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Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) – Voraussetzungen, Fristen und Ablehnung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-08 · letzte Prüfung: 2026-09-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)** gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen **zeitlich nicht begrenzten** Anspruch darauf, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis **länger als sechs Monate** bestanden hat (§ 8 Absatz 1 TzBfG) und der Arbeitgeber – unabhängig von der Zahl der Personen in Berufsbildung – **in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer** beschäftigt (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Das Verlangen ist **spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform** geltend zu machen; ein Grund muss nicht angegeben werden (§ 8 Absatz 2 TzBfG). Der Arbeitgeber muss zustimmen, **soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen** (§ 8 Absatz 4 Satz 1 TzBfG); lehnt er nicht spätestens **einen Monat vor** dem gewünschten Beginn in Textform ab, **verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang** (§ 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG). Eine erneute Verringerung kann erst **nach Ablauf von zwei Jahren** verlangt werden (§ 8 Absatz 6 TzBfG). Diese Seite gibt den Gesetzesstand wieder und ist keine Rechtsberatung.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 8 TzBfG („Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit") [gesetze-im-internet.de, TzBfG]
Gesetz in Kraft seit1. Januar 2001 (TzBfG vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1966, Artikel 4) [gesetze-im-internet.de, TzBfG – Fußnote zur Gesamtausgabe]
Letzte Änderung des GesetzesArtikel 7 des Gesetzes vom 20.07.2022, BGBl. I S. 1174 [gesetze-im-internet.de, TzBfG – Vollzitat]
WartezeitArbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben [§ 8 Absatz 1 TzBfG]
Schwellenwert BetriebsgrößeArbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung [§ 8 Absatz 7 TzBfG]
Anzeigefristspätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung [§ 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG]
Form des VerlangensTextform (§ 126b BGB); Schriftform ist nicht erforderlich [§ 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG]
Umfang der VerringerungMuss angegeben werden; das Gesetz nennt kein Mindest- oder Höchstmaß [§ 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG; BAG 11.06.2013 – 9 AZR 786/11, Rn. 11]
VerteilungswunschSoll-Angabe: Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll mit angegeben werden [§ 8 Absatz 2 Satz 2 TzBfG]
BegründungspflichtKeine – § 8 TzBfG verlangt keinen bestimmten Anlass [§ 8 Absatz 1 und 2 TzBfG]
ErörterungspflichtArbeitgeber hat die Verringerung mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern und Einvernehmen über die Verteilung zu erzielen [§ 8 Absatz 3 TzBfG]
ZustimmungspflichtArbeitgeber hat zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen [§ 8 Absatz 4 Satz 1 TzBfG]
Betrieblicher Grundliegt insbesondere vor, wenn die Verringerung Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht [§ 8 Absatz 4 Satz 2 TzBfG]
PrüfungsmaßstabDreistufige Prüfung: Organisationskonzept – tatsächliches Entgegenstehen – Gewicht der Gründe; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ablehnung; Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitgeber [BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11, Rn. 23]
Bezugspunkt „betrieblich"der Betrieb als organisatorische Einheit, nicht der einzelne zugewiesene Arbeitsplatz [BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11, Leitsatz 2]
Antwortfrist des ArbeitgebersEntscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform [§ 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG]
Zustimmungsfiktion (Umfang)Ohne Einigung und ohne fristgerechte Ablehnung in Textform verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang [§ 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG]
Zustimmungsfiktion (Verteilung)Ohne Einvernehmen und ohne fristgerechte Ablehnung gilt die gewünschte Verteilung als festgelegt [§ 8 Absatz 5 Satz 3 TzBfG]
Änderungsvorbehalt des ArbeitgebersFestgelegte Verteilung darf geändert werden, wenn das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers erheblich überwiegt und die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt wird [§ 8 Absatz 5 Satz 4 TzBfG]
SperrfristErneute Verringerung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber zugestimmt oder berechtigt abgelehnt hat [§ 8 Absatz 6 TzBfG]
TarifdispositivitätNur die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden; im Übrigen ist § 8 TzBfG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abdingbar [§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, § 22 Absatz 1 TzBfG]
Abgrenzung zur Brückenteilzeit§ 9a TzBfG (befristete Verringerung mit Rückkehrrecht) setzt mehr als 45 Arbeitnehmer voraus; § 8 gilt bereits ab mehr als 15 [§ 8 Absatz 7, § 9a Absatz 1 Satz 3 TzBfG]

Geltungsbereich

Der Anspruch steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsverhältnis zum gewünschten Beginn länger als sechs Monate bestanden hat, sofern der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Ermittlung dieser Zahl bleiben Personen in Berufsbildung ausdrücklich außer Betracht (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Flankierend verpflichtet § 6 TzBfG den Arbeitgeber, Teilzeitarbeit „auch in leitenden Positionen" nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen.

