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Vertragsstrafe nach §§ 339–345 BGB — Verwirkung, Verhältnis zur Erfüllung, Herabsetzung und AGB-Grenzen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eine **Vertragsstrafe** ist eine Geldsumme (oder andere Leistung), die der Schuldner für den Fall verspricht, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig erfüllt. Nach **§ 339 BGB** ist sie **verwirkt**, sobald der Schuldner **in Verzug** kommt; bei Unterlassungspflichten genügt die **Zuwiderhandlung**. Wurde die Strafe für die **Nichterfüllung** versprochen, kann der Gläubiger sie nur **statt** der Erfüllung verlangen (§ 340 BGB); bei **nicht gehöriger Erfüllung**, etwa Terminüberschreitung, **neben** der Erfüllung (§ 341 BGB). Auf einen Schadensersatzanspruch wird die Strafe als **Mindestschaden** angerechnet. Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann das Gericht auf Antrag **herabsetzen** (§ 343 BGB) — nicht jedoch, wenn ein Kaufmann sie im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB). In AGB ist sie gegenüber Verbrauchern für typische Fälle verboten (§ 309 Nr. 6 BGB); im Bauvertrag hält der BGH eine Obergrenze von **5 % der Vergütung** für die Höchstgrenze.

Kernfakten

PunktWert
Verwirkung bei Leistungspflichtmit Verzug des Schuldners (§ 339 Satz 1 BGB)
Verwirkung bei Unterlassungspflichtmit der Zuwiderhandlung (§ 339 Satz 2 BGB)
Strafe für Nichterfüllungnur statt der Erfüllung; Verlangen der Strafe schließt Erfüllung aus (§ 340 Abs. 1 BGB)
Strafe für nicht gehörige Erfüllungneben der Erfüllung; bei Annahme nur mit Vorbehalt (§ 341 Abs. 1, 3 BGB)
Verhältnis zum SchadensersatzStrafe = Mindestbetrag des Schadens, weiterer Schaden möglich (§ 340 Abs. 2 BGB)
Herabsetzungauf Antrag des Schuldners, wenn unverhältnismäßig hoch; nach Zahlung ausgeschlossen (§ 343 BGB)
Kaufmannkeine Herabsetzung bei Strafversprechen im Handelsgewerbe (§ 348 HGB)
AGB gegenüber VerbrauchernKlauselverbot für typische Vertragsstrafen (§ 309 Nr. 6 BGB)
AGB im BauvertragObergrenze 5 % der Abrechnungssumme (BGH VII ZR 42/22)
BeweislastSchuldner beweist Erfüllung, außer bei Unterlassungspflicht (§ 345 BGB)

Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist das Strafversprechen (die Vertragsstrafenvereinbarung) i. V. m. § 339 Satz 1 BGB. Die Vertragsstrafe ist akzessorisch: Sie sichert eine bestehende Hauptverbindlichkeit (unselbstständiges Strafversprechen). Ist das Hauptversprechen gesetzlich unwirksam, ist es auch die Strafabrede (§ 344 BGB). Davon zu unterscheiden ist das selbstständige Strafversprechen, mit dem jemand eine Strafe für eine Handlung oder Unterlassung verspricht, zu der er an sich nicht verpflichtet ist; für dieses gilt die Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 Abs. 2 BGB ebenfalls. Die Vertragsstrafe hat nach der Rechtsprechung eine Doppelfunktion: Sie soll als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Leistung anhalten und dem Gläubiger ermöglichen, sich im Verletzungsfall ohne Einzelnachweis eines Schadens bis zur Höhe der Strafe schadlos zu halten (BGH VII ZR 42/22, Rn. 38). Keine Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB ist die Vereins- oder Verbandsstrafe, die auf der Unterwerfung unter eine Satzung beruht (BGH V ZR 129/24, Rn. 7 f.).

Anspruchsvoraussetzungen

  1. Wirksame Strafvereinbarung: Vertragliche Einigung über eine Strafe für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer bestimmten Pflicht. Grenzen ergeben sich aus §§ 134, 138 BGB und — bei vorformulierten Klauseln — aus §§ 307, 309 Nr. 6 BGB.
  2. Wirksame Hauptverbindlichkeit: Die gesicherte Pflicht muss bestehen; ist ihr Versprechen gesetzlich unwirksam, entfällt auch die Strafe (§ 344 BGB).
  3. Verwirkung (§ 339 BGB):
  1. Beweislast (§ 345 BGB): Bestreitet der Schuldner die Verwirkung mit der Behauptung, er habe erfüllt, muss er die Erfüllung beweisen — außer, die geschuldete Leistung besteht in einem Unterlassen; dann muss der Gläubiger die Zuwiderhandlung beweisen.
  2. Bei Annahme der Erfüllung: Nimmt der Gläubiger die (verspätete oder nicht gehörige) Leistung an, kann er die Strafe nach § 341 Abs. 1 BGB nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält (§ 341 Abs. 3 BGB).

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

Ein Auftraggeber vergab den Glasfaseranschluss von 1.583 Haushalten als Einheitspreisvertrag. Seine Besonderen Vertragsbedingungen sahen bei Überschreitung des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von 0,2 % je Werktag, begrenzt auf 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme, vor. Der Bundesgerichtshof (VII ZR 42/22, Urteil vom 15.02.2024) erklärte die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam. In Fortführung von BGH VII ZR 210/01 (Versäumnisurteil vom 23.01.2003, BGHZ 153, 311) benachteiligt eine AGB-Vertragsstrafe des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie mehr als 5 % der Vergütung erreichen kann. Bezugsgröße ist die Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, nicht die vor Ausführung vereinbarte Auftragssumme. Bei einem Einheitspreisvertrag kann die Abrechnungssumme etwa durch Mengenminderungen unter die ursprüngliche Auftragssumme fallen; dann kann die an die Anfangssumme gekoppelte Strafe die 5-%-Grenze überschreiten. Folge: Der Auftraggeber konnte gegen den Restwerklohn nicht mit einer Vertragsstrafe aufrechnen.

Zweiter Fall — Herabsetzung trotz Kaufmannseigenschaft: Eine Gemeinschaftsordnung verpflichtete den ausbauberechtigten Wohnungseigentümer bei Überschreitung einer Bauzeit von 15 Monaten zu einer „Konventionalstrafe" von 1 % der pauschal festgelegten Bausumme je Monat. Der BGH (V ZR 129/24, Urteil vom 24.10.2025) wendete die §§ 339 ff. BGB an und eröffnete die Herabsetzung nach § 343 BGB, obwohl die zahlungspflichtige GmbH & Co. KG Formkaufmann ist: Der Eintritt in die Gemeinschaftsordnung erfolgt kraft Gesetzes mit dem Eigentumserwerb und nicht durch eine rechtsgeschäftliche Strafabrede im Sinne des § 348 HGB.

Verwandte Normen

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0