eWpG — Elektronische Wertpapiere und Kryptowertpapiere (Gesetz über elektronische Wertpapiere) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetz | Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) [BGBl. 2021 I Nr. 29 v. 09.06.2021, S. 1423] |
| In Kraft seit | 10.06.2021 [Art. 15 EinfEWpG] |
| Zwei Registertypen | Zentralregister (§ 4 Abs. 2) und Kryptowertpapierregister (§ 4 Abs. 3) [eWpG] |
| Kryptowertpapier | elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist [§ 4 Abs. 3 eWpG] |
| Kryptowertpapierregister | fälschungssicheres Aufzeichnungssystem, chronologische Protokollierung, Schutz gegen Löschung/Änderung [§ 16 eWpG] |
| Rechtsnatur | elektronische Wertpapiere gelten als Sachen i. S. d. § 90 BGB [§ 2 Abs. 3 eWpG] |
| Ursprünglich erfasst | Inhaberschuldverschreibungen; erweitert auf Anteilscheine an Investmentvermögen (KAGB) und durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (2023) auf elektronische Aktien und Namensschuldverschreibungen |
| Erlaubnispflicht Registerführung | Finanzdienstleistung § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG, Erlaubnis nach § 32 KWG [seit 10.06.2021] |
| Anfangskapital Registerführer | 150.000 EUR [§ 33 KWG i. V. m. WpIG] |
| BaFin-Kryptowertpapierliste | öffentliche Liste über im Bundesanzeiger bekanntgemachte Eintragungen [§ 20 Abs. 3 eWpG] |
| Technische Anforderungen | Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) auf Grundlage § 15, § 23 eWpG |
| Verhältnis zu MiCA | Kryptowertpapiere sind Finanzinstrumente → ausgenommen von MiCAR (Art. 2 Abs. 4 lit. a VO (EU) 2023/1114) |
Rechtsgrundlage
eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere): Das Gesetz erlaubt, ein Wertpapier statt durch Ausstellung einer Urkunde durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begründen (§ 2 eWpG). Nach § 2 Abs. 3 eWpG gilt ein elektronisches Wertpapier als Sache im Sinne des § 90 BGB — obwohl es körperlich nicht existiert. Damit bleiben die sachenrechtlichen Regeln über Eigentum, gutgläubigen Erwerb und Übertragung anwendbar.
Zwei Registertypen (§ 4 eWpG): Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein zentrales Register (geführt von einem Zentralverwahrer oder einer verwahrenden Stelle) eingetragen ist (§ 4 Abs. 2). Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3).
Kryptowertpapierregister (§ 16 eWpG): Das Gesetz ist technologieneutral, adressiert aber ausdrücklich dezentrale, fälschungssichere Aufzeichnungssysteme (Distributed-Ledger-/Blockchain-Technologie). Das Register muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.
Erlaubnispflicht der Registerführung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG): Die Kryptowertpapierregisterführung wurde durch das eWpG als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz eingefügt. Wer ein Kryptowertpapierregister führt, benötigt seit dem 10.06.2021 eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG; das erforderliche Anfangskapital beträgt 150.000 Euro. Registerführer kann der Emittent selbst oder eine von ihm benannte Stelle sein.
Bekanntmachung und BaFin-Liste (§ 20 eWpG): Die Eintragung eines Kryptowertpapiers ist der BaFin mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 S. 2 eWpG) und im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die BaFin führt hierüber eine öffentlich einsehbare Kryptowertpapierliste im Internet (§ 20 Abs. 3 eWpG).
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
- Emittenten von Wertpapieren: Wer Inhaberschuldverschreibungen, Anteilscheine an Investmentvermögen, Namensschuldverschreibungen oder (seit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz 2023) Aktien begibt, kann diese elektronisch statt als Papierurkunde ausgeben — wahlweise als Zentralregisterwertpapier oder als Kryptowertpapier.
