EU-Emissionshandel 1 (ETS1, RL 2003/87/EG) – CO2-Preis für Industrie, Energie, Luft- & Seeverkehr In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt (Basis) | Richtlinie 2003/87/EG [EUR-Lex, CELEX:32003L0087] |
| Letzte große Reform | Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10.05.2023 [ABl. L 130 vom 16.05.2023, CELEX:32023L0959] |
| Konsolidierte Fassung | ETS-Richtlinie i. d. F. 05.06.2023 [EUR-Lex, CELEX:02003L0087-20230605] |
| Inkrafttreten (Basis-RL) | 25.10.2003 (Tag der Veröffentlichung, ABl. L 275) |
| Umsetzungsfrist RL (EU) 2023/959 | 31.12.2023 (nationale Umsetzung) |
| Rechtsnatur | Richtlinie → nationale Umsetzung nötig (DE: TEHG) |
| Funktionsprinzip | Cap & Trade – sinkende Gesamtmenge, handelbare Zertifikate |
| 1 Zertifikat (EUA) | Berechtigung zum Ausstoß 1 t CO2 (bzw. CO2-Äquivalent) |
| Aktuelle Handelsperiode | 4. Handelsperiode 2021–2030 |
| Erfasste stationäre Anlagen | Feuerungsanlagen i. d. R. ab 20 MW Feuerungswärmeleistung + energieintensive Industrie (Anhang I RL 2003/87/EG) |
| Luftverkehr | innereuropäische Flüge; kostenlose Zuteilung entfällt ab 2026 (volle Versteigerung) |
| Seeverkehr | seit 01.01.2024; Schiffe > 5.000 BRZ mit EWR-Anlauf; Einführung 40 % (2024) / 70 % (2025) / 100 % (ab 2026); CH4 und N2O ab 2026 |
| Minderungsziel | −62 % Emissionen bis 2030 ggü. 2005 (ETS1-Sektoren) |
| Linearer Kürzungsfaktor (LRF) | 2,2 % (2021–2023) → 4,3 % (2024–2027) → 4,4 % (ab 2028) |
| Einmalige Cap-Kürzung (Rebasing) | −90 Mio. Zertifikate 2024, −27 Mio. Zertifikate 2026 |
| Kostenlose Zuteilung / CBAM | für CBAM-Sektoren stufenweise Abschmelzung 2026–2034; „CBAM-Faktor" 97,5 % (2026) → 51,5 % (2030) → 14 % (2033) → 0 % (2034) |
| Abgabefrist Zertifikate | 30. September des Folgejahres (seit 2024; zuvor 30. April) |
| Sanktion bei Unterdeckung | 100 € je Tonne überschüssiger Emissionen, jährlich inflationsindexiert (Art. 16 RL) + weiterhin Pflicht zur Nachlieferung + Namensnennung |
| Marktstabilitätsreserve (MSR) | Beschluss (EU) 2015/1814 (zieht Überschusszertifikate ein) |
| Zuständige Behörde (DE) | DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt) |
| DE-Umsetzung | Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), Novelle vom 27.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70); Zuteilung 2026–2030 über EHV 2030 (im Gesetzgebungsverfahren) |
| MRV-Regelwerk | Monitoring-VO (EU) 2018/2066, Akkreditierungs-/Prüf-VO (EU) 2018/2067 |
Geltungsbereich
Das ETS1 erfasst die direkten Treibhausgasemissionen aus drei großen Bereichen:
- Stationäre Anlagen: Energieerzeugung (Kraftwerke, Heizkraftwerke) und energieintensive Industrie – u. a. Raffinerien, Eisen- und Stahlwerke, Zement- und Kalkwerke, Glas- und Keramikindustrie, Zellstoff und Papier sowie große Teile der Chemie. Erfasst werden Feuerungsanlagen ab i. d. R. 20 MW Feuerungswärmeleistung sowie bestimmte Industrieprozesse unabhängig von der Feuerungsleistung (abschließend geregelt in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG).
- Luftverkehr: innereuropäische Flüge (Flüge innerhalb des EWR); Flüge in Drittstaaten sind grundsätzlich über das internationale System CORSIA abgedeckt. Die kostenlose Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber entfällt ab 2026 – ab dann werden die Zertifikate im Luftverkehr vollständig versteigert.
