EU-Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) – Gleichbehandlung, Gesamtschutz & EuGH TimePartner (C-311/21) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit [EUR-Lex CELEX:32008L0104] |
| Datum des Rechtsakts | 19. November 2008 |
| Veröffentlichung | ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 9 |
| Inkrafttreten | 05.12.2008 (Tag der Veröffentlichung, Art. 13) |
| Rechtsnatur | Richtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar) |
| Umsetzungsfrist | 5. Dezember 2011 [Art. 11 RL 2008/104/EG] |
| Gleichbehandlungsgrundsatz | Wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mindestens wie bei Direkteinstellung [Art. 5 Abs. 1] |
| „Wesentliche Bedingungen" | Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage, Arbeitsentgelt [Art. 3 Abs. 1 Buchst. f] |
| Ausnahme „German derogation" | Abweichung beim Entgelt, wenn Leiharbeitnehmer unbefristet beim Verleiher und auch zwischen Überlassungen bezahlt [Art. 5 Abs. 2] |
| Tarifliche Abweichung | Zulässig nur unter Achtung des Gesamtschutzes [Art. 5 Abs. 3] |
| Wartezeit-Option | Mitgliedstaaten ohne allgemeinverbindliche Tarifsysteme können mit Sozialpartnern abweichen [Art. 5 Abs. 4] |
| Missbrauchsverbot | Pflicht zu Maßnahmen gegen missbräuchliche Anwendung / aufeinanderfolgende Überlassungen [Art. 5 Abs. 5] |
| Zugang zu Beschäftigung | Information über offene Stellen beim Entleiher; Übernahmeverbote nichtig [Art. 6 Abs. 1, 2] |
| Gemeinschaftseinrichtungen | Gleicher Zugang (Kantine, Kinderbetreuung, Beförderung) außer bei sachlicher Rechtfertigung [Art. 6 Abs. 4] |
| Sanktionen | Wirksam, angemessen, abschreckend – national festzulegen [Art. 10] |
| Leitentscheidung EuGH | C-311/21 TimePartner, Urteil vom 15.12.2022 [curia docid 268610] |
| Folgeentscheidung BAG | 5 AZR 143/19, Urteil vom 31.05.2023 (ECLI:DE:BAG:2023:310523.U.5AZR143.19.0) |
| DE-Umsetzung (Erstumsetzung) | 1. AÜG-Änderungsgesetz vom 28.04.2011, BGBl. I S. 642, im Wesentlichen in Kraft 01.12.2011 |
| DE-Gleichstellung | § 8 Abs. 1 AÜG; tarifliche Abweichung § 8 Abs. 2 AÜG |
| DE-Höchstdauer der Entgelt-Abweichung | 9 Monate; bis 15 Monate nur mit stufenweiser Heranführung nach max. 6 Wochen [§ 8 Abs. 4 AÜG] |
| DE-Überlassungshöchstdauer | 18 Monate [§ 1 Abs. 1b AÜG] |
| DE-Bußgeld Gleichstellungsverstoß | bis 500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG] |
| DE-Bußgeld Info offene Stellen / Gemeinschaftseinrichtungen | bis 3.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 9, 10, Abs. 2 AÜG i. V. m. §§ 13a, 13b AÜG] |
| Zuständig (DE) | Bundesagentur für Arbeit (u. a. § 16 Abs. 1 Nr. 7a, 9, 10); Zoll für Mindeststundenentgelt (Nr. 7b) [§ 16 Abs. 3 AÜG] |
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis zu einem Leiharbeitsunternehmen, die einem entleihenden Unternehmen überlassen werden, um vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten (Art. 1 Abs. 1). Erfasst sind öffentliche und private Leiharbeitsunternehmen und Entleiher, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben – unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen (Art. 1 Abs. 2). Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner bestimmte öffentlich geförderte Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramme ausnehmen (Art. 1 Abs. 3).
Betroffener Personenkreis in Deutschland: Leiharbeitnehmer, Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen mit Erlaubnis nach § 1 AÜG) und Entleiher. Anspruchsgrundlage ist nicht die Richtlinie, sondern das AÜG – die Richtlinie bestimmt aber, wie dessen Tariföffnung unionsrechtskonform auszulegen ist.
