Erbschein-Arten – gemeinschaftlicher Erbschein, Teilerbschein und gegenständlich beschränkter Erbschein (§§ 352a–352e FamFG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | § 2353 BGB; §§ 352–352e FamFG; § 40 GNotKG [gesetze-im-internet.de] |
| Gilt seit | 17.08.2015 (Gesetz zum Internationalen Erbrecht; zuvor §§ 2353 ff. BGB a. F.) |
| Teilerbschein | Zeugnis über das Erbrecht eines Miterben und die Größe seines Erbteils (§ 2353 BGB) |
| Gemeinschaftlicher Erbschein | weist alle Erben aus; Antrag durch jeden Erben möglich (§ 352a Abs. 1 FamFG) |
| Angaben im Antrag | Erben und Erbteile (§ 352a Abs. 2 Satz 1 FamFG) |
| Ohne Quoten | zulässig, wenn alle Antragsteller auf die Aufnahme der Erbteile verzichten (§ 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG) |
| Antrag nicht von allen Erben | Angabe nötig, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben (§ 352a Abs. 3 FamFG) |
| Eidesstattliche Versicherung | grundsätzlich von allen Erben, außer das Gericht lässt die Versicherung eines oder mehrerer genügen (§ 352a Abs. 4 FamFG) |
| Gegenständlich beschränkter Erbschein | Beschränkung auf Inlandsvermögen, wenn auch Gegenstände im Ausland zum Nachlass gehören (§ 352c Abs. 1 FamFG) |
| Was gilt als „im Inland“? | Gegenstände in einem deutschen Register (z. B. Grundbuch); Ansprüche, für deren Klage ein deutsches Gericht zuständig ist (§ 352c Abs. 2 FamFG) |
| Vorerbe | Erbschein nennt Nacherbfolge, Voraussetzungen, Nacherben; ggf. Befreiung (§ 352b Abs. 1 FamFG) |
| Testamentsvollstreckung | Ernennung wird im Erbschein angegeben (§ 352b Abs. 2 FamFG) |
| Entscheidung | durch Beschluss; bei Widerspruch eines Beteiligten Erteilung erst nach Rechtskraft (§ 352e FamFG) |
| Geschäftswert Regel | Nachlasswert beim Erbfall abzüglich Erblasserschulden (§ 40 Abs. 1 GNotKG) |
| Geschäftswert Teilerbschein | Anteil des Miterben (§ 40 Abs. 2 GNotKG) |
| Geschäftswert beschränkter Erbschein | nur erfasste Gegenstände, ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten; niedrigerer Wert nach Abs. 1 auf Glaubhaftmachung (§ 40 Abs. 3 GNotKG) |
| Gebühren | je 1,0 nach Tabelle B für Erteilung (KV 12210) und eidesstattliche Versicherung (KV 23300) GNotKG |
Welche Erbschein-Art passt?
| Art | Norm | Wer beantragt? | Typischer Anlass | |---|---|---|---| | Alleinerbschein | § 2353 BGB | Alleinerbe | Es gibt nur einen Erben | | Teilerbschein | § 2353 BGB („Größe des Erbteils“) | einzelner Miterbe für sich | Ein Miterbe braucht einen eigenen Nachweis, z. B. für den Verkauf seines Erbteils oder für Behörden; andere Erben wirken nicht mit | | Gemeinschaftlicher Erbschein | § 352a FamFG | jeder Miterbe, für alle | Bank, Grundbuchamt, Auflösung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft | | Gemeinschaftlicher Erbschein ohne Quoten | § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG | alle Antragsteller verzichten auf Quotenangabe | Erbquoten sind noch unklar (z. B. Bewertung im Testament), die Erbengemeinschaft muss aber schon handeln | | Gegenständlich beschränkter Erbschein | § 352c FamFG | jeder Erbe | Nachlass mit Auslandsvermögen; Erbschein wird nur für das deutsche Vermögen gebraucht |
Für Erbfälle mit Auslandsbezug innerhalb der EU kommt zusätzlich das [Europäische Nachlasszeugnis](./eu-nachlasszeugnis-650-2012.md) in Betracht. Ein deutscher Erbschein wirkt nur im Inland (siehe [Erbschein § 2353 BGB](./erbschein-2353-bgb.md)).
