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Ehegattenunterhalt nach Scheidung §§ 1569 ff. BGB

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-06 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Ehegattenunterhalt nach Scheidung §§ 1569 ff. BGB

Kurzantwort

Nach Scheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) – nur in gesetzlich abschließend geregelten Fällen besteht ein Unterhaltsanspruch. Wichtigste Tatbestände: Betreuungsunterhalt für minderjähriges Kind unter 3 Jahren (§ 1570 BGB), Alters-Unterhalt ab regulärem Renteneintritt (§ 1571 BGB), Krankheits-Unterhalt (§ 1572 BGB), Aufstockungsunterhalt bei Einkommensdifferenz (§ 1573 Abs. 2 BGB) und Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB). Die Höhe orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen; der Bedürftige bekommt typisch 45 % des Nettoeinkommens des Pflichtigen (bei Erwerbstätigkeit), abzüglich eigener Einkünfte (Halbteilungsgrundsatz).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Grundprinzip§ 1569 BGB – Eigenverantwortung [gesetze-im-internet.de, § 1569 BGB]
Betreuungsunterhaltmind. 3 Jahre nach Geburt; danach bei Bedarf und kindbezogenen Gründen [§ 1570 BGB]
Altersunterhaltbei Eintritt Renteneintrittsalter, wenn Erwerb nicht zumutbar [§ 1571 BGB]
Krankheitsunterhaltbei Krankheit/Behinderung, die Erwerbstätigkeit unmöglich macht [§ 1572 BGB]
Erwerbslosenunterhaltwenn Bemühungen erfolglos [§ 1573 Abs. 1 BGB]
Aufstockungsunterhaltwenn Eigeneinkommen ehelichen Bedarf nicht deckt [§ 1573 Abs. 2 BGB]
Ausbildungsunterhaltwenn Ausbildung wegen Ehe abgebrochen und nachgeholt [§ 1575 BGB]
Berechnungsgrundlagebereinigtes Nettoeinkommen des Pflichtigen
Halbteilungsgrundsatzbeide sollen je 1/2 des verbleibenden Einkommens haben [BGH XII ZR 25/02]
Erwerbstätigenbonus1/10 (10 %) bei Erwerbstätigkeit als Vorab-Abzug [BGH XII ZR 11/08]
Übliche Quote bei Erwerbstätigkeitca. 45 % des Nettoeinkommens des Pflichtigen
Übliche Quote bei nicht-Erwerbstätigem Pflichtigen50 % der Differenz
Anrechnung Kindergeldbeim betreuenden Elternteil hälftig
Begrenzung Dauernach § 1578b BGB möglich – „Befristung und Begrenzung"
Verwirkungbei schwerer Verfehlung, Verschweigen Einkünften [§ 1579 BGB]
Mindestselbstbehalt erwerbstätig1.600 € Stand 2026
Mindestselbstbehalt nicht-erwerbstätig1.475 € Stand 2026
Verjährung Rückstand3 Jahre ab Jahresende [§ 195 BGB]
Geltendmachung rückwirkenderst ab Inverzugsetzung [§ 1613 BGB]
Anrechnung neue Partnerschaftunterhaltsrelevant erst bei verfestigter Lebensgemeinschaft (≈ 2-3 Jahre) [BGH XII ZR 215/02]
Berechnung selbständigDrei-Jahres-Durchschnitt [BGH XII ZR 65/09]
Steuerliche Berücksichtigungbegrenzter Realsplitt § 10 Abs. 1a EStG bis 13.805 € absetzbar
Anspruch endet bei Tod Pflichtigemgrundsätzlich; ggf. übergehen auf Erben begrenzt

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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