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EU-Batterieverordnung (VO 2023/1542) – Wechselbare Akkus, Batteriepass, Fristen 2026/2027

EU-Batterieverordnung (VO 2023/1542) – Wechselbare Akkus, Batteriepass, Fristen 2026/2027

Kurzantwort

Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (kurz: EU-Batterieverordnung, „BATT2") ersetzt die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG und regelt den gesamten Lebenszyklus einer Batterie – von der nachhaltigen Produktgestaltung über den CO2-Fußabdruck bis zur Sammlung und zum Recycling. Sie ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland (EU-Verordnung, kein nationales Umsetzungsgesetz nötig). Für Verbraucher am wichtigsten: Ab dem 18. Februar 2027 müssen Gerätebatterien vom Endnutzer selbst entnehmbar und austauschbar sein (Ende fest verbauter Handy-Akkus) und für Antriebs-, Industrie- (> 2 kWh) und Batterien für leichte Verkehrsmittel wird ein digitaler Batteriepass per QR-Code Pflicht. Die unternehmerischen Sorgfaltspflichten (Lieferkette Lithium/Kobalt/Nickel/Graphit) wurden durch die Verordnung (EU) 2025/1561 („Stop-the-clock", Omnibus IV) von 2025 auf den 18. August 2027 verschoben. Die nationale Durchführung übernimmt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das zum 7. Oktober 2025 das alte BattG abgelöst hat.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien [eur-lex.europa.eu, CELEX:32023R1542]
Veröffentlichung Amtsblatt28. Juli 2023 [BMUKN]
Inkrafttreten17. August 2023 [Art. 96 VO (EU) 2023/1542]
Unmittelbar anwendbar ab18. Februar 2024 [BMUKN]
ErsetztBatterierichtlinie 2006/66/EG (aufgehoben) [Art. 95 VO (EU) 2023/1542]
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar in DE anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Nationale DurchführungBatterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), in Kraft 7. Oktober 2025 (löst BattG ab) [BMUKN]
Wechselbare GerätebatterienEntnahme + Austausch durch Endnutzer, ab 18. Februar 2027 [Art. 11 VO (EU) 2023/1542]
Ersatzteil-VerfügbarkeitErsatzbatterien mind. 5 Jahre ab Inverkehrbringen des letzten Geräts verfügbar [Art. 11 VO (EU) 2023/1542]
Digitaler BatteriepassPflicht ab 18. Februar 2027 für EV-, LV- und Industriebatterien > 2 kWh (QR-Code) [Art. 77 VO (EU) 2023/1542]
Sorgfaltspflichten Lieferketteab 18. August 2027 (verschoben von 18.08.2025 durch VO (EU) 2025/1561) [Art. 48 ff.; Consilium 18.07.2025]
Betroffene Rohstoffe SorgfaltspflichtLithium, Kobalt, Nickel, Graphit + Sekundärrohstoffe [Art. 48 VO (EU) 2023/1542]
Ausnahme SorgfaltspflichtKMU ausgenommen [Art. 48 Abs. 2 VO (EU) 2023/1542]
Sammlung/Behandlung Altbatterienunmittelbar geltend seit 18. August 2025 [BMUKN]
Sammelquote Geräte-Altbatterien63 % ab 2027, 73 % ab 2030 [Art. 59 VO (EU) 2023/1542; BMUKN]
Sammelquote LV-Batterien (leichte Verkehrsmittel)51 % ab 2028, 61 % ab 2031 [BMUKN]
Rückgewinnungsquote Lithium50 % ab 2027, 80 % ab 2031 [Art. 71 / Anhang XII; BMUKN]
CO2-Fußabdruck-Erklärungverpflichtende Deklaration (EV-/Industrie-/LV-Batterien), gestaffelt über delegierte Rechtsakte
RezyklateinsatzquotenMindestanteil an recyceltem Kobalt/Blei/Lithium/Nickel, gestaffelt ab 18.08.2031 [Art. 8 VO (EU) 2023/1542]
Leitlinien Sorgfaltspflicht (Kommission)verschoben auf 26. Juli 2026 [VO (EU) 2025/1561]
Aufsicht DEMarktüberwachung der Länder + Umweltbundesamt / stiftung ear (Register)
Sanktionenvon den Mitgliedstaaten festgelegt; in DE über BattDG (Bußgelder, Vertriebsverbot bei Nichtkonformität)

Geltungsbereich

Die Verordnung erfasst alle Batteriekategorien, die in der EU in Verkehr gebracht werden – unabhängig davon, ob sie eigenständig verkauft oder in ein Gerät eingebaut werden:

Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in Deutschland – anders als eine Richtlinie braucht sie kein deutsches Umsetzungsgesetz. Das BattDG regelt lediglich nationale Zuständigkeiten, Register- und Bußgeldfragen sowie die erweiterte Herstellerverantwortung.

Details

Wechselbare Akkus ab 2027 (Verbraucher-Highlight)

Nach Art. 11 VO (EU) 2023/1542 müssen Gerätebatterien so gestaltet sein, dass Endnutzer sie ohne Spezialwerkzeug und ohne Fachkenntnisse selbst entnehmen und austauschen können. Die Pflicht greift ab dem 18. Februar 2027. Hersteller müssen zudem Ersatzbatterien mindestens fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Modells verfügbar halten. Das bedeutet faktisch das Ende dauerhaft fest verklebter Akkus in vielen Alltagsgeräten. Ausnahmen bestehen für Geräte, die aus Sicherheits- oder Leistungsgründen dauerhaft wasserdicht sein müssen.

Digitaler Batteriepass ab 2027

Ab dem 18. Februar 2027 muss für EV-Batterien, LV-Batterien und Industriebatterien über 2 kWh ein digitaler Batteriepass bereitgestellt werden, der per QR-Code abrufbar ist (Art. 77). Er enthält u. a. Angaben zu CO2-Fußabdruck, Materialherkunft und -zusammensetzung, gefährlichen Stoffen sowie Reparatur-, Umnutzungs- und Recyclinginformationen und ermöglicht die Rückverfolgung über den gesamten Lebenszyklus.

Sorgfaltspflichten – verschoben auf 2027

Unternehmen (außer KMU), die Batterien in Verkehr bringen, müssen Sorgfaltspflichten zu Umwelt- und Sozialrisiken in der Lieferkette der Rohstoffe Lithium, Kobalt, Nickel und Graphit erfüllen. Ursprünglich sollten diese ab 18. August 2025 gelten. Mit der Verordnung (EU) 2025/1561 (Teil des „Omnibus IV"-Vereinfachungspakets, vom Rat am 18. Juli 2025 beschlossen) wurde der Anwendungsbeginn um zwei Jahre auf den 18. August 2027 verschoben; die Veröffentlichung der Kommissions-Leitlinien wurde auf den 26. Juli 2026 verlegt.

Sammlung, Recycling und Quoten

Die Sammel- und Behandlungsvorgaben gelten seit dem 18. August 2025 unmittelbar. Die Sammelquote für Geräte-Altbatterien steigt auf 63 % (ab 2027) und 73 % (ab 2030); für LV-Batterien gelten erstmals eigene Quoten von 51 % (ab 2028) und 61 % (ab 2031). Für Lithium gilt eine gesonderte Rückgewinnungsvorgabe von 50 % (2027) bzw. 80 % (ab 2031).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand