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"Erbrecht eingetragener Lebenspartner (§ 10 LPartG) – gesetzliche Erbquoten, Voraus, Pflichtteil, Testament und Erbschaftsteuer" In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der überlebende **eingetragene Lebenspartner** ist beim Erbrecht dem Ehegatten weitgehend gleichgestellt. **§ 10 LPartG** gibt ihm bei gesetzlicher Erbfolge **ein Viertel** neben Verwandten erster Ordnung (Kinder, Enkel) und **die Hälfte** neben Verwandten zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern. Gibt es keinen dieser Verwandten, erbt er **allein**. Dazu kommt der **Voraus** (Hausrat und Geschenke zur Begründung der Partnerschaft). Wer im Testament übergangen wird, hat einen **Pflichtteil** in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Lebenspartner können ein **gemeinschaftliches Testament** errichten (§ 10 Abs. 4 LPartG). Das Erbrecht entfällt, wenn der Erblasser die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt hatte oder ihr zugestimmt hat und die Aufhebungsvoraussetzungen vorlagen (§ 10 Abs. 3 LPartG). **Neu begründet** werden können Lebenspartnerschaften seit dem 01.10.2017 nicht mehr. Bestehende Partnerschaften gelten weiter oder können nach **§ 20a LPartG** in eine Ehe umgewandelt werden. Nach der Umwandlung gilt das Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage gesetzliches Erbrecht§ 10 Abs. 1, 2 LPartG [gesetze-im-internet.de]
Erbquote neben Verwandten 1. Ordnung1/4 [§ 10 Abs. 1 S. 1 LPartG]
Erbquote neben Verwandten 2. Ordnung oder Großeltern1/2 [§ 10 Abs. 1 S. 1 LPartG]
Erbquote ohne Verwandte 1./2. Ordnung und ohne Großelternganze Erbschaft [§ 10 Abs. 2 S. 1 LPartG]
Gütertrennung, ein oder zwei KinderLebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen [§ 10 Abs. 2 S. 2 LPartG]
VorausHausrat des gemeinsamen Haushalts und Geschenke zur Begründung der Partnerschaft; neben Verwandten 1. Ordnung nur, soweit für einen angemessenen Haushalt nötig [§ 10 Abs. 1 S. 3, 4 LPartG]
Ausschluss des ErbrechtsAufhebungsvoraussetzungen lagen vor und Erblasser hatte Aufhebung beantragt oder zugestimmt [§ 10 Abs. 3 LPartG]
Gemeinschaftliches Testamentmöglich, §§ 2266–2272 BGB gelten entsprechend [§ 10 Abs. 4 LPartG]
Verfügungen zugunsten des Partners§ 2077 BGB entsprechend: unwirksam bei Auflösung der Partnerschaft [§ 10 Abs. 5 LPartG]
PflichtteilHälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils [§ 10 Abs. 6 LPartG]
Erbverzicht und InventarBGB-Vorschriften entsprechend [§ 10 Abs. 7 LPartG]
Neubegründung einer Lebenspartnerschaftseit 01.10.2017 nicht mehr möglich (Einführung der Ehe für alle)
Umwandlung in Ehegemeinsame Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten [§ 20a Abs. 1 LPartG]
ErbschaftsteuerSteuerklasse I, Freibetrag 500.000 €, Versorgungsfreibetrag bis 256.000 € wie beim Ehegatten [§§ 15, 16, 17 ErbStG]

Geltungsbereich

§ 10 LPartG betrifft nur eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, also gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft bis zum 30.09.2017 haben eintragen lassen und nicht in eine Ehe umgewandelt haben. Verheiratete Paare, auch gleichgeschlechtliche seit dem 01.10.2017, erben nach §§ 1931 ff. BGB (siehe [Ehegattenerbrecht](/fakten/ehegattenerbrecht-1931-bgb.html)). Nicht erfasst sind Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Sie haben kein gesetzliches Erbrecht (siehe [nichteheliche Lebensgemeinschaft](/fakten/nichteheliche-lebensgemeinschaft-erbrecht.html)).

Gesetzliche Erbquoten

Die Quoten entsprechen dem Ehegattenerbrecht des § 1931 BGB:

Die Erhöhung um ein Viertel bei Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB) steht dem Lebenspartner nach der Verweisung in § 6 LPartG ebenfalls zu, wenn er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Bei Gütertrennung und ein oder zwei Kindern erben Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 10 Abs. 2 S. 2 LPartG). Dann sind es bei einem Kind je 1/2 und bei zwei Kindern je 1/3.

Voraus

Neben dem Erbteil stehen dem Lebenspartner die Gegenstände des gemeinsamen Haushalts (ohne Grundstückszubehör) und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Neben Verwandten der ersten Ordnung gilt das nur, soweit er die Gegenstände für einen angemessenen Haushalt braucht. Für den Voraus gelten die Vorschriften über Vermächtnisse. Er entspricht damit § 1932 BGB (siehe [Voraus des Ehegatten](/fakten/voraus-ehegatte-1932-bgb.html)).

Ausschluss des Erbrechts

Das Erbrecht des Lebenspartners entfällt nach § 10 Abs. 3 LPartG, wenn zum Zeitpunkt des Todes

  1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG vorlagen und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, oder
  2. der Erblasser einen begründeten Antrag auf Aufhebung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hatte.

Bloßes Getrenntleben genügt nicht. Das entspricht dem Scheidungsregime des § 1933 BGB bei Ehegatten.

Testament, Pflichtteil und Erbverzicht

Gemeinschaftliches Testament. Lebenspartner können wie Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten, etwa als Berliner Testament. Es gelten die §§ 2266–2272 BGB entsprechend (§ 10 Abs. 4 LPartG). Wechselbezügliche Verfügungen binden den Überlebenden (siehe [wechselbezügliche Verfügungen](/fakten/wechselbezuegliche-verfuegungen-2270-2271-bgb.html)).

Wegfall bei Auflösung. Verfügungen zugunsten des Lebenspartners werden nach § 2077 BGB entsprechend unwirksam, wenn die Partnerschaft vor dem Tod aufgehoben wurde oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 LPartG vorlagen (§ 10 Abs. 5 LPartG).

Pflichtteil. Ist der Lebenspartner durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann er von den Erben die Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils verlangen. Er wird dabei wie ein Ehegatte behandelt (§ 10 Abs. 6 LPartG, §§ 2303 ff. BGB). Zur Berechnung siehe [Pflichtteil](/fakten/pflichtteil-2303-bgb.html).

Erbverzicht. Auch der Lebenspartner kann auf sein Erbrecht verzichten (§ 10 Abs. 7 LPartG, §§ 2346 ff. BGB; siehe [Erbverzicht](/fakten/erbverzicht-2346-bgb.html)).

Umwandlung in eine Ehe

Seit dem 01.10.2017 können Lebenspartnerschaften nicht mehr neu eingegangen werden. Bestehende Partnerschaften bleiben bestehen. Beide Partner können sie nach § 20a LPartG in eine Ehe umwandeln, indem sie persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Die Partnerschaft besteht dann als Ehe fort. Für Rechte und Pflichten zählt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. Ein gemeinschaftliches Testament nach § 10 Abs. 4 LPartG bleibt nach § 20a Abs. 4 LPartG unberührt. Nach der Umwandlung richtet sich das gesetzliche Erbrecht nach §§ 1931 ff. BGB, bei identischen Quoten.

Erbschaftsteuer

Der Lebenspartner ist erbschaftsteuerlich dem Ehegatten gleichgestellt. Er gehört zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Es gilt der persönliche Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und der besondere Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG, siehe [Versorgungsfreibetrag](/fakten/versorgungsfreibetrag-17-erbstg.html)). Hinzu kommt der Hausrat-Freibetrag. Die Freibeträge im Überblick: [Erbschaftsteuer 2026](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html). Die frühere Schlechterstellung von Lebenspartnern erklärte das BVerfG für verfassungswidrig (Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07).

Häufige Missverständnisse

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
2001-08-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0