Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz (§§ 1a–1c GewSchG) – Fußfessel ab 1. Juli 2027 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetz | Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz [BGBl. 2026 I Nr. 198] |
| Ausfertigung / Verkündung | 2. Juli 2026 / 9. Juli 2026 [BGBl. 2026 I Nr. 198] |
| Inkrafttreten (Kern) | 1. Juli 2027 [Art. 10 Abs. 2] |
| Sofort in Kraft (10.07.2026) | u. a. § 1b Abs. 3 GewSchG (Länder-Verordnungsermächtigung), Art. 4 Nr. 8, Art. 5, Art. 6 Nr. 1–3, Art. 8 [Art. 10 Abs. 1] |
| Neue Vorschriften | §§ 1a, 1b, 1c GewSchG; § 1 Abs. 4 GewSchG; § 4 GewSchG neu gefasst [Art. 1] |
| Anknüpfungspunkt | Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 GewSchG, auch i. V. m. § 1 Abs. 2 [§ 1a Abs. 1 Satz 1] |
| Materielle Schwelle | Überwachung unerlässlich; bestimmte Tatsachen lassen Zuwiderhandlung erwarten; daraus konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung [§ 1a Abs. 1 Satz 3] |
| Pflichten des Täters | Mittel anlegen lassen, ständig betriebsbereit am Körper führen, Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen; zusätzlich bereitgestelltes Mobiltelefon mitführen [§ 1a Abs. 1 Satz 1 und 2] |
| Höchstdauer | 6 Monate, höchstens bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG [§ 1a Abs. 4 Satz 1] |
| Verlängerung | von Amts wegen um jeweils höchstens 3 Monate, solange die Voraussetzungen fortbestehen [§ 1a Abs. 4 Satz 2] |
| Aufhebung | von Amts wegen unverzüglich, sobald die Voraussetzungen entfallen [§ 1a Abs. 4 Satz 3] |
| Gerät für die geschützte Person | nur mit deren Zustimmung; bei minderjährigem Kind zusätzlich nur, wenn es dem Kindeswohl entspricht [§ 1a Abs. 2] |
| Zuständige Stelle | Koordinierungsstelle nach Landesrecht; Länder bestimmen sie per Rechtsverordnung [§ 1b Abs. 1 und 3] |
| Vorwarnung vor Fristablauf | Hinweis an die geschützte Person mindestens 3 Wochen vorher [§ 1b Abs. 2] |
| Löschfrist Standortdaten | spätestens 2 Monate nach Erhebung, soweit nicht für zulässige Zwecke gebraucht [§ 1c Abs. 1 Satz 3] |
| Wohnung des Täters | keine über die Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten; versehentlich erhobene Daten unverzüglich löschen [§ 1c Abs. 5] |
| Warnzone | Koordinierungsstelle kann über die Verbotszone hinaus eine Warnzone festlegen; Mitteilung an den Täter [§ 1c Abs. 3] |
| Strafrahmen § 4 GewSchG | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (bisher: bis zu 2 Jahren) [§ 4 GewSchG n. F. / a. F.] |
| Täterarbeit | Anordnung von sozialem Trainingskurs oder Gewaltpräventionsberatung; in der Regel erforderlich, wenn eine Aufenthaltsüberwachung angeordnet wird [§ 1 Abs. 4 GewSchG n. F.] |
| Ordnungsgeld in der Vollstreckung | je Einzelfall höchstens 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft [§ 94b Abs. 1 und 4 FamFG n. F.] |
| Umgangsrecht | neue Schutzanordnungen und Aufenthaltsüberwachung auch im Umgangsverfahren [§ 1684 Abs. 5 und 6 BGB n. F.] |
| Strafvorschrift Umgang | bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Verstoß gegen Anordnungen nach § 1684 Abs. 5/6 BGB [Art. 254 EGBGB n. F.] |
| Gerichtskosten | erster Rechtszug in Gewaltschutz- und Vollstreckungsverfahren gebührenfrei gestellt [§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamGKG n. F.] |
| Evaluierung | Überprüfung durch die Bundesregierung drei Jahre nach dem 1. Juli 2027 [Art. 9] |
| Unionsrechtlicher Bezug | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 (Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt) [Fußnote zu Art. 8] |
Rechtsstand
Das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz" ist am 9. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 198, ausgefertigt am 2. Juli 2026). Es ist damit geltendes Recht – **anwendbar sind die neuen §§ 1a bis 1c GewSchG aber erst ab dem 1. Juli 2027** (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes). Bis dahin gilt das Gewaltschutzgesetz in der bisherigen Fassung; Familiengerichte können eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach dem GewSchG vorher nicht anordnen. Sofort in Kraft getreten sind nur einzelne Vorbereitungsvorschriften, unter anderem die Verordnungsermächtigung für die Länder in § 1b Abs. 3 GewSchG (Art. 10 Abs. 1). Stand: 2026-08-17.
