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EPBD 2024 – Umsetzung in Deutschland (EU-Gebäuderichtlinie) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-15 · letzte Prüfung: 2026-09-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275) ist die zentrale europäische Vorgabe zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Sie wurde am 8. Mai 2024 im EU-Amtsblatt verkündet und ist seit 28. Mai 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten – auch Deutschland – mussten die meisten Vorgaben bis 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen; das Förderverbot für rein fossil betriebene Heizkessel galt bereits ab 1. Januar 2025. In Deutschland ist die Umsetzung inzwischen vollzogen: Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist als Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) verkündet worden und seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Das Gesetz trägt seither selbst den Namen **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** – „GModG" ist also nicht mehr der Name eines Vorhabens, sondern die amtliche Kurzbezeichnung des geltenden Gesetzes (Vollzitat: „Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist"). Einzelne Artikel des Änderungsgesetzes treten allerdings erst zum 1. Januar 2028 bzw. 1. Januar 2030 in Kraft. Wichtig: Die EPBD richtet sich an die Mitgliedstaaten und gilt nicht unmittelbar für einzelne Eigentümer – konkrete Pflichten entstehen erst durch die nationale Umsetzung.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung) [EUR-Lex 2024/1275]
Im EU-Amtsblatt verkündet8. Mai 2024 [BBSR-GEG, EPBD]
In Kraft seit28. Mai 2024 – zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung [Art. 37 Abs. 1 EPBD]
Umsetzungsfrist in nationales Recht29. Mai 2026 für die Artikel 1, 2, 3, 5 bis 29 und 32 sowie die Anhänge I, II, III und V bis X; Art. 17 Abs. 15 (Förderverbot) bereits bis 1. Januar 2025 [Art. 35 Abs. 1 EPBD]
Ablösung vonRichtlinie 2010/31/EU, aufgehoben mit Wirkung vom 30. Mai 2026 [Art. 36 EPBD]; die Art. 30, 31, 33 und 34 der Neufassung gelten ebenfalls erst ab 30. Mai 2026 [Art. 37 Abs. 2 EPBD]
Förderverbot fossile Heizkesselseit 1. Januar 2025 – Umsetzungsfrist für Art. 17 Abs. 15 EPBD [Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 EPBD]
Nullemissionsgebäude im Neubaubehördliche Gebäude ab 2028, alle Neubauten ab 2030 (Art. 7, 11) [BBSR-GEG, EPBD]
Primärenergie Wohngebäudebestand−16 % bis 2030, −20–22 % bis 2035 (ggü. 2020) (Art. 9 Abs. 2) [BBSR-GEG, EPBD]
MEPS für Nichtwohngebäudeab 2030 besser als schlechteste 16 %, ab 2033 besser als schlechteste 26 % (Art. 9 Abs. 1) [BBSR-GEG, EPBD]
Renovierungspass-Systembis 29. Mai 2026 einzurichten (Art. 12) [BBSR-GEG, EPBD]
Nationale Gebäuderenovierungspläne (NBRP)Berichterstattung alle 5 Jahre, erstmals ab 31. Dezember 2026 (Art. 3) [BBSR-GEG, EPBD]
Umsetzung in Deutschlandabgeschlossen: Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29. Juli 2026; das Gebäudeenergiegesetz heißt seither Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) [gesetze-im-internet.de, GModG-Gesamtausgabe, Vollzitat und Standangabe]
Noch nicht in KraftArt. 3 des Änderungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2028 und Art. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2030 – in der amtlichen Standangabe als „noch nicht berücksichtigt" ausgewiesen

Geltungsbereich

Die EPBD ist eine EU-Richtlinie und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben in nationales Recht zu überführen. Sie entfaltet damit keine unmittelbare Wirkung für Bürgerinnen und Bürger – Eigentümer, Vermieter oder Bauherren werden erst durch die nationale Umsetzung (in Deutschland vor allem durch das GEG bzw. das geplante GModG) gebunden. Ein Großteil der Umsetzungsaufträge steht zudem unter dem Vorbehalt technischer und wirtschaftlicher Realisierbarkeit. Die Richtlinie gilt für Neubauten wie für den Gebäudebestand und verfolgt das Ziel eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050.

