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Blaue Karte EU (RL 2021/1883) – Gehaltsgrenzen 2026, Voraussetzungen, Familiennachzug & Niederlassung (§ 18g AufenthG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Blaue Karte EU** ist ein Aufenthaltstitel für **hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten**. Grundlage ist die **[Richtlinie (EU) 2021/1883](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021L1883)** vom 20. Oktober 2021 (ABl. L 382 vom 28.10.2021). Sie hat die alte Blue-Card-Richtlinie 2009/50/EG ersetzt. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum **18. November 2023** umsetzen ([EU-Kommission](https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/migration-and-asylum/legal-migration-and-resettlement/work/eu-blue-card-attracting-highly-qualified-talent-eu_en)). Deutschland hat das fristgerecht getan: Die Regeln stehen seit dem 18.11.2023 in **[§ 18g AufenthG](https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18g.html)**. Für 2026 gelten in Deutschland diese Mindest-Bruttojahresgehälter ([Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-and-living-in-germany/newsletter-iss/03-2026/blaue-karte)): - **50.700 €** im Regelfall („große“ Blaue Karte). Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen. - **45.934,20 €** für Mangelberufe, Berufseinsteiger (Abschluss höchstens 3 Jahre alt) und IT-Fachkräfte ohne Abschluss („kleine“ Blaue Karte). Hier muss die BA zustimmen. Weitere Voraussetzungen: ein anerkannter oder vergleichbarer **Hochschulabschluss** und ein **Arbeitsvertrag** oder verbindliches Angebot über **mindestens 6 Monate**. Mit der Blauen Karte ist eine **Niederlassungserlaubnis nach 27 Monaten** möglich, mit Deutsch auf Niveau B1 schon **nach 21 Monaten**.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2021/1883 (Hochqualifizierten-/Blue-Card-Richtlinie)
ErsetztRichtlinie 2009/50/EG (EUR-Lex)
VeröffentlichungABl. L 382 vom 28.10.2021
Umsetzungsfrist18.11.2023 (EU-Kommission)
Geltungsbereich25 Mitgliedstaaten, ohne Dänemark und Irland (EU-Kommission)
DE-Umsetzung§ 18g AufenthG, in Kraft seit 18.11.2023 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung)
Gehaltskorridor (EU)1,0- bis 1,6-faches des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts (Art. 5 Abs. 3 RL)
Abgesenkte Schwelle (EU)mindestens 80 % der Regelschwelle, aber nie unter dem 1,0-fachen des Durchschnittsgehalts. Gilt für Engpassberufe der ISCO-Hauptgruppen 1 und 2 sowie für Absolventen, deren Abschluss höchstens 3 Jahre alt ist (Art. 5 Abs. 4 und 5 RL)
Gehaltsgrenze DE 2026 – Regel50.700 € brutto/Jahr, ohne BA-Zustimmung (BA)
Gehaltsgrenze DE 2026 – abgesenkt45.934,20 € brutto/Jahr, mit BA-Zustimmung (BA)
Berechnung DE50 % bzw. 45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 101.400 €). Wird jährlich angepasst.
Mindestvertragsdauer6 Monate (Art. 5 Abs. 1 lit. a RL)
IT-Fachkräfte ohne Abschlussmindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung auf akademischem Niveau innerhalb der letzten 7 Jahre (BA)
Gültigkeitsdauer DEbei befristetem Vertrag: Vertragsdauer + 6 Monate (seit 29.07.2026; vorher + 3 Monate), höchstens 4 Jahre. Bei unbefristetem Vertrag: 4 Jahre (§ 18 Abs. 4 AufenthG, geändert durch Art. 13 G v. 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 222)
ArbeitslosigkeitKein Entzug, solange die Arbeitslosigkeit insgesamt höchstens 3 Monate dauert (Karte unter 2 Jahre alt) bzw. höchstens 6 Monate (Karte seit mindestens 2 Jahren) (Art. 8 Abs. 5 RL)
Krankheit/ElternzeitMitgliedstaaten können die Karte weiter belassen, wenn die Voraussetzungen höchstens 12 Monate vorübergehend nicht erfüllt sind (Art. 8 Abs. 4 RL)
Niederlassungserlaubnis DEnach 27 Monaten (Deutsch A1) bzw. 21 Monaten (Deutsch B1) (BA; § 18c Abs. 2 AufenthG)
Langfristige MobilitätUmzug in einen zweiten Mitgliedstaat nach 12 Monaten im ersten Staat, vereinfacht (EU-Kommission)
Sanktion Arbeitgeber (DE)Beschäftigung ohne den nötigen Aufenthaltstitel: Bußgeld bis 500.000 € (§ 404 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 SGB III)

