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Erbscheinsantrag (§ 352 FamFG, § 2353 BGB) – Pflichtangaben, Nachweise und eidesstattliche Versicherung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-26 · letzte Prüfung: 2026-10-26 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Den **Erbschein** erteilt das Nachlassgericht **nur auf Antrag** (§ 2353 BGB). Welche Angaben der Antrag enthalten muss und wie sie nachzuweisen sind, regelt seit dem **17.08.2015** **§ 352 FamFG**; die frühere Regelung in **§ 2356 BGB** ist **weggefallen** und steht nun in **§ 352 Abs. 3 FamFG**. Wer als **gesetzlicher Erbe** beantragt, macht die acht Angaben des § 352 Abs. 1 FamFG (u. a. Todeszeitpunkt, letzter gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers, Grundlage des Erbrechts, Verfügungen von Todes wegen, Rechtsstreitigkeiten, Annahme der Erbschaft, Erbteil). Wer sich auf eine **Verfügung von Todes wegen** stützt, bezeichnet diese Verfügung und macht die Angaben nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 bis 8 (§ 352 Abs. 2 FamFG). Todeszeitpunkt und Erbgrundlage werden durch **öffentliche Urkunden** belegt; die Richtigkeit der übrigen Angaben versichert der Antragsteller **an Eides statt** vor Gericht oder Notar (§ 352 Abs. 3 FamFG), sofern das Gericht darauf nicht verzichtet.

Kernfakten

PunktWert
Antragsgrundlage§ 2353 BGB – Erbschein nur auf Antrag [gesetze-im-internet.de]
Inhalt des Antrags§ 352 Abs. 1 (gesetzliche Erbfolge), Abs. 2 (Verfügung von Todes wegen) FamFG
Amtliche Überschrift § 352 FamFG„Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit"
Anzahl Pflichtangaben bei gesetzlicher Erbfolge8 (§ 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–8 FamFG)
Nachweis durch öffentliche UrkundenAngaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2; bei Verfügung von Todes wegen zusätzlich Vorlage der Urkunde [§ 352 Abs. 3 Satz 1 FamFG]
ErsatzbeweismittelWenn Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen sind, genügen andere Beweismittel [§ 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG]
Eidesstattliche VersicherungVersicherung, dass nichts bekannt ist, was den Angaben entgegensteht; vor Gericht oder Notar [§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG]
Verzicht auf die VersicherungNachlassgericht kann verzichten, wenn es sie für nicht erforderlich hält [§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG]
Mehrere ErbenGemeinschaftlicher Erbschein; jeder Erbe kann allein beantragen [§ 352a Abs. 1 FamFG]
Eidesstattliche Versicherung bei mehreren Erbengrundsätzlich von allen Erben; Verzicht auf einzelne möglich [§ 352a Abs. 4 FamFG]
Weggefallene Norm§ 2356 BGB seit 17.08.2015 (Regelung jetzt § 352 Abs. 3 FamFG)
ZuständigkeitNachlassgericht, §§ 342 ff., 343 FamFG (letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers)

Geltungsbereich

§ 352 FamFG betrifft den Erbschein nach § 2353 BGB. Für das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB, § 354 FamFG), das Europäische Nachlasszeugnis (VO (EU) Nr. 650/2012) und für Erbscheine mit beschränktem Inhalt (§§ 352a–352e FamFG) gelten eigene Vorschriften, auf die § 352 teils verweist. Maßgeblich ist das Verfahrensrecht in der Fassung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht am 17.08.2015.

Angaben im Antrag

Gesetzliche Erbfolge (§ 352 Abs. 1 FamFG)

Der Antragsteller gibt an:

  1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  2. dessen letzten gewöhnlichen Aufenthalt und seine Staatsangehörigkeit,
  3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht (z. B. Kind, Ehegatte),
  4. ob und welche Personen vorhanden oder weggefallen sind, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert würde – bei Weggefallenen auch, wie sie weggefallen sind (Tod, Ausschlagung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit),
  5. ob und welche Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind,
  6. ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
  7. dass die Erbschaft angenommen wurde,
  8. die Größe des Erbteils.

