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EU-Entwaldungsverordnung (VO 2023/1115) – Entwaldungsfreie Lieferketten, Fristen 2026/2027, Sorgfaltspflichten

EU-Entwaldungsverordnung (VO 2023/1115) – Entwaldungsfreie Lieferketten, Fristen 2026/2027, Sorgfaltspflichten

Kurzantwort

Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (englisch EU Deforestation Regulation, kurz EUDR) verpflichtet Unternehmen, die Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme (Palmöl), Kautschuk, Soja und Holz sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (z. B. Leder, Schokolade, Reifen, Möbel, Papier) in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen, den Nachweis zu führen, dass diese Produkte entwaldungsfrei sind – also auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht gerodet wurden. Die Verordnung ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und ersetzt die alte EU-Holzhandelsverordnung (EUTR, VO 995/2010). Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in Deutschland – ein nationales Umsetzungsgesetz ist für die materiellen Pflichten nicht nötig (das deutsche EUDR-Durchführungsgesetz regelt nur Zuständigkeiten und Bußgelder und befindet sich Stand Juli 2026 noch in Abstimmung). Der Anwendungsbeginn wurde zweimal verschoben: Durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 gilt die EUDR nun für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Verstöße können mit Geldbußen von mindestens 4 % des EU-Jahresumsatzes, Einziehung der Waren und Ausschluss von öffentlichen Aufträgen geahndet werden (Art. 25). Zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) [eur-lex.europa.eu, CELEX:32023R1115]
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar in DE anwendbar, kein materielles Umsetzungsgesetz nötig
Inkrafttreten29. Juni 2023 (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt vom 9. Juni 2023) [Art. 38 VO (EU) 2023/1115]
ErsetztEU-Holzhandelsverordnung (EUTR) VO (EU) Nr. 995/2010 [Art. 37 VO (EU) 2023/1115]
Betroffene RohstoffeRinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz + Folgeprodukte (Leder, Schokolade, Reifen, Möbel, Papier u. a.) [Anhang I; ec.europa.eu]
Stichtag EntwaldungsfreiheitErzeugung auf Flächen, die nach dem 31.12.2020 nicht gerodet/degradiert wurden [Art. 2 VO (EU) 2023/1115]
Anwendung große + mittlere Unternehmen30. Dezember 2026 (verschoben) [VO (EU) 2025/2650; ec.europa.eu]
Anwendung Kleinst- + Kleinunternehmen30. Juni 2027 (verschoben) [VO (EU) 2025/2650; ec.europa.eu]
Kleinst-/Kleinunternehmen bereits unter EUTR30. Dezember 2026 [ec.europa.eu]
1. VerschiebungVO (EU) 2024/3234 (Dez. 2024): auf 30.12.2025 / 30.06.2026
2. Verschiebung + VereinfachungVO (EU) 2025/2650 vom 19.12.2025 (Amtsblatt 23.12.2025): auf 30.12.2026 / 30.06.2027 [eur-lex.europa.eu, CELEX:32025R2650]
KernpflichtSorgfaltserklärung (Due-Diligence-Statement) mit Geolokalisierungsdaten der Erzeugungsflächen [Art. 4, 9, 33 VO (EU) 2023/1115]
Sorgfaltspflicht-SchritteInformationssammlung + Risikobewertung + Risikominderung [Art. 8–11 VO (EU) 2023/1115]
Länder-BenchmarkingEinstufung niedriges / normales / hohes Risiko (Durchführungsverordnung) [Art. 29 VO (EU) 2023/1115]
EU-Informationssystemlive seit 4. Dezember 2024 [Art. 33; ec.europa.eu]
Sanktion Geldbußemindestens 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes im betreffenden Mitgliedstaat [Art. 25 Abs. 2 VO (EU) 2023/1115]
Weitere SanktionenEinziehung der Waren + Erlöse, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen/Förderung (bis 12 Monate), vorübergehendes Vertriebs-/Export-Verbot [Art. 25 VO (EU) 2023/1115]
Zuständige Behörde DEBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE); Primärproduktion Land-/Forstwirtschaft: Landesbehörden [ble.de]
Nationale Durchführung DEEUDR-Durchführungsgesetz noch in Abstimmung (Stand 07/2026) – regelt nur Zuständigkeiten/Bußgelder

