Nexvyra

"Beschwerde gegen den Erbscheinsbeschluss (§§ 58–65 FamFG, § 352e FamFG) – Frist, Einlegung, Aussetzung und Rechtsbeschwerde" In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-04 · letzte Prüfung: 2026-11-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts (Amtsgericht) über einen Erbscheinsantrag ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist innerhalb eines Monats einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG); die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Eingelegt wird sie beim Amtsgericht, dessen Beschluss angefochten wird – nicht beim Oberlandesgericht (§ 64 Abs. 1 FamFG) – schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 64 Abs. 2 FamFG). Über sie entscheidet das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Wichtig: Ein Erbschein-Beschluss wird nach § 352e Abs. 1 FamFG bereits mit Erlass wirksam und braucht grundsätzlich keine Bekanntgabe. Widerspricht er dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist er diesem bekannt zu geben, die Wirksamkeit auszusetzen und die Erteilung bis zur Rechtskraft zurückzustellen (§ 352e Abs. 2 FamFG). Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Einziehung zulässig (§ 352e Abs. 3 FamFG).

Kernfakten

PunktWert
StatthaftigkeitBeschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte [§ 58 Abs. 1 FamFG]
BeschwerdeberechtigtWer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist [§ 59 Abs. 1 FamFG]
Antrag zurückgewiesenBeschwerde steht nur dem Antragsteller zu [§ 59 Abs. 2 FamFG]
RegelfristEin Monat [§ 63 Abs. 1 FamFG]
FristbeginnSchriftliche Bekanntgabe an den Beteiligten; kann sie nicht bewirkt werden, spätestens fünf Monate nach Erlass des Beschlusses [§ 63 Abs. 3 FamFG]
Zwei-Wochen-FristNur für einstweilige Anordnungen und Genehmigungen von Rechtsgeschäften [§ 63 Abs. 2 FamFG] – nicht für den Erbscheinsbeschluss
EinlegungBeim Gericht, dessen Beschluss angefochten wird; unterschriebene Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle [§ 64 Abs. 1, 2 FamFG]
Inhalt der BeschwerdeschriftBezeichnung des angefochtenen Beschlusses und Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird [§ 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG]
BegründungSoll erfolgen; Frist kann eingeräumt werden; neue Tatsachen und Beweismittel zulässig [§ 65 Abs. 1–3 FamFG]
AbhilfeNachlassgericht hilft ab, wenn es die Beschwerde für begründet hält; sonst unverzügliche Vorlage an das Beschwerdegericht [§ 68 Abs. 1 FamFG]
BeschwerdegerichtOberlandesgericht [§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG]
Wirksamkeit des ErbscheinsbeschlussesMit Erlass; bei Widerspruch eines Beteiligten Aussetzung bis zur Rechtskraft [§ 352e Abs. 1, 2 FamFG]
Nach Erteilung des ErbscheinsBeschwerde nur noch mit dem Ziel der Einziehung zulässig [§ 352e Abs. 3 FamFG]
Einstweilige AnordnungBeschwerdegericht kann vor der Entscheidung die Vollziehung aussetzen [§ 64 Abs. 3 FamFG]
RechtsbeschwerdeZum BGH nur, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat [§ 70 Abs. 1 FamFG]; Frist ein Monat ab schriftlicher Bekanntgabe [§ 71 Abs. 1 FamFG]
Rechtsbeschwerde-GründeNur Rechtsverletzung [§ 72 Abs. 1 FamFG]
AnwaltszwangVor dem BGH nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte [§ 10 Abs. 4 FamFG]

Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten für Erbscheinsverfahren als Nachlasssachen (§ 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem entweder die Erteilung eines Erbscheins angeordnet oder der Antrag zurückgewiesen wird. Für das Einziehungsverfahren gilt die Sonderregel des § 353 FamFG: Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur noch zulässig, soweit die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird (§ 353 Abs. 3 FamFG). Für Erbschein-Arten (gemeinschaftlicher, Teil- und gegenständlich beschränkter Erbschein) gelten dieselben Beschwerderegeln.

Ablauf der Beschwerde

1. Beschluss und Bekanntgabe. Das Nachlassgericht stellt fest, ob es die für den Antrag erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG). Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Widerspricht er dem erklärten Willen eines Beteiligten – etwa weil ein Miterbe eine andere Erbfolge behauptet –, ist er den Beteiligten bekannt zu geben; das Gericht muss dann die sofortige Wirksamkeit aussetzen und die Erteilung bis zur Rechtskraft zurückstellen (§ 352e Abs. 2 FamFG). Dadurch hat der Unterlegene Zeit, Beschwerde einzulegen, bevor ein Erbschein im Rechtsverkehr kursiert.

2. Beschwerde einlegen. Innerhalb eines Monats ab schriftlicher Bekanntgabe, beim Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 64 Abs. 1 FamFG). Eine Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht wahrt die Frist nach dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres; im Zweifel ist beim Amtsgericht einzureichen oder dort zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Anwaltszwang besteht für die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach dem Gesetzeswortlaut nicht (§ 10 Abs. 1 FamFG), eine anwaltliche Vertretung ist aber zulässig und praktisch ratsam (§ 10 Abs. 2 FamFG).

3. Begründung. Die Beschwerde „soll" begründet werden (§ 65 Abs. 1 FamFG); eine fehlende Begründung macht sie nicht unzulässig. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vorgebracht werden (§ 65 Abs. 3 FamFG) – das Beschwerdeverfahren ist keine reine Rechtsprüfung.

4. Abhilfe oder Vorlage. Hält das Nachlassgericht die Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab; sonst legt es sie unverzüglich dem Oberlandesgericht vor (§ 68 Abs. 1 FamFG). Das Beschwerdegericht prüft zuerst Statthaftigkeit, Form und Frist und verwirft die Beschwerde andernfalls als unzulässig (§ 68 Abs. 2 FamFG).

5. Nach der Erteilung. Wurde der Erbschein schon erteilt, bleibt nur noch der Weg, die Einziehung zu beantragen (§ 352e Abs. 3 FamFG, § 2361 BGB). Ein Beschwerdeziel „Erteilung eines anderen Erbscheins" ist dann nicht mehr eröffnet.

6. Rechtsbeschwerde. Zum Bundesgerichtshof nur, wenn das Oberlandesgericht sie im Beschluss zugelassen hat, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtsfortbildung bzw. Rechtseinheit es erfordert (§ 70 Abs. 1, 2 FamFG). Sie kann nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden (§ 72 Abs. 1 FamFG). Vor dem BGH besteht Vertretungszwang durch einen BGH-Anwalt (§ 10 Abs. 4 FamFG).

Häufige Fehler

Hinweis zum Prüfstand

Offen und nicht abschließend belegt ist, ob und wie der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG (mehr als 1.000 € in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) im Erbscheinsverfahren zu behandeln ist; diese Frage ist hier bewusst nicht beantwortet und vor Freigabe an obergerichtlicher Rechtsprechung (dejure.org, BGH-Datenbank) zu klären. Die übrigen Aussagen beruhen auf dem am 04.11.2026 abgerufenen Gesetzeswortlaut. Keine Rechtsberatung – bei Fristfragen einen Rechtsanwalt oder Notar fragen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-04
Letzte Prüfung:
2026-11-04
In Kraft seit:
2009-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0