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EU-KI-Verordnung – GPAI-Modelle (VO 2024/1689, Art. 51–56) – Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, systemisches Risiko, Durchsetzung ab 02.08.2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-14 · letzte Prüfung: 2026-09-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Kapitel V der KI-Verordnung** ([Verordnung (EU) 2024/1689](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689), Art. 51–56) regelt **KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck** – englisch *general-purpose AI models*, kurz **GPAI**. Gemeint sind die großen Basis- bzw. Foundation-Modelle, auf denen Chatbots, Bildgeneratoren und Assistenzsysteme aufsetzen. Diese Pflichten gelten **seit dem 2. August 2025**; sie richten sich an den **Anbieter des Modells**, nicht an den Betrieb, der ein darauf gebautes Produkt nur einsetzt. Entscheidend für 2026: Die **Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnisse der EU-Kommission** gegenüber GPAI-Anbietern gelten erst **seit dem 2. August 2026** ([EU-Kommission, Leitlinien für GPAI-Anbieter](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-gpai-providers)). Seitdem kann die Kommission Unterlagen anfordern, Modelle evaluieren, Abhilfe- und Rücknahmemaßnahmen verlangen und **Geldbußen bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes** verhängen – je nachdem, was höher ist (Art. 101 Abs. 1). Zuständig ist **ausschließlich die Kommission bzw. das EU-Büro für KI** (Art. 88), **nicht** die nationale Aufsicht. Ein Modell gilt als **GPAI mit systemischem Risiko (GPAISR)**, wenn es über Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad verfügt; das wird **vermutet ab einer kumulierten Trainings-Rechenleistung von mehr als 10^25 FLOP** (Art. 51 Abs. 2). Der Anbieter muss dies der Kommission **unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen** melden (Art. 52 Abs. 1). Für **Altmodelle**, die vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebracht wurden, läuft die Anpassungsfrist bis zum **2. August 2027** (Art. 111 Abs. 3). Der **Digital Omnibus zur KI** – [Verordnung (EU) 2026/1744](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202601744) vom 08.07.2026, in Kraft seit **27.07.2026** – hat die **Hochrisiko**-Fristen verschoben (Anhang III: 02.12.2027, Anhang I: 02.08.2028), die **GPAI-Regeln des Kapitels V aber nicht ausgesetzt**.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO / AI Act), Kapitel V, Art. 51–56
ÄnderungsrechtsaktVerordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus zur KI"), in Kraft 27.07.2026
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein deutsches Umsetzungsgesetz nötig
GPAI-Pflichten anwendbar seit02.08.2025 (Art. 113 lit. b)
Durchsetzung durch Kommission seit02.08.2026
Übergangsfrist Altmodelle (vor 02.08.2025 in Verkehr)bis 02.08.2027 (Art. 111 Abs. 3)
Schwelle „systemisches Risiko" (Vermutung)kumulierte Trainings-Rechenleistung > 10^25 FLOP (Art. 51 Abs. 2)
Meldefrist an die Kommission bei Schwellenüberschreitungunverzüglich, spätestens 2 Wochen (Art. 52 Abs. 1)
Bußgeldrahmen GPAI-Anbieterbis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – der höhere Wert (Art. 101 Abs. 1)
Zuständige BehördeEU-Kommission / EU-Büro für KI (AI Office) – ausschließliche Zuständigkeit (Art. 88)
Nationale Aufsicht DE (nur KI-Systeme)Bundesnetzagentur nach dem KI-MIG (in Kraft 29.07.2026)
Basispflichten aller GPAI-Anbietertechnische Dokumentation; Informationen an nachgelagerte Anbieter; Urheberrechts-Policy; öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte (Art. 53 Abs. 1)
Zusatzpflichten bei systemischem RisikoModellevaluierung inkl. Adversarial Testing, Risikominderung, Meldung schwerwiegender Vorfälle, Cybersicherheit (Art. 55)
Open-Source-Erleichterungfreie/quelloffene Lizenz: nur Urheberrechts-Policy + Trainingsdaten-Zusammenfassung – entfällt bei systemischem Risiko (Art. 53 Abs. 2)
DrittlandanbieterBenennung eines Bevollmächtigten in der Union vor Inverkehrbringen (Art. 54)
Freiwilliges Compliance-InstrumentGPAI-Verhaltenskodex (Code of Practice), wirksam seit 02.08.2025 (Art. 56)
Einreichungsweg für MeldungenPlattform EU SEND des EU-Büros für KI

Geltungsbereich

Kapitel V erfasst Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die das Modell in der Union in Verkehr bringen – unabhängig davon, wo der Anbieter seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. a). Erfasst ist sowohl das eigenständige Bereitstellen eines Modells (etwa über eine API oder ein Model-Repository) als auch der Fall, dass der Anbieter sein Modell in ein eigenes KI-System integriert und dieses System in der Union anbietet (Erwägungsgrund 97).

