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EU-Bauprodukteverordnung (VO 2024/3110) – Geltung ab 08.01.2026, digitaler Produktpass, Übergangsfrist bis 2040 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **EU-Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) 2024/3110)** vom **27.11.2024** löst die bisherige Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 ab. Sie wurde am **18.12.2024** im EU-Amtsblatt veröffentlicht, ist am **07.01.2025 in Kraft getreten** und gilt seit dem **08.01.2026** unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten — mit Ausnahme des Sanktionsartikels (Art. 92), der erst ab **08.01.2027** greift. Kernneuerungen: ein **digitaler Produktpass** für Bauprodukte, ein deutlich **erweiterter Kreis der Wirtschaftsakteure** (erstmals auch Online-Marktplätze, Fulfillment-Dienstleister und Wiederaufbereiter), verbindliche **Umwelt- und Nachhaltigkeitsanforderungen** sowie die Anpassung an den New Legislative Framework (NLF). Wichtig für die Praxis: Es gibt **keinen Stichtagswechsel**. Die alte Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gilt für zahlreiche Vorschriften **bis zum 08.01.2040 parallel weiter**; die neuen Pflichten greifen produktweise erst, sobald für das jeweilige Produkt eine harmonisierte technische Spezifikation nach neuem Recht verbindlich gemacht wurde. In Deutschland wurde das Bauproduktengesetz (BauPG) durch das **Anpassungsgesetz vom 09.01.2026 (BGBl. I 2026 Nr. 4)** an die neue Verordnung angepasst.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2024/3110 vom 27.11.2024
Veröffentlichung EU-Amtsblatt18.12.2024
In Kraft07.01.2025
Anwendung ab08.01.2026
Sanktionsartikel (Art. 92) gilt ab08.01.2027
VorgängerrechtVO (EU) Nr. 305/2011 (CPR)
Aufhebung Vorgängerrechtmit Wirkung vom 08.01.2026; zahlreiche Artikel (u. a. Art. 2, 4–9, 11–18, 27–28, 36–40, 47–49, 52–53, 55, 60–64 sowie Anhänge III und V) erst zum 08.01.2040
Übergangsfrist gesamtrund 15 Jahre, längstens bis 08.01.2040
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Deutsches DurchführungsrechtBauPG i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 09.01.2026, BGBl. I 2026 Nr. 4 (ausgegeben 14.01.2026)
Notifizierende Behörde DEBMWSB (Art. 38 Abs. 1 VO 2024/3110)
Technische Bewertungsstelle DEDIBt (Deutsches Institut für Bautechnik), u. a. für Produktfamilien nach Anhang VII
Neue Wirtschaftsakteurezusätzlich Online-Marktplätze, Fulfillment-Dienstleister, Wiederaufbereiter
Zentrale NeuerungDigitaler Produktpass für Bauprodukte
PflichtdokumenteLeistungs- und Konformitätserklärung + CE-Kennzeichnung bei harmonisierter technischer Spezifikation
Bereitstellungsformim digitalen Produktpass oder unter Voraussetzungen auf einer Webseite
Bußgeldrahmen DE (BauPG)bis 50.000 Euro in schweren Fällen, sonst bis 10.000 Euro — Wert noch nicht amtlich gegengeprüft

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Bauprodukte, die auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden — unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder importiert wurden. Erfasst sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler und neu auch Online-Marktplätze, Fulfillment-Dienstleister sowie Wiederaufbereiter, die gebrauchte Bauprodukte erneut in Verkehr bringen. Damit wird die Kreislaufwirtschaft erstmals regulatorisch in das Bauproduktenrecht integriert.

Der Anwendungsbereich ist gegenüber der alten CPR erweitert: Neben den bisherigen Grundanforderungen an Bauwerke treten Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an das Produkt selbst sowie umfassende Informationspflichten. Als EU-Verordnung ist 2024/3110 unmittelbar anwendbar; das deutsche BauPG regelt nur die flankierenden Zuständigkeiten, Verfahren und Ordnungswidrigkeiten.

Der zeitliche Ablauf — warum „ab 2026" nicht „alles neu ab 2026" heißt

Der häufigste Irrtum in der Praxis: Die Verordnung gilt zwar seit dem 08.01.2026, die produktbezogenen Pflichten greifen aber gestaffelt.

Praktische Folge: Ein Hersteller, für dessen Produkt noch keine neue harmonisierte Spezifikation existiert, arbeitet bis auf Weiteres nach den fortgeltenden Regeln der alten CPR — bis längstens 08.01.2040.

Was das für Hersteller und Händler bedeutet

Was das für Bauherren und Planer bedeutet

Für private Bauherren ändert sich unmittelbar wenig — die Verordnung richtet sich an Wirtschaftsakteure, nicht an Endverwender. Mittelbar bringt sie jedoch bessere Produktinformationen: Der digitale Produktpass soll Angaben zu Leistung, Umweltwirkung und Wiederverwendbarkeit an einer Stelle abrufbar machen, was Ausschreibungen, Nachweise für Förderprogramme und Nachhaltigkeitszertifizierungen erleichtert. Planer sollten bei Ausschreibungen künftig darauf achten, ob ein Produkt nach alter oder neuer Rechtslage deklariert ist — beide Kennzeichnungen werden über Jahre nebeneinander im Markt sein.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2026-01-08
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0