Gemeinschaftlicher Erbschein (§ 352a FamFG)
- Antrag durch einen Miterben genügt. Jeder Erbe kann den gemeinschaftlichen Erbschein für alle beantragen (§ 352a Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die übrigen Erben müssen nicht mitwirken.
- Annahme der Übrigen. Stellt nicht jeder Erbe den Antrag, muss der Antragsteller angeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben (§ 352a Abs. 3 Satz 1 FamFG). Solange ein Miterbe noch ausschlagen kann, fehlt diese Angabe (siehe [Annahme der Erbschaft](./annahme-erbschaft-1943-bgb.md) und [Erbausschlagung](./erbausschlagung-1942-bgb.md)).
- Nachweise. Für die Angaben über die übrigen Erben gilt § 352 Abs. 3 FamFG entsprechend: öffentliche Urkunden (z. B. Personenstandsurkunden) und eidesstattliche Versicherung (§ 352a Abs. 3 Satz 2 FamFG).
- Eidesstattliche Versicherung. Sie ist grundsätzlich von allen Erben abzugeben. Das Nachlassgericht kann die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend halten (§ 352a Abs. 4 FamFG). Die Rechtsgrundlage ist § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG (der frühere § 2356 BGB ist seit dem 17.08.2015 weggefallen).
- Ohne Erbquoten. Die Angabe der Erbteile entfällt, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf ihre Aufnahme verzichten (§ 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG). Der Erbschein nennt dann nur die Erben. Das hilft, wenn die Quoten noch streitig oder schwer zu ermitteln sind. Für Geschäfte, die die Quote voraussetzen (z. B. [Erbteilsverkauf](./erbteilsverkauf-2033-bgb.md)), reicht er nicht.
Teilerbschein (§ 2353 BGB)
Nach § 2353 BGB erteilt das Nachlassgericht dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil berufen ist, über die Größe seines Erbteils. Ein Miterbe kann damit einen Erbschein nur für sich beantragen. Er belegt dann, dass er Miterbe zu einer bestimmten Quote ist. Für Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände braucht die Erbengemeinschaft gemeinsam einen Nachweis aller Erben (§ 2040 BGB, siehe [Erbengemeinschaft](./erbengemeinschaft-2032-bgb.md)). Dafür ist in der Regel der gemeinschaftliche Erbschein das passende Dokument.
Kostenvorteil: Der Geschäftswert richtet sich beim Teilerbschein nur nach dem Anteil dieses Miterben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GNotKG).
Gegenständlich beschränkter Erbschein (§ 352c FamFG)
- Voraussetzung: Zum Nachlass gehören auch Gegenstände im Ausland (§ 352c Abs. 1 FamFG).
- Wirkung: Der Erbschein bezeugt das Erbrecht nur für die im Inland befindlichen Gegenstände.
- Inlandsfiktion (§ 352c Abs. 2 FamFG): Ein Gegenstand gilt als im Inland, wenn eine deutsche Behörde ein Buch oder Register zur Eintragung des Berechtigten führt (z. B. Grundbuch, Schiffsregister). Ein Anspruch gilt als im Inland, wenn für seine Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
- Kosten: Gegenstände außerhalb der Erbscheinswirkung bleiben bei der Wertberechnung außer Betracht. Nachlassverbindlichkeiten werden aber nicht abgezogen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GNotKG). Ist der Wert nach der Regelberechnung (Gesamtnachlass abzüglich Erblasserschulden) niedriger und wird das glaubhaft gemacht, gilt dieser niedrigere Wert (§ 40 Abs. 3 Satz 2 GNotKG).
