Nexvyra

Erbrecht von Eltern und Geschwistern (§ 1925 BGB) – Erben zweiter Ordnung, Halbgeschwister, Ehegatte, Pflichtteil und Steuer In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-15 · letzte Prüfung: 2026-10-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Hinterlässt der Erblasser **keine Abkömmlinge** (Kinder, Enkel, Urenkel) und **kein Testament**, erben die **Erben zweiter Ordnung**: die **Eltern** des Erblassers und deren Abkömmlinge, also **Geschwister, Nichten und Neffen** (§ 1925 Abs. 1 BGB). Leben beide Eltern, erben sie **allein und zu gleichen Teilen** (§ 1925 Abs. 2 BGB) – Geschwister gehen dann leer aus. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten **seine** Abkömmlinge an seine Stelle; gibt es keine, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Abs. 3 BGB). **Halbgeschwister** erben deshalb nur über den gemeinsamen Elternteil. Ein überlebender **Ehegatte** erhält neben Erben zweiter Ordnung die **Hälfte** (§ 1931 Abs. 1 BGB), im gesetzlichen Güterstand zuzüglich eines Viertels, also **drei Viertel** (§ 1371 Abs. 1 BGB), sowie den vollen **Voraus** (§ 1932 BGB). **Geschwister haben keinen Pflichtteil**; Eltern nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (§§ 2303 Abs. 2, 2309 BGB). Erbschaftsteuerlich gehören Eltern beim Erbfall zur **Steuerklasse I** (Freibetrag 100.000 €), Geschwister, Nichten und Neffen zur **Steuerklasse II** (Freibetrag 20.000 €).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 1925 BGB [gesetze-im-internet.de]
Erben zweiter OrdnungEltern des Erblassers und deren Abkömmlinge [§ 1925 Abs. 1 BGB]
VoraussetzungKein Verwandter der ersten Ordnung (Abkömmling) vorhanden [§ 1930 BGB]
Beide Eltern lebenEltern erben allein, je zur Hälfte [§ 1925 Abs. 2 BGB]
Ein Elternteil vorverstorbenDessen Abkömmlinge treten nach den Regeln der ersten Ordnung an seine Stelle [§ 1925 Abs. 3 S. 1 BGB]
Keine Abkömmlinge des VorverstorbenenÜberlebender Elternteil erbt allein [§ 1925 Abs. 3 S. 2 BGB]
HalbgeschwisterErben nur aus der Hälfte des gemeinsamen Elternteils [§ 1925 Abs. 3 i. V. m. § 1924 Abs. 3, 4 BGB]
VerwandtenadoptionAngenommenes Kind und Abkömmlinge der leiblichen Eltern im Fall des § 1756 BGB untereinander keine Erben zweiter Ordnung [§ 1925 Abs. 4 BGB]
Ehegatte neben 2. Ordnung1/2 [§ 1931 Abs. 1 BGB]
Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft1/2 + 1/4 = 3/4 [§ 1931 Abs. 3 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB]
Voraus des EhegattenHaushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke ohne Bedarfsprüfung [§ 1932 Abs. 1 S. 1 BGB]
Eingetragene LebenspartnerGleiche Quoten wie Ehegatten [§ 10 LPartG]
Pflichtteil GeschwisterKeiner (nicht in § 2303 BGB genannt)
Pflichtteil ElternJa, wenn durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen und kein näherer Abkömmling pflichtteilsberechtigt [§ 2303 Abs. 2, § 2309 BGB]
Erbschaftsteuer Eltern (Erbfall)Steuerklasse I, Freibetrag 100.000 € [§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG]
Erbschaftsteuer Geschwister, Nichten, NeffenSteuerklasse II, Freibetrag 20.000 € [§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG]
Steuersätze Steuerklasse II15 % (bis 75.000 €) bis 43 % (über 26 Mio. €) [§ 19 Abs. 1 ErbStG]

Geltungsbereich

§ 1925 BGB greift nur bei gesetzlicher Erbfolge, also wenn kein wirksames Testament und kein Erbvertrag vorliegt oder diese den Nachlass nicht vollständig regeln. Er setzt außerdem voraus, dass kein Abkömmling des Erblassers Erbe wird: Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließen die nachfolgende vollständig aus (§ 1930 BGB). Ein einziges Kind oder Enkelkind verdrängt also Eltern und Geschwister. Schlagen alle Abkömmlinge aus, gelten sie als vor dem Erbfall verstorben (§ 1953 Abs. 2 BGB) – dann kann die Erbschaft an die zweite Ordnung fallen. Die Norm gilt, wenn nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) deutsches Erbrecht anzuwenden ist, in der Regel also bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Wie die zweite Ordnung verteilt wird

Das Gesetz denkt in zwei Stämmen – dem Stamm des Vaters und dem Stamm der Mutter. Jeder Stamm erhält zunächst die Hälfte.

