EU Data Act (VO 2023/2854) – Cloud-Anbieterwechsel nach Kapitel VI (Art. 23–31), Wechselentgelte, Fristen, Funktionsäquivalenz In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Kapitel VI, Art. 23–31 |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung → unmittelbar in Deutschland anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig |
| Geltung Kapitel VI ab | 12.09.2025 – für bestehende und neue Verträge |
| Betroffene Dienste | „Datenverarbeitungsdienste" nach Art. 2 Nr. 8 – IaaS, PaaS, SaaS |
| Nicht erfasst | Dienste, bei denen nur eine datenverarbeitungsgestützte Funktion genutzt wird (z. B. Musik-/Video-Streaming) |
| Größenschwelle | keine – gilt für alle Anbieter unabhängig von der Unternehmensgröße |
| Anwendungsvoraussetzung | Wechsel zu Dienst „gleicher Dienstart" (Art. 23 i. V. m. Art. 2 Nr. 9): dasselbe Hauptziel + dieselben Hauptfunktionen + dasselbe Dienstmodell |
| Max. Ankündigungsfrist | 2 Monate [Art. 25 Abs. 2 lit. d] |
| Übergangszeitraum Standard | max. 30 Kalendertage [Art. 25 Abs. 2 lit. a] |
| Verlängerung durch Kunden | einmalig, frei bestimmbar, ohne technische Begründung |
| Verlängerung durch Anbieter | bis zu 7 Monate bei begründeter technischer Undurchführbarkeit |
| Mitteilungsfrist techn. Undurchführbarkeit | 14 Arbeitstage |
| Datenabruf nach Wechsel | mind. 30 Kalendertage beim Altanbieter, danach Löschpflicht (soweit keine Aufbewahrungspflicht) |
| Wechselentgelte 11.01.2024 – 12.01.2027 | nur ermäßigt, gedeckelt auf die unmittelbar wechselbedingten Kosten [Art. 29 Abs. 2, 3] |
| Wechselentgelte ab 12.01.2027 | vollständig verboten [Art. 29 Abs. 1] |
| Vorvertragliche Preisinformation | Standarddienstentgelte, Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung, ermäßigte Wechselentgelte [Art. 29 Abs. 4] |
| Pflicht IaaS | Funktionsäquivalenz nach dem Wechsel anstreben; Informationen, technische Dokumentation, Unterstützung, Kapazitäten, Werkzeuge [Art. 30 Abs. 1] |
| Pflicht PaaS/SaaS | unentgeltliche offene Schnittstellen + Dokumentation für Kunde und aufnehmenden Anbieter; Interoperabilität nach veröffentlichten Normen |
| Frist Normenanwendung PaaS/SaaS | 12 Monate nach Veröffentlichung in der EU-Normendatenbank |
| Ausnahmen | individuell zugeschnittene, nicht in großem Maßstab kommerziell angebotene Dienste; befristete Testversionen [Art. 31] |
| Restpflicht trotz Ausnahme | offene Schnittstellen + Export in strukturiertem, gängigem, maschinenlesbarem Format [Art. 30 Abs. 5 i. V. m. Art. 31 Abs. 1] |
| Parallelnutzung (Multi-Cloud) | Art. 23, 24, Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. ii/iv, lit. e/f, Art. 30 Abs. 2–5 gelten entsprechend [Art. 34 Abs. 1] |
| Datenextraktionsentgelte Parallelnutzung | zulässig, aber auf tatsächliche Kosten begrenzt, keine Aufschläge [Art. 34 Abs. 2] |
| Drittstaaten-Behördenzugriff | Herausgabe nur bei gültiger Rechtsgrundlage (z. B. Rechtshilfeabkommen), sonst Ablehnungspflicht |
| Zuständige Behörde DE | Bundesnetzagentur [§ 2 Abs. 1 DADG i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Data Act], seit 30.05.2026 |
| Deutsches Durchführungsgesetz | Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 157), in Kraft seit 30.05.2026 |
| Sanktionen DE – Kapitel VI | § 15 DADG: bis 100.000 € bei Verstoß gegen Art. 23 Satz 2, Art. 30 Abs. 2 Satz 1, Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3; bis 50.000 € bei Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Art. 25 Abs. 4 Satz 1, Art. 26, Art. 30 Abs. 5 [§ 15 Abs. 2 Nr. 4, 19–25, Abs. 4 DADG] |
