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Net-Zero Industry Act (VO 2024/1735) – 40-%-Fertigungsbenchmark 2030, Genehmigungsfristen & CO2-Speicherpflicht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-23 · letzte Prüfung: 2026-10-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Net-Zero Industry Act (NZIA)** – amtlich die **Verordnung (EU) 2024/1735** vom **13. Juni 2024** „zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien" – soll die **industrielle Herstellung sauberer Technologien** (Solar, Wind, Wärmepumpen, Batterien, Elektrolyseure, CO2-Abscheidung u. a.) in der EU ausbauen und strategische Importabhängigkeiten verringern. Sie wurde am **28. Juni 2024** im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem **29. Juni 2024 in Kraft und anwendbar**. Als **EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in Deutschland** – ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich; Deutschland benennt lediglich zuständige Behörden. Kern ist ein **Fertigungsbenchmark auf Unionsebene**: Bis **2030** sollen mindestens **40 %** des jährlichen EU-Einsatzbedarfs an strategischen Netto-Null-Technologien **in der EU** hergestellt werden; langfristig soll die Union bis **2040** einen Anteil von **15 % der Weltproduktion** erreichen. Zur Beschleunigung führt die Verordnung **verbindliche Genehmigungshöchstfristen** für Fertigungsprojekte ein (**9–18 Monate** je nach Projekttyp und Kapazität), erleichtert **öffentliche Beschaffung und Auktionen** über Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien und verpflichtet die EU-Öl- und -Gasindustrie, bis **2030** eine **jährliche CO2-Injektionskapazität von 50 Mio. Tonnen** aufzubauen.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2024/1735 (Net-Zero Industry Act) [eur-lex.europa.eu, CELEX:32024R1735]
Erlassdatum13. Juni 2024 [VO (EU) 2024/1735]
Veröffentlichung Amtsblatt28. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1735) [EUR-Lex]
Inkrafttreten / Anwendbarkeit29. Juni 2024 (für einzelne Artikel gelten spätere Termine) [EUR-Lex]
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar in DE anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Fertigungsbenchmark 2030mind. 40 % des jährlichen EU-Einsatzbedarfs an Netto-Null-Technologien aus EU-Fertigung [EU-Kommission; Art. 5 VO (EU) 2024/1735]
Ziel Weltmarktanteil15 % der Weltproduktion (wertmäßig) bis 2040 [EU-Kommission; ErwG 20, Art. 5 VO (EU) 2024/1735]
CO2-InjektionskapazitätUnionsziel mind. 50 Mio. t/Jahr bis 2030 [Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 2024/1735]; Beitragspflicht der zugelassenen Öl-/Gasproduzenten [Art. 23 VO (EU) 2024/1735]
CO2-Pflicht – Verpflichtete44 Öl-/Gasproduzenten, individuelle Anteile per Kommissionsbeschluss (EU) 2025/1479 vom 22.05.2025 [EU-Kommission; EUR-Lex]
Genehmigungsfrist – strategische Projekte9 Monate (< 1 GW) bzw. 12 Monate (≥ 1 GW / nicht in GW gemessen) [EU-Kommission, Q&A NZIA]
Genehmigungsfrist – sonstige Fertigungsprojekte12 Monate (< 1 GW) bzw. 18 Monate (≥ 1 GW) [EU-Kommission, Q&A NZIA]
Genehmigungsfrist – CO2-Speicherprojektemax. 18 Monate [EU-Kommission, Q&A NZIA]
Fristverlängerungeinmalig bis 3 Monate; bei außergewöhnlichen Risiken bis 6 Monate [EU-Kommission, Q&A NZIA]
Öffentliche Beschaffung (Art. 25)verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit (konkretisiert per Durchführungsrechtsakt, Art. 25 Abs. 5) + Resilienzbeitrag (Art. 25 Abs. 7) [Art. 25 VO (EU) 2024/1735]
Beschaffung – Übergangsphasebis 30.06.2026 galt Art. 25 Abs. 1 nur für Aufträge zentraler Beschaffungsstellen und für Aufträge mit einem Wert von ≥ 25 Mio. € [Art. 49 Abs. 3 VO (EU) 2024/1735]
Auktionen (Art. 26)verpflichtende Nicht-Preis-Kriterien (Nachhaltigkeit, Resilienz, Cybersicherheit, verantwortungsvolles Wirtschaften); anwendbar ab 30.12.2025 [Art. 26, Art. 49 Abs. 4 VO (EU) 2024/1735]
Zentrale Anlaufstelle (DE)Benennung durch Mitgliedstaaten bis 30.12.2024 („Single Point of Contact") [VO (EU) 2024/1735]
Weitere InstrumenteNetto-Null-Strategieprojekte, Netto-Null-Beschleunigungstäler, Netto-Null-Industrieakademien, Reallabore (Regulatory Sandboxes)
ÄnderungDelegierte VO (EU) 2025/1463 der Kommission vom 23.05.2025 (in Kraft 17.08.2025) – Neufassung der Anhang-Produktliste [EUR-Lex]
DurchführungsvorschriftDurchführungsverordnung (EU) 2025/1178 vom 23.05.2025 – Liste der Endprodukte für die Resilienzbewertung [EUR-Lex]
Berichtigung27.10.2025 (ABl. L 2025/90845) [EUR-Lex]
Zuständigkeit DEBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE); Genehmigungsbehörden der Länder
Betroffener NutzerkreisHersteller sauberer Technologien, öffentliche Auftraggeber, Öl-/Gasproduzenten, Genehmigungsbehörden

