Nexvyra

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB, § 32 SGB IX) – Zuschuss, Voraussetzungen und Änderungen zum 1. Oktober 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) finanziertes, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und deren Angehörige (§ 32 Abs. 1 SGB IX). Für die Ratsuchenden ist die Beratung **unentgeltlich**, setzt keine regionale Anbindung und keine Teilhabebeeinträchtigung voraus (§ 2 Abs. 2 EUTBV). Träger der Beratungsangebote haben einen Anspruch auf einen **Zuschuss von höchstens 110.000 Euro jährlich je Vollzeitäquivalent** (§ 4 EUTBV); ein Beratungsangebot umfasst mindestens ein und höchstens drei Vollzeitäquivalente, ein Vollzeitäquivalent entspricht 39 Wochenstunden (§ 3 Abs. 4 EUTBV). Die Bundesmittel sind seit 2023 auf **65 Millionen Euro** jährlich festgesetzt (§ 32 Abs. 6 SGB IX). Zum **1. Oktober 2026** ändert die Zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung vom 1. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 247) unter anderem die Antragsfristen, die Deckungsfähigkeit der Ausgaben und begrenzt den Zuschuss je Antragsteller bundesweit auf 15 Vollzeitäquivalente.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage im Gesetz§ 32 SGB IX (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung)
Rechtsgrundlage in der VerordnungTeilhabeberatungsverordnung (EUTBV) vom 14.06.2021, BGBl. I S. 1796
Ermächtigungsgrundlage der EUTBV§ 32 Abs. 7 Satz 4 SGB IX; Rechtsverordnung des BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates [§ 32 Abs. 7 Satz 4 SGB IX]
Zuständige BehördeBundesministerium für Arbeit und Soziales; es kann die Aufgaben Dritten übertragen [§ 32 Abs. 7 Satz 1, 2 SGB IX]
Auswahl der Antragstellerdurch das BMAS im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden [§ 32 Abs. 7 Satz 3 SGB IX]
Bundesmittel65 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2023, einschließlich Administration, Vernetzung, Qualitätssicherung und Öffentlichkeitsarbeit [§ 32 Abs. 6 SGB IX]
Kosten für Ratsuchendeunentgeltlich; weder regionale Anbindung noch Teilhabebeeinträchtigung erforderlich [§ 2 Abs. 2 EUTBV]
Verhältnis zur Trägerberatungbesteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger [§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB IX]
Vorrang „Betroffene für Betroffene“bei der Förderung besonders zu berücksichtigen [§ 32 Abs. 3 SGB IX]; in der Beratung sollen so weit wie möglich Menschen mit Behinderungen tätig werden [§ 2 Abs. 3 Satz 2 EUTBV]
Zuschusshöhe je Vollzeitäquivalenthöchstens 110.000 Euro jährlich für Personal- und Sachausgaben [§ 4 EUTBV]
Vollzeitäquivalent39 Wochenstunden; je Beratungsangebot mindestens 1, höchstens 3 [§ 3 Abs. 4 EUTBV]
Vollzeitäquivalente bundesweit609,9 (Summe der Länderwerte der Tabelle in § 3 Abs. 2 EUTBV; Spanne: Bremen 3,9 bis Nordrhein-Westfalen 113,4)
Personalausgabenbis zur Höhe der Entgeltgruppe 12 TVöD Bund; Besserstellungsverbot gegenüber vergleichbaren Bundesbediensteten [§ 5 EUTBV]
Erstausstattungeinmalige Pauschale von 1.000 Euro je Vollzeitäquivalent bei der ersten Bewilligung [§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EUTBV]
VerwaltungsausgabenJahrespauschale 10.750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent [§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EUTBV]
Regionale Öffentlichkeitsarbeitbis 1.000 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent [§ 6 Abs. 1 Nr. 8 EUTBV]
Ehrenamtlicher Zusatzaufwandbis 5 Prozent des bewilligten Zuschusses [§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EUTBV]
Antragsberechtigtjuristische Personen mit Sitz in Deutschland [§ 7 Satz 1 EUTBV]
Nicht antragsberechtigtRehabilitationsträger nach dem SGB IX [§ 7 Satz 2 EUTBV]
Ausschlussgrund Gewinnerzielungkein Zuschuss, wenn das Beratungsangebot zum Zweck der Gewinnerzielung erfolgt [§ 8 Abs. 4 EUTBV]
Antragsfrist31. März des Kalenderjahres vor Beginn der Bewilligungsperiode [§ 10 Abs. 3 EUTBV]
Bewilligungsperiodesieben Jahre; erste Bewilligung zum 01.01.2023, erste Periode endet mit Ablauf des 31.12.2029 [§ 12 EUTBV]
Tätigkeitsnachweisjährlich bis zum Ablauf des 31. März für das Vorjahr, auf einheitlicher Vorlage [§ 13 Abs. 1 EUTBV]
Kennzahlenberichtvierteljährlich bis zum 15. Tag des Folgemonats [§ 13 Abs. 2 EUTBV]
Belegaufbewahrungmindestens fünf Jahre nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises [§ 13 Abs. 4 EUTBV]
PrüfrechtBelegprüfung durch die zuständige Stelle, Stichproben zulässig; zusätzlich Prüfrecht des Bundesrechnungshofes [§ 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 EUTBV]
Inkrafttreten der EUTBV1. Januar 2022 [§ 16 EUTBV]; Textnachweis ab 01.01.2022
Letzte Änderung in KraftErste Änderungsverordnung vom 23.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 63): Anhebung des Höchstbetrags in § 4 Satz 2 EUTBV von 95.000 auf 110.000 Euro, in Kraft am Tag nach der Verkündung
Nächste ÄnderungZweite Änderungsverordnung vom 01.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 247), verkündet am 04.09.2026, in Kraft am 1. Oktober 2026 (erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals)