Welches Erbrecht in Fällen mit Auslandsbezug anzuwenden ist, regelt die EU-Erbrechtsverordnung (siehe [Anwendbares Erbrecht nach der EuErbVO](./anwendbares-erbrecht-euerbvo-21-22.md)).
Besondere Angaben: Vorerbe und Testamentsvollstrecker (§ 352b FamFG)
- Vorerbe: Der Erbschein muss angeben, dass Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer Nacherbe ist. Ist der Vorerbe befreit oder der Nacherbe nur auf den Rest eingesetzt, ist auch das anzugeben (§ 352b Abs. 1 FamFG). Siehe [Vor- und Nacherbschaft](./vor-nacherbschaft-2100-bgb.md).
- Testamentsvollstrecker: Die Ernennung wird im Erbschein vermerkt (§ 352b Abs. 2 FamFG). Dritte erkennen so, dass die Erben nicht allein verfügen können. Siehe [Testamentsvollstreckung](./testamentsvollstreckung-2197-bgb.md).
Entscheidung und Rechtsmittel (§§ 352d, 352e FamFG)
- Öffentliche Aufforderung: Das Nachlassgericht kann andere Personen öffentlich auffordern, ihre Erbrechte anzumelden. Bekanntmachung und Frist folgen dem Aufgebotsrecht (§ 352d FamFG).
- Feststellungsbeschluss: Der Erbschein wird nur erteilt, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen für festgestellt hält. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der mit Erlass wirksam wird (§ 352e Abs. 1 FamFG).
- Streitiger Fall: Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, wird er bekannt gegeben. Die sofortige Wirksamkeit wird ausgesetzt, und der Erbschein wird erst nach Rechtskraft erteilt (§ 352e Abs. 2 FamFG).
- Nach Erteilung: Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Einziehung zulässig (§ 352e Abs. 3 FamFG). Siehe [Unrichtiger Erbschein – Einziehung (§ 2361 BGB)](./unrichtiger-erbschein-einziehung-2361-bgb.md).
Beispiel: Kosten im Vergleich
*Annahmen:* Nachlass 300.000 € nach Abzug der Erblasserschulden, kein Auslandsvermögen, drei Kinder erben zu je 1/3. Gebühren nach GNotKG Tabelle B (§ 34 GNotKG), je 1,0-Gebühr für Erteilung (KV 12210) und eidesstattliche Versicherung (KV 23300). Auslagen sowie Umsatzsteuer bei Beurkundung durch einen Notar sind nicht enthalten.
| Variante | Geschäftswert | Erteilung | Eidesstattliche Versicherung | Summe | |---|---|---|---|---| | Gemeinschaftlicher Erbschein (§ 352a FamFG) | 300.000 € (§ 40 Abs. 1 GNotKG) | 635 € | 635 € | 1.270 € | | Teilerbschein für ein Kind (§ 2353 BGB) | 100.000 € (§ 40 Abs. 2 GNotKG) | 273 € | 273 € | 546 € | | Drei Teilerbscheine (je ein Kind) | 3 × 100.000 € | 3 × 273 € | 3 × 273 € | 1.638 € |
Braucht nur ein Kind einen Nachweis, ist der Teilerbschein günstiger. Braucht die Erbengemeinschaft als Ganzes einen Nachweis, ist der gemeinschaftliche Erbschein in diesem Beispiel günstiger als drei Teilerbscheine. Der Grund: Die Gebührentabelle steigt mit dem Wert unterproportional. Die Tabelle geht beim gemeinschaftlichen Erbschein von einer eidesstattlichen Versicherung aus. Treten weitere Miterben einer bereits beurkundeten Versicherung bei, richtet sich der Wert dafür nach ihrem Anteil (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GNotKG).
Typische Fehler
- „Jeder Miterbe braucht einen eigenen Erbschein.“ Nein. Ein Miterbe kann den gemeinschaftlichen Erbschein für alle beantragen (§ 352a Abs. 1 FamFG).
- „Für den gemeinschaftlichen Erbschein müssen alle unterschreiben.“ Nein. Der Antragsteller muss aber angeben, dass die übrigen Erben angenommen haben (§ 352a Abs. 3 FamFG). Die eidesstattliche Versicherung kann das Gericht grundsätzlich von allen verlangen (§ 352a Abs. 4 FamFG).
- „Ohne feste Quoten gibt es keinen Erbschein.“ Doch. Verzichten alle Antragsteller auf die Quotenangabe, wird ein Erbschein ohne Erbteile erteilt (§ 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG).
- „Bei Auslandsvermögen muss der Erbschein den gesamten Nachlass umfassen.“ Nein. Der Antrag kann auf das Inlandsvermögen beschränkt werden (§ 352c FamFG).
- Vorerbschaft oder Testamentsvollstreckung im Antrag verschweigen. Beides gehört in den Erbschein (§ 352b FamFG). Ein Erbschein ohne diese Angaben ist unrichtig und kann eingezogen werden (§ 2361 BGB).
- Auf § 2356 BGB verweisen. Die Norm ist seit dem 17.08.2015 weggefallen. Maßgeblich ist § 352 Abs. 3 FamFG.
Verwandte Themen
- [Erbschein (§ 2353 BGB) – Verfahren, Kosten, Alternativen](./erbschein-2353-bgb.md)
- [Unrichtiger Erbschein – Einziehung (§ 2361 BGB)](./unrichtiger-erbschein-einziehung-2361-bgb.md)
- [Nachlassgericht – Zuständigkeit (§ 343 FamFG)](./nachlassgericht-zustaendigkeit-343-famfg.md)
- [Europäisches Nachlasszeugnis (VO 650/2012)](./eu-nachlasszeugnis-650-2012.md)
- [Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB)](./erbengemeinschaft-2032-bgb.md)
- [Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB)](./vor-nacherbschaft-2100-bgb.md)
- [Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB)](./testamentsvollstreckung-2197-bgb.md)
- [Grundbuchberichtigung im Erbfall (§ 82 GBO)](./grundbuchberichtigung-erbfall-82-gbo.md)
Änderungsverlauf
- 2026-10-13: Erstveröffentlichung. Normtexte von § 2353 BGB, §§ 352, 352a, 352b, 352c, 352d, 352e FamFG sowie §§ 34, 40 GNotKG und KV 12210/23300 am 13.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200, Wortlaut abgeglichen). Gebühren nach Tabelle B per Formel aus § 34 Abs. 2 GNotKG nachgerechnet (100.000 € → 273 €, 300.000 € → 635 €); sie stimmen mit den Werten auf /fakten/erbschein-2353-bgb überein. factcheck_status=review_needed: dejure.org war aus der Prüfumgebung nicht erreichbar (Timeout), eine Zweitquelle wurde deshalb nicht abgeglichen. Das Kostenbeispiel geht beim gemeinschaftlichen Erbschein von einer einzigen eidesstattlichen Versicherung aus. Die Kostenfolge, wenn mehrere Miterben die Versicherung abgeben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GNotKG), ist nicht durchgerechnet. Keine Verweise auf § 2356 BGB außer dem Hinweis auf dessen Wegfall. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-Erbrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-10-13
- Gültig ab: 2015-08-17 (§§ 352–352e FamFG i. d. F. des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht; Fassung geprüft am 13.10.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, FamFG, GNotKG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2353 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2353.html
- § 352 FamFG – Angaben im Antrag; Nachweis der Richtigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352.html
- § 352a FamFG – Gemeinschaftlicher Erbschein: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352a.html
- § 352b FamFG – Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352b.html
- § 352c FamFG – Gegenständlich beschränkter Erbschein: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352c.html
- § 352d FamFG – Öffentliche Aufforderung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352d.html
- § 352e FamFG – Entscheidung über Erbscheinsanträge: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352e.html
- § 40 GNotKG – Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__40.html
- § 34 GNotKG – Wertgebühren (Tabelle B): https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__34.html
- GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis, KV 12210, KV 23300): https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html