EPBD 2024 – Umsetzung in Deutschland (EU-Gebäuderichtlinie) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung) [EUR-Lex 2024/1275] |
| Im EU-Amtsblatt verkündet | 8. Mai 2024 [BBSR-GEG, EPBD] |
| In Kraft seit | 28. Mai 2024 – zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung [Art. 37 Abs. 1 EPBD] |
| Umsetzungsfrist in nationales Recht | 29. Mai 2026 für die Artikel 1, 2, 3, 5 bis 29 und 32 sowie die Anhänge I, II, III und V bis X; Art. 17 Abs. 15 (Förderverbot) bereits bis 1. Januar 2025 [Art. 35 Abs. 1 EPBD] |
| Ablösung von | Richtlinie 2010/31/EU, aufgehoben mit Wirkung vom 30. Mai 2026 [Art. 36 EPBD]; die Art. 30, 31, 33 und 34 der Neufassung gelten ebenfalls erst ab 30. Mai 2026 [Art. 37 Abs. 2 EPBD] |
| Förderverbot fossile Heizkessel | seit 1. Januar 2025 – Umsetzungsfrist für Art. 17 Abs. 15 EPBD [Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 EPBD] |
| Nullemissionsgebäude im Neubau | behördliche Gebäude ab 2028, alle Neubauten ab 2030 (Art. 7, 11) [BBSR-GEG, EPBD] |
| Primärenergie Wohngebäudebestand | −16 % bis 2030, −20–22 % bis 2035 (ggü. 2020) (Art. 9 Abs. 2) [BBSR-GEG, EPBD] |
| MEPS für Nichtwohngebäude | ab 2030 besser als schlechteste 16 %, ab 2033 besser als schlechteste 26 % (Art. 9 Abs. 1) [BBSR-GEG, EPBD] |
| Renovierungspass-System | bis 29. Mai 2026 einzurichten (Art. 12) [BBSR-GEG, EPBD] |
| Nationale Gebäuderenovierungspläne (NBRP) | Berichterstattung alle 5 Jahre, erstmals ab 31. Dezember 2026 (Art. 3) [BBSR-GEG, EPBD] |
| Umsetzung in Deutschland | abgeschlossen: Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29. Juli 2026; das Gebäudeenergiegesetz heißt seither Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) [gesetze-im-internet.de, GModG-Gesamtausgabe, Vollzitat und Standangabe] |
| Noch nicht in Kraft | Art. 3 des Änderungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2028 und Art. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2030 – in der amtlichen Standangabe als „noch nicht berücksichtigt" ausgewiesen |
Geltungsbereich
Die EPBD ist eine EU-Richtlinie und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben in nationales Recht zu überführen. Sie entfaltet damit keine unmittelbare Wirkung für Bürgerinnen und Bürger – Eigentümer, Vermieter oder Bauherren werden erst durch die nationale Umsetzung (in Deutschland vor allem durch das GEG bzw. das geplante GModG) gebunden. Ein Großteil der Umsetzungsaufträge steht zudem unter dem Vorbehalt technischer und wirtschaftlicher Realisierbarkeit. Die Richtlinie gilt für Neubauten wie für den Gebäudebestand und verfolgt das Ziel eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050.
Wichtigste Vorgaben der EPBD 2024
Die Neufassung bündelt mehrere Stränge. Für den Wohngebäudebestand schreibt sie keine individuelle Sanierungspflicht vor, sondern Zielwerte für den gesamten Bestand: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch soll bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um 20–22 % gegenüber 2020 sinken, wobei mindestens 55 % des Rückgangs durch Sanierung der energetisch schlechtesten 43 % der Gebäude erreicht werden soll (Art. 9 Abs. 2). Für Nichtwohngebäude gelten Mindesteffizienzstandards (MEPS): ab 2030 ein Grenzwert besser als die schlechtesten 16 %, ab 2033 besser als die schlechtesten 26 % des Bestands von 2020 (Art. 9 Abs. 1).
