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EU-Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) – Gleichbehandlung, Gesamtschutz & EuGH TimePartner (C-311/21) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-04 · letzte Prüfung: 2026-11-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (EUR-Lex, CELEX:32008L0104) ist das zentrale EU-Regelwerk für Zeitarbeit. Ihr Kern ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1): Während einer Überlassung müssen die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Leiharbeitnehmers – Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage und Arbeitsentgelt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) – mindestens denen entsprechen, die er bei direkter Einstellung durch den Entleiher für denselben Arbeitsplatz erhalten hätte. Die Mitgliedstaaten dürfen den Sozialpartnern erlauben, durch Tarifvertrag davon abzuweichen – aber nur „unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern" (Art. 5 Abs. 3). Was das bedeutet, hat der EuGH am 15. Dezember 2022 (C-311/21, TimePartner) auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts geklärt: Wer Leiharbeitnehmer schlechter bezahlt, muss Ausgleichsvorteile gewähren, die die Ungleichbehandlung neutralisieren können, und solche Tarifverträge müssen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Das BAG hat daraufhin mit Urteil vom 31. Mai 2023 (5 AZR 143/19) entschieden, dass das iGZ/ver.di-Tarifwerk den Gesamtschutz wahrt – vor allem wegen der Entgeltfortzahlung in verleihfreien Zeiten (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG), der Lohnuntergrenze und der Begrenzung der Abweichung auf neun Monate (§ 8 Abs. 4 AÜG). Als Richtlinie gilt RL 2008/104/EG nicht unmittelbar. Deutschland hat sie fristgerecht zum 1. Dezember 2011 durch das Erste Gesetz zur Änderung des AÜG – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) umgesetzt; die heutige Fassung beruht auf der AÜG-Reform zum 1. April 2017 (§ 8 AÜG – Gleichstellungsgrundsatz).

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktRichtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit [EUR-Lex CELEX:32008L0104]
Datum des Rechtsakts19. November 2008
VeröffentlichungABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 9
Inkrafttreten05.12.2008 (Tag der Veröffentlichung, Art. 13)
RechtsnaturRichtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar)
Umsetzungsfrist5. Dezember 2011 [Art. 11 RL 2008/104/EG]
GleichbehandlungsgrundsatzWesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mindestens wie bei Direkteinstellung [Art. 5 Abs. 1]
„Wesentliche Bedingungen"Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage, Arbeitsentgelt [Art. 3 Abs. 1 Buchst. f]
Ausnahme „German derogation"Abweichung beim Entgelt, wenn Leiharbeitnehmer unbefristet beim Verleiher und auch zwischen Überlassungen bezahlt [Art. 5 Abs. 2]
Tarifliche AbweichungZulässig nur unter Achtung des Gesamtschutzes [Art. 5 Abs. 3]
Wartezeit-OptionMitgliedstaaten ohne allgemeinverbindliche Tarifsysteme können mit Sozialpartnern abweichen [Art. 5 Abs. 4]
MissbrauchsverbotPflicht zu Maßnahmen gegen missbräuchliche Anwendung / aufeinanderfolgende Überlassungen [Art. 5 Abs. 5]
Zugang zu BeschäftigungInformation über offene Stellen beim Entleiher; Übernahmeverbote nichtig [Art. 6 Abs. 1, 2]
GemeinschaftseinrichtungenGleicher Zugang (Kantine, Kinderbetreuung, Beförderung) außer bei sachlicher Rechtfertigung [Art. 6 Abs. 4]
SanktionenWirksam, angemessen, abschreckend – national festzulegen [Art. 10]
Leitentscheidung EuGHC-311/21 TimePartner, Urteil vom 15.12.2022 [curia docid 268610]
Folgeentscheidung BAG5 AZR 143/19, Urteil vom 31.05.2023 (ECLI:DE:BAG:2023:310523.U.5AZR143.19.0)
DE-Umsetzung (Erstumsetzung)1. AÜG-Änderungsgesetz vom 28.04.2011, BGBl. I S. 642, im Wesentlichen in Kraft 01.12.2011
DE-Gleichstellung§ 8 Abs. 1 AÜG; tarifliche Abweichung § 8 Abs. 2 AÜG
DE-Höchstdauer der Entgelt-Abweichung9 Monate; bis 15 Monate nur mit stufenweiser Heranführung nach max. 6 Wochen [§ 8 Abs. 4 AÜG]
DE-Überlassungshöchstdauer18 Monate [§ 1 Abs. 1b AÜG]
DE-Bußgeld Gleichstellungsverstoßbis 500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG]
DE-Bußgeld Info offene Stellen / Gemeinschaftseinrichtungenbis 3.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 9, 10, Abs. 2 AÜG i. V. m. §§ 13a, 13b AÜG]
Zuständig (DE)Bundesagentur für Arbeit (u. a. § 16 Abs. 1 Nr. 7a, 9, 10); Zoll für Mindeststundenentgelt (Nr. 7b) [§ 16 Abs. 3 AÜG]

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis zu einem Leiharbeitsunternehmen, die einem entleihenden Unternehmen überlassen werden, um vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten (Art. 1 Abs. 1). Erfasst sind öffentliche und private Leiharbeitsunternehmen und Entleiher, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben – unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen (Art. 1 Abs. 2). Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner bestimmte öffentlich geförderte Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramme ausnehmen (Art. 1 Abs. 3).

Betroffener Personenkreis in Deutschland: Leiharbeitnehmer, Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen mit Erlaubnis nach § 1 AÜG) und Entleiher. Anspruchsgrundlage ist nicht die Richtlinie, sondern das AÜG – die Richtlinie bestimmt aber, wie dessen Tariföffnung unionsrechtskonform auszulegen ist.

Detail: Gleichbehandlung und Tariföffnung (Art. 5)

Art. 5 kombiniert eine strikte Regel mit drei Ausnahmen:

In Deutschland setzt § 8 AÜG dies um: Grundsatz in Abs. 1, Tariföffnung in Abs. 2 (Untergrenze: Mindeststundenentgelt nach § 3a Abs. 2 AÜG), Drehtürklausel in Abs. 3 (keine Tarifabweichung für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten beim Entleiher oder dessen Konzern ausgeschieden sind), zeitliche Grenze von neun Monaten für Entgeltabweichungen in Abs. 4 und Lohnuntergrenze auch in verleihfreien Zeiten in Abs. 5.

Detail: EuGH C-311/21 TimePartner (15.12.2022)

Sachverhalt: Eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin (ver.di-Mitglied) wurde als Hilfskraft an einen Einzelhändler überlassen und erhielt nach dem iGZ-Tarif 9,23 € brutto/Std.; vergleichbare Stammkräfte erhielten nach ihrem Vortrag 13,64 €. Sie klagte auf 1.296,72 € Differenzvergütung für Januar bis April 2017. Das BAG legte dem EuGH mit Beschluss vom 16.12.2020 (5 AZR 143/19 (A)) Fragen zum „Gesamtschutz" vor.

Antworten des EuGH (Kernaussagen):

  1. Konkrete Prüfung in drei Schritten (Rn. 49): (a) Welche wesentlichen Bedingungen hätte der Leiharbeitnehmer bei Direkteinstellung? (b) Welche erhält er nach dem Tarifvertrag? (c) Werden Nachteile durch Ausgleichsvorteile neutralisiert?
  2. Ausgleichsvorteile müssen sich auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen beziehen und die Ungleichbehandlung neutralisieren können. Eine bloße Verschlechterung ohne Gegenleistung genügt nicht.
  3. Entgeltfortzahlung in verleihfreien Zeiten kann ein solcher Ausgleichsvorteil sein – und zwar bei unbefristeten wie befristeten Leiharbeitsverhältnissen (Rn. 56); ein unbefristeter Vertrag ist nicht zwingend Voraussetzung.
  4. Der Gesetzgeber muss den Sozialpartnern keine detaillierten Vorgaben machen, bleibt aber verpflichtet, den vollen Schutz der Richtlinie sicherzustellen (Rn. 64, 66).
  5. Abweichende Tarifverträge müssen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (Rn. 71 ff.) – trotz Tarifautonomie (Art. 28 GRCh).

Detail: BAG 5 AZR 143/19 (31.05.2023) – Folgen für die Praxis

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück (Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 07.03.2019 – 5 Sa 230/18). Leitsatz: Das iGZ/ver.di-Tarifwerk zur Leiharbeit, das vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts „nach unten" abweicht, genügt Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG.

Begründung: Den Ausgleich darf nicht nur der Tarifvertrag selbst schaffen, sondern auch zwingendes Gesetzesrecht. Als Ausgleichsvorteile wertete das BAG:

Offen gelassen hat das BAG, was gilt, wenn zusätzlich bei anderen wesentlichen Bedingungen (z. B. Urlaub) eine Schlechterstellung besteht – die Klägerin hatte dazu nicht substantiiert vorgetragen. Hier liegt das verbleibende Prozessrisiko für Verleiher.

Detail: Weitere EuGH-Leitlinien zu „vorübergehend" (Art. 1, Art. 5 Abs. 5)

Beweislast und Compliance

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-04
Letzte Prüfung:
2026-11-04
In Kraft seit:
2008-12-05
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0