- Seeverkehr: seit dem 1. Januar 2024 einbezogen. Erfasst sind Schifffahrtsunternehmen mit Schiffen über 5.000 BRZ, die EWR-Häfen anlaufen. Die Abgabepflicht wird stufenweise eingeführt (40 % der verifizierten Emissionen für 2024, 70 % für 2025, 100 % ab 2026). Ab 2026 werden neben CO2 auch Methan (CH4) und Lachgas (N2O) erfasst.
Reguliert (abgabepflichtig) sind die Betreiber der Anlagen bzw. Luftfahrzeug- und Schifffahrtsunternehmen – also die Verursacher der Emissionen selbst. Das unterscheidet das ETS1 vom ETS2, das „upstream" bei den Brennstoff-Inverkehrbringern ansetzt. Nicht vom ETS1 erfasste kleinere Feuerungs-/Verkehrssektoren (Gebäude, Straßenverkehr) fallen ab 2027/2028 unter das ETS2 (RL (EU) 2023/959, neues Kapitel IVa).
Detail: Reform 2023 – strengeres Cap und schnellere Absenkung
Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 (Teil des Pakets „Fit for 55") wurde das Minderungsziel der ETS1-Sektoren von zuvor 43 % auf −62 % bis 2030 (gegenüber 2005) angehoben. Erreicht wird das über zwei Hebel:
- Schnellere jährliche Absenkung (Linearer Kürzungsfaktor, LRF): Die Gesamtmenge sinkt jedes Jahr um einen festen Prozentsatz. Der LRF steigt von 2,2 % (2021–2023) auf 4,3 % (2024–2027) und ab 2028 auf 4,4 %.
- Einmalige Cap-Kürzungen (Rebasing): Zusätzlich wurde die Gesamtmenge einmalig um 90 Mio. Zertifikate 2024 und um 27 Mio. Zertifikate 2026 abgesenkt.
Die Marktstabilitätsreserve (MSR) (Beschluss (EU) 2015/1814) entzieht dem Markt bei zu hohem Zertifikatüberschuss automatisch Zertifikate und stabilisiert so den Preis.
> Rechtsstand geprüft (05.09.2026): Die EU-Kommission hat am 17.07.2026 einen weiteren ETS-Reformvorschlag vorgelegt – COM(2026) 616, Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (Wettbewerbsfähigkeit und kosteneffiziente Dekarbonisierung), u. a. mit Blick auf CBAM und die 2040-Ziele. Der Vorschlag befindet sich am 05.09.2026 weiterhin im Gesetzgebungsverfahren und ist nicht geltendes Recht. Maßgeblich bleibt die konsolidierte Richtlinie (CELEX:02003L0087-20230605). Konkrete künftige Zahlenwerte vor Nutzung gegen EUR-Lex verifizieren.
Detail: Kostenlose Zuteilung und Verzahnung mit dem CBAM
Ein Teil der Zertifikate wird energieintensiven, im internationalen Wettbewerb stehenden Industrieanlagen weiterhin kostenlos zugeteilt, um „Carbon Leakage" (Abwanderung der Produktion) zu vermeiden. Diese kostenlose Zuteilung wird für die vom CO2-Grenzausgleich (CBAM) erfassten Sektoren – Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff (und Strom) – zwischen 2026 und 2034 stufenweise abgeschmolzen, parallel zum Hochlauf des CBAM für Importe.
Technisch geschieht das über einen „CBAM-Faktor", der die kostenlose Zuteilung schrittweise verringert: von 97,5 % im Jahr 2026 über 51,5 % im Jahr 2030 bis auf 14 % im Jahr 2033 und 0 % ab 2034. Ab 2034 gibt es für diese Sektoren also keine kostenlose Zuteilung mehr; der CO2-Preis wird dann vollständig über den ETS-Zertifikatpreis bzw. beim Import über den CBAM wirksam.
Detail: Pflichten, Fristen und Sanktionen
Betreiber erfasster Anlagen brauchen eine Emissionsgenehmigung und einen genehmigten Überwachungsplan. Der jährliche Ablauf (MRV-Zyklus):
- Überwachung und Bericht: Die Emissionen des Vorjahres werden nach der Monitoring-VO (EU) 2018/2066 ermittelt und von einer akkreditierten Prüfstelle (Prüf-VO (EU) 2018/2067) verifiziert.
