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Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987–1003 BGB — Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Verwendungsersatz In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-01 · letzte Prüfung: 2026-10-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)** regelt in den **§§ 987–1003 BGB** die Folgeansprüche, wenn ein **Besitzer ohne Recht zum Besitz** eine fremde Sache in Händen hat und der Eigentümer sie nach **§ 985 BGB** herausverlangen kann (**Vindikationslage**). Der Eigentümer kann vom Besitzer **Nutzungen** (§§ 987, 988, 990, 993) und **Schadensersatz** (§§ 989, 990, 992) verlangen; umgekehrt kann der Besitzer vom Eigentümer **Ersatz seiner Verwendungen** auf die Sache fordern (§§ 994–1003). Wie weit der Besitzer haftet, hängt davon ab, ob er **redlich und unverklagt**, **bösgläubig** oder **verklagt** ist. Der **redliche, unverklagte Besitzer** ist nach § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB weitgehend privilegiert: Er muss außer in den gesetzlich genannten Fällen weder Nutzungen herausgeben noch Schadensersatz leisten. Der Bundesgerichtshof versteht die §§ 994 ff. BGB als **erschöpfende Sonderregelung** für den Ersatz von Verwendungen, die das allgemeine Bereicherungsrecht verdrängt (BGH V ZR 153/23).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§§ 987–1003 BGB, Buch 3 (Sachenrecht), Abschnitt 3 „Eigentum", Titel 4 „Ansprüche aus dem Eigentum"
GrundvoraussetzungVindikationslage: Eigentum des Anspruchstellers, Besitz des Gegners, kein Recht zum Besitz (§§ 985, 986 BGB)
Ansprüche des EigentümersNutzungsherausgabe (§§ 987, 988, 990, 993), Schadensersatz (§§ 989, 990, 992), Verzugsschaden (§ 990 Abs. 2)
Ansprüche des BesitzersErsatz notwendiger Verwendungen (§§ 994, 995), nützlicher Verwendungen (§ 996), Wegnahmerecht (§ 997), Zurückbehaltungsrecht (§ 1000)
Haftungsstufenredlich-unverklagt → privilegiert (§ 993); verklagt → ab Rechtshängigkeit (§§ 987, 989); bösgläubig → ab Erwerb bzw. Kenntnis (§ 990)
Deliktischer Besitzerwerbdurch verbotene Eigenmacht oder Straftat → Haftung nach Deliktsrecht (§ 992)
Unentgeltlicher Erwerbredlicher Besitzer gibt Nutzungen nach Bereicherungsrecht heraus (§ 988); rechtsgrundloser Erwerb steht dem unentgeltlichen gleich (BGH V ZR 153/23)
Ausschlussfrist Verwendungsersatznach Herausgabe ein Monat, bei Grundstücken sechs Monate (§ 1002 Abs. 1)

Anspruchsgrundlage

Das EBV ist kein einzelner Anspruch, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis, das an den Herausgabeanspruch des § 985 BGB anknüpft („Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen."). Die §§ 987–1003 BGB regeln, was neben der Herausgabe der Sache selbst gilt:

„Nutzungen" sind nach § 100 BGB die Früchte einer Sache sowie die Gebrauchsvorteile, etwa der Wert des Wohnens in einem fremden Haus.

Anspruchsvoraussetzungen

Prüfung eines Anspruchs des Eigentümers auf Nutzungsersatz oder Schadensersatz aus dem EBV:

  1. Eigentum des Anspruchstellers. Bei Grundstücken streitet für den eingetragenen Berechtigten die Vermutung des § 891 BGB.
  2. Besitz des Anspruchsgegners. Erforderlich ist Besitz im Sinne der §§ 854 ff. BGB; maßgeblich ist der tatsächlich besessene Teil der Sache.
  3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) — Vindikationslage. Das Besitzrecht kann aus Vertrag (z. B. Miete), aus dinglichem Recht oder abgeleitet vom mittelbaren Besitzer folgen. Endet es, ist der Besitzer „nicht mehr berechtigt" und unterfällt den §§ 987 ff. BGB. Eine gerichtliche Räumungsfrist nach § 721 ZPO begründet kein Besitzrecht (BGH V ZR 26/20).
  4. Haftungsstufe des Besitzers bestimmen.
  1. Anspruchsspezifische Voraussetzungen. Für Nutzungsersatz: tatsächlich gezogene (oder schuldhaft nicht gezogene) Nutzungen im maßgeblichen Zeitraum. Für Schadensersatz nach § 989 BGB: Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe und Verschulden. Für den Verzugsschaden nach § 990 Abs. 2 BGB: zusätzlich die Verzugsvoraussetzungen der §§ 280, 286 BGB.

Prüfung des Gegenanspruchs des Besitzers auf Verwendungsersatz:

  1. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung.
  2. Verwendung: jede Vermögensaufwendung, die der Sache zugutekommen soll — nach BGH V ZR 153/23 auch dann, wenn sie die Sache grundlegend verändert, etwa die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund.
  3. Art der Verwendung: notwendige Verwendungen sind grundsätzlich zu ersetzen (§ 994 Abs. 1 S. 1); gewöhnliche Erhaltungskosten nicht für die Zeit, in der dem Besitzer die Nutzungen verbleiben (S. 2). Für andere (nützliche) Verwendungen gilt § 996 BGB: Ersatz nur, wenn sie vor Rechtshängigkeit und vor Beginn der Bösgläubigkeitshaftung gemacht wurden und der Wert der Sache bei Wiedererlangung durch den Eigentümer noch erhöht ist.
  4. Geltendmachung: Der Anspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt (§ 1001 BGB); nach Herausgabe gilt die Ausschlussfrist des § 1002 BGB.

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

BGH, Urteil vom 14.03.2025 – V ZR 153/23 (ECLI:DE:BGH:2025:140325UVZR153.23.0; BGHZ-Entscheidung): Die Beklagten hatten ein Grundstück 2010 in der Zwangsversteigerung ersteigert, das alte Wochenendhaus abgerissen und ein neues Wohnhaus errichtet. 2014 wurde der Zuschlag auf Beschwerde des früheren Eigentümers rechtskräftig aufgehoben; dieser verlangte Grundbuchberichtigung, Herausgabe, Beseitigung des Hauses und Nutzungsersatz. Die Beklagten beriefen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzes von 500.000 €. Der V. Zivilsenat stellte in den amtlichen Leitsätzen fest:

Zum Nutzungsersatz bestätigte der Senat: Vor Kenntnis vom Aufhebungsbeschluss haften die Besitzer nach § 988 BGB, weil der rechtsgrundlose Besitzerwerb dem unentgeltlichen gleichsteht; ab Kenntnis nach § 990 Abs. 1 S. 2, § 987 BGB. Die Sache wurde zur Ermittlung der Werterhöhung und der Baukosten an das OLG Brandenburg zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 26/20 (ECLI:DE:BGH:2020:111220UVZR26.20.0): Ein Untermieter einer 7-m²-Kammer gab nach Ende des Hauptmietverhältnisses die Wohnung nicht heraus und erhielt im Räumungsprozess eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO. Amtlicher Leitsatz: Der Eigentümer kann von einem solchen Untermieter nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der vom Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung verlangen.

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-01
Letzte Prüfung:
2026-10-01
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0