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Erben dritter und fernerer Ordnung (§§ 1926–1929 BGB) – Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins, Gradualsystem ab der vierten Ordnung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-21 · letzte Prüfung: 2026-10-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Hinterlässt der Erblasser **weder Abkömmlinge noch Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen** und **kein Testament**, erben die **Erben dritter Ordnung**: die **Großeltern** und deren Abkömmlinge, also **Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen** (§ 1926 Abs. 1 BGB). Leben die Großeltern, erben sie **allein und zu gleichen Teilen** (§ 1926 Abs. 2 BGB); für einen verstorbenen Großelternteil rücken seine Abkömmlinge nach (§ 1926 Abs. 3 BGB). Erst wenn auch die dritte Ordnung vollständig fehlt, kommen **Urgroßeltern und deren Abkömmlinge** (vierte Ordnung, § 1928 BGB) und danach entferntere Voreltern (§ 1929 BGB) zum Zug. Ab der vierten Ordnung gilt nicht mehr das Stammes-, sondern das **Gradualsystem**: Es erbt, wer dem Erblasser **dem Grade nach am nächsten** verwandt ist (§ 1928 Abs. 3 BGB). Ein **Ehegatte** erhält neben Großeltern die **Hälfte** und zusätzlich die Anteile, die auf Abkömmlinge verstorbener Großeltern entfielen (§ 1931 Abs. 1 S. 2 BGB). Neben **Tanten, Onkeln und Cousins ohne lebende Großeltern** erbt der Ehegatte **allein** (§ 1931 Abs. 2 BGB). Großeltern, Tanten, Onkel und Cousins haben **keinen Pflichtteil**. Steuerlich gehören Großeltern beim Erbfall zur **Steuerklasse I** (Freibetrag 100.000 €), Tanten, Onkel und Cousins zur **Steuerklasse III** (Freibetrag 20.000 €, Steuersatz 30 % bzw. 50 %).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage dritte Ordnung§ 1926 BGB [gesetze-im-internet.de]
Erben dritter OrdnungGroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge [§ 1926 Abs. 1 BGB]
Alle Großeltern lebenSie erben allein und zu gleichen Teilen (je 1/4) [§ 1926 Abs. 2 BGB]
Ein Großelternteil vorverstorbenSeine Abkömmlinge treten an seine Stelle [§ 1926 Abs. 3 S. 1 BGB]
Keine Abkömmlinge des VorverstorbenenAnteil fällt an den anderen Teil des Großelternpaars bzw. dessen Abkömmlinge [§ 1926 Abs. 3 S. 2 BGB]
Ganzes Großelternpaar ohne Abkömmlinge weggefallenDie anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge erben allein [§ 1926 Abs. 4 BGB]
EintrittsrechtRegeln der ersten Ordnung gelten entsprechend [§ 1926 Abs. 5 BGB]
Mehrfache VerwandtschaftMehrere Erbteile nur in der 1. bis 3. Ordnung [§ 1927 BGB]
Vierte OrdnungUrgroßeltern und deren Abkömmlinge [§ 1928 Abs. 1 BGB]
Urgroßeltern lebenSie erben allein, zu gleichen Teilen, ohne Rücksicht auf die Linie [§ 1928 Abs. 2 BGB]
Keine UrgroßelternEs erbt der dem Grade nach nächste Abkömmling; gleich Nahe zu gleichen Teilen [§ 1928 Abs. 3 BGB]
Fünfte und fernere OrdnungenEntferntere Voreltern und Abkömmlinge; § 1928 Abs. 2, 3 entsprechend [§ 1929 BGB]
GradberechnungZahl der vermittelnden Geburten [§ 1589 Abs. 1 S. 3 BGB]
VorrangJeder Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließt die folgenden aus [§ 1930 BGB]
Ehegatte neben Großeltern1/2 zuzüglich der Anteile, die Abkömmlingen von Großeltern zufielen [§ 1931 Abs. 1 BGB]
Ehegatte ohne 1./2. Ordnung und ohne GroßelternGanze Erbschaft [§ 1931 Abs. 2 BGB]
ZugewinngemeinschaftErhöhung um 1/4 [§ 1931 Abs. 3 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB]
Voraus neben GroßelternHaushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke ohne Bedarfsprüfung [§ 1932 Abs. 1 S. 1 BGB]
PflichtteilKeiner für Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins [§ 2303 BGB]
Erbschaftsteuer Großeltern (Erbfall)Steuerklasse I, Freibetrag 100.000 € [§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG]
Erbschaftsteuer Tanten, Onkel, CousinsSteuerklasse III, Freibetrag 20.000 € [§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG]
Steuersatz Steuerklasse III30 % bis 6 Mio. €, 50 % darüber [§ 19 Abs. 1 ErbStG]

