EU-Maschinenverordnung (VO 2023/1230) – Geltung ab 20.01.2027, Hochrisikomaschinen, KI & Cybersicherheit In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2023/1230 vom 14.06.2023 („Maschinenverordnung", MVO) |
| Veröffentlichung im Amtsblatt | 29.06.2023 (ABl. L 165) |
| In Kraft getreten | 19.07.2023 |
| Allgemeine Anwendung ab | 20.01.2027 (Art. 54) |
| Vorgezogene Anwendung | gestaffelt (Art. 54): Art. 6 Abs. 7, Art. 48, Art. 52 ab 19.07.2023; Art. 26–42 (Notifizierung Benannter Stellen) ab 20.01.2024; Art. 6 Abs. 2–6 und 11, Art. 47, Art. 53 Abs. 3 ab 20.07.2024; Art. 50 Abs. 1 ab 20.10.2026 |
| Ersetzt | Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) |
| Rechtsnatur | Verordnung – unmittelbar geltend, keine nationale Umsetzung nötig |
| Nationales Flankengesetz DE | Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG), in Kraft seit 06.12.2025 |
| Abgelöste nationale Norm | 9. ProdSV (Maschinenverordnung 1993) |
| Hochrisikomaschinen | Anhang I Teil A – 6 Kategorien, Benannte Stelle zwingend |
| Weitere gelistete Kategorien | Anhang I Teil B – 19 Kategorien; interne Fertigungskontrolle nur bei vollständiger Anwendung der einschlägigen harmonisierten Normen |
| Konformitätsverfahren Teil A | EU-Baumusterprüfung (Modul B) + Modul C, oder umfassende Qualitätssicherung (Modul H), oder Einzelprüfung (Modul G) |
| Neu in Anhang I Teil A | Sicherheitsbauteile mit selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens |
| Sicherheitsbauteil-Begriff | erweitert auf Software und rein digitale Bauteile mit Sicherheitsfunktion |
| Cybersicherheit | erstmals verbindliche Schutzanforderungen gegen Manipulation sicherheitsrelevanter Funktionen |
| Digitale Betriebsanleitung | zulässig (Art. 10 Abs. 7); Papierfassung auf Verlangen kostenlos binnen 1 Monat |
| Verfügbarkeitsdauer digitale Anleitung | Lebensdauer der Maschine, mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringen |
| Wesentliche Veränderung | wer sie vornimmt, wird Hersteller mit allen Pflichten (CE, Doku, Konformitätsbewertung) |
| Bußgeldrahmen DE (§ 9 MaschinenDG) | 26 Ordnungswidrigkeitentatbestände; bis 100.000 € nur in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 7, 16 und 17, in allen übrigen Fällen bis 10.000 € (§ 9 Abs. 2) – die fehlende CE-Kennzeichnung (Nr. 21) fällt in den 10.000-€-Rahmen |
| Wirksamkeit der Sanktionen | §§ 9 und 10 MaschinenDG sind nach § 12 MaschinenDG erst ab 20.01.2027 anzuwenden (ebenso §§ 1, 2, 4, 8 und 11) |
| Marktüberwachung | VO (EU) 2019/1020 i. V. m. MaschinenDG; Notifizierungsbehörde ZLS |
Geltungsbereich – wen trifft die Verordnung?
Die MVO gilt für Maschinen und dazugehörige Produkte, die ab dem 20.01.2027 erstmals in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Betroffen sind:
- Hersteller von Maschinen, auswechselbaren Ausrüstungen, Sicherheitsbauteilen, Lastaufnahmemitteln, Ketten/Seilen/Gurten und abnehmbaren Gelenkwellen
- Importeure und Händler mit eigenständigen Prüf- und Dokumentationspflichten
- Betreiber, die Maschinen umbauen oder verketten – sobald eine wesentliche Veränderung vorliegt, werden sie selbst zum Hersteller
- Eigenbau/Eigenverwendung: auch selbst gebaute Maschinen für den Eigengebrauch fallen unter die Verordnung
Nicht betroffen sind Maschinen, die vor dem 20.01.2027 rechtmäßig nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden. Für diese gilt kein Nachrüstzwang – maßgeblich ist der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens, nicht der Zeitpunkt der Nutzung.