| Höchststufe § 15 DADG | 5 Mio. € – nur für Art. 5 Abs. 3 Buchst. a/b (Datenempfänger drängt Nutzer zur Datenbereitstellung), nicht für Kapitel VI [§ 15 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 4 DADG] |
| Umsatzbezogener Rahmen | 2 % des weltweiten Gesamtumsatzes, nur bei Gesamtumsatz über 250 Mio. € und nur für § 15 Abs. 2 Nr. 9 [§ 15 Abs. 5, 6 DADG] |
| Wechselentgelte (Art. 29) | kein Bußgeldtatbestand in § 15 DADG – Durchsetzung über Anordnung nach § 9 DADG und Zivilrecht |
| Bußgeldbehörde | Bundesnetzagentur [§ 15 Abs. 7 DADG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG] |
| Sanktionen bei personenbezogenen Daten | zusätzlich Art. 83 DSGVO: bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes |
Geltungsbereich
Kapitel VI richtet sich an Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten im Sinne von Art. 2 Nr. 8 Data Act. Die Definition orientiert sich an den gängigen Cloud-Computing-Modellen und deckt IaaS, PaaS und SaaS ab. Voraussetzung ist, dass der Dienst einem Kunden (Art. 2 Nr. 30) bereitgestellt und als solcher genutzt wird. Dienste, bei denen lediglich eine durch Datenverarbeitung ermöglichte Funktion in Anspruch genommen wird – etwa Musik- oder Video-Streaming –, fallen nicht darunter.
Anders als viele andere EU-Digitalrechtsakte kennt Kapitel VI keine KMU-Ausnahme und keine Größenschwelle: Die Wechselpflichten treffen den globalen Hyperscaler ebenso wie den regionalen Managed-Service-Provider. Ebenso wenig gibt es einen Bestandsschutz für Altverträge – seit dem 12. September 2025 müssen zuvor abgeschlossene wie neu abgeschlossene Verträge den Vorgaben entsprechen.
Als EU-Verordnung ist der Data Act unmittelbar anwendbar; ein deutsches Umsetzungsgesetz ist dafür nicht erforderlich. Das deutsche Durchführungsgesetz regelt daher nur die Zuständigkeiten, Verfahren und Sanktionen. Sein amtlicher Name lautet „Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG)"; im Sprachgebrauch heißt es meist „Data Act-Durchführungsgesetz". Vollzitat: „Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 157)". Es wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 26.05.2026 beschlossen und ist nach Artikel 3 dieses Gesetzes am 30. Mai 2026 in Kraft getreten. Bemerkenswert ist die Terminologie: Das deutsche Recht nennt die Verordnung (EU) 2023/2854 durchgehend „Datenverordnung", nicht „Data Act" (§ 1 DADG).
Die Voraussetzung: „gleiche Dienstart"
Die Wechselvorschriften greifen nur, wenn abgebender und aufnehmender Dienst derselben „Dienstart" angehören (Art. 23 i. V. m. Art. 2 Nr. 9). Das setzt kumulativ voraus:
- dasselbe Hauptziel des Dienstes,
- dieselben Hauptfunktionen und
- dasselbe Dienstmodell für die Datenverarbeitung.
Praktische Folge: Ein Kunde kann sich auf Kapitel VI berufen, wenn er von einem Objektspeicher zu einem anderen Objektspeicher oder von einem CRM-SaaS zu einem anderen CRM-SaaS wechselt. Der Wechsel von einer IaaS-Umgebung auf ein funktional völlig anders geschnittenes SaaS-Produkt ist kein Wechsel „gleicher Dienstart" – hier greifen die Fristen des Art. 25 nicht. Die Bundesnetzagentur hat zur Abgrenzung eine vom WIK erstellte Studie mit Prüfschema und Klassifikationsmodell veröffentlicht.
Wechselablauf und Fristen im Detail
Szenario A – geringe technische Komplexität (Regelfall)
Schritt 1 – Ankündigung. Der Kunde teilt die Wechselabsicht mit. Der Anbieter hat danach maximal zwei Monate Ankündigungsfrist für die technischen Vorbereitungen (Art. 25 Abs. 2 lit. d).
Schritt 2 – Übergangszeitraum. Anschließend läuft der technische Wechselprozess mit einem verbindlichen Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen (Art. 25 Abs. 2 lit. a). In dieser Zeit müssen die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte übertragen werden, die Schnittstellen bereitstehen und der neue Anbieter die Anwendungen in Betrieb nehmen können. Der ursprüngliche Dienst muss währenddessen erreichbar bleiben. Der Kunde darf den Übergangszeitraum einmalig um einen selbst für angemessen gehaltenen Zeitraum verlängern – ohne dass er dafür einen technischen Grund nennen muss.
Schritt 3 – Nachlauf. Nach Abschluss des Wechsels müssen die Daten beim bisherigen Anbieter mindestens 30 Kalendertage abrufbar bleiben, damit letzte Sicherungen möglich sind. Danach sind die Daten zu löschen, sofern kein rechtlicher Aufbewahrungsgrund besteht.
Szenario B – hohe technische Komplexität
Stellt der Anbieter fest, dass der Wechsel technisch nicht in 30 Kalendertagen vollziehbar ist, muss er dies innerhalb von 14 Arbeitstagen mitteilen und die technische Undurchführbarkeit begründen. Dann darf er den Übergangszeitraum auf bis zu sieben Monate verlängern. Das Recht des Kunden auf eine zusätzliche, frei bestimmte Verlängerung bleibt davon unberührt. Nachlauf und Löschpflicht gelten wie in Szenario A.
Wechselentgelte: das Enddatum 12. Januar 2027
Art. 29 schafft Wechselentgelte stufenweise ab:
- 11.01.2024 – 12.01.2027 (Übergangsphase): Anbieter dürfen ermäßigte Wechselentgelte erheben. Diese dürfen die Kosten, die dem Anbieter im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Wechsel entstehen, nicht übersteigen (Art. 29 Abs. 2 und 3). Kalkulatorische Margen, entgangene Restlaufzeitumsätze oder pauschale „Egress-Gebühren" sind damit nicht deckungsfähig.
- Ab 12.01.2027: Anbieter dürfen für den Vollzug des Wechsels überhaupt keine Wechselentgelte mehr erheben (Art. 29 Abs. 1).
Davon zu unterscheiden sind die Standarddienstentgelte für den laufenden Betrieb und eine verhältnismäßige Entschädigung bei vorzeitiger Vertragskündigung – beides bleibt zulässig. Über alle drei Positionen muss der Anbieter den Kunden jedoch vor Vertragsschluss informieren (Art. 29 Abs. 4).
Bei der Parallelnutzung (Multi-Cloud, Art. 34) dürfen Datenextraktionsentgelte erhoben werden, aber ebenfalls nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten; Aufschläge sind unzulässig (Art. 34 Abs. 2).
Technische Pflichten: Funktionsäquivalenz, Schnittstellen, Normen
IaaS (Art. 30 Abs. 1). Der abgebende Anbieter muss alle ihm vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, damit der Kunde nach dem Wechsel zu einem Anbieter gleicher Dienstart Funktionsäquivalenz erreicht. Konkret schuldet er angemessene Informationen, technische Dokumentation, technische Unterstützung, Kapazitäten und gegebenenfalls die erforderlichen Werkzeuge.
PaaS und SaaS. Hier gilt keine Funktionsäquivalenzpflicht, dafür aber: Der abgebende Anbieter muss Kunden und dem aufnehmenden Anbieter unentgeltlich offene Schnittstellen für die betriebenen Dienste sowie die zu deren Nutzung notwendige Dokumentation bereitstellen. Zusätzlich muss er die Interoperabilität für die Datenübertragbarkeit auf Basis standardisierter Spezifikationen und Normen gewährleisten, die in der zentralen EU-Datenbank für Normen für Datenverarbeitungsdienste veröffentlicht werden – spätestens zwölf Monate nach deren Veröffentlichung.
Ausnahmen (Art. 31). Von den vollständigen Wechsel- und Interoperabilitätspflichten ausgenommen sind individuell zugeschnittene oder entwickelte Dienste, die nicht in großem Maßstab kommerziell angeboten werden, sowie befristete Testversionen. Die Ausnahme ist jedoch nicht vollständig: Auch diese Anbieter müssen offene Schnittstellen bereitstellen und den Datenexport in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ermöglichen (Art. 30 Abs. 5 i. V. m. Art. 31 Abs. 1). Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss den Kunden vor Vertragsschluss darüber informieren, welche Pflichten aus Kapitel VI nicht gelten.