Beide Eltern leben: Vater und Mutter erben je 1/2 (§ 1925 Abs. 2 BGB). Geschwister erben nichts, auch wenn sie dem Erblasser näherstanden.

Ein Elternteil ist vorverstorben: Seine Hälfte geht an seine Abkömmlinge – also die Geschwister des Erblassers – nach den Regeln der ersten Ordnung (§ 1925 Abs. 3 S. 1 BGB): zu gleichen Teilen; ein vorverstorbenes Geschwister wird durch seine Kinder (Nichten/Neffen) vertreten (Eintrittsrecht nach § 1924 Abs. 3, 4 BGB). Beispiel: Mutter lebt, Vater ist verstorben, zwei Geschwister. Mutter erhält 1/2, jedes Geschwister 1/4.

Keine Abkömmlinge des Vorverstorbenen: Der überlebende Elternteil erbt allein (§ 1925 Abs. 3 S. 2 BGB).

Beide Eltern vorverstorben: Beide Hälften gehen an die jeweiligen Abkömmlinge. Bei ausschließlich vollbürtigen Geschwistern ergibt das gleiche Teile.

Halbgeschwister

Halbgeschwister stammen nur von einem Elternteil ab und nehmen deshalb nur an dessen Hälfte teil. Beispiel: Beide Eltern sind verstorben. Der Erblasser hat eine vollbürtige Schwester S und einen Halbbruder H, der nur vom Vater abstammt.

Lebt die Mutter noch, erhält sie ihre Hälfte selbst; die Hälfte des Vaters teilen sich S und H (je 1/4).

Neben einem Ehegatten oder Lebenspartner

Der überlebende Ehegatte erhält neben Verwandten der zweiten Ordnung 1/2 (§ 1931 Abs. 1 BGB). Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil pauschal um 1/4 auf 3/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB). Für Eltern und Geschwister bleibt dann nur 1/4, das nach § 1925 BGB verteilt wird – leben beide Eltern, erhält jeder 1/8. Die Sonderregel für Gütertrennung (Teilung zu gleichen Teilen nach § 1931 Abs. 4 BGB) gilt nur neben ein oder zwei Kindern, nicht neben der zweiten Ordnung; bei Gütertrennung bleibt es neben Eltern und Geschwistern bei 1/2.

Zusätzlich steht dem Ehegatten neben der zweiten Ordnung der Voraus zu – die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke, und zwar ohne die Bedarfsprüfung, die neben Kindern gilt (§ 1932 Abs. 1 BGB). Eingetragene Lebenspartner sind gleichgestellt (§ 10 LPartG). Das Ehegattenerbrecht entfällt, wenn der Erblasser die Scheidung begründet beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

Pflichtteil

Geschwister, Nichten und Neffen sind nicht pflichtteilsberechtigt – § 2303 BGB nennt nur Abkömmlinge, Eltern und den Ehegatten. Wer seine Geschwister nicht bedenken will, kann sie also durch Testament vollständig ausschließen.

Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden (§ 2303 Abs. 2 BGB) – praktisch aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, denn diese würden die Eltern bei gesetzlicher Erbfolge ausschließen (§ 2309 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Kinderloser Erblasser, verheiratet in Zugewinngemeinschaft, setzt den Ehegatten zum Alleinerben ein, beide Eltern leben. Gesetzlicher Erbteil je Elternteil 1/8, Pflichtteil je 1/16 des Nachlasswerts.

Erbschaftsteuer

| Erwerber | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag | |---|---|---| | Eltern, Großeltern (Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 € | | Eltern, Großeltern (Schenkung zu Lebzeiten) | II | 20.000 € | | Geschwister | II | 20.000 € | | Nichten, Neffen (Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern) | II | 20.000 € |

Rechtsgrundlagen: § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 4, 5 ErbStG. In Steuerklasse II steigen die Sätze von 15 % (steuerpflichtiger Erwerb bis 75.000 €) über 20 % (bis 300.000 €), 25 % (bis 600.000 €), 30 % (bis 6 Mio. €), 35 % (bis 13 Mio. €), 40 % (bis 26 Mio. €) bis 43 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Zum Vergleich: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € Freibetrag. Die Freibeträge gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht; bei beschränkter Steuerpflicht werden sie anteilig gekürzt (§ 16 Abs. 2 ErbStG).

Häufige Fehler

Verwandte Themen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-15
Letzte Prüfung:
2026-10-15
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0