Vertragsstrafe nach §§ 339–345 BGB — Verwirkung, Verhältnis zur Erfüllung, Herabsetzung und AGB-Grenzen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Verwirkung bei Leistungspflicht | mit Verzug des Schuldners (§ 339 Satz 1 BGB) |
| Verwirkung bei Unterlassungspflicht | mit der Zuwiderhandlung (§ 339 Satz 2 BGB) |
| Strafe für Nichterfüllung | nur statt der Erfüllung; Verlangen der Strafe schließt Erfüllung aus (§ 340 Abs. 1 BGB) |
| Strafe für nicht gehörige Erfüllung | neben der Erfüllung; bei Annahme nur mit Vorbehalt (§ 341 Abs. 1, 3 BGB) |
| Verhältnis zum Schadensersatz | Strafe = Mindestbetrag des Schadens, weiterer Schaden möglich (§ 340 Abs. 2 BGB) |
| Herabsetzung | auf Antrag des Schuldners, wenn unverhältnismäßig hoch; nach Zahlung ausgeschlossen (§ 343 BGB) |
| Kaufmann | keine Herabsetzung bei Strafversprechen im Handelsgewerbe (§ 348 HGB) |
| AGB gegenüber Verbrauchern | Klauselverbot für typische Vertragsstrafen (§ 309 Nr. 6 BGB) |
| AGB im Bauvertrag | Obergrenze 5 % der Abrechnungssumme (BGH VII ZR 42/22) |
| Beweislast | Schuldner beweist Erfüllung, außer bei Unterlassungspflicht (§ 345 BGB) |
Anspruchsgrundlage
Anspruchsgrundlage ist das Strafversprechen (die Vertragsstrafenvereinbarung) i. V. m. § 339 Satz 1 BGB. Die Vertragsstrafe ist akzessorisch: Sie sichert eine bestehende Hauptverbindlichkeit (unselbstständiges Strafversprechen). Ist das Hauptversprechen gesetzlich unwirksam, ist es auch die Strafabrede (§ 344 BGB). Davon zu unterscheiden ist das selbstständige Strafversprechen, mit dem jemand eine Strafe für eine Handlung oder Unterlassung verspricht, zu der er an sich nicht verpflichtet ist; für dieses gilt die Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 Abs. 2 BGB ebenfalls. Die Vertragsstrafe hat nach der Rechtsprechung eine Doppelfunktion: Sie soll als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Leistung anhalten und dem Gläubiger ermöglichen, sich im Verletzungsfall ohne Einzelnachweis eines Schadens bis zur Höhe der Strafe schadlos zu halten (BGH VII ZR 42/22, Rn. 38). Keine Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB ist die Vereins- oder Verbandsstrafe, die auf der Unterwerfung unter eine Satzung beruht (BGH V ZR 129/24, Rn. 7 f.).
Anspruchsvoraussetzungen
- Wirksame Strafvereinbarung: Vertragliche Einigung über eine Strafe für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer bestimmten Pflicht. Grenzen ergeben sich aus §§ 134, 138 BGB und — bei vorformulierten Klauseln — aus §§ 307, 309 Nr. 6 BGB.
- Wirksame Hauptverbindlichkeit: Die gesicherte Pflicht muss bestehen; ist ihr Versprechen gesetzlich unwirksam, entfällt auch die Strafe (§ 344 BGB).
- Verwirkung (§ 339 BGB):
- bei positiven Leistungspflichten: Verzug des Schuldners. Verzug setzt nach § 286 BGB Fälligkeit, in der Regel Mahnung (oder deren Entbehrlichkeit, z. B. bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit) sowie Vertretenmüssen voraus — der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB);
- bei Unterlassungspflichten: die Zuwiderhandlung (§ 339 Satz 2 BGB).
- Beweislast (§ 345 BGB): Bestreitet der Schuldner die Verwirkung mit der Behauptung, er habe erfüllt, muss er die Erfüllung beweisen — außer, die geschuldete Leistung besteht in einem Unterlassen; dann muss der Gläubiger die Zuwiderhandlung beweisen.
- Bei Annahme der Erfüllung: Nimmt der Gläubiger die (verspätete oder nicht gehörige) Leistung an, kann er die Strafe nach § 341 Abs. 1 BGB nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält (§ 341 Abs. 3 BGB).
Rechtsfolgen
- Strafe statt Erfüllung (§ 340 Abs. 1 BGB): Bei einer Strafe für den Fall der Nichterfüllung muss der Gläubiger wählen. Erklärt er, die Strafe zu verlangen, ist der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen.
- Strafe neben Erfüllung (§ 341 Abs. 1 BGB): Bei einer Strafe für nicht gehörige Erfüllung, insbesondere Terminüberschreitung, kann der Gläubiger Erfüllung und Strafe verlangen — bei Annahme der Leistung nur mit Vorbehalt (§ 341 Abs. 3 BGB).
- Verhältnis zum Schadensersatz (§ 340 Abs. 2, § 341 Abs. 2 BGB): Die verwirkte Strafe gilt als Mindestbetrag des Schadens; ein darüber hinausgehender Schaden kann zusätzlich geltend gemacht werden, die Strafe wird darauf angerechnet. Bei einer nicht in Geld bestehenden Strafe ist Schadensersatz ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt (§ 342 BGB).
