Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987–1003 BGB — Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Verwendungsersatz In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | §§ 987–1003 BGB, Buch 3 (Sachenrecht), Abschnitt 3 „Eigentum", Titel 4 „Ansprüche aus dem Eigentum" |
| Grundvoraussetzung | Vindikationslage: Eigentum des Anspruchstellers, Besitz des Gegners, kein Recht zum Besitz (§§ 985, 986 BGB) |
| Ansprüche des Eigentümers | Nutzungsherausgabe (§§ 987, 988, 990, 993), Schadensersatz (§§ 989, 990, 992), Verzugsschaden (§ 990 Abs. 2) |
| Ansprüche des Besitzers | Ersatz notwendiger Verwendungen (§§ 994, 995), nützlicher Verwendungen (§ 996), Wegnahmerecht (§ 997), Zurückbehaltungsrecht (§ 1000) |
| Haftungsstufen | redlich-unverklagt → privilegiert (§ 993); verklagt → ab Rechtshängigkeit (§§ 987, 989); bösgläubig → ab Erwerb bzw. Kenntnis (§ 990) |
| Deliktischer Besitzerwerb | durch verbotene Eigenmacht oder Straftat → Haftung nach Deliktsrecht (§ 992) |
| Unentgeltlicher Erwerb | redlicher Besitzer gibt Nutzungen nach Bereicherungsrecht heraus (§ 988); rechtsgrundloser Erwerb steht dem unentgeltlichen gleich (BGH V ZR 153/23) |
| Ausschlussfrist Verwendungsersatz | nach Herausgabe ein Monat, bei Grundstücken sechs Monate (§ 1002 Abs. 1) |
Anspruchsgrundlage
Das EBV ist kein einzelner Anspruch, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis, das an den Herausgabeanspruch des § 985 BGB anknüpft („Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen."). Die §§ 987–1003 BGB regeln, was neben der Herausgabe der Sache selbst gilt:
- § 987 BGB: Der Besitzer hat die Nutzungen herauszugeben, die er nach Eintritt der Rechtshängigkeit zieht; schuldhaft nicht gezogene Nutzungen muss er ersetzen (Abs. 2).
- § 989 BGB: Ab Rechtshängigkeit haftet der Besitzer für Schäden, die durch schuldhafte Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe entstehen.
- § 990 BGB: Der Besitzer, der beim Besitzerwerb nicht in gutem Glauben war oder später erfährt, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist, haftet von diesem Zeitpunkt an wie ein verklagter Besitzer nach §§ 987, 989; eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt (Abs. 2).
- § 993 Abs. 1 BGB: Liegen die Voraussetzungen der §§ 987–992 nicht vor, muss der Besitzer nur Übermaßfrüchte nach Bereicherungsrecht herausgeben; „im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet".
- §§ 994–1003 BGB: Gegenansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz und deren Durchsetzung.
„Nutzungen" sind nach § 100 BGB die Früchte einer Sache sowie die Gebrauchsvorteile, etwa der Wert des Wohnens in einem fremden Haus.
Anspruchsvoraussetzungen
Prüfung eines Anspruchs des Eigentümers auf Nutzungsersatz oder Schadensersatz aus dem EBV:
- Eigentum des Anspruchstellers. Bei Grundstücken streitet für den eingetragenen Berechtigten die Vermutung des § 891 BGB.
- Besitz des Anspruchsgegners. Erforderlich ist Besitz im Sinne der §§ 854 ff. BGB; maßgeblich ist der tatsächlich besessene Teil der Sache.
- Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) — Vindikationslage. Das Besitzrecht kann aus Vertrag (z. B. Miete), aus dinglichem Recht oder abgeleitet vom mittelbaren Besitzer folgen. Endet es, ist der Besitzer „nicht mehr berechtigt" und unterfällt den §§ 987 ff. BGB. Eine gerichtliche Räumungsfrist nach § 721 ZPO begründet kein Besitzrecht (BGH V ZR 26/20).
- Haftungsstufe des Besitzers bestimmen.
- Verklagt: ab Rechtshängigkeit der Herausgabeklage (§§ 987, 989 BGB).
- Bösgläubig: ab Besitzerwerb ohne guten Glauben oder ab späterer Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht (§ 990 Abs. 1 BGB). Leitet der Besitzer sein Besitzrecht von einem mittelbaren Besitzer ab, gelten für die Nutzungen die Sonderregeln des § 991 BGB.
- Deliktisch: Besitzerwerb durch verbotene Eigenmacht oder Straftat → §§ 823 ff. BGB über § 992 BGB.
- Redlich und unverklagt: grundsätzlich keine Haftung (§ 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB); Ausnahmen für unentgeltlichen Besitzerwerb (§ 988 BGB) und für Übermaßfrüchte (§ 993 Abs. 1 Halbs. 1 BGB).
