Einfahren und Anfahren 2026 – Grundstücksausfahrt, Bordstein, Fahrbahnrand und Bußgeld (§ 10 StVO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Norm | § 10 StVO („Einfahren und Anfahren"), Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO („das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2") |
| Erfasste Situationen | Einfahren aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2) oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße; Einfahren von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn; Anfahren vom Fahrbahnrand |
| Sorgfaltsmaßstab | „so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist" (§ 10 Satz 1 StVO) |
| Einweiser | „erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen" (§ 10 Satz 1 Halbsatz 2 StVO) |
| Blinkerpflicht | Absicht einzufahren oder anzufahren „rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen" (§ 10 Satz 2 StVO) |
| Klarstellung durch Verkehrszeichen | „Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen." (§ 10 Satz 3 StVO) |
| Vorfahrt? | Nein – § 8 Abs. 1 StVO regelt die Vorfahrt nur „an Kreuzungen und Einmündungen"; wer nach § 10 einfährt, muss eine Gefährdung anderer ausschließen |
| Gleicher Maßstab in der StVO | Abbiegen in ein Grundstück, Wenden, Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO) und Ein- und Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) verlangen ebenfalls, dass eine Gefährdung anderer „ausgeschlossen" ist |
| Allgemeine Grundregel | § 1 Abs. 2 StVO: niemand darf geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden |
| Bußgeld: Einfahren/Anfahren mit Gefährdung | 30 € (Nr. 47 BKat; § 10 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO) |
| Bußgeld: mit Sachbeschädigung | 35 € (Nr. 47.1 BKat; zusätzlich § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO) |
| Bußgeld: Blinker nicht wie vorgeschrieben benutzt | 10 € (Nr. 29 BKat; erfasst u. a. § 10 Satz 2 StVO) |
| Punkte | Keine – die Nrn. 47, 47.1 und 29 BKat sind in Anlage 13 FeV nicht aufgeführt |
| Eintragung ins Fahreignungsregister | Erst ab einer Geldbuße von 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG) – die Regelsätze liegen darunter |
| Verwarnung statt Bußgeldbescheid | Bei einem Regelsatz bis 55 Euro „ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV; Verwarnungsgeld 5 bis 55 Euro, § 2 Abs. 3 BKatV, § 56 OWiG) |
Wann § 10 StVO gilt – die fünf Fallgruppen
§ 10 Satz 1 StVO erfasst Verkehrsvorgänge, bei denen jemand aus einem Bereich ohne fließenden Verkehr in den fließenden Verkehr wechselt:
- Aus einem Grundstück auf die Straße – typisch: Hofeinfahrt, Garage, Tankstelle, Supermarkt- oder Firmenparkplatz.
- Aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2) auf die Straße – etwa für Lieferverkehr, der dort zugelassen ist.
- Aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße. Wer einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, hat gegenüber dem Verkehr auf der anschließenden Straße damit keine Vorfahrt – auch nicht als Rechtskommender.
- Von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn – etwa vom Seitenstreifen, von Parkbuchten, Parkstreifen oder Gehwegen, auf denen Parken erlaubt ist.
- Anfahren vom Fahrbahnrand – also das Losfahren eines am Rand haltenden oder parkenden Fahrzeugs.
Für die Fallgruppen 1 bis 4 setzt § 10 voraus, dass auf die Straße bzw. auf die Fahrbahn eingefahren wird. Die Vorschrift unterscheidet damit sprachlich zwischen „Straße" (Grundstück, Fußgängerzone, verkehrsberuhigter Bereich) und „Fahrbahn" (andere Straßenteile, abgesenkter Bordstein).
Abgrenzung zur Vorfahrt (§ 8 StVO)
Die Vorfahrtregel „rechts vor links" gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO an Kreuzungen und Einmündungen. Eine Grundstücksausfahrt oder ein abgesenkter Bordstein ist keine Einmündung im Sinne dieser Vorschrift; der Einfahrende hat deshalb keine Vorfahrt, sondern unterliegt dem Gefährdungsausschluss des § 10 StVO. Entsprechendes gilt für den verkehrsberuhigten Bereich und die Fußgängerzone, die § 10 ausdrücklich nennt.
Davon zu unterscheiden ist § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO: Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen, verlieren die Rechts-vor-links-Vorfahrt; sie fallen aber nicht unter § 10, sondern unter die Wartepflichten des § 8 Abs. 2 StVO. Die Einzelheiten zur Vorfahrt behandelt die Seite [Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO)](/fakten/vorfahrt-vorfahrtsverletzung-8-stvo.html).
Wo die Rechtslage vor Ort unklar sein könnte, darf die Straßenverkehrsbehörde Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) aufstellen (§ 10 Satz 3 StVO). Das Zeichen ändert an der Pflicht nichts, es verdeutlicht sie nur.
Der Maßstab „Gefährdung ausgeschlossen"
Die StVO verwendet die Formel „so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer … ausgeschlossen ist" nur für wenige, besonders gefahrenträchtige Manöver: neben § 10 für das Abbiegen in ein Grundstück, das Wenden und das Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO) sowie für das Ein- und Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO). Allgemein verlangt § 1 Abs. 2 StVO nur, dass niemand „gefährdet … wird"; § 10 stellt darüber hinaus darauf ab, dass eine Gefährdung von vornherein ausgeschlossen ist.
