EU-KI-Verordnung – GPAI-Modelle (VO 2024/1689, Art. 51–56) – Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, systemisches Risiko, Durchsetzung ab 02.08.2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO / AI Act), Kapitel V, Art. 51–56 |
| Änderungsrechtsakt | Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus zur KI"), in Kraft 27.07.2026 |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein deutsches Umsetzungsgesetz nötig |
| GPAI-Pflichten anwendbar seit | 02.08.2025 (Art. 113 lit. b) |
| Durchsetzung durch Kommission seit | 02.08.2026 |
| Übergangsfrist Altmodelle (vor 02.08.2025 in Verkehr) | bis 02.08.2027 (Art. 111 Abs. 3) |
| Schwelle „systemisches Risiko" (Vermutung) | kumulierte Trainings-Rechenleistung > 10^25 FLOP (Art. 51 Abs. 2) |
| Meldefrist an die Kommission bei Schwellenüberschreitung | unverzüglich, spätestens 2 Wochen (Art. 52 Abs. 1) |
| Bußgeldrahmen GPAI-Anbieter | bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – der höhere Wert (Art. 101 Abs. 1) |
| Zuständige Behörde | EU-Kommission / EU-Büro für KI (AI Office) – ausschließliche Zuständigkeit (Art. 88) |
| Nationale Aufsicht DE (nur KI-Systeme) | Bundesnetzagentur nach dem KI-MIG (in Kraft 29.07.2026) |
| Basispflichten aller GPAI-Anbieter | technische Dokumentation; Informationen an nachgelagerte Anbieter; Urheberrechts-Policy; öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte (Art. 53 Abs. 1) |
| Zusatzpflichten bei systemischem Risiko | Modellevaluierung inkl. Adversarial Testing, Risikominderung, Meldung schwerwiegender Vorfälle, Cybersicherheit (Art. 55) |
| Open-Source-Erleichterung | freie/quelloffene Lizenz: nur Urheberrechts-Policy + Trainingsdaten-Zusammenfassung – entfällt bei systemischem Risiko (Art. 53 Abs. 2) |
| Drittlandanbieter | Benennung eines Bevollmächtigten in der Union vor Inverkehrbringen (Art. 54) |
| Freiwilliges Compliance-Instrument | GPAI-Verhaltenskodex (Code of Practice), wirksam seit 02.08.2025 (Art. 56) |
| Einreichungsweg für Meldungen | Plattform EU SEND des EU-Büros für KI |
Geltungsbereich
Kapitel V erfasst Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die das Modell in der Union in Verkehr bringen – unabhängig davon, wo der Anbieter seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. a). Erfasst ist sowohl das eigenständige Bereitstellen eines Modells (etwa über eine API oder ein Model-Repository) als auch der Fall, dass der Anbieter sein Modell in ein eigenes KI-System integriert und dieses System in der Union anbietet (Erwägungsgrund 97).
Nicht Anbieter im Sinne des Kapitels V ist, wer ein fremdes Modell nur einsetzt oder geringfügig anpasst. Nach den Leitlinien der EU-Kommission für GPAI-Anbieter wird erst derjenige zum Anbieter, der eine wesentliche Änderung am Modell vornimmt – etwa durch ein Fine-Tuning mit erheblichem eigenem Rechenaufwand. Wer ein Modell lediglich per Prompt oder Retrieval-Augmented Generation nutzt, fällt nicht darunter; für ihn gelten stattdessen die Pflichten für Betreiber von KI-Systemen (u. a. Art. 4 KI-Kompetenz, Art. 50 Transparenz).
Als EU-Verordnung ist die KI-VO in Deutschland unmittelbar anwendbar; ein Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Das deutsche Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG), in Kraft seit dem 29.07.2026, regelt nur die nationale Durchführung: Es benennt die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle, richtet ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum sowie mindestens ein KI-Reallabor ein. Für GPAI-Modelle ändert das nichts – dort bleibt die Kommission ausschließlich zuständig (Art. 88 KI-VO).
Die vier Basispflichten nach Art. 53
1. Technische Dokumentation des Modells (Art. 53 Abs. 1 lit. a): Der Anbieter erstellt und aktualisiert eine Modelldokumentation nach Anhang XI – Trainings- und Testverfahren, Evaluierungsergebnisse, Architektur, Rechenaufwand, Energieverbrauch – und stellt sie der Kommission bzw. dem EU-Büro für KI auf Anfrage bereit.
2. Informationen an nachgelagerte Anbieter (Art. 53 Abs. 1 lit. b, Anhang XII): Wer das Modell in ein eigenes KI-System integriert, muss dessen Fähigkeiten und Grenzen verstehen und seine eigenen Pflichten erfüllen können. Der Modellanbieter muss die dafür nötigen Informationen liefern.