Anhang I – Hochrisikomaschinen und Konformitätsbewertung
Anhang I ersetzt den früheren „Anhang IV" der Maschinenrichtlinie und teilt gelistete Produkte in zwei Teile:
Teil A (6 Kategorien, Hochrisiko) – u. a. abnehmbare Gelenkwellen mit Schutzeinrichtung, Hebebühnen für Fahrzeuge sowie – erstmals – Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens. Hier ist eine Benannte Stelle zwingend; eine reine Selbstzertifizierung durch interne Fertigungskontrolle ist ausgeschlossen. Zulässig sind EU-Baumusterprüfung (Modul B) mit anschließender interner Fertigungskontrolle (Modul C), umfassende Qualitätssicherung (Modul H) oder Einzelprüfung (Modul G).
Teil B (19 Kategorien) – u. a. Kreis- und Bandsägen für die Holzbearbeitung, Pressen zur Kaltbearbeitung von Metall, Schutzeinrichtungen zur Personendetektion und Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen. Hier bleibt die interne Fertigungskontrolle möglich, aber nur wenn die einschlägigen harmonisierten Normen vollständig angewandt wurden. Andernfalls muss eine Benannte Stelle eingeschaltet werden.
Die Kommission kann Anhang I per delegiertem Rechtsakt an den technischen Fortschritt anpassen – Kategorien aufnehmen, streichen oder zwischen Teil A und Teil B verschieben. Für Hersteller heißt das: die Einstufung ist kein Dauerzustand, sondern muss periodisch geprüft werden.
KI und Cybersicherheit – die inhaltlich größte Neuerung
Die MVO verknüpft erstmals Arbeitssicherheit und Cybersicherheit verbindlich. Sicherheitsrelevante Steuerungen und Software müssen so ausgelegt sein, dass eine böswillige Manipulation von außen nicht zu einer gefährlichen Situation führt. Ein sicherheitskritischer Fehlzustand infolge eines Cyberangriffs ist damit ein Konformitätsmangel – nicht bloß ein IT-Problem.
Parallel erfasst die Verordnung selbstentwickelndes Verhalten: Maschinen, deren Sicherheitsverhalten sich durch maschinelles Lernen nach dem Inverkehrbringen verändert, müssen so ausgelegt sein, dass die Sicherheitsfunktionen über den gesamten Lebenszyklus erhalten bleiben. Der Begriff des Sicherheitsbauteils wurde erweitert und erfasst nun ausdrücklich auch Software und rein digitale Bauteile, die eigenständig eine Sicherheitsfunktion ausführen.
Wichtig für die Abgrenzung: Die MVO regelt die Maschinensicherheit. Wo eine Maschine zugleich ein KI-System im Sinne der KI-Verordnung (VO 2024/1689) enthält, greifen beide Regime nebeneinander – die MVO als Produktsicherheitsrecht, der AI Act mit seinen eigenen Hochrisiko-Pflichten.
Digitale Betriebsanleitung – was erlaubt ist und was nicht
Art. 10 Abs. 7 MVO erlaubt die digitale Bereitstellung der Betriebsanleitung. Voraussetzungen:
- Auf der Maschine, der Verpackung oder in einem Begleitdokument muss klar angegeben sein, wie die Anleitung online erreichbar ist (z. B. QR-Code plus Klartext-URL)
- Nutzer müssen die Anleitung ausdrucken, herunterladen und speichern können – damit sie auch bei Netz-, Strom- oder Maschinenausfall verfügbar bleibt
- Die Anleitung muss während der erwarteten Lebensdauer, mindestens jedoch 10 Jahre ab Inverkehrbringen, online verfügbar sein
- Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, muss der Hersteller sie binnen eines Monats kostenlos liefern
Nicht digitalisierbar sind die Sicherheitsinformationen: sicherheitsrelevante Hinweise müssen der Maschine in Papierform beigefügt bleiben. Die Sprachenregelung bleibt bestehen – Anleitung und Sicherheitsinformationen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Maschine bereitgestellt wird.