Geltungsbereich

Für Ratsuchende. Das Angebot richtet sich an Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und deren Angehörige und soll sie dabei unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu verwirklichen (§ 1 Abs. 2 EUTBV). Inhaltlich erstreckt es sich auf Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem SGB IX (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); die Beratung soll insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben (§ 2 Abs. 1 EUTBV). Die Rehabilitationsträger sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot zu informieren (§ 32 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Für Träger von Beratungsangeboten. Antragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland, nicht jedoch Rehabilitationsträger nach dem SGB IX (§ 7 EUTBV). Der Antragsteller muss zuverlässig (§ 8 Abs. 1 EUTBV) und fachlich geeignet sein (§ 8 Abs. 2 EUTBV) und glaubhaft machen, ein behinderungsübergreifendes Angebot vorzuhalten, die Niedrigschwelligkeit in inhaltlicher, räumlicher, sozialer und zeitlicher Dimension zu gewährleisten und die Unabhängigkeit der Beraterinnen und Berater sicherzustellen (§ 8 Abs. 3 EUTBV).

Verteilung und Zuteilung. Die Vollzeitäquivalente sind in § 3 Abs. 2 EUTBV länderweise festgelegt. Solange das Länderkontingent nicht ausgeschöpft ist, besteht ein Anspruch auf den Zuschuss (§ 3 Abs. 1 EUTBV). Übersteigt die Zahl geeigneter Anträge das Kontingent oder entstünde ein regionales Überangebot, tritt an die Stelle des Anspruchs ein Anspruch auf Teilnahme am Zuteilungsverfahren (§ 9 Abs. 1 EUTBV). Die Rangfolge richtet sich nach der Erforderlichkeit für ein flächendeckendes, wohnortnahes Angebot, dem Einsatz von Menschen mit Behinderungen als hauptamtliche Beraterinnen und Berater und der Angemessenheit der Personalausstattung (§ 9 Abs. 2 EUTBV); bei Ranggleichheit entscheidet das Los (§ 9 Abs. 3 EUTBV). Den zuständigen Landesbehörden ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu geben (§ 10 Abs. 2 EUTBV).

Was sich zum 1. Oktober 2026 ändert. Die Zweite Änderungsverordnung tritt nach ihrem Artikel 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Verkündet wurde sie am 4. September 2026, maßgeblich ist damit der 1. Oktober 2026. Bis dahin gilt die Fassung der Ersten Änderungsverordnung. Die Änderungen im Überblick:

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Träger mit zwei Beratungsangeboten, Bewilligungsperiode 2023 bis 2029

| Position | Wert | Rechtsgrundlage | |---|---|---| | Beratungsangebot A | 3,0 Vollzeitäquivalente (Obergrenze je Angebot) | § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV | | Beratungsangebot B | 1,0 Vollzeitäquivalent (Untergrenze je Angebot) | § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV | | Wöchentliche Arbeitszeit je Vollzeitäquivalent | 39 Stunden | § 3 Abs. 4 Satz 2 EUTBV | | Zuschuss-Obergrenze insgesamt | 4,0 × 110.000 Euro = 440.000 Euro jährlich | § 4 Satz 2 EUTBV | | Erstausstattung bei erster Bewilligung | 4,0 × 1.000 Euro = 4.000 Euro einmalig | § 6 Abs. 1 Nr. 1 EUTBV | | Verwaltungspauschale je vollem Kalenderjahr | 4,0 × 10.750 Euro = 43.000 Euro | § 6 Abs. 1 Nr. 2 EUTBV | | Regionale Öffentlichkeitsarbeit je vollem Kalenderjahr | bis 4,0 × 1.000 Euro = 4.000 Euro | § 6 Abs. 1 Nr. 8 EUTBV | | Obergrenze für den ehrenamtlichen Zusatzaufwand | 5 Prozent des bewilligten Zuschusses | § 6 Abs. 1 Nr. 5 EUTBV |

Beginnt die Bewilligung erst im Laufe eines Kalenderjahres, werden Verwaltungspauschale und Öffentlichkeitsarbeitspauschale anteilig mit einem Zwölftel je vollem Monat der Bewilligung angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 8 EUTBV). Der Zuschuss wird nicht in einer Summe ausgezahlt, sondern in Anteilen auf Anforderung, und zwar frühestens für Zahlungen, die innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung fällig werden (§ 11 Abs. 2 EUTBV; ab 01.10.2026 § 11 Abs. 3 EUTBV). Für das Kalenderjahr ist bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres ein Tätigkeitsnachweis vorzulegen, vierteljährlich zusätzlich ein Kennzahlenbericht bis zum 15. Tag des Folgemonats (§ 13 Abs. 1, 2 EUTBV).

Für die auf die erste Periode folgende Bewilligungsperiode ab dem 1. Januar 2030 wäre der Antrag nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EUTBV bis zum 31. März 2029 zu stellen. Nach der ab dem 1. Oktober 2026 geltenden Fassung sind Erweiterungen des Antrags und Ergänzungen der Angaben zu Anzahl und Lage der Standorte nach diesem Stichtag nicht mehr zulässig.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2024-02-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0