Wichtigste Vorgaben der EPBD 2024

Die Neufassung bündelt mehrere Stränge. Für den Wohngebäudebestand schreibt sie keine individuelle Sanierungspflicht vor, sondern Zielwerte für den gesamten Bestand: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch soll bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um 20–22 % gegenüber 2020 sinken, wobei mindestens 55 % des Rückgangs durch Sanierung der energetisch schlechtesten 43 % der Gebäude erreicht werden soll (Art. 9 Abs. 2). Für Nichtwohngebäude gelten Mindesteffizienzstandards (MEPS): ab 2030 ein Grenzwert besser als die schlechtesten 16 %, ab 2033 besser als die schlechtesten 26 % des Bestands von 2020 (Art. 9 Abs. 1).

Für den Neubau führt die Richtlinie das Nullemissionsgebäude als Standard ein – für behördliche Gebäude ab 2028, für alle Neubauten ab 2030 (Art. 7, 11). Ergänzend kommen eine schrittweise Solarpflicht (gestaffelt ab 2027), eine Ladeinfrastruktur-Pflicht bei Parkplätzen sowie verkürzte Inspektionsintervalle für Heizungs- und Klimaanlagen hinzu. Bei den Energieausweisen werden die Effizienzklassen EU-weit auf eine Skala A–G harmonisiert und digitalisiert; zusätzlich richten die Mitgliedstaaten ein System freiwilliger Renovierungspässe ein (in Deutschland bereits über den individuellen Sanierungsfahrplan, iSFP, abgebildet). Schließlich ersetzen nationale Gebäuderenovierungspläne (NBRP) die früheren Langzeitrenovierungsstrategien; die Berichterstattung erfolgt alle fünf Jahre, beginnend ab dem 31. Dezember 2026 (Art. 3).

Umsetzung in Deutschland

Federführend für die nationale Umsetzung waren das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB); das BBSR berät fachlich. Kernstück ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) trägt. Das parlamentarische Verfahren ist abgeschlossen: Das Änderungsgesetz datiert vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); die Überschrift des Gesetzes ist durch dessen Artikel 1 Nummer 1 mit Wirkung vom 29. Juli 2026 neu gefasst worden. Seither heißt das frühere GEG amtlich „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)".

Der Umbau geht über eine Umbenennung weit hinaus. Der gesamte Bestandsteil ist umnummeriert – aus § 47 GEG wurde § 35 GModG, aus § 48 wurde § 36, aus § 50 wurde § 38 –, und die §§ 71 bis 73 GEG sind weggefallen: Die 65-Prozent-Pflicht und das Betriebsverbot für alte Konstanttemperatur-Heizkessel bestehen nicht mehr. An ihre Stelle tritt der Optionskatalog der §§ 42 bis 46 GModG, der erst greift, wenn eine Heizungsanlage ersetzt wird. Nicht alles gilt sofort: Artikel 3 des Änderungsgesetzes tritt erst zum 1. Januar 2028, Artikel 4 zum 1. Januar 2030 in Kraft; die amtliche Standangabe weist beide als „noch nicht berücksichtigt" aus.

Bereits zuvor umgesetzt war das EPBD-Förderverbot für rein fossil betriebene Heizkessel: Die bundeseigenen Förderprogramme sehen seit dem 1. Januar 2025 keine derartige Förderung mehr vor – das entspricht der besonderen Umsetzungsfrist des Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 EPBD für Art. 17 Abs. 15 der Richtlinie.

Häufige Missverständnisse

Die EPBD verpflichtet nicht einzelne Hauseigentümer zur Sanierung. Anders als zeitweise berichtet, enthält die Neufassung für Wohngebäude keine verpflichtenden individuellen Effizienzklassen-Sanierungen („Sanierungszwang“), sondern Zielwerte für den gesamten nationalen Gebäudebestand. Ebenso wenig „verbietet“ die EPBD bestehende Gas- oder Ölheizungen – sie untersagt lediglich die staatliche Förderung rein fossiler Heizkessel. Welche konkreten Pflichten für Eigentümer gelten, ergibt sich nicht aus der Richtlinie selbst, sondern erst aus dem nationalen Umsetzungsgesetz.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-15
Letzte Prüfung:
2026-09-15
In Kraft seit:
2024-05-28
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0