Wesentliche Veränderung – die Falle für Betreiber
Eine wesentliche Veränderung ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen bzw. nach der Inbetriebnahme, die eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht. Die MVO stellt ausdrücklich klar: Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt als Hersteller und trägt sämtliche Herstellerpflichten – Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung.
Praktisch relevant wird das bei Retrofits, Verkettungen mehrerer Maschinen zu einer Gesamtanlage und – neu – bei Software-Updates, die Sicherheitsfunktionen verändern. Auch ein reines Software-Update kann eine wesentliche Veränderung sein.
Nationale Flankierung: MaschinenDG
Weil die MVO eine Verordnung ist, braucht Deutschland kein Umsetzungsgesetz für die materiellen Anforderungen. Erforderlich sind jedoch nationale Regelungen zu Zuständigkeiten und Sanktionen. Das leistet das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG), in Kraft seit 06.12.2025. Es
- bestimmt die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder und die ZLS als Notifizierungsbehörde für Konformitätsbewertungsstellen,
- enthält in § 9 MaschinenDG 26 Ordnungswidrigkeitentatbestände (Absatz 1 Nummer 1 bis 26). Der erhöhte Rahmen von bis zu 100.000 € gilt nach § 9 Absatz 2 ausschließlich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 16 und 17 – also bei unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Korrekturmaßnahme (Nr. 7), beim Inverkehrbringen entgegen Artikel 13 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 bzw. Artikel 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 (Nr. 16) und beim Bereitstellen auf dem Markt entgegen Artikel 15 Abs. 3 Satz 1 bzw. Artikel 16 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 17). In allen übrigen Fällen liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 €. Das gilt auch für die fehlende CE-Kennzeichnung: Sie ist in § 9 Absatz 1 Nummer 21 erfasst und damit dem 10.000-€-Rahmen zugeordnet,
- enthält in § 10 MaschinenDG Straftatbestände (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) für die beharrliche Wiederholung einer vorsätzlichen Handlung nach § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 sowie für die Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremder Sachen von bedeutendem Wert durch eine solche Handlung,
- regelt in § 11 MaschinenDG den Bestandsschutz: Maschinen, welche die Anforderungen der Maschinenverordnung vom 12.05.1993 (9. ProdSV) erfüllen und vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden,
- hebt die bisherige 9. ProdSV auf.
Wichtig für die zeitliche Geltung: Nach § 12 MaschinenDG sind die §§ 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 erst ab dem 20.01.2027 anzuwenden. Die Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 9 und 10) greifen also nicht bloß „praktisch" später – sie sind bis dahin ausdrücklich nicht anwendbar. Bereits seit dem 06.12.2025 gelten dagegen die §§ 3 sowie 5 bis 7 (Notifizierung, Unterrichtungs- und Maßnahmenpflichten der Marktüberwachung).
Häufige Fehler
- „Die Maschinenverordnung gilt schon seit 2023." Teilweise falsch. In Kraft seit 19.07.2023, anwendbar aber erst ab 20.01.2027. Vorgezogen gelten mehrere Teile: Art. 6 Abs. 7, Art. 48 und Art. 52 seit 19.07.2023, die Vorschriften zur Notifizierung Benannter Stellen (Art. 26–42) seit 20.01.2024, Art. 6 Abs. 2–6 und 11, Art. 47 sowie Art. 53 Abs. 3 seit 20.07.2024 und Art. 50 Abs. 1 ab 20.10.2026 (Art. 54 MVO).