Ausgangspunkt der Verringerung ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Der Anspruch ist damit nicht auf Vollzeitbeschäftigte beschränkt: Nach dem amtlichen Leitsatz 1 der Entscheidung BAG, Urteil vom 13. November 2012 – 9 AZR 259/11 – steht dem Anspruch nach § 8 TzBfG „nicht entgegen, dass er bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Reduzierung verlangt, in Teilzeit arbeitet. § 8 TzBfG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte."

Das Verfahren verläuft in vier Schritten:

  1. Verlangen des Arbeitnehmers in Textform, spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn, unter Angabe des Umfangs der Verringerung; die gewünschte Verteilung soll angegeben werden (§ 8 Absatz 2 TzBfG).
  2. Erörterung durch den Arbeitgeber mit dem Ziel einer Vereinbarung; über die Verteilung ist Einvernehmen anzustreben (§ 8 Absatz 3 TzBfG).
  3. Entscheidung des Arbeitgebers in Textform, spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn (§ 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG).
  4. Fiktionswirkung, wenn diese Frist verstreicht: Umfang und Verteilung gelten dann so, wie der Arbeitnehmer sie verlangt hat (§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 TzBfG).

Unabhängig vom Verringerungsanspruch besteht nach § 7 Absatz 2 und 3 TzBfG ein Erörterungs- und Antwortanspruch: Wer den Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der Arbeitszeit in Textform anzeigt und länger als sechs Monate beschäftigt ist, hat Anspruch auf eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige.

Ablehnung wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe

§ 8 Absatz 4 Satz 2 TzBfG nennt als betrieblichen Grund insbesondere die wesentliche Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb sowie unverhältnismäßige Kosten. Das Bundesarbeitsgericht prüft das in drei Stufen (BAG, Urteil vom 13. November 2012 – 9 AZR 259/11 – Rn. 23):

Maßgeblich ist nach derselben Randnummer der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber; dieser trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe. Nach Leitsatz 2 der Entscheidung nimmt § 8 Absatz 4 Satz 1 TzBfG dabei „auf den Betrieb als organisatorische Einheit Bezug, nicht auf den einzelnen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewiesen hat" – der Hinweis, gerade der bisherige Arbeitsplatz lasse die Verringerung nicht zu, genügt also nicht (a. a. O. Rn. 36).

Die Ablehnungsgründe können nach § 8 Absatz 4 Satz 3 TzBfG durch Tarifvertrag festgelegt werden; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer dessen Anwendung vereinbaren (§ 8 Absatz 4 Satz 4 TzBfG).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Betrieb beschäftigt in der Regel 22 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 4 Auszubildende; für den Schwellenwert zählen die 22 Arbeitnehmer, die Auszubildenden bleiben außer Betracht (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Eine seit zwei Jahren beschäftigte Vollzeitkraft verlangt am 20. März per E-Mail (Textform), ihre Arbeitszeit ab dem 1. Juli von 40 auf 30 Wochenstunden zu verringern, und gibt als gewünschte Verteilung Montag bis Donnerstag an.

Die Drei-Monats-Frist des § 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG ist gewahrt, die Wartezeit erfüllt, der Schwellenwert überschritten. Der Arbeitgeber muss den Wunsch erörtern (§ 8 Absatz 3 TzBfG) und seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem 1. Juli in Textform mitteilen (§ 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG). Will er ablehnen, muss er ein betriebliches Organisationskonzept darlegen, aus dem sich das Entgegenstehen und dessen Gewicht ergeben – bezogen auf den Betrieb, nicht allein auf den bisherigen Arbeitsplatz (BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11 – Rn. 23, Leitsatz 2).

Bleibt der Arbeitgeber untätig, verringert sich die Arbeitszeit ab dem 1. Juli auf 30 Wochenstunden, und die Verteilung auf Montag bis Donnerstag gilt als festgelegt (§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 TzBfG). Ändern kann er diese Verteilung später nur, wenn das betriebliche Interesse das Interesse der Arbeitnehmerin erheblich überwiegt und er die Änderung spätestens einen Monat vorher ankündigt (§ 8 Absatz 5 Satz 4 TzBfG). Ein erneutes Verringerungsverlangen nach dem TzBfG ist frühestens zwei Jahre nach der Zustimmung beziehungsweise nach einer berechtigten Ablehnung möglich (§ 8 Absatz 6 TzBfG).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-08
Letzte Prüfung:
2026-09-08
In Kraft seit:
2001-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0