Verfügung von Todes wegen (§ 352 Abs. 2 FamFG)

Wer sich auf ein Testament oder einen Erbvertrag stützt, bezeichnet die Verfügung, auf der sein Erbrecht beruht, und gibt sonstige Verfügungen von Todes wegen an. Hinzu kommen die Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 bis 8. Die Angaben zu weggefallenen Personen (Nr. 4) und zum Verhältnis (Nr. 3) entfallen, weil sich die Erbfolge aus der Verfügung ergibt.

Nachweise (§ 352 Abs. 3 FamFG)

| Angabe | Nachweis | |---|---| | Todeszeitpunkt | Sterbeurkunde (öffentliche Urkunde) | | Verhältnis zum Erblasser (gesetzliche Erbfolge) | Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden), ggf. Familienbuchauszug | | Weggefallene Personen | Sterbeurkunde bzw. Ausschlagungs-/Verzichtsurkunde | | Verfügung von Todes wegen | Urkunde im Original (Testament, Erbvertrag); bei notarieller Verfügung genügt die Eröffnungsniederschrift mit Ausfertigung | | Übrige Angaben (Rechtsstreit, andere Verfügungen, Annahme u. a.) | Eidesstattliche Versicherung | | Güterstand | Eidesstattliche Versicherung, wenn der Erblasser zuletzt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte (erhöht den Ehegattenerbteil, § 1371 Abs. 1 BGB) |

Lassen sich Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen (z. B. Auslandsurkunden, verlorene Unterlagen), genügt die Angabe anderer Beweismittel. Das Gericht entscheidet im Rahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), welche Nachweise es für ausreichend hält.

Eidesstattliche Versicherung

Der Antragsteller versichert, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Sie wird zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder beim Notar abgegeben. Das Nachlassgericht kann auf die Versicherung verzichten, wenn es sie für nicht erforderlich hält – das kommt etwa vor, wenn die Erbfolge aus einem notariellen Testament eindeutig hervorgeht. Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein muss nach § 352a Abs. 4 FamFG grundsätzlich jeder Erbe die Versicherung abgeben; das Gericht kann sich mit der Versicherung eines oder einzelner Erben begnügen. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 StGB strafbar; die fahrlässige Falschaussage unter Eid nach § 163 StGB.

Verfahren – Schritt für Schritt

  1. Zuständiges Nachlassgericht feststellen (Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, § 343 FamFG).
  2. Unterlagen zusammenstellen: Sterbeurkunde, Personenstandsurkunden, Testament/Erbvertrag samt Eröffnungsniederschrift.
  3. Antrag zu Protokoll des Nachlassgerichts oder vor einem Notar stellen; der Notar beurkundet Antrag und eidesstattliche Versicherung zugleich.
  4. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen festgestellt sind (§ 352e FamFG; Feststellung durch Beschluss).
  5. Nach Rechtskraft bzw. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit erteilt das Gericht den Erbschein als Ausfertigung.

Kosten: Die Gerichtsgebühr für das Erbscheinsverfahren und die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung richten sich nach dem GNotKG und dem Nachlasswert; Beispiele enthält die Seite zu den Kosten von Testament und Erbschein.

Wann ist der Erbscheinsantrag entbehrlich?

Der Erbschein ist nicht stets nötig. Gegenüber Banken reicht häufig ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift; im Grundbuchverfahren genügt nach § 35 GBO ebenfalls die öffentliche Verfügung mit Eröffnungsniederschrift. Ein Erbschein ist vor allem bei eigenhändigem Testament oder gesetzlicher Erbfolge erforderlich.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-26
Letzte Prüfung:
2026-10-26
In Kraft seit:
2015-08-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0