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Net-Zero Industry Act (VO 2024/1735) – 40-%-Fertigungsbenchmark 2030, Genehmigungsfristen & CO2-Speicherpflicht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-04 · letzte Prüfung: 2026-08-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Net-Zero Industry Act (NZIA)** – amtlich die **Verordnung (EU) 2024/1735** vom **13. Juni 2024** „zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien" – soll die **industrielle Herstellung sauberer Technologien** (Solar, Wind, Wärmepumpen, Batterien, Elektrolyseure, CO2-Abscheidung u. a.) in der EU ausbauen und strategische Importabhängigkeiten verringern. Sie wurde am **28. Juni 2024** im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem **29. Juni 2024 in Kraft und anwendbar**. Als **EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in Deutschland** – ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich; Deutschland benennt lediglich zuständige Behörden. Kern ist ein **Fertigungsbenchmark auf Unionsebene**: Bis **2030** sollen mindestens **40 %** des jährlichen EU-Einsatzbedarfs an strategischen Netto-Null-Technologien **in der EU** hergestellt werden; langfristig soll die Union bis **2040** einen Anteil von **15 % der Weltproduktion** erreichen. Zur Beschleunigung führt die Verordnung **verbindliche Genehmigungshöchstfristen** für Fertigungsprojekte ein (**9–18 Monate** je nach Projekttyp und Kapazität), erleichtert **öffentliche Beschaffung und Auktionen** über Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien und verpflichtet die EU-Öl- und -Gasindustrie, bis **2030** eine **jährliche CO2-Injektionskapazität von 50 Mio. Tonnen** aufzubauen.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2024/1735 (Net-Zero Industry Act) [eur-lex.europa.eu, CELEX:32024R1735]
Erlassdatum13. Juni 2024 [VO (EU) 2024/1735]
Veröffentlichung Amtsblatt28. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1735) [EUR-Lex]
Inkrafttreten / Anwendbarkeit29. Juni 2024 (für einzelne Artikel gelten spätere Termine) [EUR-Lex]
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar in DE anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Fertigungsbenchmark 2030mind. 40 % des jährlichen EU-Einsatzbedarfs an Netto-Null-Technologien aus EU-Fertigung [EU-Kommission; Art. 5 VO (EU) 2024/1735]
Ziel Weltmarktanteil15 % der Weltproduktion bis 2040 [EU-Kommission]
CO2-Injektionskapazität50 Mio. t/Jahr bis 2030, EU-weite Pflicht der Öl-/Gasproduzenten [Art. 23 VO (EU) 2024/1735]
CO2-Pflicht – Verpflichtete44 Öl-/Gasproduzenten, individuelle Anteile per Kommissionsbeschluss (Mai 2025) [EU-Kommission]
Genehmigungsfrist – strategische Projekte9 Monate (< 1 GW) bzw. 12 Monate (≥ 1 GW / nicht in GW gemessen) [EU-Kommission, Q&A NZIA]
Genehmigungsfrist – sonstige Fertigungsprojekte12 Monate (< 1 GW) bzw. 18 Monate (≥ 1 GW) [EU-Kommission, Q&A NZIA]
Genehmigungsfrist – CO2-Speicherprojektemax. 18 Monate [EU-Kommission, Q&A NZIA]
Fristverlängerungeinmalig bis 3 Monate; bei außergewöhnlichen Risiken bis 6 Monate [EU-Kommission, Q&A NZIA]
Öffentliche Beschaffung (Art. 25)Mindestkriterien Umweltnachhaltigkeit + Resilienzbeitrag; anwendbar ab 30.12.2025 [EU-Kommission; Art. 25 VO (EU) 2024/1735]
Beschaffung – Übergangsphasebis 30.06.2026 nur zentrale Beschaffungsstellen und Aufträge ≥ 25 Mio. € [EU-Kommission]
Auktionen (Art. 26)verpflichtende Nicht-Preis-Kriterien (Nachhaltigkeit, Resilienz, Cybersicherheit, verantwortungsvolles Wirtschaften) [Art. 26 VO (EU) 2024/1735]
Zentrale Anlaufstelle (DE)Benennung durch Mitgliedstaaten bis 30.12.2024 („Single Point of Contact") [VO (EU) 2024/1735]
Weitere InstrumenteNetto-Null-Strategieprojekte, Netto-Null-Beschleunigungstäler, Netto-Null-Industrieakademien, Reallabore (Regulatory Sandboxes)
ÄnderungKommissions-VO (EU) 2025/1463 vom 23.05.2025 (in Kraft 17.08.2025) – Neufassung der Anhang-Produktliste [EUR-Lex]
DurchführungsvorschriftDurchführungsverordnung (EU) 2025/1178 vom 23.05.2025 – Liste der Endprodukte für die Resilienzbewertung [EUR-Lex]
Berichtigung27.10.2025 (ABl. L 2025/90845) [EUR-Lex]
Zuständigkeit DEBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE); Genehmigungsbehörden der Länder
Betroffener NutzerkreisHersteller sauberer Technologien, öffentliche Auftraggeber, Öl-/Gasproduzenten, Genehmigungsbehörden

