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Europäischer Behindertenausweis & EU-Parkausweis (RL 2024/2841) – Umsetzung bis 05.06.2027, Anwendung ab 05.06.2028 Gesetzentwurf

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-19 · letzte Prüfung: 2026-09-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Richtlinie (EU) 2024/2841** vom **23. Oktober 2024** führt zwei EU-weit einheitliche Dokumente ein: den **Europäischen Behindertenausweis** (European Disability Card) und den **Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen**. Beide werden **in allen Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt** (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2). Wer bei einem **Kurzaufenthalt** – also einer Reise oder einem Aufenthalt von **bis zu drei Monaten** (Art. 3 Nr. 7) – in einem anderen EU-Staat unterwegs ist, muss dort **dieselben Ermäßigungen, Vorzugsbehandlungen und Behindertenparkplätze** erhalten wie Inhaber der dortigen nationalen Ausweise (Art. 5, Art. 6). Die Richtlinie ist **nicht unmittelbar anwendbar**. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum **5. Juni 2027** in nationales Recht umsetzen und die Vorschriften **ab dem 5. Juni 2028** anwenden (Art. 21 Abs. 1). **Deutschland hat bis zum Stand dieser Seite (19.09.2026) kein veröffentlichtes Umsetzungsgesetz** – der bestehende deutsche Schwerbehindertenausweis (§ 152 SGB IX) und der Parkausweis nach § 46 StVO gelten unverändert weiter. Wichtig: Die Richtlinie **ändert nicht**, wer als Mensch mit Behinderung gilt. Ob jemand anspruchsberechtigt ist, bestimmt weiterhin **ausschließlich der Wohnsitzstaat** nach nationalem Recht (Art. 2 Abs. 4). Der EU-Ausweis ist ein **Nachweisdokument**, kein neuer Leistungsanspruch.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2024/2841 [EUR-Lex, CELEX:32024L2841]
TitelEinführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen
Datum des Rechtsakts23. Oktober 2024
VeröffentlichungABl. L, 14.11.2024 (OJ L_202402841)
Inkrafttreten4. Dezember 2024 (20. Tag nach Veröffentlichung) [Art. 22]
Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten5. Juni 2027 [Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1]
Anwendung der Vorschriftenab 5. Juni 2028 [Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2]
RechtsnaturRichtlinie → nationales Umsetzungsgesetz nötig
BegünstigteUnionsbürger und Familienangehörige mit im Wohnsitzstaat anerkanntem Behindertenstatus [Art. 4]
Erstreckung auf DrittstaatsangehörigeRichtlinie (EU) 2024/2839 (rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhaft)
„Kurzaufenthalt"Reise oder Aufenthalt bis zu 3 Monaten [Art. 3 Nr. 7]
Gegenseitige Anerkennungin allen Mitgliedstaaten verpflichtend [Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2]
Kosten BehindertenausweisAusstellung und Verlängerung kostenfrei [Art. 7 Abs. 4]
Gebühr bei Verlust/Beschädigungzulässig, max. in Höhe der Verwaltungskosten [Art. 7 Abs. 4]
Kosten ParkausweisGebühr zulässig, max. Verwaltungskosten [Art. 8 Abs. 4]
Ausstellungsfrist Parkausweismax. 90 Tage ab Antragstellung [Art. 8 Abs. 4]
QR-Code / Betrugsschutz Pflichtspätestens 5. Juni 2028 [Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1]
Umtausch alter Parkausweise (98/376/EG)spätestens bis 5. Dezember 2029 [Art. 8 Abs. 5]
KartenformatID-1 nach ISO/IEC 7810, dunkel-/hellblau, Braille (Marburger Code) [Anhang I]
Vermerk „A"optional, berechtigt zu Begleitperson / persönlicher Assistenz / Assistenztier [Art. 4, Anhang I Nr. 8]
Nationale KontaktstelleMeldung an Kommission bis 5. Juni 2025 [Art. 12 Abs. 2]
EU-Website der Kommissioneinzurichten bis 5. Dezember 2028 [Art. 19 Abs. 1]
Erster Kommissionsberichtbis 5. Juni 2031, danach alle 4 Jahre [Art. 20 Abs. 1]
Sanktionennational festzulegen: wirksam, verhältnismäßig, abschreckend [Art. 17]
Status Deutschland (19.09.2026)kein veröffentlichtes Umsetzungsgesetz – Frist läuft bis 05.06.2027

Geltungsbereich

Die Richtlinie erfasst nach Art. 2 Abs. 1 alle Situationen, in denen Behörden oder private Anbieter Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen einräumen, und zwar bei:

Nicht erfasst sind nach Art. 2 Abs. 3 insbesondere:

Bei Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm der Union (z. B. Erasmus+) gilt die Richtlinie über den Kurzaufenthalt hinaus für die Programmdauer (Art. 2 Abs. 2). Mitgliedstaaten dürfen den Anwendungszeitraum freiwillig weiter ausdehnen.

Detail: Was der Europäische Behindertenausweis bewirkt (Art. 5)

Der Ausweis begründet keinen eigenen Leistungsanspruch, sondern einen Gleichbehandlungsanspruch: Wer ihn vorlegt, muss im besuchten Mitgliedstaat zu denselben Bedingungen Zugang zu allen dort angebotenen Sonderkonditionen erhalten wie Inhaber der nationalen Behindertenausweise dieses Staates (Art. 5 Abs. 1).

Gibt es im besuchten Staat Vergünstigungen für Begleit- oder Unterstützungspersonen – etwa freie Begleitfahrt oder kostenlosen Eintritt für die persönliche Assistenzkraft – oder besondere Bedingungen für Assistenztiere, so gelten diese nach Art. 5 Abs. 2 ebenfalls zu den gleichen Bedingungen für Inhaber des EU-Ausweises.

Praktische Folge: Wer heute in Italien, Spanien oder Frankreich mit dem deutschen Schwerbehindertenausweis an der Museumskasse abgewiesen wird, weil das Dokument dort unbekannt ist, hat ab dem 5. Juni 2028 ein unionsrechtlich abgesichertes Nachweisdokument.

Detail: Europäischer Parkausweis (Art. 6, Art. 8)

Der Europäische Parkausweis wird nur auf Antrag ausgestellt (anders als der Behindertenausweis, den Mitgliedstaaten auch direkt ausstellen dürfen, Art. 7 Abs. 4). Für ihn gelten abweichende Regeln:

Detail: Format, QR-Code und digitale Version

Anhang I legt das Kartenformat des Behindertenausweises verbindlich fest:

Der QR-Code und weitere Betrugsschutzmerkmale sind spätestens zum 5. Juni 2028 aufzunehmen (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1); die Details regelt die Kommission per delegiertem Rechtsakt (Ermächtigung: Art. 7 Abs. 7, Art. 8 Abs. 7, Verfahren Art. 14). Für die digitale Version und gemeinsame technische Spezifikationen – einschließlich der Nutzung in einer digitalen Brieftasche auf Unionsebene (EUDI-Wallet) – erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte nach Art. 9.

Personenbezogene Daten in der digitalen Version sind zu verschlüsseln; das Speichermedium darf nur von befugten Nutzern ausgelesen werden (Art. 7 Abs. 5, Art. 8 Abs. 6). Die ausstellende Behörde ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3).

Detail: Rechtsschutz und Sanktionen

Art. 16 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen Durchsetzungsinstrumenten:

Art. 17 verlangt Maßnahmen gegen Behörden, Stellen und private Anbieter, die gegen die nationalen Umsetzungsvorschriften verstoßen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert werden. Konkrete Bußgeldhöhen legt die Richtlinie nicht fest – diese ergeben sich erst aus dem nationalen Umsetzungsgesetz.

Nach Art. 10 müssen Mitgliedstaaten außerdem aktiv gegen Fälschung und missbräuchliche Verwendung vorgehen und bei schwerem oder systematischem Missbrauch eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Ausweises den ausstellenden Staat unterrichten.

Detail: Informationspflichten

Jeder Mitgliedstaat muss nach Art. 18 Abs. 1 eine nationale Website einrichten, die über Zweck und Nutzung beider Ausweise informiert und auf die zuständigen Behörden verweist. Behörden müssen ihre eigenen Vergünstigungen öffentlich zugänglich machen; private Anbieter sollen dazu angehalten werden (Art. 18 Abs. 2).

Alle Informationen sind kostenlos und barrierefrei nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act, in Deutschland umgesetzt durch das BFSG) bereitzustellen (Art. 18 Abs. 3).

Die EU-Website der Kommission ist bis zum 5. Dezember 2028 einzurichten; sie muss in allen Amtssprachen, in internationaler und nationalen Gebärdensprachen sowie in leicht lesbaren Formaten verfügbar sein und darf die Sprachstufe B1 nicht überschreiten (Art. 19).

Stand der Umsetzung in Deutschland

Zum Stand 19.09.2026 ist kein deutsches Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Damit gilt:

Presseberichte über eine vorgezogene freiwillige Ausgabe in Deutschland ab 2026 sowie über konkrete Antragsvoraussetzungen (etwa GdB ≥ 50) sind bislang nicht durch ein Gesetz oder eine amtliche Veröffentlichung belegt und hier bewusst nicht als Fakt übernommen. → `factcheck_status=review_needed`

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-19
Letzte Prüfung:
2026-09-19
In Kraft seit:
2024-12-04
Status:
Gesetzentwurf
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0