- „Es gibt eine Übergangsfrist nach dem 20.01.2027." Falsch. Es gibt keine allgemeine Übergangsfrist. Ab dem Stichtag muss jede erstmals in Verkehr gebrachte Maschine der MVO entsprechen.
- „Bestandsmaschinen müssen nachgerüstet werden." Falsch. Maschinen, die vor dem 20.01.2027 rechtmäßig nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterbetrieben werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
- „Deutschland muss die MVO erst noch umsetzen." Falsch. Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar. Das MaschinenDG regelt nur Zuständigkeiten und Sanktionen, nicht die Sicherheitsanforderungen.
- „Betriebsanleitung darf jetzt komplett digital sein." Nur teilweise. Die Betriebsanleitung ja – die Sicherheitsinformationen müssen weiterhin in Papierform beiliegen, und der Kunde kann die Anleitung kostenlos auf Papier verlangen.
- „Ein Software-Update ist nie eine wesentliche Veränderung." Falsch. Ändert das Update sicherheitsrelevantes Verhalten, kann es eine wesentliche Veränderung sein – mit voller Herstellerhaftung für denjenigen, der es aufspielt.
- „Für Teil-B-Maschinen brauche ich nie eine Benannte Stelle." Falsch. Die interne Fertigungskontrolle ist bei Teil B nur zulässig, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen vollständig angewandt wurden.
- „Selbstbau für den Eigengebrauch ist ausgenommen." Falsch. Auch Eigenbaumaschinen fallen unter die Verordnung.
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Update-Vorschlag vom 28.08.2026 übernommen und freigegeben (content/proposals/2026-08-28-eu-maschinenverordnung-2023-1230.md). Eingearbeitet: (1) Bußgeldrahmen § 9 MaschinenDG präzisiert – 100.000 € nur für Abs. 1 Nr. 7, 16, 17; fehlende CE-Kennzeichnung (Nr. 21) im 10.000-€-Rahmen; (2) zeitliche Geltung nach § 12 MaschinenDG (§§ 1, 2, 4, 8–11 erst ab 20.01.2027 anzuwenden, §§ 3, 5–7 seit 06.12.2025); (3) vollständige Staffel der vorgezogenen Anwendung nach Art. 54 MVO; (4) konsolidierte EUR-Lex-Fassung auf Stand 29.05.2026 umgestellt; ergänzt §§ 10, 11 MaschinenDG. Verifikation: § 9 (26 Tatbestände, 100.000 € nur Nr. 7/16/17), § 10 und § 12 zusätzlich gegen BT-Drs. 21/1507 und Fachdarstellungen (IBF Solutions, Produktkanzlei 12/2025) bestätigt; Anhang I Teil A = 6 Kategorien extern bestätigt (CE-Fachbeitrag Knorre GmbH, 22.01.2026). Frontmatter `valid_from` von 2027-01-20 (künftiger Geltungsbeginn) auf das Inkrafttreten 2023-07-19 (Art. 54 MVO, ABl. L 165 vom 29.06.2023 + 20 Tage) umgestellt; der Geltungsbeginn 20.01.2027 bleibt in Titel und Kernfakten dokumentiert. Offen bleibt allein die Kategorienzahl in Anhang I Teil B (19) – sie stammt weiterhin aus Sekundärquellen und ist beim nächsten Lauf am EUR-Lex-Volltext zu verifizieren. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-28: Inhaltlicher Faktencheck gegen den amtlichen MaschinenDG-Volltext und Art. 54 MVO durchgefuehrt; vier Abweichungen gefunden (Bussgeldstufen § 9 Abs. 2, zeitliche Geltung § 12, Umfang der vorgezogenen Anwendung nach Art. 54, veraltete konsolidierte Fassung). Die korrigierte Fassung liegt als Vorschlag unter `content/proposals/2026-08-28-eu-maschinenverordnung-2023-1230.md`. Am Seitentext wurde inhaltlich nichts geaendert; `factcheck_status` von `review_needed` auf `review_proposed` gesetzt. | change_type=review_proposed field="factcheck_status" old="review_needed" new="review_proposed" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-28: Tote Quellen-URL autonom ersetzt. EUR-Lex hat den Jahres-Zusatz aus dem Slug der Rechtsakt-Zusammenfassung entfernt; die alte URL liefert HTTP 404 (HEAD und GET mit Browser-UA gegengeprueft). Die neue URL traegt denselben Titel "Sicherheitsanforderungen fuer Maschinen" und die LEGISSUM-ID 4682019, ausweislich EUR-Lex die Zusammenfassung zur Verordnung (EU) 2023/1230; die aeltere Zusammenfassung zur Richtlinie 2006/42/EG ist davon getrennt (ID l21001). Heute HTTP 200 geprueft, gleiche amtliche Domain. | change_type=source_fix field="sources" old="https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/machinery-safety-requirements-2023.html" new="https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/machinery-safety-requirements.