Standardvertragsklauseln der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat Standardvertragsklauseln (SCC) für Cloud-Verträge veröffentlicht, die Kunden und Anbieter bei der vertraglichen Umsetzung von Kapitel VI unterstützen sollen. Sie sind modular aufgebaut, decken IaaS, PaaS und SaaS ab und enthalten Querverweise auf die einschlägigen Data-Act-Artikel. Wichtig: Diese SCC sind rechtlich nicht verbindlich; ihre Verwendung ist freiwillig. Sie ersetzen auch keinen vollständigen Vertrag, sondern ergänzen ihn – Regelungsgegenstände außerhalb des Data Act müssen zusätzlich vereinbart werden.
Diese Cloud-SCC sind nicht identisch mit den datenschutzrechtlichen Standardvertragsklauseln nach Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914, die Drittlandsübermittlungen personenbezogener Daten absichern. Beide Regelwerke können parallel erforderlich sein.
Aufsicht und Sanktionen in Deutschland
Mit Inkrafttreten des DADG am 30. Mai 2026 ist die Bundesnetzagentur nach § 2 Abs. 1 DADG die zuständige deutsche Behörde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Data Act. Sie ist zentrale Anlaufstelle, überwacht ausdrücklich auch die Einhaltung der Vorschriften zum Cloud-Anbieterwechsel, bearbeitet Beschwerden, lässt Streitbeilegungsstellen nach Art. 10 Abs. 5 Data Act zu und arbeitet mit der Datenschutzaufsicht, der EU-Kommission und dem Europäischen Dateninnovationsrat zusammen (§§ 2 bis 4 DADG).
Der Bußgeldkatalog des § 15 DADG
§ 15 DADG enthält 27 Tatbestände in Absatz 2, zwei weitere in Absatz 1 und einen in Absatz 3. Absatz 4 ordnet sie vier Stufen zu:
| Stufe | Tatbestände | Rahmen | |---|---|---| | 1 | Abs. 2 Nr. 9 (Art. 5 Abs. 3 Buchst. a/b – Datenempfänger fordert Nutzer zur Datenbereitstellung auf oder setzt geschäftliche Anreize) | bis 5 Mio. € | | 2 | Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 7, 12, 13 | bis 500.000 € | | 3 | Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 8, 10, 11, 14, 16 bis 19, 22, 23, 25 und Abs. 3 | bis 100.000 € | | 4 | alle übrigen Fälle des Abs. 2 (darunter Nr. 3, 4, 5, 15, 20, 21, 24, 26, 27) | bis 50.000 € |
Für Kapitel VI sind davon einschlägig:
- Art. 23 Satz 2 – Aufzwingen eines Wechselhindernisses → § 15 Abs. 2 Nr. 19 → bis 100.000 €
- Art. 30 Abs. 2 Satz 1 – Schnittstelle nicht oder nicht richtig bereitgestellt → Nr. 22 → bis 100.000 €
- Art. 30 Abs. 3 – Kompatibilität nicht binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung gemeinsamer Spezifikationen → Nr. 23 → bis 100.000 €
- Art. 31 Abs. 3 – Kunde nicht über den Umfang einer Ausnahme unterrichtet → Nr. 25 → bis 100.000 €
- Art. 25 Abs. 1 Satz 2 – Wechselvertrag nicht bereitgestellt → Nr. 20 → bis 50.000 €
- Art. 25 Abs. 4 Satz 1 – Mitteilung (u. a. zur technischen Undurchführbarkeit) unterlassen → Nr. 4 → bis 50.000 €
- Art. 26 – vorvertragliche Information/Verweis → Nr. 21 → bis 50.000 €
- Art. 30 Abs. 5 – Datenexport nicht oder nicht richtig → Nr. 24 → bis 50.000 €
§ 15 Abs. 5 DADG enthält einen umsatzbezogenen Rahmen: Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. € kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden – ausschließlich in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9. Gesamtumsatz ist die weltweite Summe der Umsatzerlöse des vorausgegangenen Geschäftsjahrs; sie darf geschätzt werden (Abs. 6). Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bundesnetzagentur (Abs. 7).
Wichtig für die Praxis: Ein Verstoß gegen Art. 29 (Wechselentgelte) ist in § 15 DADG nicht bußgeldbewehrt. Wer nach dem 12.01.2027 noch Wechselentgelte erhebt, riskiert daher kein Bußgeld nach dem DADG, wohl aber eine vollziehbare Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 9 DADG – deren Missachtung ist ihrerseits nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 DADG mit bis zu 500.000 € bewehrt – sowie zivilrechtliche Rückforderungs- und Unterlassungsansprüche.
Unabhängig davon gilt: Betrifft ein Verstoß die Verarbeitung personenbezogener Daten, greift zusätzlich der Sanktionsrahmen des Art. 83 DSGVO – bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Häufige Fehler
- „Kapitel VI gilt erst für neue Verträge." Falsch – seit dem 12.09.2025 müssen auch Altverträge den Vorgaben entsprechen. Ein bestehender Cloud-Rahmenvertrag mit Egress-Gebühren und 12-monatiger Kündigungsfrist ist insoweit anzupassen.
- „Wir sind zu klein, um betroffen zu sein." Falsch – Kapitel VI kennt keine Größenschwelle. Auch kleine Managed-Service- und SaaS-Anbieter sind Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten.
- „Ab 2027 ist der ganze Wechsel kostenlos." Ungenau – verboten sind ab 12.01.2027 die Wechselentgelte. Standarddienstentgelte für den laufenden Betrieb und eine verhältnismäßige Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung bleiben zulässig.
- „Egress-Gebühren können wir bis 2027 in alter Höhe weiterberechnen." Falsch – bereits seit dem 11.01.2024 sind nur noch ermäßigte Entgelte zulässig, gedeckelt auf die unmittelbar wechselbedingten Kosten. Eine listenpreisbasierte Egress-Gebühr erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht.
- „30 Tage sind eine Mindestfrist für den Kunden." Umgekehrt – die 30 Kalendertage sind eine Höchstdauer des Übergangszeitraums zulasten des Anbieters. Verlängern darf sie der Kunde (einmalig, ohne Begründung) oder der Anbieter bei begründeter technischer Undurchführbarkeit (auf bis zu 7 Monate).
- „Nach dem Wechsel dürfen wir die Daten sofort löschen." Falsch – die Daten müssen mindestens 30 Kalendertage weiter abrufbar bleiben; erst danach besteht die Löschpflicht.
- „Funktionsäquivalenz schulden alle Cloud-Anbieter." Falsch – die Pflicht zur Funktionsäquivalenz nach Art. 30 Abs. 1 trifft nur IaaS-Anbieter. PaaS/SaaS schulden stattdessen offene Schnittstellen und normbasierte Interoperabilität.
- „Maßgeschneiderte Dienste sind komplett ausgenommen." Falsch – die Ausnahme des Art. 31 ist partiell: offene Schnittstellen und maschinenlesbarer Datenexport bleiben Pflicht, und der Kunde muss vorvertraglich über den Umfang der Ausnahme informiert werden.
- „Data-Act-SCC ersetzen die DSGVO-Standardvertragsklauseln." Falsch – die Cloud-SCC der Kommission sind freiwillig und regeln Data-Act-Pflichten; die SCC nach Beschluss (EU) 2021/914 betreffen Drittlandsübermittlungen personenbezogener Daten. Beides ist getrennt zu prüfen.
- „Jeder Anbieterwechsel fällt unter Art. 25." Falsch – erforderlich ist ein Wechsel zu einem Dienst gleicher Dienstart (Art. 23 i. V. m. Art. 2 Nr. 9): gleiches Hauptziel, gleiche Hauptfunktionen, gleiches Dienstmodell.
- „Für Verstöße gegen Kapitel VI drohen 5 Mio. € oder 2 % vom Umsatz." Falsch. Die 5-Mio.-Stufe des § 15 Abs. 4 DADG und der umsatzbezogene Rahmen von 2 % nach § 15 Abs. 5 DADG gelten allein für § 15 Abs. 2 Nr. 9 – also für Art. 5 Abs. 3 Buchst. a/b Data Act, einen Tatbestand außerhalb von Kapitel VI. Für die Wechselvorschriften liegt der Rahmen bei 50.000 € bzw. 100.000 €.