Geltungsbereich

Wer ist erfasst?

Wer ist nicht erfasst?

Rechtsnatur: Die Blaue Karte beruht auf einer Richtlinie. Sie gilt deshalb nicht unmittelbar, sondern über das nationale Umsetzungsgesetz (§ 18g AufenthG). Jeder Mitgliedstaat stellt eine eigene nationale Blaue Karte aus, mit eigenen Gehaltsgrenzen. Eine deutsche Blaue Karte erlaubt nur die Arbeit in Deutschland. Für andere Staaten gelten die Mobilitätsregeln (siehe unten).

Detail: Voraussetzungen nach § 18g AufenthG

  1. Qualifikation: Erforderlich ist ein deutscher Hochschulabschluss oder ein vergleichbarer ausländischer Abschluss. Ob ein ausländischer Abschluss vergleichbar ist, lässt sich bei nicht reglementierten Berufen in der anabin-Datenbank prüfen. Ist der Abschluss dort nicht zu finden, braucht man eine Zeugnisbewertung der ZAB. Alternativ genügt ein gleichwertiger Abschluss nach mindestens dreijähriger Ausbildung, der bestimmte Standards erfüllt (BA).
  2. Qualifikationsangemessene Stelle: Für die Stelle wird üblicherweise ein Hochschulabschluss verlangt. Zwischen Abschluss und Tätigkeit muss zumindest ein mittelbarer Zusammenhang bestehen.
  3. Reglementierte Berufe (zum Beispiel Arzt, Apotheker, Lehrer): Zusätzlich braucht es eine Berufsausübungserlaubnis wie die Approbation (Art. 5 Abs. 1 lit. c RL).
  4. Arbeitsvertrag oder verbindliches Angebot über mindestens 6 Monate.
  5. Gehalt mindestens 50.700 € bzw. 45.934,20 € (Werte 2026). Zulagen und Sonderzahlungen zählen nur mit, wenn sie an keine Bedingung geknüpft sind. Provisionen, die vom Erreichen eines Ziels abhängen, zählen also nicht (BA).

Detail: „Große“ vs. „kleine“ Blaue Karte

| | „Große“ Blaue Karte | „Kleine“ Blaue Karte | |---|---|---| | Gehalt 2026 | ≥ 50.700 € | ≥ 45.934,20 € | | Personenkreis | alle Akademiker in qualifikationsangemessener Stelle | Mangelberufe (ISCO-Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, 226, 23, 25 – § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG), Berufseinsteiger (Abschluss ≤ 3 Jahre alt), IT-Fachkräfte ohne Abschluss | | BA-Zustimmung | nicht erforderlich | erforderlich. Die BA prüft, ob Gehalt, Arbeitszeit und Urlaub mit inländischen Beschäftigten vergleichbar sind. |

Mangelberufe sind laut BA unter anderem: MINT-Akademiker, Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, akademische Pflegefachkräfte, Lehr- und Erziehungskräfte, Architekten und Raumplaner sowie Führungskräfte in IKT, Produktion, Bau und Logistik (BA).

Achtung: Bei der kleinen Blauen Karte kann die BA ein höheres Gehalt als die Mindestgrenze verlangen, wenn das ortsübliche Vergleichsgehalt darüber liegt.

Detail: Familiennachzug

Detail: Mobilität innerhalb der EU

Detail: Pflichten und Sanktionen

Arbeitgeber

Inhaber der Blauen Karte

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2023-11-18
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0