Geltungsbereich
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist kein eigenständiges Instrument, sondern immer akzessorisch zu einer bereits getroffenen oder gleichzeitig getroffenen Gewaltschutzanordnung. Sie kommt nur bei diesen vier Verboten des § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG in Betracht:
- Nr. 1 – die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- Nr. 2 – sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
- Nr. 3 – bestimmte andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte
Person regelmäßig aufhält,
- Nr. 5 – ein Zusammentreffen herbeizuführen oder sich der verletzten Person
in einem bestimmten Umkreis anzunähern. Nr. 5 wird durch das Gesetz neu gefasst: Die Annäherung im Umkreis kommt hinzu, der bisherige Vorbehalt „soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist" entfällt.
Ebenfalls geändert wird § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG: Die Verlängerung der Frist einer Gewaltschutzanordnung setzt künftig ausdrücklich einen Antrag voraus.
Für das reine Kontaktverbot nach Nr. 4 (Verbindungsaufnahme, auch per Fernkommunikationsmittel) kann eine Aufenthaltsüberwachung dagegen nicht angeordnet werden – sie ist zur Kontrolle eines Telefon- oder Nachrichtenkontakts technisch ungeeignet.
In der Anordnung muss das Gericht ausdrücklich bezeichnen, welche Gewaltschutzanordnung durch die Überwachung kontrolliert werden soll (§ 1a Abs. 3 GewSchG n. F.).
Parallel dazu schafft Art. 2 des Gesetzes in § 1684 Abs. 5 und 6 BGB eine eigene Grundlage für Betretungs-, Aufenthalts-, Annäherungs- und Kontaktverbote sowie für eine Aufenthaltsüberwachung im Umgangsverfahren, wenn dies zur Abwendung einer vom Elternteil ausgehenden Gefahr für das Kindeswohl erforderlich ist.
Verfahren
- Persönliche Anhörung: Vor Anordnung oder Verlängerung muss das Gericht den
Antragsgegner persönlich anhören; erscheint er nicht, kann seine sofortige Vorführung angeordnet werden (§ 216b Abs. 1 FamFG n. F.). Bei **Gefahr im Verzug** ist eine einstweilige Anordnung schon vor der Anhörung möglich, die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen (§ 216b Abs. 2).
- Beteiligung der Polizei: Die zuständige Polizeibehörde soll vor der
Entscheidung angehört werden; der Antrag nach § 1 GewSchG ist ihr unverzüglich zu übermitteln (§ 216b Abs. 3 FamFG n. F.).
- Jugendamt: anzuhören, wenn der Antragsteller ein minderjähriges Kind ist
(§ 216b Abs. 4); im Umgangsverfahren gilt § 167c FamFG n. F.
- Teilbeschluss: Über die Gewaltschutzanordnung selbst kann das Gericht
vorab entscheiden, bevor es über die Überwachung befindet (§ 216b Abs. 6).
- Vorrang und Beschleunigung: Vollstreckungsverfahren sind vorrangig und
beschleunigt durchzuführen (§ 94a Abs. 3 FamFG n. F.); der Antrag in der Gewaltschutzsache gilt zugleich als Vollstreckungsantrag (§ 94a Abs. 1).
- Ordnungsmittel: Bei Zuwiderhandlung kann das Gericht Ordnungsgeld bis
25.000 € und ersatzweise Ordnungshaft anordnen; verspricht Ordnungsgeld keinen Erfolg, soll Ordnungshaft angeordnet werden (§ 94b FamFG n. F.). Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet, eine vorherige Zustellung an den Verpflichteten ist nicht erforderlich (§ 94c FamFG n. F.).
- Fristenhinweis: Die Koordinierungsstelle muss die geschützte Person
mindestens drei Wochen vor Fristablauf informieren (§ 1b Abs. 2 GewSchG n. F.).
Datenschutz und Grenzen der Überwachung
§ 1c GewSchG n. F. begrenzt die Verwendung der Standortdaten eng:
- Erhebung und Speicherung erfolgen automatisiert durch die
Koordinierungsstelle; die Daten sind zu kennzeichnen und besonders zu sichern (Abs. 1).
- Verwendung grundsätzlich nur, wenn eine Meldung über das Überschreiten
geografischer Grenzen, das Unterschreiten von Mindestabständen oder eine Manipulation ausgelöst wurde – und nur für die fünf abschließend genannten Zwecke (Feststellung von Verstößen, Gefahrenabwehr, Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, Strafverfolgung, Vorbereitung weiterer Entscheidungen) (Abs. 2).
- Stellt sich die Meldung nach unverzüglicher Prüfung als Fehlmeldung
heraus, ist die Datenverwendung sofort einzustellen (Abs. 2 Satz 2).
- Unabhängig von einer Meldung dürfen Daten nur verwendet werden, wenn dies zur
Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr unerlässlich ist (Abs. 4).
- Wohnungsschutz und Kernbereich: Innerhalb der Wohnung des Täters dürfen
über den Umstand der Anwesenheit hinaus keine Aufenthaltsdaten erhoben werden; dennoch erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, die Löschung ist zu dokumentieren, und die Dokumentation dient ausschließlich der Datenschutzkontrolle (Abs. 5).