- „Das DADG sanktioniert Gatekeeper mit bis zu 4 % des Umsatzes." In § 15 DADG steht das nicht. Der Gesetzestext kennt nur den Satz von 2 % und knüpft ihn an einen Gesamtumsatz über 250 Mio. €, nicht an die Gatekeeper-Eigenschaft nach der VO (EU) 2022/1925. Die 4 % stammen aus Art. 83 DSGVO und greifen nur bei personenbezogenen Daten.
- „Wer nach 2027 Wechselentgelte kassiert, zahlt ein Bußgeld." Nicht unmittelbar – Art. 29 ist in § 15 DADG nicht bußgeldbewehrt. Der Weg führt über eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 9 DADG; erst deren Missachtung ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 DADG bewehrt (bis 500.000 €).
Änderungsverlauf
- 2026-09-13: Freigegeben. Der einzige offene Punkt – die Bußgeldrahmen des deutschen Durchführungsgesetzes – ist am amtlichen Volltext aufgelöst. § 15 DADG wurde verbatim gegengelesen (gesetze-im-internet.de/dadg/__15.html). Befund und Korrekturen: (1) Der Gesetzestext ordnet die Tatbestände in vier Stufen (5 Mio. € / 500.000 € / 100.000 € / 50.000 €), nicht in fünf, wie eine der widersprüchlichen Sekundärangaben nahelegte. (2) Die 5-Mio.-Stufe gilt allein für § 15 Abs. 2 Nr. 9 (Art. 5 Abs. 3 Buchst. a/b Data Act) und damit gerade nicht für Kapitel VI; für die Wechselvorschriften gelten 100.000 € (Art. 23 S. 2, Art. 30 Abs. 2 S. 1, Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3) bzw. 50.000 € (Art. 25 Abs. 1 S. 2, Art. 25 Abs. 4 S. 1, Art. 26, Art. 30 Abs. 5). (3) Der umsatzbezogene Rahmen des § 15 Abs. 5 DADG beträgt 2 % des weltweiten Gesamtumsatzes und setzt einen Gesamtumsatz über 250 Mio. € voraus – er ist ebenfalls auf Abs. 2 Nr. 9 beschränkt. Die in Sekundärquellen kursierende Angabe „bis zu 4 % für Gatekeeper nach der VO (EU) 2022/1925" findet im Gesetzestext keine Grundlage; sie ist als häufiger Fehler aufgenommen. (4) Neuer, praktisch wichtiger Befund: Art. 29 (Wechselentgelte) ist in § 15 DADG nicht bußgeldbewehrt – der Katalog nennt aus Kapitel VI nur Art. 23, 25, 26, 30 und 31. Durchsetzung läuft deshalb über die Anordnung nach § 9 DADG, deren Missachtung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 DADG mit bis zu 500.000 € bewehrt ist. (5) Amtliche Bezeichnung berichtigt: Das Gesetz heißt „Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG)", Vollzitat „Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 157)"; „Data Act-Durchführungsgesetz" ist nur der Sprachgebrauch. Das deutsche Recht nennt die VO (EU) 2023/2854 durchgehend „Datenverordnung" (§ 1 DADG). (6) Inkrafttreten 30.05.2026 primär belegt: Das DADG wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 26.05.2026 beschlossen und ist gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes am 30.05.2026 in Kraft getreten (Fußnote „Textnachweis ab: 30.5.2026"). Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ruht damit nicht mehr nur auf der Pressemitteilung, sondern auf § 2 Abs. 1 DADG; Bußgeldbehörde ist sie nach § 15 Abs. 7 DADG. Der Hinweiskasten zum Faktencheck ist entfernt, die Kernfaktentabelle um sechs Zeilen ergänzt, der Abschnitt „Aufsicht und Sanktionen" neu gefasst, vier Einträge unter „Häufige Fehler" ergänzt. Keine der bereits belegten Fristen- und Entgeltangaben aus Kapitel VI musste korrigiert werden. Abrufhinweis: `gesetze-im-internet.de` liefert Prüfabrufen weiterhin einen leeren Body; der Volltext wurde über den In-App-Browser gelesen, für den in diesem Lauf eine Freigabe erteilt wurde. `factcheck_status` auf `ok`, `last_reviewed` 2026-09-13. Neu bewerten zum 12.01.2027 (vollständiges Verbot der Wechselentgelte). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 13.09.2026)"
- 2026-09-12: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot als Vertiefung zu Kapitel VI des Data Act. Fristen (Ankündigungsfrist 2 Monate nach Art. 25 Abs. 2 lit. d, Übergangszeitraum max. 30 Kalendertage nach Art. 25 Abs. 2 lit. a, Mitteilung technischer Undurchführbarkeit binnen 14 Arbeitstagen, Verlängerung auf bis zu 7 Monate, Datenabruf mind. 30 Kalendertage nach Wechselabschluss), Wechselentgelt-Stufen nach Art. 29 (ermäßigt 11.01.2024–12.01.2027, vollständiges Verbot ab 12.01.2027), Kriterium „gleiche Dienstart" nach Art. 2 Nr. 9, Funktionsäquivalenz für IaaS nach Art. 30 Abs. 1, offene Schnittstellen für PaaS/SaaS, Ausnahmen nach Art. 31 sowie Parallelnutzung nach Art. 34 gegen EUR-Lex und die Bundesnetzagentur gegengeprüft. Zuständigkeit der Bundesnetzagentur seit 30.05.2026 (DADG) belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