3. Urheberrechts-Policy (Art. 53 Abs. 1 lit. c): Der Anbieter muss eine Strategie zur Einhaltung des Unionsrechts über das Urheberrecht haben – insbesondere zur Beachtung von Text-und-Data-Mining-Vorbehalten nach Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie (RL 2019/790), in Deutschland umgesetzt in § 44b UrhG.
4. Öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte (Art. 53 Abs. 1 lit. d): Nach dem von der Kommission veröffentlichten Muster ist eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der zum Training verwendeten Inhalte zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Dokument ist der praktische Ansatzpunkt für Rechteinhaber, die prüfen wollen, ob ihre Werke ins Training geflossen sind.
Zusatzpflichten bei systemischem Risiko (Art. 55)
Übersteigt die kumulierte Trainings-Rechenleistung 10^25 FLOP, wird ein systemisches Risiko vermutet (Art. 51 Abs. 2). Die Kommission kann ein Modell auch ohne Schwellenüberschreitung als GPAISR einstufen; der Anbieter kann umgekehrt nach Art. 52 Abs. 5 eine Neubewertung beantragen. Zusätzlich zu Art. 53 gilt dann:
- Modellevaluierung nach standardisierten Protokollen, einschließlich Adversarial Testing (Red Teaming) zur Ermittlung und Minderung systemischer Risiken
- Bewertung und Minderung möglicher systemischer Risiken auf Unionsebene, auch aus Entwicklung, Inverkehrbringen und Nutzung
- Meldung schwerwiegender Vorfälle an das EU-Büro für KI und ggf. nationale Behörden, samt Abhilfemaßnahmen (Art. 55 Abs. 1 lit. c)
- Angemessene Cybersicherheit für Modell und physische Infrastruktur
Meldungen und Berichte laufen über die Plattform EU SEND des EU-Büros für KI.
Beweislast und Sanktionen in der Praxis
Seit dem 02.08.2026 kann die Kommission ihre Befugnisse voll ausüben. Vier Sanktionstatbestände nennt Art. 101 Abs. 1:
- Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (insbesondere Art. 53, 55, aber auch Melde- und Vertretungspflichten aus Art. 52, 54)
- Nichtbefolgung eines Auskunfts- oder Unterlagenverlangens bzw. unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben (Art. 91)
- Nichtbefolgung einer angeforderten Maßnahme (Art. 93)
- Verweigerung des Modellzugangs für eine Evaluierung (Art. 92)
Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zum Vergleich: Für verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 gilt der schärfere Rahmen von bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 3) – dieser trifft aber nicht die GPAI-Pflichten.
Praktisch entlastend wirkt der GPAI-Verhaltenskodex (Art. 56): Für Anbieter, die einem als angemessen bewerteten Kodex beitreten, will die Kommission ihre Durchsetzung ausweislich ihrer Leitlinien auf die Überwachung der Kodex-Einhaltung konzentrieren. Eine Konformitätsvermutung ist damit nicht verbunden – der Kodex ist freiwillig und ersetzt die gesetzlichen Pflichten nicht.
Neben der Kommission können nationale Marktüberwachungsbehörden (in Deutschland die Bundesnetzagentur) die Kommission zum Tätigwerden auffordern (Art. 88 Abs. 2), nachgelagerte Anbieter Beschwerde einlegen (Art. 89 Abs. 2) und das wissenschaftliche Gremium qualifizierte Warnungen aussprechen (Art. 90).
Häufige Fehler
- „Wenn wir ChatGPT oder ein anderes Modell nutzen, treffen uns die GPAI-Pflichten." Falsch – Kapitel V richtet sich an Modellanbieter. Wer ein Modell nur einsetzt, ist Betreiber eines KI-Systems und unterliegt anderen Pflichten (u. a. Art. 4, Art. 50).
- „Fine-Tuning macht uns automatisch zum Anbieter." Differenziert – nach den Kommissionsleitlinien wird erst eine wesentliche Änderung anbieterbegründend; geringfügige Anpassungen genügen nicht.
- „Die GPAI-Regeln gelten erst ab August 2026." Falsch – die Pflichten gelten seit 02.08.2025. Der 02.08.2026 ist nur der Beginn der Durchsetzungs- und Bußgeldbefugnisse der Kommission.
- „Der Digital Omnibus hat auch die GPAI-Regeln verschoben." Falsch – VO (EU) 2026/1744 verschiebt die Hochrisiko-Fristen (Anhang III auf 02.12.2027, Anhang I auf 02.08.2028). Kapitel V bleibt anwendbar.