- Zertifikatabgabe: Bis zum 30. September des Folgejahres muss für jede Tonne verifizierter Emissionen ein Zertifikat abgegeben werden. Diese Frist wurde mit der Reform 2023 vom 30. April auf den 30. September verschoben (erstmals 2024).
- Sanktion: Wer nicht genug Zertifikate abgibt, zahlt eine Sanktion von 100 € je Tonne überschüssiger Emissionen. Dieser Betrag wird jährlich an die EU-Inflationsrate angepasst und liegt daher inzwischen über 100 €. Die Zahlung befreit nicht von der Pflicht, die fehlenden Zertifikate im Folgejahr nachzuliefern; zusätzlich werden säumige Betreiber namentlich veröffentlicht (Art. 16 RL 2003/87/EG).
Detail: Umsetzung in Deutschland (TEHG / DEHSt)
Als Richtlinie wirkt das ETS nicht unmittelbar, sondern über nationales Umsetzungsrecht. In Deutschland ist das das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG); die Anforderungen der Reform 2023 wurden mit der TEHG-Novelle vom 27.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) in nationales Recht übernommen (u. a. Erweiterung auf den Seeverkehr, angepasste Zuteilungs- und Abgaberegeln). Zuständig für Vollzug, Zuteilung, Kontenführung und Sanktionen ist die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt).
Für den Zuteilungszeitraum 2026–2030 (zweite Hälfte der 4. Handelsperiode) bildet die EU-Emissionshandelsrichtlinie i. d. F. der RL (EU) 2023/959 den Rahmen; die konkretisierende Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) befand sich Anfang/Mitte 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren (factcheck_status = review_needed – Stand vor Nutzung prüfen).
Häufige Fehler
- „ETS1 und ETS2 sind dasselbe System." Nein. ETS1 erfasst Industrie, Energie, Luft- und Seeverkehr und reguliert die Anlagenbetreiber. ETS2 (ab 2027/2028) erfasst Gebäude und Straßenverkehr und reguliert upstream die Brennstofflieferanten. Es sind zwei getrennte Systeme mit eigenen Caps und Zertifikaten.
- „Es gibt einen festen CO2-Preis im ETS1." Nein – der Preis bildet sich am Markt aus Angebot (sinkendes Cap) und Nachfrage. Die 100 €/t sind kein Preis, sondern die Sanktion bei fehlender Zertifikatabgabe.
- „Alle Zertifikate werden versteigert." Nicht ganz – energieintensive Industrie erhält (noch) einen Teil kostenlos. Diese kostenlose Zuteilung wird für CBAM-Sektoren aber bis 2034 auf null abgeschmolzen; im Luftverkehr entfällt sie ab 2026.
- „Der Seeverkehr ist voll einbezogen." Nur stufenweise: 40 % (2024), 70 % (2025), 100 % ab 2026 – und nur für Schiffe über 5.000 BRZ mit EWR-Anlauf.
- „Die Abgabefrist ist der 30. April." Seit 2024 ist es der 30. September.
- „CBAM ersetzt das ETS1." Nein – der CBAM ergänzt das ETS1 für Importe und läuft parallel zum Abschmelzen der kostenlosen Zuteilung.