- 2026-09-12: factcheck_status auf `review_needed` gesetzt, weil die konkreten Bußgeldrahmen des DADG nicht gegen den amtlichen Gesetzestext verifiziert werden konnten (widersprüchliche Sekundärangaben). | change_type=factcheck_flag field="factcheck_status" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [EU Data Act (VO 2023/2854) – Überblick](/fakten/eu-data-act-2023-2854.html)
- [EU Data Governance Act (VO 2022/868)](/fakten/data-governance-act-2022-868.html)
- [EU-Standardvertragsklauseln (SCC, Beschluss (EU) 2021/914)](/fakten/dsgvo-standardvertragsklauseln-scc-2021-914.html)
- [DSGVO Art. 20 – Datenübertragbarkeit](/fakten/dsgvo-datenuebertragbarkeit-art-20.html)
- [DSGVO Art. 28 – Auftragsverarbeitung](/fakten/dsgvo-auftragsverarbeitung-art-28.html)
Stand
- Stand: 2026-09-13
- Gültig ab: 2025-09-12 (Geltungsbeginn Kapitel VI Data Act, Alt- und Neuverträge)
- Wechselentgelte vollständig verboten ab: 2027-01-12
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2023/2854 / EUR-Lex, DADG im amtlichen Volltext über gesetze-im-internet.de, EU-Kommission, Bundesnetzagentur, BMDS)
- Faktencheck: ok (§ 15 DADG am 13.09.2026 verbatim gegengelesen)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) – Volltext, Kapitel VI Art. 23–31 (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854
- Verordnung (EU) 2023/2854 – amtliche Fassung (ELI, EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj?locale=de
- Bundesnetzagentur – Datenverarbeitungsdienste und Anbieterwechsel (Kapitel VI, Fristen, Szenarien A/B, Wechselentgelte): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/DataAct/Hintergrund/3-Anbieter/start.html
- Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 30.05.2026: Bundesnetzagentur wird zuständige Behörde für den Data Act in Deutschland: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260530_DA.html
- Bundesnetzagentur – Data Act-Durchführungsgesetz (DADG), Gesetzestext (PDF): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/DataAct/DL/DADG.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- DADG – amtlicher Volltext, Vollzitat und Inkrafttretensnachweis (gesetze-im-internet.de, Gesamtausgabe):: https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/BJNR09D0B0026.html
- § 15 DADG – Bußgeldvorschriften (Einzelnorm, verbatim gegengelesen am 13.09.2026):: https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__15.html
- § 1 DADG – Anwendungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__1.html
- DADG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (§§ 1–16): https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/
- Bundesnetzagentur / WIK – Studie zur Einordnung von Datenverarbeitungsdiensten im Rahmen des Anbieterwechsels gemäß Data Act (PDF): https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Digitales/DataAct/WIK_Anbieterwechsel_260710.pdf
- Europäische Kommission – Data Act erklärt: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/data-act-explained
- Europäische Kommission – FAQ zum Data Act: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/commission-publishes-frequently-asked-questions-about-data-act
- Europäische Kommission – Standardvertragsklauseln für Cloud-Verträge (Webinarreihe / Materialien): https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/events/series-webinars-data-act-contracts
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) – Data Act: https://bmds.bund.de/themen/digitale-wirtschaft/data-act
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung – Gesetzgebungsverfahren „Gesetz zur Durchführung des Data Act": https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-des-data-act