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Erbschein-Arten – gemeinschaftlicher Erbschein, Teilerbschein und gegenständlich beschränkter Erbschein (§§ 352a–352e FamFG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bei mehreren Erben muss nicht jeder einen eigenen Erbschein beantragen. Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht einen **gemeinschaftlichen Erbschein**, der alle Erben ausweist. **Jeder Miterbe** kann ihn allein beantragen (§ 352a Abs. 1 FamFG). Verzichten alle Antragsteller darauf, entfällt die Angabe der **Erbquoten** (§ 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG). Ein einzelner Miterbe kann auch nur ein Zeugnis über **seinen eigenen Erbteil** verlangen (**Teilerbschein**, § 2353 BGB). Liegt ein Teil des Nachlasses im **Ausland**, kann der Antrag auf das **Inlandsvermögen** beschränkt werden (§ 352c FamFG). Das senkt den Geschäftswert und damit die Gebühren (§ 40 Abs. 3 GNotKG). Die Erbschein-Art hat auch Einfluss auf die **Kosten**: Für einen Teilerbschein wird nur der Anteil des Miterben angesetzt (§ 40 Abs. 2 GNotKG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 2353 BGB; §§ 352–352e FamFG; § 40 GNotKG [gesetze-im-internet.de]
Gilt seit17.08.2015 (Gesetz zum Internationalen Erbrecht; zuvor §§ 2353 ff. BGB a. F.)
TeilerbscheinZeugnis über das Erbrecht eines Miterben und die Größe seines Erbteils (§ 2353 BGB)
Gemeinschaftlicher Erbscheinweist alle Erben aus; Antrag durch jeden Erben möglich (§ 352a Abs. 1 FamFG)
Angaben im AntragErben und Erbteile (§ 352a Abs. 2 Satz 1 FamFG)
Ohne Quotenzulässig, wenn alle Antragsteller auf die Aufnahme der Erbteile verzichten (§ 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG)
Antrag nicht von allen ErbenAngabe nötig, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben (§ 352a Abs. 3 FamFG)
Eidesstattliche Versicherunggrundsätzlich von allen Erben, außer das Gericht lässt die Versicherung eines oder mehrerer genügen (§ 352a Abs. 4 FamFG)
Gegenständlich beschränkter ErbscheinBeschränkung auf Inlandsvermögen, wenn auch Gegenstände im Ausland zum Nachlass gehören (§ 352c Abs. 1 FamFG)
Was gilt als „im Inland“?Gegenstände in einem deutschen Register (z. B. Grundbuch); Ansprüche, für deren Klage ein deutsches Gericht zuständig ist (§ 352c Abs. 2 FamFG)
VorerbeErbschein nennt Nacherbfolge, Voraussetzungen, Nacherben; ggf. Befreiung (§ 352b Abs. 1 FamFG)
TestamentsvollstreckungErnennung wird im Erbschein angegeben (§ 352b Abs. 2 FamFG)
Entscheidungdurch Beschluss; bei Widerspruch eines Beteiligten Erteilung erst nach Rechtskraft (§ 352e FamFG)
Geschäftswert RegelNachlasswert beim Erbfall abzüglich Erblasserschulden (§ 40 Abs. 1 GNotKG)
Geschäftswert TeilerbscheinAnteil des Miterben (§ 40 Abs. 2 GNotKG)
Geschäftswert beschränkter Erbscheinnur erfasste Gegenstände, ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten; niedrigerer Wert nach Abs. 1 auf Glaubhaftmachung (§ 40 Abs. 3 GNotKG)
Gebührenje 1,0 nach Tabelle B für Erteilung (KV 12210) und eidesstattliche Versicherung (KV 23300) GNotKG

Welche Erbschein-Art passt?