Für den Neubau führt die Richtlinie das Nullemissionsgebäude als Standard ein – für behördliche Gebäude ab 2028, für alle Neubauten ab 2030 (Art. 7, 11). Ergänzend kommen eine schrittweise Solarpflicht (gestaffelt ab 2027), eine Ladeinfrastruktur-Pflicht bei Parkplätzen sowie verkürzte Inspektionsintervalle für Heizungs- und Klimaanlagen hinzu. Bei den Energieausweisen werden die Effizienzklassen EU-weit auf eine Skala A–G harmonisiert und digitalisiert; zusätzlich richten die Mitgliedstaaten ein System freiwilliger Renovierungspässe ein (in Deutschland bereits über den individuellen Sanierungsfahrplan, iSFP, abgebildet). Schließlich ersetzen nationale Gebäuderenovierungspläne (NBRP) die früheren Langzeitrenovierungsstrategien; die Berichterstattung erfolgt alle fünf Jahre, beginnend ab dem 31. Dezember 2026 (Art. 3).
Umsetzung in Deutschland
Federführend für die nationale Umsetzung waren das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB); das BBSR berät fachlich. Kernstück ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) trägt. Das parlamentarische Verfahren ist abgeschlossen: Das Änderungsgesetz datiert vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); die Überschrift des Gesetzes ist durch dessen Artikel 1 Nummer 1 mit Wirkung vom 29. Juli 2026 neu gefasst worden. Seither heißt das frühere GEG amtlich „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)".
Der Umbau geht über eine Umbenennung weit hinaus. Der gesamte Bestandsteil ist umnummeriert – aus § 47 GEG wurde § 35 GModG, aus § 48 wurde § 36, aus § 50 wurde § 38 –, und die §§ 71 bis 73 GEG sind weggefallen: Die 65-Prozent-Pflicht und das Betriebsverbot für alte Konstanttemperatur-Heizkessel bestehen nicht mehr. An ihre Stelle tritt der Optionskatalog der §§ 42 bis 46 GModG, der erst greift, wenn eine Heizungsanlage ersetzt wird. Nicht alles gilt sofort: Artikel 3 des Änderungsgesetzes tritt erst zum 1. Januar 2028, Artikel 4 zum 1. Januar 2030 in Kraft; die amtliche Standangabe weist beide als „noch nicht berücksichtigt" aus.
Bereits zuvor umgesetzt war das EPBD-Förderverbot für rein fossil betriebene Heizkessel: Die bundeseigenen Förderprogramme sehen seit dem 1. Januar 2025 keine derartige Förderung mehr vor – das entspricht der besonderen Umsetzungsfrist des Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 EPBD für Art. 17 Abs. 15 der Richtlinie.
Häufige Missverständnisse
Die EPBD verpflichtet nicht einzelne Hauseigentümer zur Sanierung. Anders als zeitweise berichtet, enthält die Neufassung für Wohngebäude keine verpflichtenden individuellen Effizienzklassen-Sanierungen („Sanierungszwang“), sondern Zielwerte für den gesamten nationalen Gebäudebestand. Ebenso wenig „verbietet“ die EPBD bestehende Gas- oder Ölheizungen – sie untersagt lediglich die staatliche Förderung rein fossiler Heizkessel. Welche konkreten Pflichten für Eigentümer gelten, ergibt sich nicht aus der Richtlinie selbst, sondern erst aus dem nationalen Umsetzungsgesetz.