Geltungsbereich

Der NZIA richtet sich vor allem an die industrielle Fertigung von Netto-Null-Technologien und an die mit ihr verbundenen Genehmigungs- und Beschaffungsverfahren. Erfasst werden Hersteller von Technologien wie Photovoltaik, Wind- und Wärmepumpentechnik, Batterien und Speicher, Elektrolyseure und Brennstoffzellen, nachhaltiges Biogas/Biomethan, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie Netztechnologien. Der 40-%-Benchmark ist ein Ziel auf Unionsebene und begründet keine unmittelbare Einzelquote je Unternehmen; er steuert jedoch Genehmigungsprivilegien, die Auswahl strategischer Projekte und den Zugang zu öffentlicher Nachfrage.

Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in Deutschland; anders als eine Richtlinie braucht sie kein deutsches Umsetzungsgesetz. Deutschland musste bis 30. Dezember 2024 eine zentrale Anlaufstelle für Genehmigungsverfahren benennen und regelt Verfahrens- und Sanktionsfragen im nationalen Vollzug. Für öffentliche Auftraggeber und die Öl-/Gasindustrie entstehen dagegen konkrete Pflichten unmittelbar aus der Verordnung.

Details

Der 40-%-Fertigungsbenchmark (Art. 5)

Der NZIA setzt ein industriepolitisches Ziel auf Unionsebene: Bis 2030 soll die EU mindestens 40 % ihres jährlichen Einsatzbedarfs an strategischen Netto-Null-Technologien aus eigener Fertigung decken. Langfristig soll der Unionsanteil weiter steigen, mit Blick auf wertmäßig 15 % der Weltproduktion bis 2040 (ErwG 17 und 20). Diese Benchmarks sind der Maßstab, an dem die EU ihre industrielle Resilienz misst – kein direkt bußgeldbewehrtes Gebot für einzelne Unternehmen.

Beschleunigte Genehmigungsverfahren

Für Netto-Null-Fertigungsprojekte gelten verbindliche Genehmigungshöchstfristen: Bei strategischen Projekten höchstens 9 Monate (Jahreskapazität < 1 GW) bzw. 12 Monate (≥ 1 GW oder nicht in GW gemessen); bei sonstigen Fertigungsprojekten höchstens 12 Monate (< 1 GW) bzw. 18 Monate (≥ 1 GW). Für CO2-Speicherprojekte gilt eine Höchstfrist von 18 Monaten. In Ausnahmefällen kann die Frist einmalig um bis zu 3 Monate und bei außergewöhnlichen Risiken um bis zu 6 Monate verlängert werden. Projektträger wenden sich an eine zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact).

CO2-Speicherpflicht (Art. 20, 23)

Die Verordnung schafft erstmals eine EU-weite Pflicht zum Aufbau von CO2-Speicherkapazität: Bis 2030 soll eine jährliche Injektionskapazität von mindestens 50 Mio. Tonnen entstehen (Unionsziel, Art. 20 Abs. 1). Nach Art. 23 leisten zugelassene Öl- und Gasproduzenten individuelle Beiträge, berechnet nach ihrem Anteil an der Rohöl- und Erdgasförderung der Union 2020–2023. Die Kommission hat die Beiträge am 22. Mai 2025 per Beschluss (EU) 2025/1479 auf 44 Öl- und Gasproduzenten verteilt. Ziel ist es, einen Unionsmarkt für CO2-Speicherdienste zu schaffen und Industrieanlagen eine Abscheidungsperspektive zu geben.

Öffentliche Beschaffung und Auktionen (Art. 25, 26)

Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Netto-Null-Technologien verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit anwenden, die die Kommission per Durchführungsrechtsakt festlegt (Art. 25 Abs. 1 und 5). Stammen mehr als 50 % der Lieferungen einer Technologie oder ihrer wichtigsten Bauteile in der Union aus einem einzigen Drittland, ist zusätzlich der Resilienzbeitrag zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 7). In einer Übergangsphase bis 30. Juni 2026 galt Art. 25 Abs. 1 nur für Aufträge zentraler Beschaffungsstellen und für Aufträge ab 25 Mio. € (Art. 49 Abs. 3). Bei Auktionen zum Ausbau erneuerbarer Energien müssen die Mitgliedstaaten seit dem 30. Dezember 2025 (Art. 49 Abs. 4) Nicht-Preis-Kriterien (u. a. Nachhaltigkeit, Resilienz, Cybersicherheit, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln) einbeziehen. Die EU-Kommission hat am 22. Juli 2026 einen Leitfaden zur Anwendung der Nicht-Preis-Kriterien veröffentlicht.

Weitere Instrumente

Der NZIA bündelt zusätzliche Fördermechanismen: Netto-Null-Strategieprojekte mit Vorrangstatus, Netto-Null-Beschleunigungstäler (räumlich gebündelte Industriecluster mit vereinfachten Verfahren), Netto-Null-Industrieakademien zur Fachkräftequalifizierung sowie Reallabore (Regulatory Sandboxes) für die Erprobung innovativer Technologien. Die Governance übernimmt eine Netto-Null-Europa-Plattform aus Kommission und Mitgliedstaaten.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-23
Letzte Prüfung:
2026-10-23
In Kraft seit:
2024-06-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0