Aufgaben:

| | EES | ETIAS | |---|---|---| | Rechtsgrundlage | VO (EU) 2017/2226 | VO (EU) 2018/1240 | | Funktion | Erfassung der Grenzübertritte | Vorab-Reisegenehmigung | | Wo | an der Grenze | vor der Reise, online | | Wer | Drittstaatsangehörige im Kurzaufenthalt | visumfreie Drittstaatsangehörige im Kurzaufenthalt (Art. 2 Abs. 1) | | Kosten | keine Gebühr vorgesehen | 20 EUR (Art. 18 Abs. 1) | | Gültigkeit | – | 3 Jahre oder bis Ablauf des Reisedokuments (Art. 36 Abs. 5) | | Stand 18.09.2026 | in Vollbetrieb | nicht in Betrieb |

Die Gebühr von 20 EUR ist neu: Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 2018/1240 nannte ursprünglich 7 EUR. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1411 der Kommission vom 16. Juli 2025 (ABl. vom 29.10.2025) hat den Absatz neu gefasst und begründet die Anhebung mit einer kumulativen Inflationsrate von 30,12 % seit 2016, gestiegenen Reisendenzahlen und zusätzlichen Systemfunktionen. Befreit sind Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 18 oder über 70 Jahre alt sind (Art. 18 Abs. 2).

Eine ETIAS-Genehmigung gilt nach Art. 36 Abs. 5 drei Jahre oder bis zum Ablauf des bei der Antragstellung registrierten Reisedokuments – je nachdem, was zuerst eintritt. Sie verleiht nach Art. 36 Abs. 6 kein automatisches Recht auf Einreise oder Aufenthalt; die Grenzkontrolle bleibt davon unberührt. Wechselt das Reisedokument, ist ein neuer Antrag nötig (Art. 38 Abs. 1 Buchst. c).

Für den Betriebsbeginn sieht Art. 83 VO (EU) 2018/1240 zwei gestaffelte Schonphasen vor: Zunächst ist die Nutzung sechs Monate lang fakultativ, die Genehmigungspflicht gilt noch nicht (Abs. 1). Danach folgt eine Schonfrist von sechs Monaten, in der die Pflicht zwar gilt, Grenzbehörden aber Ersteinreisende ausnahmsweise durchlassen und mit einem gemeinsamen Merkblatt informieren (Abs. 3). Beide Zeiträume kann die Kommission per delegiertem Rechtsakt um bis zu sechs Monate verlängern.

Am 18. September 2026 war das ETIAS nicht in Betrieb, und ein verbindliches Startdatum war nicht veröffentlicht. Praktische Folge: Wer heute im Netz auf ein Portal stößt, das ETIAS-Anträge entgegennimmt und dafür Geld verlangt, hat es nicht mit dem amtlichen System zu tun.

Praxisbeispiel

Eine deutsche Staatsangehörige reist mit ihrem brasilianischen Ehemann von Frankfurt nach Rio und zurück. Beide haben gültige Pässe; der Ehemann besitzt keine Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG.

Ausreise und Wiedereinreise. Sie selbst ist Unionsbürgerin und wird vom EES nicht erfasst. Ihr Ehemann fällt unter Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2017/2226 – er ist Familienangehöriger einer Unionsbürgerin ohne Aufenthaltskarte. Bei der Wiedereinreise werden sein Gesichtsbild und, weil Brasilien in der Visumfreiheitsliste steht, seine Fingerabdrücke erfasst (Art. 15, Art. 17 Abs. 1).

Speicherfrist. Für ihn gilt nicht die Regelfrist von drei Jahren, sondern Art. 34 Abs. 4: Der Ein-/Ausreisedatensatz wird nach der Ausreise höchstens ein Jahr gespeichert.

Aufenthaltsberechnung. Die automatische 90/180-Berechnung greift bei ihm nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 nicht – sein Aufenthaltsrecht folgt der Freizügigkeitsrichtlinie.

Variante: der Ehemann hat eine Aufenthaltskarte nach RL 2004/38/EG. Dann gilt die Verordnung nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a überhaupt nicht für ihn; es wird nichts erfasst.

Variante: ein falscher Ausreisedatensatz fehlt, das System meldet Überziehung. Er kann bei der zuständigen Behörde irgendeines Mitgliedstaats Berichtigung nach Art. 52 Abs. 1 verlangen. Die Behörde muss binnen 45 Tagen antworten; erfolgt keine Antwort, steht ihm nach Art. 54 Abs. 1 der Weg zu Behörde oder Gericht offen. Bestätigt sich der Fehler, ist der Datensatz nach Art. 35 zu berichtigen und die Berichtigung schriftlich zu bestätigen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-18
Letzte Prüfung:
2026-09-18
In Kraft seit:
2026-04-10
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0