- Kryptowertpapierregisterführer: Wer ein Kryptowertpapierregister betreibt, erbringt eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG) und benötigt eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG.
- Zentralverwahrer und verwahrende Stellen: Für Zentralregisterwertpapiere führen Zentralverwahrer (CSD) oder verwahrende Stellen das zentrale Register.
- Anleger/Inhaber: Sie erwerben und übertragen elektronische Wertpapiere über die im Register geführten Eintragungen; sachenrechtlicher Schutz besteht über § 2 Abs. 3 eWpG (Sachqualität).
- Abgrenzung zu MiCA: Da Kryptowertpapiere Finanzinstrumente sind, gelten für sie nicht die MiCA-Regeln, sondern eWpG, WpHG/MiFID II, Prospekt- und Marktmissbrauchsrecht.
Pflichten und Rechtsfolgen
Pflichten des Kryptowertpapierregisterführers:
- Erlaubnis nach § 32 KWG vor Aufnahme der Tätigkeit; Anfangskapital 150.000 Euro, geeignete Geschäftsleiter, tragfähiges Geschäftsmodell.
- Ordnungsgemäße Registerführung nach § 16 ff. eWpG: fälschungssicheres Aufzeichnungssystem, chronologische Protokollierung, Schutz gegen Löschung/Veränderung, Sicherstellung von Identität und Authentizität der Eintragungen.
- Einhaltung der technischen und organisatorischen Anforderungen der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV, auf Grundlage von § 15, § 23 eWpG).
- Transparenz- und Mitteilungspflichten: Mitteilung an die BaFin (§ 20 Abs. 1 S. 2 eWpG), Bekanntmachung der Eintragung im Bundesanzeiger.
Rechtsfolgen bei Verstoß: Die Führung eines Kryptowertpapierregisters ohne die erforderliche Erlaubnis ist unerlaubtes Betreiben von Finanzdienstleistungen; die BaFin kann nach § 37 KWG einschreiten (Untersagung, Abwicklung), und das unerlaubte Erbringen ist nach § 54 KWG strafbewehrt. Verstöße gegen registerbezogene Pflichten können zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zivilrechtlich bleibt die Wirksamkeit von Eintragung und Übertragung an die Vorgaben des eWpG gebunden.
Fristen und Übergangsregelungen
- 10.06.2021: Inkrafttreten des eWpG (Art. 1 des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren; BGBl. 2021 I Nr. 29 v. 09.06.2021). Seither können Inhaberschuldverschreibungen elektronisch begeben werden, und die Kryptowertpapierregisterführung ist erlaubnispflichtig (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG).
- 2022: Erlass der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) mit den technischen und organisatorischen Details für Zentral- und Kryptowertpapierregister.
- Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG, in Kraft ab Dezember 2023): Erweiterung des eWpG über Schuldverschreibungen hinaus auf elektronische Aktien (als Zentralregister- oder Kryptowertpapier) sowie Namensschuldverschreibungen.
- Verhältnis zur MiCA (seit 30.12.2024): Mit dem vollständigen Geltungsbeginn der MiCA-Verordnung wurde die Abgrenzung praxisrelevant: Kryptowertpapiere nach eWpG sind Finanzinstrumente und deshalb nach Art. 2 Abs. 4 lit. a MiCAR vom Anwendungsbereich der MiCA ausgenommen; sie unterliegen weiterhin dem eWpG- und MiFID-II-Regime.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen möchte eine Anleihe (Inhaberschuldverschreibung) ohne Papierurkunde direkt auf einer Blockchain begeben. Es lässt die Anleihe als Kryptowertpapier in ein Kryptowertpapierregister eintragen (§ 4 Abs. 3, § 16 eWpG). Führt das Unternehmen das Register nicht selbst, beauftragt es einen zugelassenen Kryptowertpapierregisterführer, der hierfür eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG (Finanzdienstleistung § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG) besitzt. Die Ersteintragung wird der BaFin mitgeteilt (§ 20 Abs. 1 S. 2 eWpG) und im Bundesanzeiger bekanntgemacht; die BaFin nimmt das Papier in ihre öffentliche Kryptowertpapierliste auf (§ 20 Abs. 3 eWpG). Die Einordnungsfragen zur erlaubnispflichtigen Registerführung konkretisiert die BaFin in ihren Merkblättern zur Kryptowertpapierregisterführung (Merkblatt 02/2022 zum Erlaubnisverfahren; Merkblatt 03/2023 zum Tatbestand § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG).