Geltungsbereich

Die EUDR erfasst Marktteilnehmer (Operators) und Händler (Traders), die relevante Rohstoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen. Erfasst sind sieben Rohstoffe – Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz – sowie eine in Anhang I abschließend aufgeführte Liste von Folgeprodukten (u. a. Rindsleder, Schokolade, Kaffee, Palmöl-Derivate, Reifen aus Naturkautschuk, Sojaschrot, Möbel, Papier und Zellstoff).

Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland – anders als eine Richtlinie braucht sie kein nationales Umsetzungsgesetz für die inhaltlichen Pflichten. Das in Deutschland geplante EUDR-Durchführungsgesetz legt lediglich die zuständigen Behörden, Kontrollbefugnisse und die konkreten Bußgeldtatbestände fest; es befindet sich Stand Juli 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren.

Details

Entwaldungsfreiheit und Stichtag 31.12.2020

Ein Produkt gilt nach Art. 2 VO (EU) 2023/1115 nur dann als „entwaldungsfrei", wenn die betroffenen Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und – im Fall von Holz – der Wald nicht nach diesem Stichtag degradiert wurde. Der Stichtag gilt unabhängig davon, ob die Rodung im jeweiligen Erzeugerland legal war. Zusätzlich müssen die Erzeugnisse im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert worden sein (Legalitätsanforderung).

Sorgfaltspflicht und Sorgfaltserklärung

Marktteilnehmer müssen vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltspflicht (Due Diligence) in drei Schritten durchlaufen (Art. 8–11): (1) Informationssammlung einschließlich der Geolokalisierungskoordinaten aller Grundstücke, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden; (2) Risikobewertung; (3) Risikominderung. Anschließend ist über das EU-Informationssystem (seit 4. Dezember 2024 verfügbar) eine Sorgfaltserklärung mit Referenznummer abzugeben (Art. 33). Ohne gültige Sorgfaltserklärung dürfen die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

Länder-Benchmarking (niedriges / normales / hohes Risiko)

Über eine Durchführungsverordnung stuft die Kommission Erzeugerländer bzw. Regionen in die Risikoklassen niedrig, normal und hoch ein (Art. 29). Bei Rohstoffen aus Ländern mit niedrigem Risiko gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten; bei hohem Risiko sind verstärkte Kontrollen durch die Behörden vorgesehen.

Zwei Verschiebungen und Vereinfachungen 2024/2025

Ursprünglich sollte die EUDR ab 30. Dezember 2024 (bzw. 30. Juni 2025 für Kleinunternehmen) gelten. Mit der Verordnung (EU) 2024/3234 (Dezember 2024) wurde der Beginn um ein Jahr verschoben. Mit der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (Amtsblatt 23. Dezember 2025) folgte eine zweite Verschiebung um ein weiteres Jahr samt Vereinfachungen: große und mittlere Unternehmen ab 30. Dezember 2026, Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027. Kleinst-/Kleinunternehmen, die bereits unter die alte EUTR fielen, starten am 30. Dezember 2026. Zu den Erleichterungen zählen u. a., dass nachgelagerte Marktteilnehmer (downstream operators) nur die Referenznummern ihrer Lieferanten einsammeln müssen (keine eigene Sorgfaltserklärung), und dass Kleinst-/Kleinprimärerzeuger eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben können.

Sanktionen (Art. 25)

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen. Die Höchstgeldbuße muss mindestens 4 % des gesamten EU-weiten Jahresumsatzes des Marktteilnehmers/Händlers im betreffenden Mitgliedstaat betragen. Hinzu kommen die Einziehung der betroffenen Produkte und der daraus erzielten Erlöse, der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und öffentlicher Förderung (bis zu zwölf Monate) sowie ein vorübergehendes Verbot, EUDR-relevante Waren in Verkehr zu bringen oder auszuführen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand