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EU Data Act (VO 2023/2854) – Cloud-Anbieterwechsel nach Kapitel VI (Art. 23–31), Wechselentgelte, Fristen, Funktionsäquivalenz In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-13 · letzte Prüfung: 2026-09-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Kapitel VI des EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854, Art. 23–31)** gibt Kunden von Cloud- und anderen Datenverarbeitungsdiensten ein **gesetzliches Recht auf Anbieterwechsel**. Anbieter müssen alle vertraglichen, technischen und wirtschaftlichen Hindernisse beseitigen, die einen Wechsel zu einem anderen Anbieter **derselben Dienstart** oder zurück in die eigene IT-Infrastruktur erschweren. Der Ablauf ist fristgebunden: Nach der Wechselankündigung hat der abgebende Anbieter eine **maximale Ankündigungsfrist von zwei Monaten** (Art. 25 Abs. 2 lit. d), danach beginnt ein **Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen** (Art. 25 Abs. 2 lit. a). Ist der Wechsel technisch nicht in 30 Tagen machbar, muss der Anbieter das **innerhalb von 14 Arbeitstagen** begründet mitteilen und darf den Übergangszeitraum auf **bis zu sieben Monate** verlängern. Der Kunde kann den Übergangszeitraum **einmalig und ohne technische Begründung** nach eigenem Bedarf verlängern. Nach Abschluss des Wechsels bleiben die Daten beim Altanbieter **mindestens 30 Kalendertage** abrufbar, danach sind sie zu löschen. Der wirtschaftlich wichtigste Punkt: **Wechselentgelte werden vollständig abgeschafft.** Vom **11. Januar 2024 bis 12. Januar 2027** dürfen Anbieter nur **ermäßigte Wechselentgelte** erheben, die die unmittelbar wechselbedingten Kosten nicht übersteigen (Art. 29 Abs. 2 und 3). **Ab dem 12. Januar 2027 sind Wechselentgelte ausnahmslos verboten** (Art. 29 Abs. 1). Kapitel VI gilt seit dem **12. September 2025** und erfasst **Alt- und Neuverträge gleichermaßen** sowie **alle Anbieter unabhängig von der Unternehmensgröße**. Zuständige deutsche Aufsichtsbehörde ist seit dem **30. Mai 2026** die **Bundesnetzagentur**.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Kapitel VI, Art. 23–31
RechtsnaturEU-Verordnung → unmittelbar in Deutschland anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Geltung Kapitel VI ab12.09.2025 – für bestehende und neue Verträge
Betroffene Dienste„Datenverarbeitungsdienste" nach Art. 2 Nr. 8 – IaaS, PaaS, SaaS
Nicht erfasstDienste, bei denen nur eine datenverarbeitungsgestützte Funktion genutzt wird (z. B. Musik-/Video-Streaming)
Größenschwellekeine – gilt für alle Anbieter unabhängig von der Unternehmensgröße
AnwendungsvoraussetzungWechsel zu Dienst „gleicher Dienstart" (Art. 23 i. V. m. Art. 2 Nr. 9): dasselbe Hauptziel + dieselben Hauptfunktionen + dasselbe Dienstmodell
Max. Ankündigungsfrist2 Monate [Art. 25 Abs. 2 lit. d]
Übergangszeitraum Standardmax. 30 Kalendertage [Art. 25 Abs. 2 lit. a]
Verlängerung durch Kundeneinmalig, frei bestimmbar, ohne technische Begründung
Verlängerung durch Anbieterbis zu 7 Monate bei begründeter technischer Undurchführbarkeit
Mitteilungsfrist techn. Undurchführbarkeit14 Arbeitstage
Datenabruf nach Wechselmind. 30 Kalendertage beim Altanbieter, danach Löschpflicht (soweit keine Aufbewahrungspflicht)
Wechselentgelte 11.01.2024 – 12.01.2027nur ermäßigt, gedeckelt auf die unmittelbar wechselbedingten Kosten [Art. 29 Abs. 2, 3]
Wechselentgelte ab 12.01.2027vollständig verboten [Art. 29 Abs. 1]
Vorvertragliche PreisinformationStandarddienstentgelte, Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung, ermäßigte Wechselentgelte [Art. 29 Abs. 4]
Pflicht IaaSFunktionsäquivalenz nach dem Wechsel anstreben; Informationen, technische Dokumentation, Unterstützung, Kapazitäten, Werkzeuge [Art. 30 Abs. 1]
Pflicht PaaS/SaaSunentgeltliche offene Schnittstellen + Dokumentation für Kunde und aufnehmenden Anbieter; Interoperabilität nach veröffentlichten Normen
Frist Normenanwendung PaaS/SaaS12 Monate nach Veröffentlichung in der EU-Normendatenbank
Ausnahmenindividuell zugeschnittene, nicht in großem Maßstab kommerziell angebotene Dienste; befristete Testversionen [Art. 31]
Restpflicht trotz Ausnahmeoffene Schnittstellen + Export in strukturiertem, gängigem, maschinenlesbarem Format [Art. 30 Abs. 5 i. V. m. Art. 31 Abs. 1]
Parallelnutzung (Multi-Cloud)Art. 23, 24, Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. ii/iv, lit. e/f, Art. 30 Abs. 2–5 gelten entsprechend [Art. 34 Abs. 1]
Datenextraktionsentgelte Parallelnutzungzulässig, aber auf tatsächliche Kosten begrenzt, keine Aufschläge [Art. 34 Abs. 2]
Drittstaaten-BehördenzugriffHerausgabe nur bei gültiger Rechtsgrundlage (z. B. Rechtshilfeabkommen), sonst Ablehnungspflicht
Zuständige Behörde DEBundesnetzagentur [§ 2 Abs. 1 DADG i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Data Act], seit 30.05.2026
Deutsches DurchführungsgesetzDatenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 157), in Kraft seit 30.05.2026
Sanktionen DE – Kapitel VI§ 15 DADG: bis 100.000 € bei Verstoß gegen Art. 23 Satz 2, Art. 30 Abs. 2 Satz 1, Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3; bis 50.000 € bei Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Art. 25 Abs. 4 Satz 1, Art. 26, Art. 30 Abs. 5 [§ 15 Abs. 2 Nr. 4, 19–25, Abs. 4 DADG]
Höchststufe § 15 DADG5 Mio. € – nur für Art. 5 Abs. 3 Buchst. a/b (Datenempfänger drängt Nutzer zur Datenbereitstellung), nicht für Kapitel VI [§ 15 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 4 DADG]
Umsatzbezogener Rahmen2 % des weltweiten Gesamtumsatzes, nur bei Gesamtumsatz über 250 Mio. € und nur für § 15 Abs. 2 Nr. 9 [§ 15 Abs. 5, 6 DADG]
Wechselentgelte (Art. 29)kein Bußgeldtatbestand in § 15 DADG – Durchsetzung über Anordnung nach § 9 DADG und Zivilrecht
BußgeldbehördeBundesnetzagentur [§ 15 Abs. 7 DADG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG]
Sanktionen bei personenbezogenen Datenzusätzlich Art. 83 DSGVO: bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes

Geltungsbereich

Kapitel VI richtet sich an Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten im Sinne von Art. 2 Nr. 8 Data Act. Die Definition orientiert sich an den gängigen Cloud-Computing-Modellen und deckt IaaS, PaaS und SaaS ab. Voraussetzung ist, dass der Dienst einem Kunden (Art. 2 Nr. 30) bereitgestellt und als solcher genutzt wird. Dienste, bei denen lediglich eine durch Datenverarbeitung ermöglichte Funktion in Anspruch genommen wird – etwa Musik- oder Video-Streaming –, fallen nicht darunter.

Anders als viele andere EU-Digitalrechtsakte kennt Kapitel VI keine KMU-Ausnahme und keine Größenschwelle: Die Wechselpflichten treffen den globalen Hyperscaler ebenso wie den regionalen Managed-Service-Provider. Ebenso wenig gibt es einen Bestandsschutz für Altverträge – seit dem 12. September 2025 müssen zuvor abgeschlossene wie neu abgeschlossene Verträge den Vorgaben entsprechen.

Als EU-Verordnung ist der Data Act unmittelbar anwendbar; ein deutsches Umsetzungsgesetz ist dafür nicht erforderlich. Das deutsche Durchführungsgesetz regelt daher nur die Zuständigkeiten, Verfahren und Sanktionen. Sein amtlicher Name lautet „Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG)"; im Sprachgebrauch heißt es meist „Data Act-Durchführungsgesetz". Vollzitat: „Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 157)". Es wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 26.05.2026 beschlossen und ist nach Artikel 3 dieses Gesetzes am 30. Mai 2026 in Kraft getreten. Bemerkenswert ist die Terminologie: Das deutsche Recht nennt die Verordnung (EU) 2023/2854 durchgehend „Datenverordnung", nicht „Data Act" (§ 1 DADG).

Die Voraussetzung: „gleiche Dienstart"

Die Wechselvorschriften greifen nur, wenn abgebender und aufnehmender Dienst derselben „Dienstart" angehören (Art. 23 i. V. m. Art. 2 Nr. 9). Das setzt kumulativ voraus:

  1. dasselbe Hauptziel des Dienstes,
  2. dieselben Hauptfunktionen und
  3. dasselbe Dienstmodell für die Datenverarbeitung.

Praktische Folge: Ein Kunde kann sich auf Kapitel VI berufen, wenn er von einem Objektspeicher zu einem anderen Objektspeicher oder von einem CRM-SaaS zu einem anderen CRM-SaaS wechselt. Der Wechsel von einer IaaS-Umgebung auf ein funktional völlig anders geschnittenes SaaS-Produkt ist kein Wechsel „gleicher Dienstart" – hier greifen die Fristen des Art. 25 nicht. Die Bundesnetzagentur hat zur Abgrenzung eine vom WIK erstellte Studie mit Prüfschema und Klassifikationsmodell veröffentlicht.

Wechselablauf und Fristen im Detail

Szenario A – geringe technische Komplexität (Regelfall)

Schritt 1 – Ankündigung. Der Kunde teilt die Wechselabsicht mit. Der Anbieter hat danach maximal zwei Monate Ankündigungsfrist für die technischen Vorbereitungen (Art. 25 Abs. 2 lit. d).

Schritt 2 – Übergangszeitraum. Anschließend läuft der technische Wechselprozess mit einem verbindlichen Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen (Art. 25 Abs. 2 lit. a). In dieser Zeit müssen die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte übertragen werden, die Schnittstellen bereitstehen und der neue Anbieter die Anwendungen in Betrieb nehmen können. Der ursprüngliche Dienst muss währenddessen erreichbar bleiben. Der Kunde darf den Übergangszeitraum einmalig um einen selbst für angemessen gehaltenen Zeitraum verlängern – ohne dass er dafür einen technischen Grund nennen muss.

Schritt 3 – Nachlauf. Nach Abschluss des Wechsels müssen die Daten beim bisherigen Anbieter mindestens 30 Kalendertage abrufbar bleiben, damit letzte Sicherungen möglich sind. Danach sind die Daten zu löschen, sofern kein rechtlicher Aufbewahrungsgrund besteht.

Szenario B – hohe technische Komplexität

Stellt der Anbieter fest, dass der Wechsel technisch nicht in 30 Kalendertagen vollziehbar ist, muss er dies innerhalb von 14 Arbeitstagen mitteilen und die technische Undurchführbarkeit begründen. Dann darf er den Übergangszeitraum auf bis zu sieben Monate verlängern. Das Recht des Kunden auf eine zusätzliche, frei bestimmte Verlängerung bleibt davon unberührt. Nachlauf und Löschpflicht gelten wie in Szenario A.

Wechselentgelte: das Enddatum 12. Januar 2027

Art. 29 schafft Wechselentgelte stufenweise ab:

Davon zu unterscheiden sind die Standarddienstentgelte für den laufenden Betrieb und eine verhältnismäßige Entschädigung bei vorzeitiger Vertragskündigung – beides bleibt zulässig. Über alle drei Positionen muss der Anbieter den Kunden jedoch vor Vertragsschluss informieren (Art. 29 Abs. 4).

Bei der Parallelnutzung (Multi-Cloud, Art. 34) dürfen Datenextraktionsentgelte erhoben werden, aber ebenfalls nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten; Aufschläge sind unzulässig (Art. 34 Abs. 2).

Technische Pflichten: Funktionsäquivalenz, Schnittstellen, Normen

IaaS (Art. 30 Abs. 1). Der abgebende Anbieter muss alle ihm vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, damit der Kunde nach dem Wechsel zu einem Anbieter gleicher Dienstart Funktionsäquivalenz erreicht. Konkret schuldet er angemessene Informationen, technische Dokumentation, technische Unterstützung, Kapazitäten und gegebenenfalls die erforderlichen Werkzeuge.

PaaS und SaaS. Hier gilt keine Funktionsäquivalenzpflicht, dafür aber: Der abgebende Anbieter muss Kunden und dem aufnehmenden Anbieter unentgeltlich offene Schnittstellen für die betriebenen Dienste sowie die zu deren Nutzung notwendige Dokumentation bereitstellen. Zusätzlich muss er die Interoperabilität für die Datenübertragbarkeit auf Basis standardisierter Spezifikationen und Normen gewährleisten, die in der zentralen EU-Datenbank für Normen für Datenverarbeitungsdienste veröffentlicht werden – spätestens zwölf Monate nach deren Veröffentlichung.

Ausnahmen (Art. 31). Von den vollständigen Wechsel- und Interoperabilitätspflichten ausgenommen sind individuell zugeschnittene oder entwickelte Dienste, die nicht in großem Maßstab kommerziell angeboten werden, sowie befristete Testversionen. Die Ausnahme ist jedoch nicht vollständig: Auch diese Anbieter müssen offene Schnittstellen bereitstellen und den Datenexport in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ermöglichen (Art. 30 Abs. 5 i. V. m. Art. 31 Abs. 1). Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss den Kunden vor Vertragsschluss darüber informieren, welche Pflichten aus Kapitel VI nicht gelten.

Standardvertragsklauseln der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat Standardvertragsklauseln (SCC) für Cloud-Verträge veröffentlicht, die Kunden und Anbieter bei der vertraglichen Umsetzung von Kapitel VI unterstützen sollen. Sie sind modular aufgebaut, decken IaaS, PaaS und SaaS ab und enthalten Querverweise auf die einschlägigen Data-Act-Artikel. Wichtig: Diese SCC sind rechtlich nicht verbindlich; ihre Verwendung ist freiwillig. Sie ersetzen auch keinen vollständigen Vertrag, sondern ergänzen ihn – Regelungsgegenstände außerhalb des Data Act müssen zusätzlich vereinbart werden.

Diese Cloud-SCC sind nicht identisch mit den datenschutzrechtlichen Standardvertragsklauseln nach Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914, die Drittlandsübermittlungen personenbezogener Daten absichern. Beide Regelwerke können parallel erforderlich sein.

Aufsicht und Sanktionen in Deutschland

Mit Inkrafttreten des DADG am 30. Mai 2026 ist die Bundesnetzagentur nach § 2 Abs. 1 DADG die zuständige deutsche Behörde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Data Act. Sie ist zentrale Anlaufstelle, überwacht ausdrücklich auch die Einhaltung der Vorschriften zum Cloud-Anbieterwechsel, bearbeitet Beschwerden, lässt Streitbeilegungsstellen nach Art. 10 Abs. 5 Data Act zu und arbeitet mit der Datenschutzaufsicht, der EU-Kommission und dem Europäischen Dateninnovationsrat zusammen (§§ 2 bis 4 DADG).

Der Bußgeldkatalog des § 15 DADG

§ 15 DADG enthält 27 Tatbestände in Absatz 2, zwei weitere in Absatz 1 und einen in Absatz 3. Absatz 4 ordnet sie vier Stufen zu:

| Stufe | Tatbestände | Rahmen | |---|---|---| | 1 | Abs. 2 Nr. 9 (Art. 5 Abs. 3 Buchst. a/b – Datenempfänger fordert Nutzer zur Datenbereitstellung auf oder setzt geschäftliche Anreize) | bis 5 Mio. € | | 2 | Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 7, 12, 13 | bis 500.000 € | | 3 | Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 8, 10, 11, 14, 16 bis 19, 22, 23, 25 und Abs. 3 | bis 100.000 € | | 4 | alle übrigen Fälle des Abs. 2 (darunter Nr. 3, 4, 5, 15, 20, 21, 24, 26, 27) | bis 50.000 € |

Für Kapitel VI sind davon einschlägig:

§ 15 Abs. 5 DADG enthält einen umsatzbezogenen Rahmen: Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. € kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden – ausschließlich in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9. Gesamtumsatz ist die weltweite Summe der Umsatzerlöse des vorausgegangenen Geschäftsjahrs; sie darf geschätzt werden (Abs. 6). Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bundesnetzagentur (Abs. 7).

Wichtig für die Praxis: Ein Verstoß gegen Art. 29 (Wechselentgelte) ist in § 15 DADG nicht bußgeldbewehrt. Wer nach dem 12.01.2027 noch Wechselentgelte erhebt, riskiert daher kein Bußgeld nach dem DADG, wohl aber eine vollziehbare Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 9 DADG – deren Missachtung ist ihrerseits nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 DADG mit bis zu 500.000 € bewehrt – sowie zivilrechtliche Rückforderungs- und Unterlassungsansprüche.

Unabhängig davon gilt: Betrifft ein Verstoß die Verarbeitung personenbezogener Daten, greift zusätzlich der Sanktionsrahmen des Art. 83 DSGVO – bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-13
Letzte Prüfung:
2026-09-13
In Kraft seit:
2025-09-12
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0