- Löschfristen: Standortdaten spätestens zwei Monate nach Erhebung
(Abs. 1 Satz 3); Dokumentationsdaten nach 24 Monaten bzw. nach Abschluss der Datenschutzkontrolle (Abs. 5 Satz 5).
- Die geschützte Person erhält Standortdaten nur, solange der Täter die
festgelegten Grenzen überschreitet oder Mindestabstände unterschreitet (Abs. 7) – es gibt also keine dauerhafte Live-Ortung durch das Opfer.
Häufige Missverständnisse
- „Die Fußfessel gibt es sofort." Nein. Die zentralen Vorschriften gelten
erst ab dem 1. Juli 2027 (Art. 10 Abs. 2). Vorher können Familiengerichte sie nach dem GewSchG nicht anordnen.
- „Das Gericht ordnet sie bei jeder Gewaltschutzanordnung an." Nein. Die
Überwachung muss unerlässlich sein und es muss eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung drohen (§ 1a Abs. 1 Satz 3).
- „Damit ist auch das Kontaktverbot überwacht." Nein. Die Überwachung
knüpft nur an die Verbote Nr. 1, 2, 3 und 5 an – nicht an das Kontaktverbot nach Nr. 4.
- „Das Opfer sieht den Täter dauerhaft auf einer Karte." Nein. Ein Gerät für
die geschützte Person setzt deren Zustimmung voraus (§ 1a Abs. 2), und Daten werden nur bei Grenzverletzung übermittelt (§ 1c Abs. 7).
- „Die Anordnung gilt unbefristet." Nein. Höchstens sechs Monate,
Verlängerung um jeweils höchstens drei Monate, Aufhebung von Amts wegen bei Wegfall der Voraussetzungen (§ 1a Abs. 4).
- „Ein Verstoß ist nur ein Ordnungsgeld." Nicht nur. Neben Ordnungsmitteln
nach §§ 94b ff. FamFG steht die Strafvorschrift des § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Beispiel
Ein Familiengericht verbietet dem früheren Partner nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 5 GewSchG, sich der Wohnung der Antragstellerin auf weniger als 200 Meter zu nähern. Aus polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich, dass er sich bereits mehrfach in Wohnungsnähe aufgehalten und Drohungen ausgesprochen hat. Das Gericht hört ihn persönlich an (§ 216b Abs. 1 FamFG n. F.), hört die Polizei an (Abs. 3) und ordnet die elektronische Aufenthaltsüberwachung für sechs Monate an, weil ohne Kontrolle eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin droht. Zugleich ordnet es die Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung an – bei einer Überwachungsanordnung ist das in der Regel erforderlich (§ 1 Abs. 4 Satz 5 GewSchG n. F.). Betritt er die Verbotszone, löst das System eine Meldung bei der Koordinierungsstelle aus, die die Daten zur Gefahrenabwehr an die Polizei übermitteln darf (§ 1c Abs. 6 Nr. 2 GewSchG n. F.).
Hilfe bei häuslicher Gewalt
Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" ist rund um die Uhr unter der Kurznummer 116 016 kostenfrei, anonym und mehrsprachig erreichbar; es berät auch Angehörige und Fachkräfte (<https://www.hilfetelefon.de/>). In akuten Notlagen gilt der Polizeiruf 110.
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Faktencheck zur Freigabe. Frontmatter-Feld `valid_from` von 2027-07-01 (künftige Anwendbarkeit der Kernvorschriften) auf das Inkrafttreten des Gesetzes 2026-07-10 umgestellt: Nach Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 198, verkündet 09.07.2026) sind einzelne Vorschriften – u. a. die Länder-Verordnungsermächtigung des § 1b Abs. 3 GewSchG – am Tag nach der Verkündung, also am 10.07.2026, in Kraft getreten; die Anwendbarkeit der §§ 1a–1c GewSchG erst ab 01.07.2027 (Art. 10 Abs. 2) bleibt in Titel, Rechtsstand-Abschnitt und Kernfakten unverändert dokumentiert. Inhaltliche Kernfakten unverändert gegenüber dem am 04.09.2026 geprüften Stand. | change_type=factcheck field="valid_from" old="2027-07-01" new="2026-07-10" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-17: Seite neu erstellt auf Grundlage des Verkündungstexts. | change_type=fact_update reviewed_by="Andreas Warkentin"
BGBl. 2026 I Nr. 198 (Artikel 1 bis 10 im Volltext ausgewertet).
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Verkündet: 2026-07-09 (BGBl. 2026 I Nr. 198)
- Gültig ab: 2026-07-10 (Inkrafttreten einzelner Vorschriften, Art. 10 Abs. 1); Kernvorschriften §§ 1a–1c GewSchG anwendbar ab 2027-07-01 (Art. 10 Abs. 2)
- Status: aktuell (verkündetes Recht, Anwendung überwiegend ab 01.07.2027)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Regelungstext (PDF, Artikel 1 bis 10 im Volltext): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/198/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Bundesrat, Beratungsvorgang 302/26: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2026/0301-0400/0302-26.html