Änderungsverlauf
- 2026-06-13: Erstveröffentlichung. EPBD-Fristen und Vorgaben aus EUR-Lex (Richtlinie 2024/1275) und dem BBSR-GEG-Infoportal übernommen, Stand der deutschen Umsetzung (GModG, Kabinettsbeschluss 13.05.2026) ergänzt. Alle Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-15: Grundlegende Aktualisierung nach Faktencheck am deutschen EUR-Lex-Volltext der Richtlinie (EU) 2024/1275 (CELEX:32024L1275) und an der GModG-Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de, beide über den In-App-Browser abgerufen. Die tragende Korrektur betrifft den deutschen Umsetzungsstand: Die Seite beschrieb das Gebäudemodernisierungsgesetz als Entwurf im laufenden Gesetzgebungsverfahren (Kabinettsbeschluss 13.05.2026). Das Verfahren ist abgeschlossen – das Änderungsgesetz datiert vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) und hat die Gesetzesüberschrift mit Wirkung vom 29. Juli 2026 neu gefasst; „GModG" ist seither die amtliche Kurzbezeichnung des geltenden Gesetzes, nicht der Arbeitstitel eines Vorhabens. legal_status von in_legislation auf in_force und status von entwurf auf aktuell gesetzt; der Abschnitt „Umsetzung in Deutschland" ist neu geschrieben und nennt jetzt auch die Umnummerierung des Bestandsteils, den Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG und die gestaffelten Inkrafttretensdaten 1.1.2028 (Art. 3) und 1.1.2030 (Art. 4) des Änderungsgesetzes. Auf der EPBD-Seite drei Präzisierungen gegen den Richtlinientext: (1) Das Inkrafttreten am 28.05.2024 ruht nicht mehr auf dem BBSR-Portal, sondern auf Art. 37 Abs. 1 („Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft"); ergänzt ist Art. 37 Abs. 2, wonach die Art. 30, 31, 33 und 34 erst ab dem 30. Mai 2026 gelten. (2) Die Umsetzungsfrist steht in Art. 35 Abs. 1 und ist auf die Artikel 1, 2, 3, 5 bis 29 und 32 sowie die Anhänge I, II, III und V bis X bezogen; die Sonderfrist zum 1. Januar 2025 betrifft ausdrücklich Art. 17 Abs. 15 – die Seite nannte nur „Art. 17". (3) Die Aufhebung der Richtlinie 2010/31/EU mit Wirkung vom 30. Mai 2026 steht in Art. 36, nicht in einer unbezeichneten EUR-Lex-Fundstelle. Die übrigen Zahlenangaben der Seite (minus 16 Prozent bis 2030 und minus 20 bis 22 Prozent bis 2035 nach Art. 9 Abs. 2, MEPS-Schwellen von 16 und 26 Prozent nach Art. 9 Abs. 1, Nullemissionsgebäude ab 2028 bzw. 2030, Renovierungspass-System bis 29.05.2026, NBRP-Berichterstattung ab 31.12.2026) sind unverändert übernommen und ruhen weiterhin auf dem BBSR-GEG-Infoportal; sie wurden in diesem Lauf nicht Artikel für Artikel am Richtlinientext nachgezählt (Autoritätsniveau B). valid_from bleibt 2024-05-28. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 15.09.2026)"
Stand
- Stand: 2026-09-15
- Gültig ab: 2024-05-28 (Art. 37 Abs. 1 EPBD)
- Status: EU-Richtlinie in Kraft; nationale Umsetzung durch das Gebäudemodernisierungsgesetz abgeschlossen (Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, in Kraft seit 29.07.2026); Art. 3 und 4 des Änderungsgesetzes treten erst 2028 bzw. 2030 in Kraft
- Quellenautorität: A für Art. 35, 36 und 37 EPBD (EUR-Lex, verbatim gegengelesen 15.09.2026) und für den GModG-Stand (gesetze-im-internet.de); B für die aus dem BBSR-Portal übernommenen Zielwerte
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung, Volltext): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401275
- GEG-Infoportal (BBSR) – EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), zentrale Forderungen und Umsetzung: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/EPBD/epbd.html
- BMWE – Eckpunkte des Gebäudemodernisierungsgesetzes: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Expose/Energie/gebaeudemodernisierungsgesetz.html
- Gesetze im Internet – GModG Gesamtausgabe mit Vollzitat, Standangabe und Inhaltsübersicht (Abruf 15.09.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html