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-27: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. Geltungsbeginn 20.01.2027 (Art. 54) und Vorabgeltung Art. 26–42 ab 20.01.2024 dokumentiert; Anhang I Teil A/B mit Konformitätsbewertungswegen, Cybersicherheits- und ML-Anforderungen, Regeln zur digitalen Betriebsanleitung (Art. 10 Abs. 7) sowie MaschinenDG (in Kraft 06.12.2025) mit Bußgeldrahmen erfasst. Kategorienzahlen in Anhang I Teil A/B und Bußgeldhöhen stammen aus Sekundärquellen und sind gegen den EUR-Lex-Volltext bzw. das MaschinenDG gegenzuprüfen – daher factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [EU-Produktsicherheitsverordnung (VO 2023/988)](/fakten/eu-produktsicherheitsverordnung-2023-988.html)
- [EU-KI-Verordnung (AI Act, VO 2024/1689)](/fakten/eu-ki-verordnung-2024-1689-hochrisiko.html)
- [Cyber Resilience Act (CRA)](/fakten/cyber-resilience-act-cra.html)
- [EU-Produkthaftungsrichtlinie (RL 2024/2853)](/fakten/eu-produkthaftungsrichtlinie-2024-2853.html)
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2023-07-19 (Inkrafttreten der MVO); allgemeine Anwendung ab 2027-01-20 (Art. 54)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2023/1230, EU-Kommission, MaschinenDG/BMAS, BT-Drs. 21/1507)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen – Volltext EUR-Lex (DE): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R1230
- Verordnung (EU) 2023/1230 – konsolidierte Fassung EUR-Lex (Stand 29.05.2026): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02023R1230-20260529
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 – EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1230R(01)
- EUR-Lex – Zusammenfassung „Sicherheitsanforderungen für Maschinen (2023)": https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/machinery-safety-requirements.html
- Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie, abgelöst) – EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0042
- Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten – EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32019R1020
- EU-Kommission – Maschinen (Binnenmarkt, Produktsicherheit): https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/mechanical-engineering/machinery_en
- BMAS – Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG): https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/maschinenverordnung-durchfuehrungsgesetz-maschinendg.html
- Deutscher Bundestag – Drucksache 21/1507 (Gesetzentwurf MaschinenDG, 08.09.2025): https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101507.pdf
- MaschinenDG – amtlicher Volltext (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/maschinendg/
- § 9 MaschinenDG (Bußgeldvorschriften) – Einzelnorm: https://www.gesetze-im-internet.de/maschinendg/__9.html
- § 12 MaschinenDG (Anwendungsvorschrift) – Einzelnorm: https://www.gesetze-im-internet.de/maschinendg/__12.html
- MaschinenDG – Normfassung buzer.de: https://www.buzer.de/MaschinenDG.htm
- DGUV Test – Umstellung auf die EU-Maschinenverordnung: https://www.dguv.de/dguv-test/prod-pruef-zert/konform-prod/maschinen/eu-maschinenverordnung/index.jsp