Verwandte Normen
- § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG — Kryptowertpapierregisterführung als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung
- § 1 Abs. 11 KWG — Kryptowerte als Finanzinstrument (nationaler Auffangtatbestand; Abgrenzung Krypto*wert* vs. Krypto*wertpapier*)
- § 32, § 37, § 54 KWG — Erlaubnispflicht, Einschreiten der BaFin, Strafbarkeit unerlaubten Betriebs
- § 2 Abs. 3 eWpG — Sachqualität elektronischer Wertpapiere (§ 90 BGB)
- eWpRV — Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (§ 15, § 23 eWpG)
- Art. 2 Abs. 4 lit. a MiCAR (VO (EU) 2023/1114) — Ausnahme der Finanzinstrumente vom MiCA-Anwendungsbereich
- MiFID II / WpHG — kapitalmarktrechtlicher Rahmen für elektronische Wertpapiere als Finanzinstrumente
Änderungsverlauf
- 2026-07-20: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen den amtlichen eWpG-Volltext (gesetze-im-internet.de) und BaFin-Quellen (Kryptowertpapierregisterführung, Merkblatt 03/2023, Kryptowertpapierliste § 20 Abs. 3 eWpG, Fachartikel 2021) geprüft; Inkrafttreten 10.06.2021 (BGBl. 2021 I Nr. 29). Abgrenzung Kryptowertpapier (Finanzinstrument, eWpG/MiFID II) vs. Kryptowert (MiCA) über Art. 2 Abs. 4 lit. a MiCAR aufgenommen. Aktualität: Erweiterung des eWpG auf elektronische Aktien durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG, 2023) sowie MiCA-Abgrenzung seit 30.12.2024 vermerkt. Q-IDs: Q13479982 (Kryptowährung/cryptocurrency, verifiziert), Q20514253 (Blockchain, verifiziert — ACHTUNG: die AGENT_GUIDE-Angabe Q855769 für Blockchain ist FALSCH/kein Blockchain-Item, Q20514253 verwenden), Q314211 (BaFin, verifiziert). | change_type=new_topic reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 20.07.2026
- Gültig ab: 10.06.2021 (eWpG, BGBl. 2021 I Nr. 29)
- Rechtsstatus: in Kraft (in_force)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bafin.de, eur-lex.europa.eu)
- Lizenz: CC-BY-4.0
Quellen
- Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg/
- eWpG — Einzeldokument (BGBl.-Verkündungsfassung): https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg/BJNR142310021.html
- BaFin — Kryptowertpapierregisterführung (Aufsicht, Erlaubnisverfahren): https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Markteintritt/Kryptowertpapierregisterfuehrung/kryptowertpapierregisterfuehrung_node.html
- BaFin — Merkblatt 03/2023: Hinweise zum Tatbestand der Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_231114_tatbestand_kryptowertpapierregisterfuehrung.html
- BaFin — Liste der Kryptowertpapiere nach § 20 Abs. 3 eWpG: https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Datenbanken/Kryptowertpapiere/kryptowerte_node.html
- BaFin — Fachartikel „Jetzt auch elektronisch: Wertpapiere" (Einführung eWpG): https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/erlaubnis-registrierung/geschaefte-krypto/kryptowertpapierregisterfuehrung/kryptowertpapierregisterfuehrung_node.html
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR), Art. 2 (Ausnahme Finanzinstrumente): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj/deu