Geltungsbereich

Der NZIA richtet sich vor allem an die industrielle Fertigung von Netto-Null-Technologien und an die mit ihr verbundenen Genehmigungs- und Beschaffungsverfahren. Erfasst werden Hersteller von Technologien wie Photovoltaik, Wind- und Wärmepumpentechnik, Batterien und Speicher, Elektrolyseure und Brennstoffzellen, nachhaltiges Biogas/Biomethan, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie Netztechnologien. Der 40-%-Benchmark ist ein Ziel auf Unionsebene und begründet keine unmittelbare Einzelquote je Unternehmen; er steuert jedoch Genehmigungsprivilegien, die Auswahl strategischer Projekte und den Zugang zu öffentlicher Nachfrage.

Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in Deutschland; anders als eine Richtlinie braucht sie kein deutsches Umsetzungsgesetz. Deutschland musste bis 30. Dezember 2024 eine zentrale Anlaufstelle für Genehmigungsverfahren benennen und regelt Verfahrens- und Sanktionsfragen im nationalen Vollzug. Für öffentliche Auftraggeber und die Öl-/Gasindustrie entstehen dagegen konkrete Pflichten unmittelbar aus der Verordnung.

Details

Der 40-%-Fertigungsbenchmark (Art. 5)

Der NZIA setzt ein industriepolitisches Ziel auf Unionsebene: Bis 2030 soll die EU mindestens 40 % ihres jährlichen Einsatzbedarfs an strategischen Netto-Null-Technologien aus eigener Fertigung decken. Langfristig soll der Unionsanteil weiter steigen, mit Blick auf 15 % der Weltproduktion bis 2040. Diese Benchmarks sind der Maßstab, an dem die EU ihre industrielle Resilienz misst – kein direkt bußgeldbewehrtes Gebot für einzelne Unternehmen.

Beschleunigte Genehmigungsverfahren

Für Netto-Null-Fertigungsprojekte gelten verbindliche Genehmigungshöchstfristen: Bei strategischen Projekten höchstens 9 Monate (Jahreskapazität < 1 GW) bzw. 12 Monate (≥ 1 GW oder nicht in GW gemessen); bei sonstigen Fertigungsprojekten höchstens 12 Monate (< 1 GW) bzw. 18 Monate (≥ 1 GW). Für CO2-Speicherprojekte gilt eine Höchstfrist von 18 Monaten. In Ausnahmefällen kann die Frist einmalig um bis zu 3 Monate und bei außergewöhnlichen Risiken um bis zu 6 Monate verlängert werden. Projektträger wenden sich an eine zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact).

CO2-Speicherpflicht (Art. 23)

Die Verordnung schafft erstmals eine EU-weite Pflicht zum Aufbau von CO2-Speicherkapazität: Bis 2030 soll eine jährliche Injektionskapazität von 50 Mio. Tonnen entstehen. Die Kommission hat den Beitrag im Mai 2025 per Beschluss auf 44 Öl- und Gasproduzenten verteilt, die individuelle Anteile beitragen müssen. Ziel ist es, einen Unionsmarkt für CO2-Speicherdienste zu schaffen und Industrieanlagen eine Abscheidungsperspektive zu geben.

Öffentliche Beschaffung und Auktionen (Art. 25, 26)

Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Netto-Null-Technologien Mindestanforderungen an Umweltnachhaltigkeit sowie – bei zu großer Abhängigkeit von einer einzigen Bezugsquelle – einen Resilienzbeitrag berücksichtigen; die Regeln sind seit dem 30. Dezember 2025 anwendbar. In einer Übergangsphase bis 30. Juni 2026 gelten sie zunächst nur für zentrale Beschaffungsstellen und Aufträge ab 25 Mio. €. Bei Auktionen zum Ausbau erneuerbarer Energien müssen die Mitgliedstaaten Nicht-Preis-Kriterien (u. a. Nachhaltigkeit, Resilienz, Cybersicherheit, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln) einbeziehen. Die EU-Kommission hat am 22. Juli 2026 einen Leitfaden zur Anwendung der Nicht-Preis-Kriterien veröffentlicht.

Weitere Instrumente

Der NZIA bündelt zusätzliche Fördermechanismen: Netto-Null-Strategieprojekte mit Vorrangstatus, Netto-Null-Beschleunigungstäler (räumlich gebündelte Industriecluster mit vereinfachten Verfahren), Netto-Null-Industrieakademien zur Fachkräftequalifizierung sowie Reallabore (Regulatory Sandboxes) für die Erprobung innovativer Technologien. Die Governance übernimmt eine Netto-Null-Europa-Plattform aus Kommission und Mitgliedstaaten.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-04
Letzte Prüfung:
2026-08-04
In Kraft seit:
2024-06-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0