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eWpG — Elektronische Wertpapiere und Kryptowertpapiere (Gesetz über elektronische Wertpapiere) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-21 · letzte Prüfung: 2026-10-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)** ist am **10. Juni 2021** in Kraft getreten (verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, BGBl. 2021 I Nr. 29 vom 09.06.2021, S. 1423) und beendet den bis dahin geltenden **Urkundenzwang** für Wertpapiere. Ein elektronisches Wertpapier entsteht nicht mehr durch Ausstellung einer Papierurkunde, sondern durch **Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister**. Das eWpG kennt zwei Registertypen: das zentral geführte **Zentralregister** (Zentralregisterwertpapier, § 4 Abs. 2 eWpG) und das dezentrale, typischerweise auf **Distributed-Ledger-/Blockchain-Technologie** basierende **Kryptowertpapierregister** (Kryptowertpapier, § 4 Abs. 3 eWpG). Das **Kryptowertpapier ist ein Finanzinstrument** und fällt deshalb **nicht** unter die MiCA-Verordnung, sondern unter eWpG, MiFID II, Prospekt- und Marktmissbrauchsrecht. Die **Führung eines Kryptowertpapierregisters** ist eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach **§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG** unter Aufsicht der **BaFin**.

Kernfakten

PunktWert
GesetzGesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) [BGBl. 2021 I Nr. 29 v. 09.06.2021, S. 1423]
In Kraft seit10.06.2021 [Art. 12 des G v. 03.06.2021, BGBl. I S. 1423]
Zwei RegistertypenZentralregister (§ 4 Abs. 2) und Kryptowertpapierregister (§ 4 Abs. 3) [eWpG]
Kryptowertpapierelektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist [§ 4 Abs. 3 eWpG]
Kryptowertpapierregisterfälschungssicheres Aufzeichnungssystem, chronologische Protokollierung, Schutz gegen Löschung/Änderung [§ 16 eWpG]
Rechtsnaturelektronische Wertpapiere gelten als Sachen i. S. d. § 90 BGB [§ 2 Abs. 3 eWpG]
Anwendungsbereich (§ 1 eWpG)Inhaberschuldverschreibungen, Namensaktien sowie Inhaberaktien (letztere nur bei Eintragung in ein zentrales Register); Aktien seit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (G v. 11.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 354); elektronische Anteilscheine an Investmentvermögen (Kryptofondsanteile) über das KAGB
Erlaubnispflicht RegisterführungFinanzdienstleistung § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG, Erlaubnis nach § 32 KWG [seit 10.06.2021]
Anfangskapital Registerführermindestens 150.000 EUR (Finanzdienstleistungsinstitut ohne Eigenhandel) [§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b KWG]
BaFin-Kryptowertpapierliste§ 20 eWpG (Mitteilung an BaFin, Bundesanzeiger-Bekanntmachung, BaFin-Liste) ist durch Art. 26 Nr. 1 Standortfördergesetz (StoFöG) v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ersatzlos gestrichen, in Kraft 10.02.2026 (Art. 64 Abs. 1); zugleich § 17 eWpRV gestrichen (Art. 27) [BGBl. 2026 I Nr. 33; gesetze-im-internet.de/ewpg]
Technische AnforderungenVerordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) auf Grundlage § 15, § 23 eWpG
Verhältnis zu MiCAKryptowertpapiere sind Finanzinstrumente → ausgenommen von MiCAR (Art. 2 Abs. 4 lit. a VO (EU) 2023/1114)

Rechtsgrundlage

eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere): Das Gesetz erlaubt, ein Wertpapier statt durch Ausstellung einer Urkunde durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begründen (§ 2 eWpG). Nach § 2 Abs. 3 eWpG gilt ein elektronisches Wertpapier als Sache im Sinne des § 90 BGB — obwohl es körperlich nicht existiert. Damit bleiben die sachenrechtlichen Regeln über Eigentum, gutgläubigen Erwerb und Übertragung anwendbar.

Zwei Registertypen (§ 4 eWpG): Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein zentrales Register (geführt von einer Wertpapiersammelbank oder einem vom Emittenten ausdrücklich in Textform ermächtigten Verwahrer, § 12 Abs. 2 eWpG) eingetragen ist (§ 4 Abs. 2). Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3).

