EU-Bauprodukteverordnung (VO 2024/3110) – Geltung ab 08.01.2026, digitaler Produktpass, Übergangsfrist bis 2040 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2024/3110 vom 27.11.2024 |
| Veröffentlichung EU-Amtsblatt | 18.12.2024 |
| In Kraft | 07.01.2025 |
| Anwendung ab | 08.01.2026 |
| Sanktionsartikel (Art. 92) gilt ab | 08.01.2027 |
| Vorgängerrecht | VO (EU) Nr. 305/2011 (CPR) |
| Aufhebung Vorgängerrecht | mit Wirkung vom 08.01.2026; zahlreiche Artikel (u. a. Art. 2, 4–9, 11–18, 27–28, 36–40, 47–49, 52–53, 55, 60–64 sowie Anhänge III und V) erst zum 08.01.2040 |
| Übergangsfrist gesamt | rund 15 Jahre, längstens bis 08.01.2040 |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig |
| Deutsches Durchführungsrecht | BauPG i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 09.01.2026, BGBl. I 2026 Nr. 4 (ausgegeben 14.01.2026) |
| Notifizierende Behörde DE | BMWSB (Art. 38 Abs. 1 VO 2024/3110) |
| Technische Bewertungsstelle DE | DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik), u. a. für Produktfamilien nach Anhang VII |
| Neue Wirtschaftsakteure | zusätzlich Online-Marktplätze, Fulfillment-Dienstleister, Wiederaufbereiter |
| Zentrale Neuerung | Digitaler Produktpass für Bauprodukte |
| Pflichtdokumente | Leistungs- und Konformitätserklärung + CE-Kennzeichnung bei harmonisierter technischer Spezifikation |
| Bereitstellungsform | im digitalen Produktpass oder unter Voraussetzungen auf einer Webseite |
| Bußgeldrahmen DE (BauPG) | bis 50.000 Euro in schweren Fällen, sonst bis 10.000 Euro — Wert noch nicht amtlich gegengeprüft |
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für Bauprodukte, die auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden — unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder importiert wurden. Erfasst sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler und neu auch Online-Marktplätze, Fulfillment-Dienstleister sowie Wiederaufbereiter, die gebrauchte Bauprodukte erneut in Verkehr bringen. Damit wird die Kreislaufwirtschaft erstmals regulatorisch in das Bauproduktenrecht integriert.
Der Anwendungsbereich ist gegenüber der alten CPR erweitert: Neben den bisherigen Grundanforderungen an Bauwerke treten Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an das Produkt selbst sowie umfassende Informationspflichten. Als EU-Verordnung ist 2024/3110 unmittelbar anwendbar; das deutsche BauPG regelt nur die flankierenden Zuständigkeiten, Verfahren und Ordnungswidrigkeiten.
Der zeitliche Ablauf — warum „ab 2026" nicht „alles neu ab 2026" heißt
Der häufigste Irrtum in der Praxis: Die Verordnung gilt zwar seit dem 08.01.2026, die produktbezogenen Pflichten greifen aber gestaffelt.
- 07.01.2025 – Inkrafttreten der Verordnung (Rechtsrahmen steht, noch keine Pflichten für Hersteller)
- 08.01.2026 – Geltungsbeginn der Verordnung; Aufhebung der VO 305/2011 im Grundsatz
- 08.01.2027 – Art. 92 (Sanktionen) wird anwendbar
- produktweise ab Verbindlichkeit – Sobald für eine Produktgruppe eine harmonisierte technische Spezifikation nach neuem Recht verbindlich wird, gilt regelmäßig eine Übergangsfrist von einem Jahr, danach sind die neuen Pflichten für dieses Produkt maßgeblich
- 08.01.2040 – Endgültiges Auslaufen der fortgeltenden Artikel der VO 305/2011
Praktische Folge: Ein Hersteller, für dessen Produkt noch keine neue harmonisierte Spezifikation existiert, arbeitet bis auf Weiteres nach den fortgeltenden Regeln der alten CPR — bis längstens 08.01.2040.
Was das für Hersteller und Händler bedeutet
- Digitalen Produktpass vorbereiten: Leistungs- und Konformitätserklärung müssen künftig maschinenlesbar bereitstehen und über die Wertschöpfungskette abrufbar sein
- Konformitätserklärung zusätzlich zur Leistungserklärung: Die neue Verordnung verlangt beides, nicht nur die Leistungserklärung wie bisher
- Neue Akteursrollen prüfen: Wer einen Online-Shop oder Marktplatz betreibt, Lagerlogistik anbietet oder Bauprodukte wiederaufbereitet, ist erstmals selbst Adressat der Verordnung
- Umwelt- und Nachhaltigkeitsdaten erheben: Die Verordnung verzahnt Bauproduktenrecht mit den Ökodesign- und Nachhaltigkeitsvorgaben der EU
- Sanktionsrisiko ab 2027 einplanen: Bis 07.01.2027 besteht ein Schonfenster, danach greifen die mitgliedstaatlichen Sanktionen
Was das für Bauherren und Planer bedeutet
Für private Bauherren ändert sich unmittelbar wenig — die Verordnung richtet sich an Wirtschaftsakteure, nicht an Endverwender. Mittelbar bringt sie jedoch bessere Produktinformationen: Der digitale Produktpass soll Angaben zu Leistung, Umweltwirkung und Wiederverwendbarkeit an einer Stelle abrufbar machen, was Ausschreibungen, Nachweise für Förderprogramme und Nachhaltigkeitszertifizierungen erleichtert. Planer sollten bei Ausschreibungen künftig darauf achten, ob ein Produkt nach alter oder neuer Rechtslage deklariert ist — beide Kennzeichnungen werden über Jahre nebeneinander im Markt sein.
Häufige Fehler
- „Ab 08.01.2026 müssen alle Bauprodukte nach neuem Recht gekennzeichnet sein." Falsch — die Pflichten greifen produktweise erst mit Verbindlichkeit der jeweiligen neuen harmonisierten technischen Spezifikation, längstens bis 08.01.2040 gilt Altrecht fort.
- „Die alte CPR 305/2011 ist seit 2026 weg." Nur teilweise — sie ist im Grundsatz aufgehoben, zahlreiche Artikel und die Anhänge III und V gelten bis 08.01.2040 weiter.
- „Sanktionen drohen sofort ab 2026." Falsch — Art. 92 (Sanktionen) gilt erst ab 08.01.2027.
- „Die Leistungserklärung reicht wie bisher." Falsch — die neue Verordnung verlangt Leistungs- und Konformitätserklärung.
- „Online-Marktplätze sind nicht betroffen." Falsch — sie wurden ausdrücklich in den Kreis der Wirtschaftsakteure aufgenommen.
- „Deutschland muss die Verordnung erst umsetzen." Falsch — als EU-Verordnung ist sie unmittelbar anwendbar. Das BauPG regelt nur Zuständigkeiten, Verfahren und Ordnungswidrigkeiten.
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. Geltungsbeginn 08.01.2026 dokumentiert, Sanktionsartikel ab 08.01.2027, Übergangsfrist bis 08.01.2040, deutsches Anpassungsgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 4) aufgenommen. Bußgeldrahmen und Artikelnummer der Aufhebungsvorschrift als prüfbedürftig markiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR, VO 2024/1781)](/fakten/eu-oekodesign-verordnung-espr-2024-1781.html)
- [EU-Produktsicherheitsverordnung (VO 2023/988)](/fakten/eu-produktsicherheitsverordnung-2023-988.html)
- [EU-Maschinenverordnung (VO 2023/1230)](/fakten/eu-maschinenverordnung-2023-1230.html)
- [Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – Überblick](/fakten/geg-2026-ueberblick.html)
Stand
- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2026-01-08 (Geltungsbeginn VO 2024/3110)
- Sanktionen anwendbar ab: 2027-01-08
- Übergangsfrist Altrecht bis: 2040-01-08
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2024/3110, EU-Kommission, BauPG, BGBl. I 2026 Nr. 4)
- Faktencheck: review_needed (Bußgeldrahmen DE, Artikelnummer Aufhebungsvorschrift)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/3110 – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R3110
- Verordnung (EU) 2024/3110 – Amtsblatt-Fassung EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=OJ:L_202403110
- EU-Kommission – Bauprodukte (Construction products): https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/construction/construction-products-regulation-cpr_en
- BauPG – Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110: https://www.gesetze-im-internet.de/baupg_2013/BJNR245000012.html
- BGBl. I 2026 Nr. 4 – Anpassungsgesetz vom 09.01.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/4/VO.html
- BGBl. I 2026 Nr. 4 – Fundstellennachweis dejure.org: https://dejure.org/BGBl/2026/BGBl._I_Nr._4
- BMWSB – Gesetzgebungsverfahren Bauproduktengesetz: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Bauproduktengesetz/aenderung_Bauproduktengesetz.html
- Deutscher Bundestag – Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten harmonisiert: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw46-de-bauproduktengesetz-1123190