| Art | Norm | Wer beantragt? | Typischer Anlass | |---|---|---|---| | Alleinerbschein | § 2353 BGB | Alleinerbe | Es gibt nur einen Erben | | Teilerbschein | § 2353 BGB („Größe des Erbteils“) | einzelner Miterbe für sich | Ein Miterbe braucht einen eigenen Nachweis, z. B. für den Verkauf seines Erbteils oder für Behörden; andere Erben wirken nicht mit | | Gemeinschaftlicher Erbschein | § 352a FamFG | jeder Miterbe, für alle | Bank, Grundbuchamt, Auflösung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft | | Gemeinschaftlicher Erbschein ohne Quoten | § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG | alle Antragsteller verzichten auf Quotenangabe | Erbquoten sind noch unklar (z. B. Bewertung im Testament), die Erbengemeinschaft muss aber schon handeln | | Gegenständlich beschränkter Erbschein | § 352c FamFG | jeder Erbe | Nachlass mit Auslandsvermögen; Erbschein wird nur für das deutsche Vermögen gebraucht |

Für Erbfälle mit Auslandsbezug innerhalb der EU kommt zusätzlich das [Europäische Nachlasszeugnis](./eu-nachlasszeugnis-650-2012.md) in Betracht. Ein deutscher Erbschein wirkt nur im Inland (siehe [Erbschein § 2353 BGB](./erbschein-2353-bgb.md)).

Gemeinschaftlicher Erbschein (§ 352a FamFG)

Teilerbschein (§ 2353 BGB)

Nach § 2353 BGB erteilt das Nachlassgericht dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil berufen ist, über die Größe seines Erbteils. Ein Miterbe kann damit einen Erbschein nur für sich beantragen. Er belegt dann, dass er Miterbe zu einer bestimmten Quote ist. Für Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände braucht die Erbengemeinschaft gemeinsam einen Nachweis aller Erben (§ 2040 BGB, siehe [Erbengemeinschaft](./erbengemeinschaft-2032-bgb.md)). Dafür ist in der Regel der gemeinschaftliche Erbschein das passende Dokument.

Kostenvorteil: Der Geschäftswert richtet sich beim Teilerbschein nur nach dem Anteil dieses Miterben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GNotKG).

Gegenständlich beschränkter Erbschein (§ 352c FamFG)

Welches Erbrecht in Fällen mit Auslandsbezug anzuwenden ist, regelt die EU-Erbrechtsverordnung (siehe [Anwendbares Erbrecht nach der EuErbVO](./anwendbares-erbrecht-euerbvo-21-22.md)).

Besondere Angaben: Vorerbe und Testamentsvollstrecker (§ 352b FamFG)

Entscheidung und Rechtsmittel (§§ 352d, 352e FamFG)

Beispiel: Kosten im Vergleich

*Annahmen:* Nachlass 300.000 € nach Abzug der Erblasserschulden, kein Auslandsvermögen, drei Kinder erben zu je 1/3. Gebühren nach GNotKG Tabelle B (§ 34 GNotKG), je 1,0-Gebühr für Erteilung (KV 12210) und eidesstattliche Versicherung (KV 23300). Auslagen sowie Umsatzsteuer bei Beurkundung durch einen Notar sind nicht enthalten.

| Variante | Geschäftswert | Erteilung | Eidesstattliche Versicherung | Summe | |---|---|---|---|---| | Gemeinschaftlicher Erbschein (§ 352a FamFG) | 300.000 € (§ 40 Abs. 1 GNotKG) | 635 € | 635 € | 1.270 € | | Teilerbschein für ein Kind (§ 2353 BGB) | 100.000 € (§ 40 Abs. 2 GNotKG) | 273 € | 273 € | 546 € | | Drei Teilerbscheine (je ein Kind) | 3 × 100.000 € | 3 × 273 € | 3 × 273 € | 1.638 € |

Braucht nur ein Kind einen Nachweis, ist der Teilerbschein günstiger. Braucht die Erbengemeinschaft als Ganzes einen Nachweis, ist der gemeinschaftliche Erbschein in diesem Beispiel günstiger als drei Teilerbscheine. Der Grund: Die Gebührentabelle steigt mit dem Wert unterproportional. Die Tabelle geht beim gemeinschaftlichen Erbschein von einer eidesstattlichen Versicherung aus. Treten weitere Miterben einer bereits beurkundeten Versicherung bei, richtet sich der Wert dafür nach ihrem Anteil (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GNotKG).

Typische Fehler

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Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2015-08-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0