- Anspruchsspezifische Voraussetzungen. Für Nutzungsersatz: tatsächlich gezogene (oder schuldhaft nicht gezogene) Nutzungen im maßgeblichen Zeitraum. Für Schadensersatz nach § 989 BGB: Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe und Verschulden. Für den Verzugsschaden nach § 990 Abs. 2 BGB: zusätzlich die Verzugsvoraussetzungen der §§ 280, 286 BGB.
Prüfung des Gegenanspruchs des Besitzers auf Verwendungsersatz:
- Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung.
- Verwendung: jede Vermögensaufwendung, die der Sache zugutekommen soll — nach BGH V ZR 153/23 auch dann, wenn sie die Sache grundlegend verändert, etwa die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund.
- Art der Verwendung: notwendige Verwendungen sind grundsätzlich zu ersetzen (§ 994 Abs. 1 S. 1); gewöhnliche Erhaltungskosten nicht für die Zeit, in der dem Besitzer die Nutzungen verbleiben (S. 2). Für andere (nützliche) Verwendungen gilt § 996 BGB: Ersatz nur, wenn sie vor Rechtshängigkeit und vor Beginn der Bösgläubigkeitshaftung gemacht wurden und der Wert der Sache bei Wiedererlangung durch den Eigentümer noch erhöht ist.
- Geltendmachung: Der Anspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt (§ 1001 BGB); nach Herausgabe gilt die Ausschlussfrist des § 1002 BGB.
Rechtsfolgen
- Nutzungsherausgabe: Herausgabe der gezogenen Früchte oder Wertersatz für Gebrauchsvorteile (z. B. ortsübliche Nutzungsentschädigung für ein bewohntes Grundstück). Beim verklagten oder bösgläubigen Besitzer zusätzlich Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 2 BGB).
- Schadensersatz: Ersatz des Schadens durch schuldhafte Verschlechterung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe (§ 989 BGB); beim bösgläubigen Besitzer im Verzug auch der Verzögerungsschaden, etwa entgangene Mieteinnahmen (§ 990 Abs. 2 BGB; BGH V ZR 26/20).
- Sperrwirkung zugunsten des redlichen, unverklagten Besitzers: Er schuldet „im Übrigen" weder Nutzungen noch Schadensersatz (§ 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB). Nach BGH V ZR 153/23 schließt diese Wertung auch einen Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats seiner Verwendungen (dort: ein Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer aus.
- Verwendungsersatz: notwendige Verwendungen (§ 994 Abs. 1), beim verklagten oder bösgläubigen Besitzer nur nach GoA-Regeln (§ 994 Abs. 2); nützliche Verwendungen nur beim redlichen, unverklagten Besitzer und begrenzt auf die objektive Verkehrswerterhöhung und die tatsächlich aufgewendeten Kosten (§ 996 BGB; BGH V ZR 153/23).
- Wegnahmerecht: Der Besitzer darf eine als wesentlicher Bestandteil verbundene Sache abtrennen und sich aneignen (§ 997 BGB), soweit dies nicht nach Abs. 2 ausgeschlossen ist.
- Zurückbehaltungsrecht: Bis zur Befriedigung wegen der Verwendungen kann der Besitzer die Herausgabe verweigern (§ 1000 S. 1 BGB) — nicht, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat (S. 2).
- Befriedigung aus der Sache: Nach fruchtloser Fristsetzung kann der Besitzer sich nach § 1003 BGB aus der Sache befriedigen (Pfandverkauf bzw. Zwangsvollstreckung in das Grundstück).
Praxisbeispiel
BGH, Urteil vom 14.03.2025 – V ZR 153/23 (ECLI:DE:BGH:2025:140325UVZR153.23.0; BGHZ-Entscheidung): Die Beklagten hatten ein Grundstück 2010 in der Zwangsversteigerung ersteigert, das alte Wochenendhaus abgerissen und ein neues Wohnhaus errichtet. 2014 wurde der Zuschlag auf Beschwerde des früheren Eigentümers rechtskräftig aufgehoben; dieser verlangte Grundbuchberichtigung, Herausgabe, Beseitigung des Hauses und Nutzungsersatz. Die Beklagten beriefen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzes von 500.000 €. Der V. Zivilsenat stellte in den amtlichen Leitsätzen fest:
- Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; der Bau eines Gebäudes auf fremdem Grund kann eine nützliche Verwendung im Sinne von § 996 BGB sein — unter teilweiser Aufgabe der Rechtsprechung seit BGHZ 41, 157 (1964).
- Für die Nützlichkeit ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung maßgeblich, nicht der subjektive Wert für den Eigentümer; der Ersatzanspruch ist auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.
- Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Hauses gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.
Zum Nutzungsersatz bestätigte der Senat: Vor Kenntnis vom Aufhebungsbeschluss haften die Besitzer nach § 988 BGB, weil der rechtsgrundlose Besitzerwerb dem unentgeltlichen gleichsteht; ab Kenntnis nach § 990 Abs. 1 S. 2, § 987 BGB. Die Sache wurde zur Ermittlung der Werterhöhung und der Baukosten an das OLG Brandenburg zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 26/20 (ECLI:DE:BGH:2020:111220UVZR26.20.0): Ein Untermieter einer 7-m²-Kammer gab nach Ende des Hauptmietverhältnisses die Wohnung nicht heraus und erhielt im Räumungsprozess eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO. Amtlicher Leitsatz: Der Eigentümer kann von einem solchen Untermieter nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der vom Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung verlangen.
Verwandte Normen
- § 985 BGB — Herausgabeanspruch des Eigentümers; Ausgangspunkt der Vindikationslage.
- § 986 BGB — Einwendung des Rechts zum Besitz, auch abgeleitet vom mittelbaren Besitzer.
- § 100 BGB — Begriff der Nutzungen (Früchte und Gebrauchsvorteile).
- §§ 812, 818, 819 BGB — Bereicherungsrecht; im EBV nur über die Verweisungen der §§ 988, 993 BGB anwendbar, für Verwendungen nach BGH V ZR 153/23 durch §§ 994 ff. BGB verdrängt.
- § 951 BGB — Entschädigung für Rechtsverlust durch Verbindung; nach BGH V ZR 153/23 neben §§ 994 ff. BGB nicht anwendbar.
- §§ 823, 851 BGB — Deliktsrecht; über § 992 BGB beim deliktischen Besitzerwerb anwendbar.
- § 1004 BGB — Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch; gegenüber dem redlichen, unverklagten Besitzer durch die Wertung des § 993 BGB begrenzt.
- §§ 677 ff. BGB — Geschäftsführung ohne Auftrag; Maßstab für notwendige Verwendungen des verklagten oder bösgläubigen Besitzers (§ 994 Abs. 2 BGB).
- § 546a BGB — Nutzungsentschädigung des Mieters bei verspäteter Rückgabe (vertragliche Parallelregelung im Mietrecht).
Änderungsverlauf
- 2026-10-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 100, 985–1003 BGB am 01.10.2026 direkt von gesetze-im-internet.de per `curl` abgerufen (HTTP 200). Beide BGH-Urteile (V ZR 153/23, V ZR 26/20) im amtlichen Volltext von bundesgerichtshof.de per `curl` und `pdftotext` gelesen. ABGRENZUNG: keine Kollision mit `beseitigung-unterlassung-1004-bgb`, `bereicherungsrecht-812-bgb`, `besitz-854-872-bgb` oder `nutzungsentschaedigung-546a-bgb` (Mietrecht). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-BGB-Bot"
Stand
- Stand: 2026-10-01
- Gültig ab: 2002-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Primärquelle: § 985 BGB — Herausgabeanspruch, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__985.html
- Primärquelle: § 986 BGB — Einwendungen des Besitzers, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__986.html
- Primärquelle: § 987 BGB — Nutzungen nach Rechtshängigkeit, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__987.html
- Primärquelle: § 988 BGB — Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__988.html
- Primärquelle: § 989 BGB — Schadensersatz nach Rechtshängigkeit, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__989.html
- Primärquelle: § 990 BGB — Haftung des Besitzers bei Kenntnis, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__990.html
- Primärquelle: § 992 BGB — Haftung des deliktischen Besitzers, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__992.html
- Primärquelle: § 993 BGB — Haftung des redlichen Besitzers, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__993.html
- Primärquelle: § 994 BGB — Notwendige Verwendungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__994.html
- Primärquelle: § 996 BGB — Ersatz nützlicher Verwendungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__996.html
- Primärquelle: § 997 BGB — Wegnahmerecht, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__997.html
- Primärquelle: § 1000 BGB — Zurückbehaltungsrecht des Besitzers, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1000.html
- Primärquelle: § 1001 BGB — Klage auf Verwendungsersatz, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1001.html
- Primärquelle: § 1002 BGB — Erlöschen des Verwendungsanspruchs, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1002.html
- Primärquelle: § 1003 BGB — Befriedigungsrecht des Besitzers, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1003.html
- Primärquelle: § 100 BGB — Nutzungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__100.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 14.03.2025 – V ZR 153/23 (Volltext mit amtlichen Leitsätzen): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2023/V_ZR_153-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 26/20 (Volltext mit amtlichem Leitsatz): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2020/V_ZR__26-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Permalink-Fallback: §§ 987 ff. BGB, dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/987.html