Geltungsbereich

Die §§ 1926–1929 BGB gelten nur bei gesetzlicher Erbfolge – also wenn kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag vorliegt oder diese den Nachlass nicht vollständig verteilen – und nur, wenn nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) deutsches Erbrecht anwendbar ist, in der Regel bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Die dritte Ordnung kommt erst zum Zug, wenn niemand aus der ersten Ordnung (Kinder, Enkel) und niemand aus der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen und deren Abkömmlinge) Erbe wird (§ 1930 BGB). Schon ein einziger Großneffe verdrängt sämtliche Großeltern, Tanten und Cousins. Schlagen vorrangige Erben aus, gelten sie als vor dem Erbfall verstorben (§ 1953 Abs. 2 BGB); dann kann die Erbschaft an die nächste Ordnung fallen.

Die dritte Ordnung: Großeltern und ihre Abkömmlinge

Das Gesetz bildet zwei Großelternpaare (väterlicherseits, mütterlicherseits), jedes Paar erhält zunächst die Hälfte, jeder Großelternteil also ein Viertel.

Alle vier Großeltern leben: Jeder erbt 1/4 (§ 1926 Abs. 2 BGB). Tanten, Onkel und Cousins erben nichts.

Ein Großelternteil ist vorverstorben: An seine Stelle treten seine Abkömmlinge – Onkel und Tanten des Erblassers, für vorverstorbene Onkel und Tanten deren Kinder (Cousins) – nach den Regeln der ersten Ordnung (§ 1926 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 BGB). Beispiel: Großvater väterlicherseits verstorben, er hinterlässt zwei Kinder (neben dem vorverstorbenen Vater des Erblassers): Onkel O und Tante T. Sein Viertel wird geteilt: O und T erhalten je 1/8.

Vorverstorbener Großelternteil ohne Abkömmlinge: Sein Anteil geht an den anderen Teil desselben Großelternpaars oder, wenn auch dieser verstorben ist, an dessen Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 3 S. 2 BGB).

Ein ganzes Großelternpaar ist ohne Abkömmlinge weggefallen: Dann erben die anderen Großeltern oder deren Abkömmlinge allein (§ 1926 Abs. 4 BGB). Die mütterliche Seite erhält also den ganzen Nachlass, wenn die väterliche Linie ausgestorben ist.

Halbverwandte: Ein Halbonkel (Kind nur eines Großelternteils, etwa aus dessen zweiter Ehe) nimmt nur am Viertel dieses Großelternteils teil.

Mehrfache Verwandtschaft: Wer über zwei Stämme mit dem Erblasser verwandt ist (z. B. bei Verwandtenehen), erhält in der dritten Ordnung jeden Anteil gesondert (§ 1927 BGB). Ab der vierten Ordnung gilt das nicht mehr.

Vierte und fernere Ordnungen: das Gradualsystem

Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB), z. B. Großonkel, Großtanten und deren Nachkommen. Leben Urgroßeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen, ohne Unterschied der Linie (§ 1928 Abs. 2 BGB) – anders als in der dritten Ordnung gibt es keine hälftige Aufteilung nach väterlicher und mütterlicher Seite.

Leben keine Urgroßeltern mehr, erbt von ihren Abkömmlingen, wer dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben nach Köpfen (§ 1928 Abs. 3 BGB). Der Grad bestimmt sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 S. 3 BGB): Ein Großonkel ist im 4. Grad verwandt (Erblasser – Elternteil – Großelternteil – Urgroßelternteil – Großonkel), dessen Kind im 5. Grad. Der Großonkel verdrängt also seine Nichten und Neffen zweiten Grades vollständig – ein Eintrittsrecht gibt es nicht.