Praktisch heißt das:
- Langsam und schrittweise in den Verkehrsraum hineintasten, wenn die Sicht (Hecken, parkende Fahrzeuge, Mauern) eingeschränkt ist.
- Einweiser hinzuziehen, wenn sich die Gefährdung anders nicht ausschließen lässt (§ 10 Satz 1 Halbsatz 2 StVO).
- Auch Rad- und Fußverkehr beachten: Geschützt sind „andere Verkehrsteilnehmer" ohne Einschränkung – also auch Radfahrende auf einem Radweg und zu Fuß Gehende auf dem Gehweg, der beim Ausfahren aus einem Grundstück überquert wird.
- Blinker setzen, und zwar rechtzeitig vor dem Einfahren oder Anfahren (§ 10 Satz 2 StVO).
Sanktionen im Überblick
| Sachverhalt | Rechtsgrundlage | Regelsatz | Punkt | |---|---|---|---| | Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich, einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | § 10 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO; Nr. 47 BKat | 30 € | nein | | – mit Sachbeschädigung | § 10 Satz 1, § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 10 StVO; Nr. 47.1 BKat | 35 € | nein | | Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt | § 10 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO; Nr. 29 BKat | 10 € | nein |
Alle Beträge sind Regelsätze der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV für fahrlässige Begehung; die Bemessung im Einzelfall kann abweichen (§ 17 OWiG). Für das Einfahren ohne Gefährdung, aber mit bloßer Behinderung enthält die Anlage unter Nr. 47 keinen eigenen Tatbestand. Kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden, können zusätzlich Straftatbestände (etwa fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB) in Betracht kommen; diese Seite behandelt nur den Ordnungswidrigkeitentatbestand.
Was das praktisch bedeutet
- Kein Vorrang aus der Ausfahrt: Wer aus Grundstück, Parkplatz, verkehrsberuhigtem Bereich oder über einen abgesenkten Bordstein kommt, muss den fließenden Verkehr passieren lassen.
- Blinker auch beim Losfahren vom Fahrbahnrand: § 10 Satz 2 StVO verlangt die Ankündigung ausdrücklich; Verstoß 10 € (Nr. 29 BKat).
- Sicht schlecht? Einweisen lassen: Die Vorschrift nennt den Einweiser ausdrücklich als Mittel, um eine Gefährdung auszuschließen.
- Bußgeld niedrig, Haftungsrisiko hoch: Die Regelsätze liegen bei 10 bis 35 € ohne Punkt; bei einem Unfall entscheidet aber die zivilrechtliche Haftungsverteilung nach §§ 7, 17 StVG über den Schaden – siehe [Halterhaftung & Gefährdungshaftung](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html) und [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html).
- Kein Eintrag in Flensburg: Die Regelsätze liegen unter der Eintragungsgrenze von 60 Euro.
Siehe auch
- [Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO)](/fakten/vorfahrt-vorfahrtsverletzung-8-stvo.html)
- [Abbiegen, Wenden & Rückwärtsfahren (§ 9 StVO)](/fakten/abbiegen-wenden-rueckwaertsfahren-9-stvo.html)
- [Kreisverkehr (§ 8 Abs. 1a StVO)](/fakten/kreisverkehr-8-1a-stvo.html)
- [Verkehrsberuhigter Bereich (§ 42 StVO, Zeichen 325.1)](/fakten/verkehrsberuhigter-bereich-42-stvo.html)
- [Ein- und Aussteigen, Tür öffnen (§ 14 StVO)](/fakten/ein-aussteigen-tuer-oeffnen-14-stvo.html)
- [Halten und Parken (§ 12 StVO)](/fakten/halten-parken-12-stvo.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)
- [Verkehrsunfall – Pflichten am Unfallort](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html)
Quellen
- § 10 StVO (Einfahren und Anfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__10.html [A]
- § 1 StVO (Grundregeln): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__1.html [A]
- § 8 StVO (Vorfahrt): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__8.html [A]
- § 9 StVO (Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__9.html [A]
- § 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__14.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten, Abs. 1 Nr. 10): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV (Nrn. 29, 47, 47.1): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 1 BKatV (Regelsätze): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html [A]
- § 2 BKatV (Verwarnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__2.html [A]
- Anlage 13 FeV (Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- Wikidata – Straßenverkehrs-Ordnung: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata – Bußgeldkatalog: https://www.wikidata.org/wiki/Q1018385 [D]
- Wikidata – regulatory offence (Ordnungswidrigkeit): https://www.wikidata.org/wiki/Q6189234 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-16: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte (§§ 1, 8, 9, 10, 14, 49 StVO) und Regelsätze (Anlage BKatV, Nrn. 29, 47, 47.1) sowie Anlage 13 FeV am 16.10.2026 im amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de abgeglichen (HTTP 200, Normtitel geprüft). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-16
- Gültig ab: 2013-04-01 (Neufassung der StVO); zitiert ist der Wortlaut des § 10 StVO in der am 16.10.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbaren Fassung
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, BKatV, FeV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0