Nicht Anbieter im Sinne des Kapitels V ist, wer ein fremdes Modell nur einsetzt oder geringfügig anpasst. Nach den Leitlinien der EU-Kommission für GPAI-Anbieter wird erst derjenige zum Anbieter, der eine wesentliche Änderung am Modell vornimmt – etwa durch ein Fine-Tuning mit erheblichem eigenem Rechenaufwand. Wer ein Modell lediglich per Prompt oder Retrieval-Augmented Generation nutzt, fällt nicht darunter; für ihn gelten stattdessen die Pflichten für Betreiber von KI-Systemen (u. a. Art. 4 KI-Kompetenz, Art. 50 Transparenz).

Als EU-Verordnung ist die KI-VO in Deutschland unmittelbar anwendbar; ein Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Das deutsche Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG), in Kraft seit dem 29.07.2026, regelt nur die nationale Durchführung: Es benennt die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle, richtet ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum sowie mindestens ein KI-Reallabor ein. Für GPAI-Modelle ändert das nichts – dort bleibt die Kommission ausschließlich zuständig (Art. 88 KI-VO).

Die vier Basispflichten nach Art. 53

1. Technische Dokumentation des Modells (Art. 53 Abs. 1 lit. a): Der Anbieter erstellt und aktualisiert eine Modelldokumentation nach Anhang XI – Trainings- und Testverfahren, Evaluierungsergebnisse, Architektur, Rechenaufwand, Energieverbrauch – und stellt sie der Kommission bzw. dem EU-Büro für KI auf Anfrage bereit.

2. Informationen an nachgelagerte Anbieter (Art. 53 Abs. 1 lit. b, Anhang XII): Wer das Modell in ein eigenes KI-System integriert, muss dessen Fähigkeiten und Grenzen verstehen und seine eigenen Pflichten erfüllen können. Der Modellanbieter muss die dafür nötigen Informationen liefern.

3. Urheberrechts-Policy (Art. 53 Abs. 1 lit. c): Der Anbieter muss eine Strategie zur Einhaltung des Unionsrechts über das Urheberrecht haben – insbesondere zur Beachtung von Text-und-Data-Mining-Vorbehalten nach Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie (RL 2019/790), in Deutschland umgesetzt in § 44b UrhG.

4. Öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte (Art. 53 Abs. 1 lit. d): Nach dem von der Kommission veröffentlichten Muster ist eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der zum Training verwendeten Inhalte zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Dokument ist der praktische Ansatzpunkt für Rechteinhaber, die prüfen wollen, ob ihre Werke ins Training geflossen sind.

Zusatzpflichten bei systemischem Risiko (Art. 55)

Übersteigt die kumulierte Trainings-Rechenleistung 10^25 FLOP, wird ein systemisches Risiko vermutet (Art. 51 Abs. 2). Die Kommission kann ein Modell auch ohne Schwellenüberschreitung als GPAISR einstufen; der Anbieter kann umgekehrt nach Art. 52 Abs. 5 eine Neubewertung beantragen. Zusätzlich zu Art. 53 gilt dann:

Meldungen und Berichte laufen über die Plattform EU SEND des EU-Büros für KI.

Beweislast und Sanktionen in der Praxis

Seit dem 02.08.2026 kann die Kommission ihre Befugnisse voll ausüben. Vier Sanktionstatbestände nennt Art. 101 Abs. 1:

  1. Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (insbesondere Art. 53, 55, aber auch Melde- und Vertretungspflichten aus Art. 52, 54)
  2. Nichtbefolgung eines Auskunfts- oder Unterlagenverlangens bzw. unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben (Art. 91)
  3. Nichtbefolgung einer angeforderten Maßnahme (Art. 93)
  4. Verweigerung des Modellzugangs für eine Evaluierung (Art. 92)

Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zum Vergleich: Für verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 gilt der schärfere Rahmen von bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 3) – dieser trifft aber nicht die GPAI-Pflichten.

Praktisch entlastend wirkt der GPAI-Verhaltenskodex (Art. 56): Für Anbieter, die einem als angemessen bewerteten Kodex beitreten, will die Kommission ihre Durchsetzung ausweislich ihrer Leitlinien auf die Überwachung der Kodex-Einhaltung konzentrieren. Eine Konformitätsvermutung ist damit nicht verbunden – der Kodex ist freiwillig und ersetzt die gesetzlichen Pflichten nicht.

Neben der Kommission können nationale Marktüberwachungsbehörden (in Deutschland die Bundesnetzagentur) die Kommission zum Tätigwerden auffordern (Art. 88 Abs. 2), nachgelagerte Anbieter Beschwerde einlegen (Art. 89 Abs. 2) und das wissenschaftliche Gremium qualifizierte Warnungen aussprechen (Art. 90).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-14
Letzte Prüfung:
2026-09-14
In Kraft seit:
2025-08-02
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0