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Einfahren und Anfahren 2026 – Grundstücksausfahrt, Bordstein, Fahrbahnrand und Bußgeld (§ 10 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-16 · letzte Prüfung: 2026-10-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer aus einem **Grundstück**, aus einer **Fußgängerzone** (Zeichen 242.1/242.2), aus einem **verkehrsberuhigten Bereich** (Zeichen 325.1/325.2) auf die Straße, von **anderen Straßenteilen** oder **über einen abgesenkten Bordstein** auf die Fahrbahn einfährt oder **vom Fahrbahnrand anfährt**, muss sich so verhalten, dass eine **Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen** ist – notfalls mit **Einweiser** (§ 10 Satz 1 StVO). Die Absicht ist **rechtzeitig und deutlich mit dem Blinker** anzukündigen (§ 10 Satz 2 StVO). Der Einfahrende hat damit **keine Vorfahrt**, sondern muss den fließenden Verkehr durchlassen. Regelsätze nach der Anlage zur BKatV: **30 €** bei Gefährdung (Nr. 47 BKat), **35 €** mit Sachbeschädigung (Nr. 47.1), **10 €** für den nicht benutzten Blinker (Nr. 29) – jeweils **ohne Punkt**.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Norm§ 10 StVO („Einfahren und Anfahren"), Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO („das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2")
Erfasste SituationenEinfahren aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2) oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße; Einfahren von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn; Anfahren vom Fahrbahnrand
Sorgfaltsmaßstab„so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist" (§ 10 Satz 1 StVO)
Einweiser„erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen" (§ 10 Satz 1 Halbsatz 2 StVO)
BlinkerpflichtAbsicht einzufahren oder anzufahren „rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen" (§ 10 Satz 2 StVO)
Klarstellung durch Verkehrszeichen„Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen." (§ 10 Satz 3 StVO)
Vorfahrt?Nein – § 8 Abs. 1 StVO regelt die Vorfahrt nur „an Kreuzungen und Einmündungen"; wer nach § 10 einfährt, muss eine Gefährdung anderer ausschließen
Gleicher Maßstab in der StVOAbbiegen in ein Grundstück, Wenden, Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO) und Ein- und Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) verlangen ebenfalls, dass eine Gefährdung anderer „ausgeschlossen" ist
Allgemeine Grundregel§ 1 Abs. 2 StVO: niemand darf geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden
Bußgeld: Einfahren/Anfahren mit Gefährdung30 € (Nr. 47 BKat; § 10 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO)
Bußgeld: mit Sachbeschädigung35 € (Nr. 47.1 BKat; zusätzlich § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO)
Bußgeld: Blinker nicht wie vorgeschrieben benutzt10 € (Nr. 29 BKat; erfasst u. a. § 10 Satz 2 StVO)
PunkteKeine – die Nrn. 47, 47.1 und 29 BKat sind in Anlage 13 FeV nicht aufgeführt
Eintragung ins FahreignungsregisterErst ab einer Geldbuße von 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG) – die Regelsätze liegen darunter
Verwarnung statt BußgeldbescheidBei einem Regelsatz bis 55 Euro „ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV; Verwarnungsgeld 5 bis 55 Euro, § 2 Abs. 3 BKatV, § 56 OWiG)

Wann § 10 StVO gilt – die fünf Fallgruppen

§ 10 Satz 1 StVO erfasst Verkehrsvorgänge, bei denen jemand aus einem Bereich ohne fließenden Verkehr in den fließenden Verkehr wechselt:

  1. Aus einem Grundstück auf die Straße – typisch: Hofeinfahrt, Garage, Tankstelle, Supermarkt- oder Firmenparkplatz.
  2. Aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2) auf die Straße – etwa für Lieferverkehr, der dort zugelassen ist.
  3. Aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße. Wer einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, hat gegenüber dem Verkehr auf der anschließenden Straße damit keine Vorfahrt – auch nicht als Rechtskommender.
  4. Von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn – etwa vom Seitenstreifen, von Parkbuchten, Parkstreifen oder Gehwegen, auf denen Parken erlaubt ist.
  5. Anfahren vom Fahrbahnrand – also das Losfahren eines am Rand haltenden oder parkenden Fahrzeugs.

Für die Fallgruppen 1 bis 4 setzt § 10 voraus, dass auf die Straße bzw. auf die Fahrbahn eingefahren wird. Die Vorschrift unterscheidet damit sprachlich zwischen „Straße" (Grundstück, Fußgängerzone, verkehrsberuhigter Bereich) und „Fahrbahn" (andere Straßenteile, abgesenkter Bordstein).

Abgrenzung zur Vorfahrt (§ 8 StVO)

Die Vorfahrtregel „rechts vor links" gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO an Kreuzungen und Einmündungen. Eine Grundstücksausfahrt oder ein abgesenkter Bordstein ist keine Einmündung im Sinne dieser Vorschrift; der Einfahrende hat deshalb keine Vorfahrt, sondern unterliegt dem Gefährdungsausschluss des § 10 StVO. Entsprechendes gilt für den verkehrsberuhigten Bereich und die Fußgängerzone, die § 10 ausdrücklich nennt.

Davon zu unterscheiden ist § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO: Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen, verlieren die Rechts-vor-links-Vorfahrt; sie fallen aber nicht unter § 10, sondern unter die Wartepflichten des § 8 Abs. 2 StVO. Die Einzelheiten zur Vorfahrt behandelt die Seite [Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO)](/fakten/vorfahrt-vorfahrtsverletzung-8-stvo.html).

Wo die Rechtslage vor Ort unklar sein könnte, darf die Straßenverkehrsbehörde Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) aufstellen (§ 10 Satz 3 StVO). Das Zeichen ändert an der Pflicht nichts, es verdeutlicht sie nur.

Der Maßstab „Gefährdung ausgeschlossen"

Die StVO verwendet die Formel „so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer … ausgeschlossen ist" nur für wenige, besonders gefahrenträchtige Manöver: neben § 10 für das Abbiegen in ein Grundstück, das Wenden und das Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO) sowie für das Ein- und Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO). Allgemein verlangt § 1 Abs. 2 StVO nur, dass niemand „gefährdet … wird"; § 10 stellt darüber hinaus darauf ab, dass eine Gefährdung von vornherein ausgeschlossen ist.

Praktisch heißt das:

Sanktionen im Überblick

| Sachverhalt | Rechtsgrundlage | Regelsatz | Punkt | |---|---|---|---| | Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich, einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | § 10 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO; Nr. 47 BKat | 30 € | nein | | – mit Sachbeschädigung | § 10 Satz 1, § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 10 StVO; Nr. 47.1 BKat | 35 € | nein | | Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt | § 10 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO; Nr. 29 BKat | 10 € | nein |

Alle Beträge sind Regelsätze der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV für fahrlässige Begehung; die Bemessung im Einzelfall kann abweichen (§ 17 OWiG). Für das Einfahren ohne Gefährdung, aber mit bloßer Behinderung enthält die Anlage unter Nr. 47 keinen eigenen Tatbestand. Kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden, können zusätzlich Straftatbestände (etwa fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB) in Betracht kommen; diese Seite behandelt nur den Ordnungswidrigkeitentatbestand.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-16
Letzte Prüfung:
2026-10-16
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0