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Faktencheck: Der offene Punkt zum ETS-Reformvorschlag ist geprüft. COM(2026) 616 vom 17.07.2026 ist ein Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 und am 05.09.2026 noch nicht angenommen (EUR-Lex COM:2026:616:FIN; Dokumentenserver der GD Klimapolitik). Geltendes Recht bleibt damit unverändert die konsolidierte Fassung der Richtlinie 2003/87/EG (CELEX 02003L0087-20230605) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/959. Der Hinweiskasten wurde entsprechend präzisiert; die Kernfakten der Seite (4. Handelsperiode 2021–2030, Ziel −62 Prozent bis 2030, Abschmelzen der kostenlosen Zuteilung für CBAM-Sektoren 2026–2034) bleiben unberührt. `factcheck_status` von `review_proposed` auf `ok` gesetzt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-08-11: Toter Quellen-Link repariert. Das TEHG wurde mit dem Gesetz vom 27.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70, in Kraft 06.03.2025) neu erlassen; gesetze-im-internet.de hat die Fundstelle daher von der Kennung `tehg_2011` auf `tehg_2025` umgestellt. `.../tehg_2011/` liefert HTTP 404 (seriell nachgeprueft, ebenso `index.html` und `BJNR147510011.html`), `.../tehg_2025/` liefert HTTP 200 mit dem Titel "TEHG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis". Die Seitenaussage nannte die Novelle vom 27.02.2025 bereits korrekt; keine inhaltliche Aenderung. Weiterhin offen und daher bewusst nicht als geklaert behandelt: EHV 2030 und der ETS-Reformvorschlag COM(2026) 616 vom 17.07.2026 sind noch nicht geltendes Recht. `factcheck_status` bleibt deshalb auf `review_needed` (autorengesetzt, siehe `content/factcheck-hold.json`) — der Seitentext verweist an zwei Stellen ausdruecklich auf diesen Status. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/" new="https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-09: Erstveröffentlichung. Kerndaten (Basis-RL 2003/87/EG; Reform durch RL (EU) 2023/959 vom 10.05.2023, Umsetzungsfrist 31.12.2023; Cap & Trade, 1 EUA = 1 t CO2; 4. Handelsperiode 2021–2030; Ziel −62 % bis 2030; LRF 2,2 % → 4,3 % → 4,4 %; Rebasing −90 Mio. 2024 / −27 Mio. 2026; Abgabefrist 30.09. seit 2024; Sanktion 100 €/t inflationsindexiert [Art. 16]; Seeverkehr seit 2024 mit 40/70/100 % und > 5.000 BRZ; Luftverkehr volle Versteigerung ab 2026; kostenlose Zuteilung für CBAM-Sektoren 2026–2034, CBAM-Faktor 97,5 % → 0 %; MSR nach Beschluss (EU) 2015/1814; DE-Umsetzung TEHG-Novelle 27.02.2025 [BGBl. 2025 I Nr. 70], DEHSt) gegen EUR-Lex und die amtlichen Seiten der EU-Kommission (climate.ec.europa.eu) sowie DEHSt/UBA geprüft. Der ETS-Reformvorschlag COM(2026) 616 vom 17.07.2026 und die EHV 2030 sind noch nicht geltendes Recht → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-11
- Gültig ab: 2003-10-25 (Inkrafttreten der Richtlinie 2003/87/EG); Reform durch RL (EU) 2023/959 seit 05.06.2023
- Aktuelle Handelsperiode: 4. Handelsperiode 2021–2030
- Status: in Kraft – Ziel −62 % bis 2030, kostenlose Zuteilung (CBAM-Sektoren) wird bis 2034 abgeschmolzen
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32003L0087 / CELEX:02003L0087-20230605 / CELEX:32023L0959)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Richtlinie 2003/87/EG (Basisrechtsakt, Volltext deutsch): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32003L0087
- ETS-Richtlinie, konsolidierte Fassung (i. d. F. 05.06.2023): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02003L0087-20230605
- Richtlinie (EU) 2023/959 (Reform 2023, Volltext deutsch): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023L0959
- EU-Kommission – About the EU ETS (amtlich): https://climate.ec.europa.eu/eu-action/carbon-markets/eu-emissions-trading-system-eu-ets/about-eu-ets_en
- EU-Kommission – EU ETS emissions cap (Cap, LRF, Rebasing): https://climate.ec.europa.eu/eu-action/carbon-markets/eu-emissions-trading-system-eu-ets/eu-ets-emissions-cap_en
- EU-Kommission – Reducing emissions from the shipping sector (Seeverkehr): https://climate.ec.europa.eu/areas-action/transport-decarbonisation/reducing-emissions-shipping-sector_en
- EU-Kommission – Free allocation / CBAM-Faktor: https://climate.ec.europa.eu/eu-action/carbon-markets/eu-emissions-trading-system-eu-ets/free-allocation_en
- Beschluss (EU) 2015/1814 – Marktstabilitätsreserve: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015D1814
- DEHSt – EU-ETS 1 (Deutschland): https://www.dehst.de/DE/Themen/EU-ETS-1/eu-ets-1_node.html
- Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG i. d. F. vom 27.02.2025, BGBl. 2025 I Nr. 70 – DE-Umsetzung): https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/