Detail: Gleichbehandlung und Tariföffnung (Art. 5)
Art. 5 kombiniert eine strikte Regel mit drei Ausnahmen:
- Abs. 1 – Grundsatz: Gleichbehandlung mit vergleichbaren Stammkräften bei allen wesentlichen Bedingungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f.
- Abs. 2 – Entgelt bei Bezahlung zwischen Einsätzen: Beim Arbeitsentgelt darf abgewichen werden, wenn Leiharbeitnehmer unbefristet beim Verleiher beschäftigt sind und auch in verleihfreien Zeiten bezahlt werden. In der Literatur wird dies als „German derogation" bezeichnet.
- Abs. 3 – Tarifverträge: Sozialpartner dürfen abweichende Regelungen vereinbaren, sofern der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer geachtet wird. Das ist die Grundlage der deutschen Zeitarbeitstarife (iGZ/BAP – heute GVP – mit DGB-Gewerkschaften).
- Abs. 4 – Wartezeit: Option für Mitgliedstaaten ohne allgemeinverbindliches Tarifsystem.
- Abs. 5 – Missbrauch: Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen gegen missbräuchliche Gestaltungen, insbesondere aufeinanderfolgende Überlassungen zur Umgehung, ergreifen.
In Deutschland setzt § 8 AÜG dies um: Grundsatz in Abs. 1, Tariföffnung in Abs. 2 (Untergrenze: Mindeststundenentgelt nach § 3a Abs. 2 AÜG), Drehtürklausel in Abs. 3 (keine Tarifabweichung für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten beim Entleiher oder dessen Konzern ausgeschieden sind), zeitliche Grenze von neun Monaten für Entgeltabweichungen in Abs. 4 und Lohnuntergrenze auch in verleihfreien Zeiten in Abs. 5.
Detail: EuGH C-311/21 TimePartner (15.12.2022)
Sachverhalt: Eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin (ver.di-Mitglied) wurde als Hilfskraft an einen Einzelhändler überlassen und erhielt nach dem iGZ-Tarif 9,23 € brutto/Std.; vergleichbare Stammkräfte erhielten nach ihrem Vortrag 13,64 €. Sie klagte auf 1.296,72 € Differenzvergütung für Januar bis April 2017. Das BAG legte dem EuGH mit Beschluss vom 16.12.2020 (5 AZR 143/19 (A)) Fragen zum „Gesamtschutz" vor.
Antworten des EuGH (Kernaussagen):
- Konkrete Prüfung in drei Schritten (Rn. 49): (a) Welche wesentlichen Bedingungen hätte der Leiharbeitnehmer bei Direkteinstellung? (b) Welche erhält er nach dem Tarifvertrag? (c) Werden Nachteile durch Ausgleichsvorteile neutralisiert?
- Ausgleichsvorteile müssen sich auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen beziehen und die Ungleichbehandlung neutralisieren können. Eine bloße Verschlechterung ohne Gegenleistung genügt nicht.
- Entgeltfortzahlung in verleihfreien Zeiten kann ein solcher Ausgleichsvorteil sein – und zwar bei unbefristeten wie befristeten Leiharbeitsverhältnissen (Rn. 56); ein unbefristeter Vertrag ist nicht zwingend Voraussetzung.
- Der Gesetzgeber muss den Sozialpartnern keine detaillierten Vorgaben machen, bleibt aber verpflichtet, den vollen Schutz der Richtlinie sicherzustellen (Rn. 64, 66).
- Abweichende Tarifverträge müssen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (Rn. 71 ff.) – trotz Tarifautonomie (Art. 28 GRCh).
Detail: BAG 5 AZR 143/19 (31.05.2023) – Folgen für die Praxis
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück (Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 07.03.2019 – 5 Sa 230/18). Leitsatz: Das iGZ/ver.di-Tarifwerk zur Leiharbeit, das vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts „nach unten" abweicht, genügt Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG.
