Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif (ErbStG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) [gesetze-im-internet.de] |
| Steuerklasse I | Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern bei Erbschaft [§ 15 Abs. 1 ErbStG] |
| Steuerklasse II | Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern |
| Steuerklasse III | Alle übrigen Erwerber |
| Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner | 500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Freibetrag Kinder (auch Stiefkinder, Adoptivkinder) | 400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG] |
| Freibetrag Enkel | 200.000 € (400.000 €, wenn Kind verstorben) [§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG] |
| Freibetrag Eltern und Großeltern bei Erbschaft | 100.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG] |
| Freibetrag Steuerklasse II | 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG] |
| Freibetrag Steuerklasse III | 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG] |
| Versorgungsfreibetrag Ehegatte | 256.000 € [§ 17 Abs. 1 ErbStG] |
| Versorgungsfreibetrag Kinder bis 5 J. | 52.000 € (altersgestaffelt) [§ 17 Abs. 2 ErbStG] |
| Steuersatz Klasse I bis 75.000 € | 7 % |
| Steuersatz Klasse I bis 300.000 € | 11 % |
| Steuersatz Klasse I bis 600.000 € | 15 % |
| Steuersatz Klasse I bis 6 Mio € | 19 % |
| Steuersatz Klasse III bis 6 Mio € | 30 %; über 6 Mio € durchgehend 50 % [§ 19 Abs. 1 ErbStG] |
| Härteausgleich beim Stufensprung | Mehrsteuer nur aus der Hälfte (Satz bis 30 %) bzw. drei Vierteln (Satz über 30 %) des die Wertgrenze übersteigenden Betrags [§ 19 Abs. 3 ErbStG] |
| 10-Jahres-Frist Schenkungen | Freibetrag alle 10 Jahre neu nutzbar [§ 14 ErbStG] |
| Familienheim Ehegatte | Steuerfrei bei 10-jähriger Selbstnutzung [§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG] |
| Familienheim Kinder | Steuerfrei bis 200 qm Wohnfläche, 10 Jahre Selbstnutzung [§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG] |
| Anzeige Erbfall | Innerhalb 3 Monaten an Finanzamt [§ 30 ErbStG] |
Geltungsbereich
Das ErbStG erfasst den gesamten Vermögensanfall beim Erben oder Beschenkten. Steuerpflichtig sind sowohl Erbschaften (Erbgang, Vermächtnis, Pflichtteil) als auch Schenkungen unter Lebenden. Bei unbeschränkter Steuerpflicht (Erblasser oder Erbe Inländer, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) wird das Weltvermögen erfasst; bei beschränkter Steuerpflicht nur Inlandsvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Steuer entsteht beim Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder bei Ausführung der Schenkung. Anzuzeigen ist der Erbfall innerhalb 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt (§ 30 ErbStG); Notare und Standesämter haben eigene Anzeigepflichten.
Tarif Klasse I — die wichtigsten Stufen 2026
Steuersätze in Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel):
| Steuerpflichtiger Erwerb (nach Freibetrag) | Steuersatz | |---|---| | bis 75.000 € | 7 % | | bis 300.000 € | 11 % | | bis 600.000 € | 15 % | | bis 6.000.000 € | 19 % | | bis 13.000.000 € | 23 % | | bis 26.000.000 € | 27 % | | über 26.000.000 € | 30 % |
In Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Schwiegereltern) sind die Sätze deutlich höher: 15 % / 20 % / 25 % / 30 % / 35 % / 40 % / 43 % über dieselben Wertgrenzen. In Steuerklasse III (alle übrigen) gilt bis 6 Mio € ein einheitlicher Satz von 30 %, darüber durchgehend 50 %.
Beim Sprung über eine Wertgrenze greift der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG: Die Mehrsteuer gegenüber der nächstniedrigeren Stufe wird nur insoweit erhoben, als sie bei einem Steuersatz bis 30 % aus der Hälfte und bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Steuerspar-Hebel — drei wichtige
1. 10-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG). Der persönliche Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Wer 11 Jahre vor dem Tod jedem Kind 400.000 € schenkt, hat den Freibetrag doppelt ausgeschöpft — zur Lebzeit-Schenkung und zum Erbfall. Bei Ehegatten sogar 500.000 € + 500.000 € = 1 Mio €.
2. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG). Vererbt der Ehegatte das selbstgenutzte Familienheim an den überlebenden Ehegatten, ist es steuerfrei, sofern dieser 10 Jahre selbst nutzt. Bei Kindern ist die Steuerfreiheit auf 200 qm Wohnfläche und ebenfalls 10 Jahre Selbstnutzung beschränkt.
3. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG). Beim Ehegatten zusätzlich 256.000 €, bei Kindern altersabhängig bis 52.000 € — vermindert um den Kapitalwert eventueller steuerfreier Versorgungsbezüge.
Häufige Fehler
- „Erbschaftsteuer hat der Erbe nicht zu zahlen — die zahlt der Nachlass." Falsch — Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber persönlich.
- „Schenkungen außerhalb der 10-Jahres-Frist sind steuerfrei." Differenziert — sie zählen nicht in das Freibetragsvolumen, sind aber bei früherem Auftauchen einer Schenkungssteuerpflicht trotzdem zu prüfen.
- „Erbschaftsteuer-Erklärung muss ich nur abgeben, wenn ich was zahle." Falsch — die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht auch bei freibetragsbedingter Steuerfreiheit.
- „Stiefkinder sind Steuerklasse II." Falsch — Stiefkinder gehören zu Steuerklasse I wie leibliche Kinder.
- „Familienheim ist immer steuerfrei." Falsch — Selbstnutzung muss 10 Jahre weiterlaufen. Wird vorher veräußert oder vermietet, kommt es zur Nachversteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG).
Änderungsverlauf
- 2026-09-22: Faktencheck ohne Wertkorrektur, eine Präzisierung. Geprüft gegen den ErbStG-Volltext auf lxgesetze.de in der Fassung „zuletzt geändert am 22.6.2026": § 16 Abs. 1 (Ehegatte/Lebenspartner 500.000 €, Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 €, Steuerklasse II 20.000 €, Nr. 6 weggefallen, Steuerklasse III 20.000 €), § 17 Abs. 1 (Versorgungsfreibetrag Ehegatte 256.000 €) und Abs. 2 (Kinder altersgestaffelt 52.000 / 41.000 / 30.700 / 20.500 / 10.300 €, nur für Erwerbe von Todes wegen), § 15 Abs. 1 (Steuerklassen I bis III einschließlich Stiefkinder in Klasse I sowie Stiefeltern und Schwiegereltern in Klasse II) sowie § 19 Abs. 1 (Tarifstufen 75.000 / 300.000 / 600.000 / 6.000.000 / 13.000.000 / 26.000.000 € und darüber). Alle in der Kernfakten-Tabelle und im Tariftext genannten Beträge und Prozentsätze stimmen mit dem Gesetzestext überein; die Reform vom 22.06.2026 hat die Freibeträge und den Tarif nicht verändert. Familienheim-Befreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c: 10 Jahre Selbstnutzung, bei Kindern zusätzlich 200 qm Wohnflächengrenze, rückwirkender Wegfall bei Aufgabe der Selbstnutzung) bestätigt. Präzisiert: Die Zeile „Steuersatz Klasse III bis 13 Mio € 50 %" war für sich genommen missverständlich, weil sie die davorliegende einheitliche 30-Prozent-Zone der Steuerklasse III verschweigt; ersetzt durch „bis 6 Mio € 30 %, darüber 50 %". Ergänzt: der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG (Hälfte bzw. drei Viertel des die Wertgrenze übersteigenden Betrags) und die vollständige Stufenfolge der Steuerklasse II. Keine faktische Abweichung gefunden. factcheck_status review_proposed -> ok. | change_type=factcheck field=steuersatz_klasse_iii old="bis 13 Mio € 50 %" new="bis 6 Mio € 30 %, über 6 Mio € 50 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG)" reviewed_by="Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
- 2026-06-23: Tote BMF-Quellen-URL ersetzt (Themenpfad auf Erbschaft_und_Schenkungsteuer umgestellt, HTTP 200 verifiziert). | change_type=source_update field="sources" old="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Erbschaft-Schenkungsteuer/erbschaft-schenkungsteuer.html" new="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Erbschaft_und_Schenkungsteuer/erbschaft_schenkungsteuer.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung mit Werten und Tarif 2026 (Freibeträge unverändert seit Erbschaftsteuerreform 2010). Quellen ErbStG (gesetze-im-internet.de) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-22
- Gültig ab: 2010-01-01 (Erbschaftsteuerreform); aktuelle Freibeträge seit 2009
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, BMF)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- ErbStG – Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
- § 14 ErbStG – 10-Jahres-Frist: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
- § 15 ErbStG – Steuerklassen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 17 ErbStG – Versorgungsfreibetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__17.html
- § 19 ErbStG – Tarif: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen Familienheim: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 30 ErbStG – Anzeigepflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html
- BMF – Erbschaft- und Schenkungsteuer: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Erbschaft_und_Schenkungsteuer/erbschaft_schenkungsteuer.html