- „Bei Open-Source-Modellen gilt gar nichts." Falsch – die Erleichterung des Art. 53 Abs. 2 lässt Urheberrechts-Policy und Trainingsdaten-Zusammenfassung bestehen und entfällt vollständig, sobald das Modell ein systemisches Risiko aufweist.
- „Zuständig ist die Bundesnetzagentur." Falsch für GPAI-Modelle – dort hat die Kommission ausschließliche Zuständigkeit (Art. 88). Die BNetzA ist nach dem KI-MIG für KI-Systeme zuständig.
- „Die 10^25-FLOP-Schwelle ist eine harte Grenze." Falsch – sie begründet nur eine widerlegliche Vermutung. Die Kommission kann Modelle auch darunter als GPAISR einstufen; Anbieter können eine Neubewertung beantragen (Art. 52 Abs. 5).
- „Der Verhaltenskodex ist Pflicht." Falsch – er ist freiwillig (Art. 56) und erzeugt keine Konformitätsvermutung, verschafft aber einen vorhersehbareren Aufsichtsrahmen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-14: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. Kapitel V der KI-VO (GPAI-Modelle, Art. 51–56) als eigenständige Themenseite ergänzend zur bestehenden Hochrisiko-Seite. Dokumentiert: Anwendbarkeit seit 02.08.2025, Beginn der Kommissionsdurchsetzung 02.08.2026, Altmodell-Frist 02.08.2027, 10^25-FLOP-Vermutung, Zwei-Wochen-Meldefrist, Bußgeldrahmen 15 Mio. EUR / 3 %, ausschließliche Kommissionszuständigkeit nach Art. 88, deutsches KI-MIG (in Kraft 29.07.2026, BNetzA) sowie Digital Omnibus VO (EU) 2026/1744 (in Kraft 27.07.2026). factcheck_status=review_needed, weil der Volltext der VO (EU) 2026/1744 nicht artikelweise gegen Kapitel V der KI-VO abgeglichen werden konnte – zu prüfen ist, ob 2026/1744 den Wortlaut der Art. 51–56 punktuell ändert (die EU-Kommission weist nur Fristverschiebungen für Hochrisiko-Systeme und erweiterte Aufsichtsbefugnisse des EU-Büros für KI aus). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [EU-KI-Verordnung (AI Act, VO 2024/1689) – Hochrisiko-Systeme](/fakten/eu-ki-verordnung-2024-1689-hochrisiko.html)
- [EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-RL 2019/790) – Uploadfilter, TDM & KI-Training](/fakten/eu-urheberrechtsrichtlinie-dsm-2019-790.html)
- [EU-Produkthaftungsrichtlinie (RL 2024/2853) – Software, KI & Beweiserleichterung](/fakten/eu-produkthaftungsrichtlinie-2024-2853.html)
- [EU Data Act (VO 2023/2854)](/fakten/eu-data-act-2023-2854.html)
Stand
- Stand: 2026-09-14
- Gültig ab: 2025-08-02 (Anwendbarkeit Kapitel V); Durchsetzung durch die Kommission ab 2026-08-02
- Übergangsfrist Altmodelle: bis 2027-08-02 (Art. 111 Abs. 3)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2024/1689, VO 2026/1744, EU-Kommission, Rat der EU, KI-MIG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act) – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
- Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus zur KI") – Amtsblatt EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202601744
- EU-Kommission – Leitlinien für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-gpai-providers
- EU-Kommission – Leitlinien zum Anwendungsbereich der GPAI-Anbieterpflichten (Volltext, 24 Sprachen): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-scope-obligations-providers-general-purpose-ai-models-under-ai-act
- EU-Kommission – GPAI-Verhaltenskodex (Code of Practice): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/contents-code-gpai
- EU-Kommission – Muster für die öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/explanatory-notice-and-template-public-summary-training-content-general-purpose-ai-models
- EU-Kommission – AI Omnibus enters into force (27.07.2026): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/ai-omnibus-enters-force
- EU-Kommission – EU-Büro für KI (AI Office): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/ai-office
- Rat der EU – Pressemitteilung zur endgültigen Annahme des KI-Omnibus (29.06.2026): https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/06/29/artificial-intelligence-council-gives-final-green-light-to-simplify-and-streamline-rules/
- Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) – Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/
- BMDS – Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung: https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-der-ki-verordnung
- Bundesnetzagentur – Zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung: https://www.bundesnetzagentur.de/1112336
- DSM-Richtlinie (RL 2019/790) – TDM-Vorbehalt Art. 4: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0790