Begründung: Den Ausgleich darf nicht nur der Tarifvertrag selbst schaffen, sondern auch zwingendes Gesetzesrecht. Als Ausgleichsvorteile wertete das BAG:
- Entgelt in verleihfreien Zeiten – tariflich zugesagt und gesetzlich abgesichert, weil der Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) für Leiharbeitnehmer nicht abbedungen werden kann (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG); der Verleiher trägt das Einsatzrisiko.
- Lohnuntergrenzen: Mindeststundenentgelt nach § 3a Abs. 2 AÜG bzw. gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), auch für verleihfreie Zeiten.
- Zeitliche Begrenzung der Entgeltabweichung auf 9 Monate (max. 15 Monate mit Heranführung), § 8 Abs. 4 AÜG.
Offen gelassen hat das BAG, was gilt, wenn zusätzlich bei anderen wesentlichen Bedingungen (z. B. Urlaub) eine Schlechterstellung besteht – die Klägerin hatte dazu nicht substantiiert vorgetragen. Hier liegt das verbleibende Prozessrisiko für Verleiher.
Detail: Weitere EuGH-Leitlinien zu „vorübergehend" (Art. 1, Art. 5 Abs. 5)
- EuGH, 14.10.2020 – C-681/18 (KG/JH): Aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher können eine Umgehung darstellen; Mitgliedstaaten müssen Missbrauch verhindern (Art. 5 Abs. 5). Eine feste Höchstdauer schreibt die Richtlinie nicht vor.
- EuGH, 17.03.2022 – C-232/20 (Daimler): Eine Überlassung, deren Dauer nicht mehr vernünftigerweise als „vorübergehend" angesehen werden kann, ist mit der Richtlinie unvereinbar; die Richtlinie selbst verlangt aber keinen Anspruch auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher – das richtet sich nach nationalem Recht (in DE: § 10 AÜG i. V. m. der 18-Monats-Grenze des § 1 Abs. 1b AÜG).
Beweislast und Compliance
- Leiharbeitnehmer, die Equal Pay verlangen, müssen das Entgelt vergleichbarer Stammkräfte darlegen; nach § 13 AÜG haben sie dazu einen Auskunftsanspruch gegen den Entleiher über die wesentlichen Arbeitsbedingungen.
- Verleiher müssen nachweisen, dass ein wirksam einbezogener Tarifvertrag nach § 8 Abs. 2 AÜG gilt und die 9-Monats-Grenze (§ 8 Abs. 4 AÜG) eingehalten ist; sonst schulden sie Equal Pay und riskieren Bußgeld bis 500.000 € sowie Versagung/Widerruf der Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).
- Entleiher müssen über offene Stellen informieren (§ 13a AÜG) und Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen gewähren (§ 13b AÜG) – jeweils bußgeldbewehrt bis 3.000 €.
- Ausschlussfristen in Zeitarbeitstarifverträgen (z. B. iGZ-MTV: erste Stufe drei Monate ab Fälligkeit) können Differenzlohnansprüche vernichten – Ansprüche zeitnah schriftlich geltend machen.
Häufige Fehler
- „Nach TimePartner gilt in der Zeitarbeit immer Equal Pay ab Tag 1." Nein – das BAG hat die tarifliche Abweichung beim Entgelt nach dem iGZ/ver.di-Tarifwerk am 31.05.2023 (5 AZR 143/19) für unionsrechtskonform erklärt.
- „Die Leiharbeitsrichtlinie schreibt 18 Monate Höchstdauer vor." Nein – die 18 Monate sind eine deutsche Regel (§ 1 Abs. 1b AÜG). Die Richtlinie verlangt nur „vorübergehende" Überlassung und Maßnahmen gegen Missbrauch (EuGH C-681/18, C-232/20).
- „Die Richtlinie gibt mir direkt einen Anspruch gegen den Verleiher." Nein – Richtlinien wirken zwischen Privaten nicht unmittelbar; Anspruchsgrundlage ist § 8 AÜG (unionsrechtskonform ausgelegt).
- „Ein befristeter Leiharbeitsvertrag schließt eine Tarifabweichung aus." Nein – nach EuGH (Rn. 56) und BAG ist ein unbefristeter Vertrag keine zwingende Voraussetzung für die Achtung des Gesamtschutzes.
- „Equal Pay betrifft nur das Gehalt." Nein – Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f umfasst auch Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub und arbeitsfreie Tage.
- „Die Drehtürklausel ist EU-Recht." Die Sechs-Monats-Drehtürklausel ist eine nationale Ausgestaltung (§ 8 Abs. 3 AÜG) des Missbrauchsverbots aus Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie.
Änderungsverlauf
- 2026-11-04: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Agent. BAG 5 AZR 143/19 im amtlichen Volltext auf bundesarbeitsgericht.de geprüft (Datum 31.05.2023, ECLI, Leitsatz, Tenor, LAG-Vorinstanz 07.03.2019 – 5 Sa 230/18, Stundenlöhne 9,23 €/13,64 €, Klagesumme 1.296,72 €, Ausgleichsvorteile §§ 11 Abs. 4 S. 2, 8 Abs. 4/5 AÜG, EuGH-Randnummern 49, 56, 64, 66, 71 ff.). § 16 AÜG (Bußgeldrahmen 500.000 €/3.000 €, Zuständigkeiten) gegen die Fassung vom 22.12.2025 geprüft (lxgesetze.de). EuGH C-311/21 über Sekundärquelle (Hensche, mit curia-docid 268610) und BAG-Urteilsgründe abgeglichen. Umsetzungsgesetz BGBl. 2011 I S. 642 / Inkrafttreten 01.12.2011 über buzer.de/umwelt-online belegt. Nicht abschließend geprüft: EUR-Lex-Primärtext der RL 2008/104/EG war im Abrufzeitpunkt nicht auslesbar (leere Antwort) – Artikelzuordnungen (Art. 1, 3, 5, 6, 10, 11, 13), Inkrafttretensdatum und Inhalte von C-681/18 und C-232/20 noch Wort für Wort gegen EUR-Lex/curia abzugleichen → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="EU-Recht-Agent (automatisiert)"
Stand
- Stand: 2026-11-04
- Gültig ab: 2008-12-05 (Inkrafttreten der Richtlinie); Umsetzungsfrist 2011-12-05
- DE-Umsetzung: AÜG (Erstumsetzung 01.12.2011; Reform 01.04.2017; zuletzt geändert 22.12.2025)
- Status: in Kraft (Richtlinie – national umgesetzt)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32008L0104; EuGH C-311/21; BAG 5 AZR 143/19; AÜG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit (Volltext, deutsch, EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0104
- Richtlinie 2008/104/EG (PDF, ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 9): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0104
- EUR-Lex – Zusammenfassung der Leiharbeitsrichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/LSU/?uri=CELEX:32008L0104
- Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2008/104/EG, COM(2014) 176 final: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52014DC0176
- EuGH, Urteil vom 15.12.2022 – C-311/21 (TimePartner Personalmanagement): https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=268610&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
- EuGH, Urteil vom 14.10.2020 – C-681/18 (KG/JH): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=14.10.2020&Aktenzeichen=C-681/18
- EuGH, Urteil vom 17.03.2022 – C-232/20 (Daimler): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=17.03.2022&Aktenzeichen=C-232/20
- BAG, Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 143/19 (Leitsatz, Tenor, Gründe): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-143-19/
- BAG 5 AZR 143/19 (dejure-Permalink): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=31.05.2023&Aktenzeichen=5%20AZR%20143/19
- § 8 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung (DE-Umsetzung): https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__8.html
- § 11 AÜG – Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis (Abs. 4 Satz 2: Annahmeverzug): https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__11.html
- § 13a AÜG – Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__13a.html
- § 13b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__13b.html
- § 16 AÜG – Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldrahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__16.html
- Erstes Gesetz zur Änderung des AÜG – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 642): https://www.buzer.de/gesetz/9695/index.htm
- Verwandte Nexvyra-Seite: Überlassungshöchstdauer und Equal Pay (§ 1 Abs. 1b, § 8 AÜG): https://nexvyra.de/fakten/arbeitnehmerueberlassung-hoechstueberlassungsdauer-1b-aueg.md