Für die fünfte und alle ferneren Ordnungen (Ururgroßeltern usw.) gilt dasselbe (§ 1929 BGB). Das Gesetz kennt keine Grenze der Verwandtschaft. Lassen sich überhaupt keine Verwandten ermitteln und gibt es keinen Ehegatten oder Lebenspartner, erbt der Staat (§ 1936 BGB).

Wichtig: Die Ordnung schlägt den Grad. Das Kind eines Cousins (5. Grad, dritte Ordnung) schließt den Großonkel (4. Grad, vierte Ordnung) aus, weil jeder Verwandte einer vorhergehenden Ordnung die nachfolgende ausschließt (§ 1930 BGB). Das Gradualsystem gilt nur innerhalb der vierten und ferneren Ordnungen.

Neben einem Ehegatten oder Lebenspartner

Großeltern leben: Der Ehegatte erhält neben Großeltern 1/2 (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist ein Großelternteil vorverstorben und hinterlässt er Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins), erhalten diese nichts: Ihr Anteil geht an den Ehegatten (§ 1931 Abs. 1 S. 2 BGB). Neben dem Ehegatten erben aus der dritten Ordnung also nur lebende Großeltern.

Keine Großeltern mehr am Leben: Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB) – Tanten, Onkel, Cousins und alle ferneren Verwandten gehen leer aus.

Zugewinngemeinschaft: Der Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB), neben Großeltern also auf mindestens 3/4. Beispiel (Rechenweg nach verbreiteter Auffassung in der Kommentarliteratur, nicht amtlich bestätigt): Drei Großeltern leben, der vierte ist vorverstorben und hinterlässt eine Tochter (Tante). Das verbleibende Viertel entfällt rechnerisch zu je 1/16 auf die vier Großeltern-Stellen; die 1/16 der Tante geht nach § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB an den Ehegatten. Ergebnis: Ehegatte 13/16, jeder lebende Großelternteil 1/16.

Voraus: Neben Großeltern erhält der Ehegatte zusätzlich die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke ohne Bedarfsprüfung (§ 1932 Abs. 1 S. 1 BGB). Eingetragene Lebenspartner sind gleichgestellt (§ 10 LPartG). Das Ehegattenerbrecht entfällt bei begründetem, vom Erblasser gestelltem oder gebilligtem Scheidungsantrag (§ 1933 BGB).

Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte (§ 2303 BGB) sowie eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG). Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und alle ferneren Verwandten haben keinen Pflichtteil. Wer sie nicht bedenken will, kann sie durch Testament vollständig ausschließen – oder durch ein bloßes Testament zugunsten anderer Personen übergehen.

Erbschaftsteuer

| Erwerber | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag | Steuersatz | |---|---|---|---| | Großeltern, Urgroßeltern (Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 € | 7 % bis 30 % | | Großeltern (Schenkung zu Lebzeiten) | II | 20.000 € | 15 % bis 43 % | | Tanten, Onkel | III | 20.000 € | 30 % / 50 % | | Cousins, Cousinen, Großonkel, Großtanten | III | 20.000 € | 30 % / 50 % |

Rechtsgrundlagen: § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, § 19 Abs. 1 ErbStG. Großeltern sind „Voreltern“ im Sinne von Steuerklasse I Nr. 4; Tanten, Onkel und Cousins fallen als „übrige Erwerber“ in Steuerklasse III. Dort gilt 30 % bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6 Mio. € und 50 % darüber. Zum Vergleich: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € Freibetrag. Bei beschränkter Steuerpflicht werden die Freibeträge anteilig gekürzt (§ 16 Abs. 2 ErbStG).

Erbschein und Erbennachweis

Wer als Erbe dritter oder fernerer Ordnung einen Erbschein beantragt (§ 2353 BGB), muss im Antrag u. a. darlegen, welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert würde, und die Angaben durch öffentliche Urkunden (Personenstandsurkunden) nachweisen sowie an Eides statt versichern (§ 352 Abs. 1, Abs. 3 FamFG). Gerade in der dritten und vierten Ordnung ist das aufwendig: Es müssen die Sterbeurkunden aller vorrangigen Verwandten und der Wegfall der ersten und zweiten Ordnung belegt werden. Die frühere Regelung in § 2356 BGB ist seit dem 17.08.2015 weggefallen. Sind die Erben unbekannt, kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen (§ 1960 BGB).

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Letzte Änderung:
2026-10-21
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2026-10-21
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