- Herabsetzung (§ 343 BGB): Ist die verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, setzt das Gericht sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herab. Maßgeblich ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht nur sein Vermögensinteresse. Der Antrag kann auch inzident in der Verteidigung gegen die Zahlungsklage gestellt werden (BGH V ZR 129/24, Rn. 22). Nach Zahlung ist die Herabsetzung ausgeschlossen (§ 343 Abs. 1 Satz 3 BGB).
- Keine Herabsetzung unter Kaufleuten (§ 348 HGB): Hat ein Kaufmann die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen, scheidet § 343 BGB aus. Das gilt aber nur für rechtsgeschäftlich abgegebene Strafversprechen (BGH V ZR 129/24, Rn. 28–31).
- AGB-Grenzen: Gegenüber Nichtunternehmern ist eine Klausel unwirksam, die dem Verwender eine Vertragsstrafe für Nichtabnahme, verspätete Abnahme, Zahlungsverzug oder Lösung vom Vertrag verspricht (§ 309 Nr. 6 BGB). Im Übrigen — auch im unternehmerischen Verkehr — gilt die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessen hohe AGB-Vertragsstrafe ist insgesamt unwirksam; eine Herabsetzung auf das zulässige Maß nach § 343 BGB findet dann nicht statt, weil schon keine wirksame Strafabrede vorliegt.
Praxisbeispiel
Ein Auftraggeber vergab den Glasfaseranschluss von 1.583 Haushalten als Einheitspreisvertrag. Seine Besonderen Vertragsbedingungen sahen bei Überschreitung des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von 0,2 % je Werktag, begrenzt auf 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme, vor. Der Bundesgerichtshof (VII ZR 42/22, Urteil vom 15.02.2024) erklärte die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam. In Fortführung von BGH VII ZR 210/01 (Versäumnisurteil vom 23.01.2003, BGHZ 153, 311) benachteiligt eine AGB-Vertragsstrafe des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie mehr als 5 % der Vergütung erreichen kann. Bezugsgröße ist die Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, nicht die vor Ausführung vereinbarte Auftragssumme. Bei einem Einheitspreisvertrag kann die Abrechnungssumme etwa durch Mengenminderungen unter die ursprüngliche Auftragssumme fallen; dann kann die an die Anfangssumme gekoppelte Strafe die 5-%-Grenze überschreiten. Folge: Der Auftraggeber konnte gegen den Restwerklohn nicht mit einer Vertragsstrafe aufrechnen.
Zweiter Fall — Herabsetzung trotz Kaufmannseigenschaft: Eine Gemeinschaftsordnung verpflichtete den ausbauberechtigten Wohnungseigentümer bei Überschreitung einer Bauzeit von 15 Monaten zu einer „Konventionalstrafe" von 1 % der pauschal festgelegten Bausumme je Monat. Der BGH (V ZR 129/24, Urteil vom 24.10.2025) wendete die §§ 339 ff. BGB an und eröffnete die Herabsetzung nach § 343 BGB, obwohl die zahlungspflichtige GmbH & Co. KG Formkaufmann ist: Der Eintritt in die Gemeinschaftsordnung erfolgt kraft Gesetzes mit dem Eigentumserwerb und nicht durch eine rechtsgeschäftliche Strafabrede im Sinne des § 348 HGB.
Verwandte Normen
- § 286 BGB — Verzug des Schuldners (Voraussetzung der Verwirkung nach § 339 Satz 1)
- § 307 Abs. 1 BGB — Inhaltskontrolle von AGB-Vertragsstrafen, auch im unternehmerischen Verkehr
- § 309 Nr. 6 BGB — Klauselverbot für bestimmte Vertragsstrafen gegenüber Verbrauchern
- § 309 Nr. 5 BGB — Schadenspauschalierung (abzugrenzen: die Pauschale ersetzt den Schadensnachweis, hat aber keine Druckfunktion)
- § 348 HGB — Ausschluss der Herabsetzung bei Strafversprechen eines Kaufmanns
- § 11 VOB/B — Vertragsstrafe im Bauvertrag (verweist auf §§ 339–345 BGB)
- §§ 280, 281 BGB — Schadensersatz, auf den die Strafe als Mindestschaden angerechnet wird; siehe pflichtverletzung-verschulden-280-bgb
- § 138 BGB — Sittenwidrigkeit bei krass überhöhter Individualabrede; siehe sittenwidrigkeit-wucher-138-bgb
Stand
- Letzte Prüfung: 09.10.2026
- Gültig ab: 01.01.2002 (§§ 339–345 BGB in der Fassung seit der Schuldrechtsmodernisierung)
- Status: in Kraft
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, BGH-Volltexte über rechtsprechung-im-internet.de)
- Lizenz: CC-BY-4.0
Quellen
- § 348 HGB — Vertragsstrafe (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__348.html
- § 339 BGB (dejure.org, Permalink-Fallback): https://dejure.org/gesetze/BGB/339.html