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eIDAS 2.0 (VO 2024/1183) – EU Digital Identity Wallet, EUDI-Wallet 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-14 · letzte Prüfung: 2026-10-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **eIDAS-2.0-Verordnung (VO (EU) 2024/1183)** vom **11.04.2024** ändert die alte eIDAS-Verordnung (910/2014) grundlegend und verpflichtet **alle EU-Mitgliedstaaten**, ihren Bürgerinnen und Bürgern mindestens eine **European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet)** kostenfrei anzubieten — und zwar **innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte** (Art. 5a Abs. 1). Die ersten Durchführungsverordnungen ((EU) 2024/2977 ff.) wurden am 04.12.2024 im Amtsblatt veröffentlicht und traten am 24.12.2024 in Kraft; die Frist für die Bereitstellung endet damit am **24.12.2026**. Die Verordnung selbst ist am **20.05.2024** in Kraft getreten. Die EUDI-Wallet ist eine App auf dem Smartphone, in der Bürger digitale Identitätsnachweise (Personalausweis, Führerschein, Diplome, Krankenversichertenkarte, Geburtsurkunde) sicher speichern und **selektiv** an Behörden, Banken, Plattformen und Arbeitgeber weitergeben können — inklusive **Attribute-based Credentials** („nur bestätigen dass ich über 18 bin, ohne Geburtsdatum offenzulegen"). Öffentliche Stellen müssen die Wallet akzeptieren, wo sie für Online-Dienste eine elektronische Identifizierung verlangen; private Anbieter, die gesetzlich oder vertraglich zu **starker Nutzerauthentifizierung** verpflichtet sind (u. a. Banken, Energie, Verkehr, Telekommunikation; ohne Kleinst- und Kleinunternehmen), müssen sie spätestens ab **24.12.2027** auf Wunsch des Nutzers akzeptieren; **sehr große Online-Plattformen** müssen sie akzeptieren, wenn sie eine Nutzerauthentifizierung verlangen (Art. 5f).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2024/1183 vom 11.04.2024
VorgängerVerordnung (EU) 910/2014 (eIDAS 1.0)
In Kraft20.05.2024
Wallet-Bereitstellung durch MSInnerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Art. 5a Abs. 23 und Art. 5c Abs. 6 [Art. 5a Abs. 1] – DVO (EU) 2024/2977 ff. (ABl. 04.12.2024) in Kraft 24.12.2024 → bis 24.12.2026
DurchführungsrechtsakteErste fünf DVO vom 28.11.2024 (u. a. 2024/2977, 2024/2979, 2024/2981, 2024/2982); weitere u. a. DVO (EU) 2025/848 (Registrierung vertrauender Beteiligter); Änderungen 2026 (u. a. 2026/1731) ohne Friständerung
Nutzung kostenfreiAusstellung, Verwendung und Widerruf für natürliche Personen kostenlos [Art. 5a Abs. 13]; qualifizierte e-Signatur kostenlos (MS dürfen auf nichtgewerbliche Zwecke beschränken) [Art. 5a Abs. 5 Buchst. g]
Freiwilligkeit für BürgerJa, keine Wallet-Pflicht; andere Identifizierungsmittel bleiben möglich [Art. 5a Abs. 15]
Selektive DatenoffenlegungJa [Art. 5a Abs. 4 Buchst. a]
Akzeptanz-Pflicht öffentliche StellenWo für Online-Dienste elektronische Identifizierung verlangt wird [Art. 5f Abs. 1]
Akzeptanz-Pflicht private Anbieter mit starker NutzerauthentifizierungU. a. Banken/Finanzdienste, Verkehr, Energie, Gesundheit, Telekommunikation (ohne Kleinst-/Kleinunternehmen), auf Verlangen des Nutzers, spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der DRA → 24.12.2027 [Art. 5f Abs. 2]
Akzeptanz-Pflicht sehr große Online-Plattformen (DSA)Wenn Nutzerauthentifizierung verlangt wird: Wallet akzeptieren, nur auf Verlangen des Nutzers und nur mit Mindestdaten [Art. 5f Abs. 3]
Attribute-based CredentialsJa (z. B. Altersnachweis ohne Geburtsdatum)
Interoperabilität EU-weitJa, Wallets aller MS sind von öffentlichen Stellen zu akzeptieren [Art. 5f Abs. 1]
Zertifizierung WalletVerpflichtend [Art. 5c; DVO (EU) 2024/2981]
Aufsicht DENach Regierungsentwurf DIdG: Bundesnetzagentur (Aufsicht Wallet-Rahmen, Art. 46a), BSI (Zertifizierung, Sicherheit)
Verhältnis zu PersonalausweisPersonalausweis bleibt weiter offiziell; Wallet ist ergänzendes digitales Instrument
Deutsche DurchführungRegierungsentwurf „Digitale Identitätengesetz – DIdG" als Gesetzentwurf der Bundesregierung eingebracht (BT-Drs. 21/7408 vom 29.07.2026)

Was ändert sich gegenüber eIDAS 1.0?

Die alte eIDAS-Verordnung von 2014 regelte hauptsächlich elektronische Vertrauensdienste (elektronische Signatur, Siegel, Zeitstempel) und grenzüberschreitende Anerkennung nationaler eID-Systeme (z. B. deutscher nPA, italienische SPID). eIDAS 2.0 ergänzt das um ein konkretes einheitliches Instrument — die EUDI-Wallet — und macht deren Nutzung für zentrale Dienste (Plattformen, Banken) verpflichtend zur Akzeptanz. Zusätzlich werden neue Vertrauensdienste eingeführt (u. a. elektronische Archivierung, elektronische Attributsbescheinigungen, elektronische Vorgangsregister). Die alten Regelungen zu Signatur, Siegel etc. bleiben grundsätzlich bestehen.

Was die Wallet können muss

Die EUDI-Wallet muss laut Verordnung insbesondere:

Was das für Nutzer bedeutet

Was das für Unternehmen bedeutet

Sehr große Online-Plattformen (VLOPs nach DSA — z. B. Amazon, Google, Meta): müssen, soweit sie eine Nutzerauthentifizierung verlangen, die EUDI-Wallet auf Verlangen des Nutzers als eine Authentifizierungsmethode akzeptieren und dürfen dabei nur die Mindestdaten anfordern (Art. 5f Abs. 3).

Private Anbieter mit Pflicht zur starken Nutzerauthentifizierung (gesetzlich oder vertraglich, u. a. Banken und Finanzdienste, Verkehr, Energie, Gesundheit, Post, Telekommunikation, Bildung): müssen die Wallet spätestens ab 24.12.2027 auf Verlangen des Nutzers akzeptieren (Art. 5f Abs. 2). Kleinst- und kleine Unternehmen sind ausgenommen.

Öffentliche Stellen in allen EU-Staaten: müssen die Wallet für Online-Dienste akzeptieren, wo elektronische Identifizierung verlangt wird (Art. 5f Abs. 1).

Alle anderen (z. B. Mittelständler ohne SCA-Pflicht, Vereine): dürfen die Wallet nutzen, sind aber nicht akzeptanz­pflichtig.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-14
Letzte Prüfung:
2026-10-14
In Kraft seit:
2024-05-20
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0