Kryptowertpapierregister (§ 16 eWpG): Das Gesetz ist technologieneutral, adressiert aber ausdrücklich dezentrale, fälschungssichere Aufzeichnungssysteme (Distributed-Ledger-/Blockchain-Technologie). Das Register muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.

Erlaubnispflicht der Registerführung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG): Die Kryptowertpapierregisterführung wurde durch das eWpG als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz eingefügt. Wer ein Kryptowertpapierregister führt, benötigt seit dem 10.06.2021 eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG; das erforderliche Anfangskapital beträgt mindestens 150.000 Euro (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b KWG). Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird; ohne Benennung gilt der Emittent als registerführende Stelle (§ 16 Abs. 2 eWpG).

Frühere Bekanntmachung und BaFin-Liste (§ 20 eWpG a. F.): Bis zum 09.02.2026 war die Eintragung eines Kryptowertpapiers der BaFin mitzuteilen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen; die BaFin führte darüber eine Kryptowertpapierliste. § 20 eWpG wurde durch Art. 26 Nr. 1 StoFöG v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) mit Wirkung zum 10.02.2026 ersatzlos gestrichen.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

  1. Emittenten von Wertpapieren: Wer Inhaberschuldverschreibungen oder (seit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz 2023) Aktien begibt, kann diese elektronisch statt als Papierurkunde ausgeben (§ 1 eWpG) — Inhaberschuldverschreibungen und Namensaktien wahlweise als Zentralregisterwertpapier oder als Kryptowertpapier, Inhaberaktien nur als Zentralregisterwertpapier. Für Anteilscheine an Investmentvermögen eröffnet das KAGB die elektronische Begebung.
  2. Kryptowertpapierregisterführer: Wer ein Kryptowertpapierregister betreibt, erbringt eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG) und benötigt eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG.
  3. Wertpapiersammelbanken und Verwahrer: Für Zentralregisterwertpapiere führen Wertpapiersammelbanken (Zentralverwahrer) oder vom Emittenten ermächtigte Verwahrer das zentrale Register (§ 12 Abs. 2 eWpG).
  4. Anleger/Inhaber: Sie erwerben und übertragen elektronische Wertpapiere über die im Register geführten Eintragungen; sachenrechtlicher Schutz besteht über § 2 Abs. 3 eWpG (Sachqualität).
  5. Abgrenzung zu MiCA: Da Kryptowertpapiere Finanzinstrumente sind, gelten für sie nicht die MiCA-Regeln, sondern eWpG, WpHG/MiFID II, Prospekt- und Marktmissbrauchsrecht.

Pflichten und Rechtsfolgen

Pflichten des Kryptowertpapierregisterführers:

Rechtsfolgen bei Verstoß: Die Führung eines Kryptowertpapierregisters ohne die erforderliche Erlaubnis ist unerlaubtes Betreiben von Finanzdienstleistungen; die BaFin kann nach § 37 KWG einschreiten (Untersagung, Abwicklung), und das unerlaubte Erbringen ist nach § 54 KWG strafbewehrt. Verstöße gegen registerbezogene Pflichten können zudem als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 31 eWpG; Verwaltungsbehörde: BaFin). Zivilrechtlich bleibt die Wirksamkeit von Eintragung und Übertragung an die Vorgaben des eWpG gebunden.

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen möchte eine Anleihe (Inhaberschuldverschreibung) ohne Papierurkunde direkt auf einer Blockchain begeben. Es lässt die Anleihe als Kryptowertpapier in ein Kryptowertpapierregister eintragen (§ 4 Abs. 3, § 16 eWpG). Führt das Unternehmen das Register nicht selbst, beauftragt es einen zugelassenen Kryptowertpapierregisterführer, der hierfür eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG (Finanzdienstleistung § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG) besitzt. Eine Mitteilung an die BaFin und Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 20 eWpG ist seit dem 10.02.2026 nicht mehr vorgesehen. Die Einordnungsfragen zur erlaubnispflichtigen Registerführung konkretisiert die BaFin im Merkblatt 03/2023 zum Tatbestand der Kryptowertpapierregisterführung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG (Stand November 2023).

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-21
Letzte Prüfung:
2026-10-21
In Kraft seit:
2021-06-10
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0